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Versicherungsschutz während der Schulpraktika

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Academic year: 2022

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1 Versicherungsschutz während der Schulpraktika

(Vom ZeLB im Einvernehmen mit dem Dezernat für Personal- und Rechtsangelegenheiten erarbeitet – Oktober 2009)

Unfall- / Haftpflichtversicherung der Lehramtsstudierenden und der Mentoren 1. Versicherungsschutz der Lehramtsstudierenden

1.1. Unfallversicherung

1.1.1. Grundsätzliches zur Unfallversicherung der Studierenden

Studierende stehen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8c Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) wäh- rend der Aus- und Fortbildung an Hochschulen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfall- versicherung. Versicherungsträger ist die Unfallkasse Brandenburg. Der Versicherungs- schutz ist für die Studierenden beitragsfrei; die Kosten für den Versicherungsbeitrag über- nehmen die Länder.

Voraussetzung für den Unfallversicherungsschutz ist, dass der Studierende die Hochschule besucht, um sich ernstlich, wenn auch nicht notwendig beruflich, aus- oder fortzubilden.

Allein die Immatrikulation oder die gelegentliche Teilnahme an einzelnen Vorlesungen erfüllt diese Voraussetzung grundsätzlich nicht.

Der Studierende ist nicht nur bei der unmittelbaren Teilnahme an Hochschulveranstaltun- gen, sondern auch beim Aufsuchen anderer Hochschuleinrichtungen, wie Universitätsbiblio- theken, Seminare und Institute für Studienzwecke sowie bei der Beteiligung an Exkursio- nen unfallversichert. Dies gilt auch für die damit zusammenhängenden Wege nach und von dem Ort der Veranstaltung oder der Tätigkeit, die in den unmittelbaren Verantwortungsbe- reich der Hochschule fallen.

Dagegen gilt der gesetzliche Unfallversicherungsschutz nicht für Studien oder Arbeiten in der privaten bzw. häuslichen Sphäre, auch wenn diese beispielsweise als Vorbereitung für das Examen erforderlich sind. Für diese Freizeitunfälle tritt die sog. Freizeitunfallversiche- rung (http://www.uni-potsdam.de/zfl/studium/praxisstudien/freizeitunfallversicherung.pdf) ein, welche das Studentenwerk Potsdam für alle Studierenden abgeschlossen hat. Die Freizeitunfallversicherung umfasst alle Unfälle außerhalb der Hochschule, die nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt werden.

(2)

2 Der Studierende ist bei einem Unfall, welcher sich im Rahmen seiner Praktikums- tätigkeit an der Schule ereignet, über die Hochschule unfallversichert.

Wird der Lehramtsstudierende auf eine Weisung der Schulleitung, die nicht im Zu- sammenhang mit dem Schulpraktikums steht, tätig, ist der Studierende über die Schu- le unfallversichert.

1.1.2. Verschiedene Fallkonstellationen zum Unfallversicherungsschutz des Lehramtsstudierenden während des Schulpraktikums

Vorab: Die Unfallkasse Brandenburg ist nicht nur Versicherungsträger der Universität Pots- dam, sondern auch Versicherungsträger der Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Land Brandenburg. Demzufolge wird durch die Bestimmung des im Einzelfall zuständigen Versi- cherungsträgers lediglich geregelt, ob der Unfall über die Hochschule oder die Schule an die Unfallkasse Brandenburg zu melden ist.

1. Fall:

Der Lehramtsstudierende erleidet einen Unfall während des Praktikums an der Schule. Wel- cher Unfallversicherungsträger ist zuständig?

Maßgebend für die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers ist, ob die organisatori- sche und rechtliche Verantwortung für die Durchführung eines Praktikums bei der Hochschule oder bei der Schule liegt.

Die Hochschule organisiert die Schulpraktika und überprüft, ob die Anforderungen, die die fachspezifischen Studienordnungen hinsichtlich der Praktika bestimmen, eingehalten werden. Obgleich die Durchführung der Praktika den Schulen obliegt, liegen die Organisa- tion sowie die rechtliche Verantwortung der Praktika in der Verantwortung der Hochschule (vgl. dazu § 4 Abs. 2 Bachelor-Master-Abschlussverordnung).

2. Fall: Der auf Lehramt-Deutsch-Studierende übernimmt auf Bitte des Schulleiters die Auf- sichtspflicht für eine Klasse auf dem Weg zum Sportunterricht ins Schwimmbad; dabei bricht sich der Studierende das Bein. Welcher Unfallversicherungsträger ist nun zuständig?

Der Studierende hat auf Bitten des Schulleiters eine Aufsichtspflicht übernommen. Er wird außerhalb des Tätigkeitsbereichs des Praktikums tätig.

Achtung: Die Abgrenzung hinsichtlich der Frage, ob der Studierende „noch im Rahmen“ des Schulpraktikums oder „praktikumsextern“ tätig war, ist schwierig und im Einzelfall zu klären.

3. Fall: Dem Lehramtsstudierenden obliegt die Aufsichtspflicht über die Klasse; in dieser Zeit erleidet ein Schüler einen Unfall. Kann der Lehramtsstudierende für diesen Unfall haft- bar gemacht werden?

Die Schüler, die mit der Teilnahme am Unterricht sowie an anderen schulischen Veran- staltungen ihrer Schulpflicht nachkommen, sind immer über den Unfallversicherungsträ-

(3)

3 Der Lehramtsstudierende ist bei einem Unfall eines Schülers während seines Schulpraktikums von der Haftung freigestellt.

ger der Schule unfallversichert. Dies gilt unabhängig davon, wer zum Zeitpunkt des Unfalls die Aufsichtspflicht innehatte. Somit sind alle Personen, die im Rahmen des Ve- rantwortungsbereichs der Schule Aufsichtspflichten übernommen haben, bei einem Unfall eines Schülers von der Haftung freigestellt.

Die Schulpraktika werden während des laufenden Schulunterrichts durchgeführt. D.h.

die Schüler, die während des Schulpraktikums unter der Aufsichtspflicht des Lehramtsstu- dierenden stehen, nehmen am regulären Schulunterricht teil. Demzufolge ist auch der Lehramtsstudierende von einer Haftung freigestellt.

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