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Versicherungsschutz für Notärzte

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BDAktuell

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Aus den Verbänden 693

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© Anästh Intensivmed 2016;57:693-694 Aktiv Druck & Verlag GmbH

Versicherungsschutz für Notärzte

Berufshaftpflichtversicherung

Wird einer Notarzttätigkeit nachgegan- gen, so sollte der Versicherungsschutz zur Berufshaftpflichtversicherung auf den Prüfstand gestellt werden.

Jeder Arzt muss sich gegen Schadener- satzansprüche aus der ärztlichen Tätig - keit gemäß § 21 seiner (Muster-) Berufs- ordnung hinreichend versichern. Die Einführung des Patientenrechtegesetzes im Februar 2013 führte zur Änderung der Bundesärzteordnung (§ 6 BÄO).

Da bei unzureichendem Haftpflichtver- sicherungsschutz sogar das Ruhen der Approbation angeordnet werden kann, gilt es, den Umfang des Versicherungs- schutzes genauestens zu prüfen.

Handelt es sich bei der Notarzttätigkeit um Ihre Dienstaufgabe, so empfehlen wir, den Versicherungsschutz hierfür zunächst mit Ihrem Arbeitgeber / der Krankenhausverwaltung zu klären. Denn es besteht keine gesetzliche oder tarif- liche Verpflichtung für die Arbeitgeber, ihren Angestellten Versicherungsschutz zu gewähren.

Ein besonderes Augenmerk ist darauf zu richten, ob die vereinbarte Höhe der Deckungssumme für Personenschäden ausreichend und ggf. ein arbeitsrecht- licher Regress möglich ist.

Wird der Notarzttätigkeit auf freiberuf­

licher Basis/im Rahmen einer Neben­

tätigkeit nachgegangen, so muss sich der Arzt hierfür selbst versichern.

Bei der Übernahme von Notarzttätig- keiten kann es sich zum einen um

bodengebundene Einsätze und zum anderen um die Luftrettung handeln.

Achtung: Besonderheit im Rahmen der notärztlichen Luftrettung!

Entscheidend ist, ob einer grenzüber- schreitenden Notarzttätigkeit nachge- gangen wird. Ebenso relevant für die Überprüfung des Versicherungsschutzes zur Berufshaftpflichtversicherung ist, ob im Rahmen der Notarzttätigkeit ausländische Patienten von und nach Deutschland bzw. vom und ins Ausland transportiert werden, deren Lebensmit- telpunkt nicht Deutschland ist. Gilt bei der Behandlung eines solchen Patienten u. U. (kein) deutsches Recht vereinbart?

Auch der zeitliche Umfang einer grenz- überschreitenden Notarzttätigkeit ist hierbei von Bedeutung.

Ob der Versicherungsschutz einer her - kömmlichen Berufshaftpflichtversiche- rung bei der Übernahme einer grenz- überschreitenden Notarzttätigkeit aus - reichend ist oder die Vornahme einer Vertragsanpassung aufgrund von z. B.

der besonderen Erfordernisse eines be- treffenden (Aus-) Landes notwendig ist, bedarf einer Einzelfallprüfung.

Wird die Luftrettung von einer Organi- sation / einem medizinischen Dienst- leister angeboten, so ist zunächst zu prüfen, ob über den Betreiber der Luftret- tung ggf. ein ausreichender Versiche- rungsschutz für die freiberuflich tätigen Notärzte zur Absicherung von zivilrecht- lichen Ansprüchen (z. B. Schadenersatz einschließlich Schmerzensgeld) besteht.

Um etwaige Deckungslücken zu ver-

meiden, soll der Versicherungsschutz – der Höhe und dem Grunde nach – dem betroffenen Notarzt schriftlich bestätigt werden.

Der BDA unterhält für seine Mitglieder bei der Versicherungskammer Bayern einen Rahmenvertrag zur Berufshaft- pflichtversicherung, dem die Verbands- mitglieder bei Bedarf und gegen Antrag beitreten können.

Besteht Ihre Berufshaftpflichtversiche- rung bereits zu Sonderkonditionen bei der Versicherungskammer Bayern, so lassen Sie die Überprüfung Ihres Ver- sicherungsschutzes durch einen Kun- denbetreuer beim Funk Ärzte Service der Funk Hospital-Versicherungsmakler GmbH vornehmen. Sofern Sie noch nicht über den Haftpflicht-Rahmenvertrag des BDA versichert sind, besteht spätestens jetzt Handlungsbedarf. Profitieren auch Sie von den exzellenten Sonderkondi- tionen zur Berufshaftpflichtversicherung, der Fachkompetenz des Risikoträgers sowie dem Know-how unseres Versiche- rungsmaklers.

Rechtsschutzversicherung

Bei der Übernahme der Notarzttätigkeit (ob dienstlich und / oder freiberuflich, bodengebunden und / oder im Rahmen der Luftrettung) kann gegen den Arzt zudem noch zusätzlich strafrechtlich ermittelt werden (z. B. wegen fahrlässi- ger Körperverletzung oder unterlassener Hilfeleistung). Auch arbeitsrechtliche Sanktionen (z. B. Abmahnung/Kündigung) gegen angestellte Notärzte können in Betracht kommen.

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BDAktuell 694 Aus den Verbänden

News | Information | Events

© Anästh Intensivmed 2016;57:693-694 Aktiv Druck & Verlag GmbH Der BDA unterhält für alle Verbands-

mitglieder eine obligatorische Grup- penrechtsschutzversicherung, die u.a.

einen Strafrechts- und Arbeitsgerichts- rechtsschutz umfasst. Alle berufstätigen Verbandsmitglieder profitieren vom Ver - sicherungsschutz dieser Deckung auto - matisch kraft Mitgliedschaft im BDA.

Der genaue Umfang des Gruppen- Rechtsschutzvertrages kann der Ver öf- fentlichung in der A&I (Ausgabe No- vember_2015) entnommen werden. Die Absicherung der darüber hinausgehen- den Rechtsschutzrisiken der Notärzte (beruflich und privat) kann auf Wunsch zu Sonderkonditionen zur Anschluss- Rechtsschutzversicherung – exklusiv für BDA-Mitglieder – gegen Antrag vorge- nommen werden.

Unfallversicherung für Ärzte (UVÄ)

Auch hierzu hat der BDA für seine Mitglieder Vorsorge getroffen. Erleidet ein Notarzt einen Unfall, so kann es u. U. fatale Folgen auf seine weitere Berufsausübung haben. Zur Absicherung von sogenannten Katastrophenschäden hat der BDA für seine Mitglieder einen

Rahmenvertrag zur Unfallversicherung abgeschlossen, in dem Versicherungs- schutz 24 Stunden – beruflich und privat – vereinbart gilt. Die Spezialität dieser Deckung besteht in der besonderen Gliedertaxe, damit der Verlust oder die Gebrauchsunfähigkeit von Fingern, einer Hand oder eines Armes für Notärzte nicht die Beendigung ihrer ärztlichen Tätigkeit zur Folge hat.

Haben wir Ihr Interesse geweckt?

Fordern Sie hierzu nähere Informationen zu Sonderkonditionen exklusiv für BDA- Mitglieder direkt bei der

Funk Hospital­Versicherungs­

makler GmbH

Funk Ärzte Service Frau Olga Zöllner Valentinskamp 20 20354 Hamburg Tel.: +49 40 35914-494 Fax: +49 40 35914-73494 o.zoellner@funk-gruppe.de an. Wir bitten Sie, den abgedruckten Coupon bei Interesse ausgefüllt an unse- ren Versicherungsmakler zu senden.

Nach Vornahme einer abschließenden Analyse und Prüfung werden Sie von den Spezialisten unseres langjährigen Versi- cherungsmaklers, Funk Ärzte Service der Funk Hospital-Versicherungsmakler GmbH, kompetent und kostenfrei im Auftrag des BDA beraten.

Einen umfassenden Überblick über den Versicherungsservice (inkl. Konditio - nen/Prämien) finden Sie auf unserer Homepage: www.bda.de/service­recht/

versicherungsservice/versicherungs­

broschuere.html

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Der BDA unterhält für alle Verbandsmitglieder eine obligatorische Gruppenrechtsschutzversicherung, die u.a. einen Straf- rechts- und Arbeitsgerichtsrechtsschutz umfasst. Alle berufstätigen Verbandsmitglieder profitieren vom Versicherungsschutz dieser Deckung automatisch kraft Mitgliedschaft im BDA. Der genaue Umfang des Gruppen-Rechtsschutzvertrages kann der Veröffentlichung in der A & I (Ausgabe November_2015) entnommen werden. Die Absicherung der darüber hinausgehenden Rechtsschutzrisiken der Notärzte (beruflich und privat) kann auf Wunsch zu Sonderkonditionen zur Anschluss- Rechtsschutzversicherung – exklusiv für BDA-Mitglieder – gegen Antrag vorgenommen werden.

Unfallversicherung für Ärzte (UVÄ)

Auch hierzu hat der BDA für seine Mitglieder Vorsorge getroffen. Erleidet ein Notarzt einen Unfall, so kann es u. U. fatale Folgen auf seine weitere Berufsausübung haben. Zur Absicherung von sogenannten Katastrophenschäden hat der BDA für seine Mitglieder einen Rahmenvertrag zur Unfallversicherung abgeschlossen, in dem Versicherungsschutz 24 Stunden – beruflich und privat – vereinbart gilt. Die Spezialität dieser Deckung besteht in der besonderen Gliedertaxe, damit der Verlust oder die Gebrauchsunfähigkeit von Fingern, einer Hand oder eines Armes für Notärzte nicht die Beendigung ihrer ärztlichen Tätigkeit zur Folge hat.

Haben wir Ihr Interesse geweckt?

Fordern Sie hierzu nähere Informationen zu Sonderkonditionen exklusiv für BDA-Mitglieder direkt bei der Funk Hospital-Versicherungsmakler GmbH

Funk Ärzte Service Frau Olga Zöllner

Valentinskamp 20 | 20354 Hamburg

fon +49 40 35914-494 | fax +49 40 35914-423 www.funk-gruppe.com | o.zoellner@funk-gruppe.de

an. Wir bitten Sie, den abgedruckten Coupon bei Interesse ausgefüllt an unseren Versicherungsmakler zu senden.

Nach Vornahme einer abschließenden Analyse und Prüfung werden Sie von den Spezialisten unseres langjährigen Versi- cherungsmaklers, Funk Ärzte Service der Funk Hospital-Versicherungsmakler GmbH, kompetent und kostenfrei im Auftrag des BDA beraten.

Einen umfassenden Überblick über den Versicherungsservice (inkl. Konditionen/Prämien) finden Sie auf unserer Homepage:

www.bda.de/service-recht/versicherungsservice/versicherungsbroschuere.html

Ass. iur. Evelyn Weis BDA-Versicherungsreferat Roritzerstraße 27, 90419 Nürnberg Mail: Versicherung@bda-ev.de

Antwortcoupon

Kontaktdaten

Telefon E-Mail Fax

Ich bin notärztlich tätig

im Rahmen der Dienstaufgaben auf freiberuflicher Basis

bodengebunden im Rahmen der Luftrettung grenzüberschreitend

und interessiere mich für eine

Berufshaftpflichtversicherung Unfallversicherung für Ärzte Anschluss-Rechtsschutzversicherung Ich bitte um Zusendung näherer Informationen. Vielen Dank.

Ort, Datum Unterschrift

Korrespondenzadresse

Ass. iur. Evelyn Weis

Juristin & Versicherungsreferentin des BDA

Roritzerstraße 27

90419 Nürnberg, Deutschland Tel.: 0911 93378-19

Fax: 0911 3938195

E-Mail: versicherung@bda-ev.de

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