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Voraussetzung ist immer, dass

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1 Landesverwaltungsamt Sachsen- Anhalt gültig ab 01.01.2018 Integrationsamt

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Richtlinie zur Förderung des Programms “Inklusionsinitiative II – AlleImBetrieb (AIB)“

Umsetzung in Sachsen-Anhalt

Die Grundlagen für die Umsetzung bilden die §§ 215 -218 SGB IX (ehemals §§132 – 135 SGB IX), die Richtlinie des BMAS vom 11.04.2016 zum Bundesprogramm „AlleImBetrieb“, die

„Empfehlungen der BIH zur Förderung von Inklusionsbetrieben nach §§ 215 ff SGB IX“ (No- vember 2017) inclusive der Anlagen dazu, sowie der Entwurf der Arbeitshilfe des Arbeitsaus- schusses Inklusionsbetriebe der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) zum Bundesprogramm „AlleImBetrieb“.

1. Gegenstand der Förderung

Aus den Mitteln des Programms können erbracht werden:

a) finanzielle Leistungen für Aufbau, Erweiterung, Modernisierung und Ausstattung ein- schließlich einer betriebswirtschaftlichen Beratung und für besonderen Aufwand nach

§ 217 SGB IX,

b) Leistungen bei außergewöhnlichen Belastungen nach § 27 der Schwerbehinderten- Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV).

Art und Höhe der Förderung entsprechen den Förderkriterien des Landes Sachsen-Anhalt im Rahmen der Förderung von Inklusionsbetrieben vom 01.01.2018 (Pkt 4).

2. Voraussetzungen

Voraussetzung ist immer, dass neue Arbeitsplätze oder neue Ausbildungsplätze für schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 215 Absatz 2 SGB IX entstehen.

3. Zielgruppe

Personenkreis nach § 215 ff SGB IX (BIH- Empfehlungen November 2017 Ziff. 2.2 a-d) Laut Richtlinie sollen besonders berücksichtigt werden:

- langzeitarbeitslose schwerbehinderte Menschen,

- Personen, die den Übergang aus einer Werkstatt für behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt anstreben,

- chronisch psychisch kranke Menschen.

Der Rehabilitationsträger hat das Vorliegen einer chronischen psychischen Erkrankung zu bestätigen.

Die vorrangige Leistungspflicht von Rehabilitationsträgern bleibt unberührt.

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2 4. Begriffsbestimmungen

Als „neu“ gilt ein Arbeitsplatz oder Ausbildungsplatz, wenn er erstmalig mit einer Person der Zielgruppe Ziffer 3 besetzt wird oder unter vorangegangener Förderung eines Reha- Trägers erstmals besetzt worden ist.

Ausgelagerte Arbeitsplätze von Werkstätten für behinderte Menschen sind keine Arbeits- plätze im Sinn dieser Richtlinie.

Eine „Ersatz-Einstellung“ kann nicht gefördert werden, da es sich nicht um eine erstmalige Besetzung des Arbeitsplatzes handelt.

5. Antragstellung

Eine Antragstellung ohne Hinweis auf die Richtlinie AIB ist förderunschädlich.

6. Besonderheiten

Für die Zielgruppenmitarbeiter ohne eine anerkannte Schwerbehinderung (gemäß „Ge- genstand der Förderung, Voraussetzungen (2)“ der Bundesrichtlinie: Personen, die den Übergang aus einer Werkstatt für behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt anstreben bzw. chronisch psychisch kranke Menschen) erfolgt für den Arbeitgeber nur die Förderung im investiven Bereich.

Nach Auslaufen der Leistungen des Rehabilitationsträgers ist zu prüfen, ob eine Zu- ordnung zur Zielgruppe vorliegt und laufende Leistungen erbracht werden können.

7. Betriebliche Gesundheitsförderung und berufliche Weiterbildung

Die Förderungen von innovativen und verstärkten Maßnahmen der Gesundheitsförde- rung* und zur Verbesserung der beruflichen Weiterbildung** stellen keine neuen und ei- genständigen Fördertatbestände dar.

Das Integrationsamt gewährt jeweils einmalig eine Prämie in Höhe von 5.000 € für Maß- nahmen der Gesundheitsförderung bzw. für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung.

Der Zuschuss für Maßnahmen der Gesundheitsförderung bzw. der betrieblichen Weiterbil- dung ist gesondert zu beantragen und der Beitrag zur Stärkung des Inklusionsbetriebes darzulegen.

Diese Förderung erfolgt unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten der Zielgruppe und ist nicht an Neueinstellungen gebunden.

*Von innovativen und verstärkten Maßnahmen der Gesundheitsförderung kann man aus- gehen, wenn die Maßnahmen betriebsbezogen stattfinden und nachhaltige Wirkungen versprechen und möglichst über einen längeren Zeitraum (bis zu einem Jahr) praktiziert werden.

**Maßnahmen zur Verbesserung der beruflichen Weiterbildung können solche Maßnahmen sein, die die Gesamtstruktur der Inklusionsbetriebe und die berufliche Entwicklung der schwerbehinderten Beschäftigten stärken.

8. Evaluation:

Das Integrationsamt wird die Zuarbeit zur Evaluation in Rahmen der zur Verfügung stehen- den Daten der BIH-Statistik leisten.

Die Inklusionsbetriebe haben an der Evaluation mitzuwirken.

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3 9. Förderkriterien des Landes

Die Förderkriterien des Landes zur Förderung von Inklusionsbetrieben bleiben unberührt.

Im Auftrag

(Neuhofer)

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