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»Gaststättenerlaubnis unter Auflagen«

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nicht von der Hand zu weisen und soll hier auch nicht in Frage gestellt werden. Gleichwohl fehlt in der genannten Vorschrift eine gesetzliche Vorkehrung, die verhindert, dass der »Eilfall« zum Regelfall gemacht wird. Ein unbeschrnkter Zugriff auf die sen- siblen erweiterten Grunddaten ist bereits bei einer gegenwrtigen Gefahr fr die Gesundheit zulssig. Dass das Interesse an der Gefahrenabwehr gegenber dem Grundrechtsschutz des Betrof- fenen in all diesen Fllen auch tatschlich berwiegt,12ist zumin- dest fraglich. Aber nicht nur deshalb steht eine Verletzung des Verhltnismßigkeitsgrundsatzes13im Raum.

Soweit sich dem Gesetzeswortlaut und der Gesetzesbegrn- dung nmlich entnehmen lsst, wird im Trefferfall der Zugriff auf smtliche (!) gespeicherten erweiterten Grunddaten gewhrt.

Nach den bisher bestehenden bermittlungsregelungen14 ist jedoch ein Austausch personenbezogener Daten insbesondere nur dann zulssig, wenn diese Informationen zur Aufgabenerfl- lung der jeweiligen Sicherheitsbehrde auch tatschlich erfor- derlich sind. bertragen auf die Antiterrordatei bedeutet dies, dass ein in allen Fllen vollstndiger Zugriff auf die in der Datei gespeicherten erweiterten Daten nur dann zulssig wre, wenn dieser auch in allen Fllen bezglich smtlicher erweiterten Grunddaten erforderlich und auch im engeren Sinne verhlt- nismßig wre.15 Insoweit wre daher eine Klarstellung durch den Gesetzgeber nicht nur wnschenswert, sondern auch erfor- derlich gewesen.

D. ZUSAMMENFASSUNG

Auf Grund der hohen Bedrohung durch den internationalen Terrorismus auch in der Bundesrepublik Deutschland sind die

Sicherheitsbehrden zur Einleitung wirksamer Gegenmaßnah- men auf einen effizienten Austausch von Informationen angewie- sen.16Die Vernetzung bislang weitgehend getrennter Informatio- nen mit Hilfe der Antiterrordatei ist daher im Grundsatz zu begrßen. Andererseits ist daran zu erinnern, dass das Grund- gesetz einen Auftrag zur Abwehr von Beeintrchtigungen der Grundlagen einer freiheitlichen demokratischen Ordnung unter Einhaltung der Regeln des Rechtsstaats enthlt.17»Daran, dass er auch den Umgang mit seinen Gegnern den allgemein geltenden Grundstzen unterwirft, zeigt sich gerade die Kraft dieses Rechts- staats.«18

12 So BR-Drs. 672/06, 41.

13 Vgl. hierzu auchHilgendorfStellungnahme zum Gesetzentwurf, A-Drs. 16(4)131 B, 4 f.

14 Vgl. etwa § 10 I, II BKAG, §§ 18 bis 22 BVerfSchG, § 10 I, § 11 MADG, §§ 8, 9 BNDG, § 4 IV Nr. 1, 2, § 7 II, IV G 10.

15 Vgl. auchGeigerStellungnahme zum Gesetzentwurf A-Drs. 16(4)131 I, 13.

16 Um terroristische Gefahren wirksamer bekmpfen zu knnen, wurde bereits Ende 2004 das sog. »Gemeinsame Terrorismusabwehrzentrum« (GATZ) in Berlin eingerichtet, in dem rund 200 Mitarbeiter aus den unterschiedlichen deutschen Sicherheitsbehrden zusammenarbeiten – ausf. hierzuBaumannDVBl. 2005, 798;WrzKriminalistik 2005, 10; vgl. auchZllerJZ 2007, 763 (767). Seit Januar 2007 gehrt hierzu auch das sog. »Gemeinsame Internetzen- trum« (GIZ), in dem zustzlich etwa 50 Mitarbeiter des BKA und der Nachrichtendienste nach Terrorismusaktivitten im Internet suchen. Nher zur insb. damit zusammenhngenden Problematik der sog. »Online-Durchsuchung« BVerfG NJW 2008, 822; BGH StV 2007, 115 m. Anm.HammNJW 2007, 932;MeininghausDer Zugriff auf E-Mails im strafrecht- lichen Ermittlungsverfahren, 2007, S. 182 ff.;ValeriusJR 2007, 275;WarntjenJura 2007, 581; vgl. auchBeulke/MeininghausStV 2007, 63;Jahn/KudlichJR 2007, 57 sowie zum technischen HintergrundBuermeyerHRRS 2007, 154.

17 BVerfGE 111, 147 (158). Zur aktuellen Sicherheitspolitik im Lichte des Verfassungs- rechts vgl.SchubleZRP 2007, 210; gegen ihnHirschZRP 2008, 24.

18 BVerfGE 115, 320 (358).

BUNGSBLTTER REFERENDARE KLAUSUR FFENTLICHES RECHT · »GASTSTTTENERLAUBNIS UNTER AUFLAGEN«

Dr. Claudius Berger, Dsseldorf*

»Gaststttenerlaubnis unter Auflagen«

THEMATIK Anwaltliche Beratung; Gaststttenerlaubnis; Nebenbestimmungen; vorlufiger Rechtsschutz SCHWIERIGKEITSGRAD Zweite Juristische Staatsprfung

BEARBEITUNGSZEIT 5 Stunden

HILFSMITTEL Kopp/Schenke, VwGO; Kopp/Ramsauer, VwVfG n SACHVERHALT

Rechtsanwlte Versteegen, Palme und Westerburg, Knigstraße 44 – 46, 47051 Duisburg Anwaltlicher Vermerk

Duisburg, 30.5.2007 1. Neuen Mandanten eintragen:

Nico Santos, Kaufstraße 33, 47055 Duisburg:

2. Vermerk:

Der Mandant berichtet folgenden Sachverhalt:

»Ich bin seit Ende Dezember 2006 Pchter der Diskothek ›Sugar‹ in Duisburg; der vorherige Inhaber war mein Schwager, Herr Jrg Andre Glz. Dessen Erlaubnis zum Betrieb der Diskothek wurde allerdings Mitte 2006 durch das Ordnungsamt der Stadt Duisburg unter anderem unter Hinweis auf erhebliche Steuerschulden (ca. 50.000 Euro) beim Finanzamt und zahlreiche gewalt- ttige Auseinandersetzungen – u.a. auch in der Diskothek –, in die mein Schwager verwickelt war, widerrufen. Das diesbezgliche einstweilige Rechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht hat mein Schwager verloren.

Mit dem Verpchter der Diskothek sowie mit meinem Schwager einigte ich mich Ende Novem- ber 2007 darauf, in den laufenden Pachtvertrag einzutreten und den Betrieb fortzufhren. Zu diesem Zweck beantragte ich bei der Stadt Duisburg unter dem 4.1.2007 die Erteilung einer Gaststttenerlaubnis.

* Der Autor ist Richter am Verwaltungsgericht Dsseldorf.

BUNGSBLTTERREFERENDARE

(2)

Nachdem ich darauf hin zunchst eine vorlufige Erlaubnis erhalten hatte, wurde mir seitens der Stadt mitgeteilt, dass man anlsslich einer Kontrolle am 20.1.2007 festgestellt habe, dass die Diskothek von den Brdern Hakan und Hassan Yildirim aufgesucht worden sei. In der Diskothek habe sich auch mein Schwager aufgehalten und vorgegeben, quasi als mein ›Stellvertreter‹ zu fungieren. Es werde erwogen, die Erlaubnis mit einem Beschftigungs- und Betretungsverbot bezglich der genannten drei, als unzuverlssig einzustufenden Personen zu verbinden.

Ich muss dazu Folgendes sagen: Die beiden Brder Yildirim arbeiteten gemeinsam mit mir in der Diskothek, als diese noch von meinem Schwager betrieben wurde. Beide Brder sind ein- schlgig wegen unterschiedlicher Vermgensdelikte verurteilt. In der Diskothek waren sie in erster Linie fr den Thekenbetrieb zustndig, whrend ich an den meisten Abenden Trsteher war. Im Laufe der Zeit hatte sich herausgestellt, dass Hakan und Hassan oftmals das Wechselgeld gegen- ber den Gsten nicht ordnungsgemß abrechneten. Als mein Schwager irgendwann einmal derartige Vorflle beobachtet hatte, entschied er sich zunchst, keine Anzeige zu erstatten, da er um den Ruf der Diskothek frchtete und da er letztlich auch nicht selbst geschdigt worden war. Erst spter – whrend des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht – erstattete er Anzeige. Das zgerliche Verhalten meines Schwagers, d.h. die erst whrend des gerichtlichen Verfahrens erfolgte Anzeige gegen die beiden Brder, trug im brigen zur oben genannten ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei. Dieses sah darin eine Besttigung der auch schon durch die zuvor genannten Umstnde (Steuerschulden, Verwicklung in gewaltttige Auseinandersetzungen) zum Ausdruck gekommenen mangelnden Fhigkeit meines Schwagers zu einer ordnungsgemßen Betriebsfhrung.

Dem Ordnungsamt teilte ich dann jedenfalls mit Schreiben vom 22.2.2007 mit, dass mit keiner der drei Personen tatschlich ein Beschftigungsverhltnis bestehe und dass ein solches auch zuknftig nicht beabsichtigt sei. Im Mrz 2007 wurde mir dann eine Gaststttenerlaubnis erteilt.

Entsprechend der Ankndigung ist diese mit einem Beschftigungs- und Betretungsverbot bezglich der Herren Hakan und Hassan Yildirim sowie des Herrn Glz versehen, welches von der Stadt in der schriftlichen Erlaubnis fr sofort vollziehbar erklrt wurde.

Gegen das Beschftigungs- und Betretungsverbot habe ich bislang nichts unternommen. Ich war zunchst einfach nur froh, dass ich endlich die beantragte Erlaubnis erhalten hatte.

Am 25.5.2007 erhielt ich dann aber ein Schreiben der Stadt, in dem ein Widerruf der mir erteilten Erlaubnis angekndigt wurde. Bei einer erneuten Kontrolle der Diskothek ›Sugar‹ habe man festgestellt, dass sich die beiden Brder entgegen dem Beschftigungsverbot dort aufgehalten htten, so dass der Widerruf der Gaststttenerlaubnis gerechtfertigt sein knne.

Ich bin der Meinung, dass schon das angeordnete Beschftigungs- und Betretungsverbot nicht in Ordnung sind. Hakan und Hassan Yildirim sind von mir zu keinem Zeitpunkt als Trsteher oder in sonstiger Weise im ›Sugar‹ beschftigt worden. Richtig ist, dass beide die Lokalitt hufiger aufsuchen, jedoch ausschließlich als Gste. Dies habe ich ja auch der Stadt Duisburg mitgeteilt.

Hinsichtlich des Betretungsverbotes ist zu sagen, dass ich ein erhebliches Interesse daran habe, dass die Brder Yildirim weiterhin zu meinen Gsten zhlen. Sie sind in Duisburg aufgewachsen und verfgen ber einen enorm großen Bekanntenkreis, der sich ebenfalls regelmßig im ›Sugar‹

einfindet. Als ich letzten Samstag in Anbetracht des angedrohten Widerrufs meiner Gaststtten- erlaubnis Hakan und Hassan den Zutritt verwehrte, machten diese mich darauf aufmerksam, dass dann wohl in Zukunft auch damit zu rechnen sei, dass sich ihre Bekannten mit ihnen solidarisch erklren und die Disko ebenfalls nicht mehr besuchen wrden. Da es sich insoweit um ganze Gruppen von jungen Leuten handelt, sind von daher in Zukunft erhebliche Umsatzeinbußen zu befrchten.

Herr Glz hat zwar tatschlich in den vergangenen Monaten fr mich eine Art Stellvertreter- funktion im Falle meiner Abwesenheit ausgebt. Dies geschah jedoch nicht etwa auf der Grundlage eines geschlossenen Arbeitsvertrages, sondern unentgeltlich. Aus der Zeit, in der ich fr Herrn Glz im ›Sugar‹ ttig war, stehen noch Lohnzahlungen aus. Außerdem habe ich Ende letzten Jahres Herrn Glz einen Betrag in Hhe von 4.000,00 Euro fr den Kauf eines neuen Fahrzeugs geliehen. Durch die jetzige Ttigkeit im ›Sugar‹ arbeitet Herr Glz diese bestehenden Schulden lediglich ab. Dem- entsprechend handelt es sich insgesamt um eine auf berschaubare Zeit angelegte, unentgeltliche Ttigkeit, die wohl nicht als Beschftigung im Sinne einer Geschftsfhrerttigkeit, wie die Stadt Duisburg sie aufzufassen scheint, bezeichnet werden kann. Der Grund fr das Betretungsverbot in Bezug auf Herrn Glz leuchtet mir ebenfalls nicht ein.

Von Ihnen mchte ich nun wissen, wie ich mich in der jetzigen Situation verhalten soll. Ich bin weder mit dem Beschftigungs- und Betretungsverbot einverstanden, noch mchte ich, dass meine Gaststttenerlaubnis entzogen wird. Ich bitte Sie daher zu prfen, welche (rechtlichen) Schritte einzuleiten sind.

Den in diesem Zusammenhang angefallenen Schriftverkehr berreiche ich zu Ihren Unterlagen.«

3. Handakte anlegen, unterzeichnete Vollmacht und die vom Mandanten berlassenen Unterlagen beifgen.

4. Neuen Besprechungstermin fr Dienstag, 5.6.2007, 15.30 Uhr eintragen.

BUNGSBLTTERREFERENDARE

(3)

5. Wvl. sodann.

Palme

Rechtsanwltin

Vermerk: Das LJPA hat von einem Abdruck des Antragsschreibens vom 4.1.2007 und der vorlufigen Erlaubnis abgesehen.

Der Oberbrgermeister der Stadt Duisburg Schreiben vom 14.2.2007

Musfeldstraße 8 – 10 47049 Duisburg Herrn

Nico Santos Kaufstraße 33 47055 Duisburg

Duisburg, 14.02.2007 Sehr geehrter Herr Santos,

unter dem 4.1.2007 beantragten Sie die Erteilung einer Gaststttenerlaubnis fr den Betrieb der Diskothek »Sugar« an der Mlheimer Straße 183 in 47058 Duisburg. Daraufhin wurde Ihnen zunchst eine vorlufige Erlaubnis erteilt. Im Rahmen einer Kontrolle am 20.1.2007 stellten Außendienstmitarbeiter fest, dass sich folgende Personen an bzw. in der Diskothek aufhielten:

– Herr Hakan Yildirim, wohnhaft Schauenplatz 25, 47228 Duisburg – Herr Hassan Yildirim, wohnhaft Oberstraße 17, 47051 Duisburg – Herr Jrg Andre Glz, wohnhaft Gaußstraße 8, 47057 Duisburg.

Herr Glz, der frhere Inhaber des »Sugar«, der sich im Innern der Diskothek aufhielt, erklrte gegenber den Mitarbeitern des Ordnungsamtes ausdrcklich, dass er whrend Ihrer Abwesenheit jeweils als »Stellvertreter« einspringe und den ordnungsgemßen Ablauf des Betriebes sicherstelle.

Offiziell sei er aber nicht etwa als Geschftsfhrer oder hnliches eingestellt.

Die Brder Hakan und Hassan Yildirim wurden im Eingangsbereich (Trsteherbereich) der Diskothek angetroffen, als sie gerade einige Gste begrßten.

Die genannten Personen sind als unzuverlssig im Sinne der gaststtten- bzw. gewerberechtlichen Vorschriften anzusehen.

Die Brder Hakan und Hassan Yildirim sind wegen Vermgensdelikten mehrfach vorbestraft.

Momentan luft gegen sie ein Verfahren der Staatsanwaltschaft Duisburg wegen des Verdachts des Betruges zu Lasten von Gsten der Diskothek »Sugar«.

Die Unzuverlssigkeit des Herrn Glz ist schon in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren 4 L 2358/06 durch das VG Dsseldorf festgestellt worden. Mit Beschluss vom 15.9.2006 wurde der Antrag des Herrn Glz auf vorlufigen Rechtsschutz gegen den Widerruf seiner Gaststttenerlaubnis abgelehnt. Darin heißt es unter anderem, dass von der Unzuverlssigkeit des Herrn Glz auf Grund bestehender gewerbebezogener Steuerschulden (ca. 50.000,- Euro) und insbesondere wegen der Neigung zu gewaltttigen bergriffen (auch auf Gste des »Sugar«), die schon mehrmals zu Verurteilungen wegen (gefhrlicher) Krperverletzung gefhrt htten, auszugehen sei. Die Unzuver- lssigkeit habe sich im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens noch besttigt, da Herr Glz erst zu diesem Zeitpunkt von ihm schon lnger beobachtete Betrgereien der Angestellten Hakan und Hassan Yildirim zu Lasten der Gste zur Anzeige gebracht habe.

Von daher ist beabsichtigt, die (endgltige) Gaststttenerlaubnis mit dem Verbot zu verbinden, die drei genannten Personen in der Diskothek zu beschftigen und ihnen Zutritt zu der Diskothek zu gewhren. Ihnen wird hiermit Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu beziehen.

Die beiden Brder Hakan und Hassan Yildirim sowie Herr Glz werden ebenfalls am Verfahren beteiligt. Dies ist ihnen mit Schreiben vom heutigen Tage mitgeteilt worden. Darin wurde auch diesen Personen die Mglichkeit eingerumt, sich zu den beabsichtigten Maßnahmen zu ußern.

Mit freundlichen Grßen Im Auftrag

Hermanns Nico Santos Schreiben vom 22.2.2007

Kaufstraße 33 47055 Duisburg

BUNGSBLTTERREFERENDARE

(4)

An die

Stadtverwaltung Duisburg Musfeldstraße 8 – 10 47049 Duisburg

Duisburg, 22.2.2007 Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Frau Hermanns,

ich sehe bezglich der drei von Ihnen im Schreiben vom 14.2.2007 benannten Personen keinerlei Anlass, eine Beschftigung im Sugar zu verbieten. Weder stehen die drei Personen in einem Beschftigungsverhltnis noch ist ein solches zuknftig beabsichtigt. Mit den Brdern Yildirim bin ich schon lange Zeit befreundet. Zwar haben diese unter der Leitung von Herrn Glz im Sugar gearbeitet. Daraus kann aber doch kaum der Schluss gezogen werden, dass auch ich sie nunmehr beschftige. Von daher sehe ich berhaupt keinen Raum fr ein Beschftigungsverbot. Hakan und Hassan sind lediglich regelmßige Gste im Sugar. Da sie ber einen enorm großen Bekanntenkreis verfgen, den sie regelmßig mit in die Diskothek bringen, habe ich ein großes Interesse daran, dass die beiden Brder und damit auch deren zahlreiche Bekannte weiterhin zu den Gsten zhlen.

Warum aber auch das Betreten der Diskothek gnzlich untersagt werden soll, ist nicht nachvoll- ziehbar.

Herr Glz, mein Schwager, ist zwar ab und zu im Sugar als eine Art Stellvertreter fr mich ttig, d.h. er berwacht und ordnet den Betriebsablauf whrend meiner gelegentlichen Abwesenheit.

Dabei handelt es sich aber nicht um eine Beschftigung im eigentlichen Sinne, sondern lediglich um eine vorbergehende, unentgeltliche Ttigkeit. Sie dient vorwiegend dem Abbau alter Schulden.

So stehen noch Lohnzahlungen seitens des Herrn Glz mir gegenber aus. Ferner habe ich Herrn Glz einmal einen grßeren Geldbetrag geliehen. Fr ein Beschftigungsverbot sehe ich daher auch insoweit keinen Raum. Auch ein Grund fr das Betretungsverbot ist fr mich nicht ersichtlich.

Hochachtungsvoll Santos

Der Oberbrgermeister der Stadt Duisburg Erlaubnis vom 13.3.2007

Musfeldstraße 8 – 10 47049 Duisburg Herrn

Nico Santos Kaufstraße 33 47055 Duisburg

Duisburg, 13.3.2007 Sehr geehrter Herr Santos!

1. Hiermit wird Ihnen gem. § 2 I des Gaststttengesetzes – GastG – die Erlaubnis zum Betrieb einer Schankwirtschaft (Diskothek »Sugar«) an der Mlheimer Straße 183 in 47058 Duisburg erteilt.

2. Es gelten folgende Nebenbestimmungen:

a) Beschftigungsverbot: Die Beschftigung folgender Personen in Ihrer Gaststtte wird Ihnen gem.

§ 21 GastG untersagt:

Herr Hakan Yildirim, geb. 17.3.1979 in Duisburg, wohnhaft Schauenplatz 25, 47228 Duisburg;

Herr Hassan Yildirim, geb. 29.5.1971 in Oberhausen, wohnhaft Oberstraße 17, 47051 Duisburg;

Herr Jrg Andre Glz, geb. 24.12.1975 in Buxtehude, wohnhaft Gaußstraße 8, 47057 Duisburg.

b) Betretungsverbot: Folgende Personen drfen Ihre Gaststtte nicht betreten:

Herr Hakan Yildirim, geb. 17.3.1979 in Duisburg, wohnhaft Schauenplatz 25, 47228 Duisburg;

Herr Hassan Yildirim, geb. 29.5.1971 in Oberhausen, wohnhaft Oberstraße 17, 47051 Duisburg;

Herr Jrg Andre Glz, geb. 24.12.1975 in Buxtehude, wohnhaft Gaußstraße 8, 47057 Duisburg.

Begrndung zu 2.a) (Beschftigungsverbot):

Nachdem Sie im Januar 2007 die Erteilung einer Gaststttenerlaubnis zum Betrieb der Diskothek

»Sugar« beantragt hatten, wurde im Rahmen einer Kontrolle vor Ort am 20.1.2007 festgestellt, dass sich die drei genannten Personen in der Diskothek aufhielten.

Mit Schreiben vom 14.2.2007 gab ich Ihnen sodann Gelegenheit, sich zu dem beabsichtigten Erlass eines Beschftigungs- und Betretungsverbotes bezglich der genannten Personen zu ußern.

Mit Schreiben vom 22.2.2007 nahmen Sie zu den geplanten Maßnahmen Stellung.

Die beiden Brder Hakan und Hassan Yildirim sowie Herr Glz wurden ebenfalls am Verfahren beteiligt.

BUNGSBLTTERREFERENDARE

(5)

Die Aufrechterhaltung geordneter und sauberer Verhltnisse in Betrieben des Gaststttengewerbes kann nur gewhrleistet werden, wenn die im Betrieb beschftigten Personen die fr die Ttigkeit notwendige persnliche Zuverlssigkeit besitzen. Dies ist bei den betreffenden Personen nicht der Fall. Insoweit verweise ich auf meine Ausfhrungen in dem Schreiben vom 14.2.2007, die ich hiermit zum Gegenstand der vorliegenden Erlaubnis mache.

Es ist auch – entgegen Ihrer im Schreiben vom 22.2.2007 geußerten Auffassung – davon auszugehen, dass Sie sowohl die Brder Yildirim als auch Herrn Glz in Ihrer Diskothek beschf- tigen. Der Umstand, dass die beiden Brder im Rahmen einer Kontrolle vor der Diskothek im Trsteherbereich angetroffen wurden, rechtfertigt die Annahme, dass sie als Trsteher oder in hnlicher Funktion in Ihrem Betrieb beschftigt sind. Dafr spricht insbesondere auch, dass sie dort schon vorher, unter der Leitung von Herrn Glz, gearbeitet hatten und dass Sie mit den beiden Brdern nach Ihren eigenen Angaben im Schreiben vom 22.2.2007 befreundet sind. Jedenfalls ist es Ihnen nicht gelungen, die Vermutung einer Beschftigung der Brder, die zweifellos nahe liegt, zu widerlegen. Bezglich Herrn Glz haben Sie selbst eingerumt, dass dieser zumindest ab und zu als Ihr Stellvertreter fungiert. Ob dies unentgeltlich geschieht und mglicherweise nur vorbergehend, ist unbeachtlich und steht der Annahme einer Beschftigung nicht entgegen.

In Ausbung des mir zustehenden Ermessens bin ich zu dem Ergebnis gekommen, das Beschf- tigungsverbot auszusprechen; das ffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines ordnungs- gemßen Betriebsablaufes ist hher zu bewerten als Ihr Interesse an der Beschftigung der drei genannten Personen. Es ist fr Sie nicht unzumutbar, anderes (zuverlssiges) Personal einzustellen.

Begrndung zu 2. b) (Betretungsverbot):

Gegenber Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedrfen, knnen zum Schutze der Gste jederzeit Anordnungen getroffen werden (§ 5 GastG). Neben dem Beschftigungsverbot erscheint bezglich der drei genannten Personen auch ein Betretungsverbot erforderlich, um effektiv Gefahren fr Ihre Gste zu begegnen. Insbesondere kann auf diese Weise eine Umgehung des Beschftigungs- verbotes verhindert werden. Im Hinblick auf Herrn Glz erweist sich das Betretungsverbot auch schon deswegen als notwendig, um – auf Grund dessen Neigungen zu Gewaltttigkeiten – Gefahren fr die Gesundheit der Gste abzuwenden.

Der Erlass des Betretungsverbotes erweist sich daher ebenfalls als ermessensgerechte Entschei- dung.

3. Anordnung der sofortigen Vollziehung:

Die sofortige Vollziehung von Ziffer 2. a) (Beschftigungsverbot) sowie Ziffer 2. b) (Betretungs- verbot) wird hiermit im Interesse der ffentlichen Sicherheit und Ordnung angeordnet.

Begrndung der Anordnung der sofortigen Vollziehung:

Die mit vorstehendem Beschftigungs- und Betretungsverbot bedachten Personen sind als derartig unzuverlssig einzustufen, dass sie keinesfalls in irgendeiner Form Einfluss auf den Betrieb der Diskothek

»Sugar«, in der sich vornehmlich junge Leute aufhalten, nehmen drfen. Ohne Anordnung der auf- schiebenden Wirkung htte jedoch die Ausschpfung eines Rechtsmittels zur Folge, dass Sie bis zu einer endgltigen Entscheidung die betreffenden Personen weiter beschftigen und ihnen den Zugang zur Gaststtte gewhren drften. Eine Kontrolle ist dann jedoch nicht mehr wirkungsvoll durchzufhren. Im Interesse der ffentlichen Sicherheit und Ordnung ist eine solche Situation nicht zu vertreten.

Hermanns

Der Oberbrgermeister der Stadt Duisburg Schreiben vom 23.5.2007

Musfeldstraße 8 – 10 47049 Duisburg Herrn

Nico Santos Kaufstraße 33 47055 Duisburg

Duisburg, 23.5.2007 Sehr geehrter Herr Santos,

unter dem 13.3.2007 wurde Ihnen eine Gaststttenerlaubnis zum Betrieb der Diskothek »Sugar« an der Mlheimer Straße 183 in 47058 Duisburg erteilt. Die Nebenbestimmungen unter Ziffern 2. a) und b) enthalten ein Beschftigungs- bzw. Betretungsverbot bezglich drei nher benannter Personen.

Wie von Ihnen glaubhaft versichert und durch unsere Ermittlungen besttigt wurde, ist Herr Glz nicht mehr in Ihrem Gaststttenbetrieb ttig und hlt sich dort auch ansonsten nicht mehr auf. Im Rahmen einer Kontrolle am Abend des 5.5.2007 wurden jedoch die beiden Brder Hakan und Hassan Yildirim in der Diskothek angetroffen. Ob diese dabei irgendeiner Ttigkeit nachgingen oder lediglich als Gste anwesend waren, ließ sich dabei nicht ermitteln. Jedenfalls ergibt sich daraus ein Verstoß gegen das Betretungsverbot gem. Ziffer 2. b). der Nebenbestimmungen.

BUNGSBLTTERREFERENDARE

(6)

Wegen dieses Verstoßes wird beabsichtigt, die Ihnen erteilte Erlaubnis zu widerrufen. Sie erhalten hiermit Gelegenheit, sich zu dieser geplanten Maßnahme binnen einer Frist von zwei Wochen zu ußern.

Mit freundlichen Grßen Im Auftrag

Hermanns

Rechtsanwlte Versteegen, Palme und Westerburg Arbeitsanweisung an

Santos ./. Oberbrgermeisterin der Stadt Duisburg Rechtsreferendaren vom

1.6.2007

Verfgung:

1. Vermerk:

In pp hat die Unterzeichnerin am heutigen Tage Einsicht in die Verwaltungsvorgnge der Stadt Duisburg genommen. Darin befindet sich unter anderem auch eine Entscheidungsabschrift des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Dsseldorf vom 15.9.2006 in dem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz des Herrn Jrg Andre Glz gegen den OB der Stadt Duisburg (4 L 2358/06). Der Inhalt des Beschlusses ist in dem Schreiben der Stadt vom 22.2.2007 zutreffend wiedergegeben.

Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Duisburg gegen die beiden Brder Hakan und Hassan Yildirim ist bislang noch nicht abgeschlossen.

2. Herrn Rechtsreferendar Dr. Hogrfer

mit der Bitte, bis bermorgen Vormittag die Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen die Neben- bestimmungen 2. a) und b) zur Erlaubnis vom 13.3.2007 zu begutachten und ferner die Recht- mßigkeit des mit Schreiben des Oberbrgermeisters vom 23.5.2005 angekndigten Widerrufs der Erlaubnis zu prfen.

Duisburg, 1.6.2007 Palme

Die Aufgabenstellung ergibt sich aus der Verfgung der Rechtsanwltin Palme vom 1.6.2007.

Begutachtungszeitpunkt ist der 4.6.2007.

Bearbeitervermerk

Das Gutachten soll auch berlegungen zur Zweckmßigkeit des Vorgehens enthalten. Es soll mit einem zusammenfassenden Vorschlag enden. Eine Sachverhaltsschilderung ist entbehrlich.

Werden Antrge an ein Gericht oder eine Behrde empfohlen, so sind diese am Ende des Gut- achtens auszuformulieren.

Sollte eine Frage fr beweiserheblich gehalten werden, so ist eine Prognose zu der Beweislage (z.B.

Beweislast, Qualitt der Beweismittel etc.) zu erstellen.

Kommt die Bearbeitung ganz oder teilweise zur Unzulssigkeit bzw. Unbegrndetheit, so ist insoweit zur Begrndetheit bzw. Zulssigkeit in einem Hilfsgutachten Stellung zu nehmen.

Die Formalien (Ladungen, Zustellungen, Unterschriften, Vollmachten) sind in Ordnung, soweit sich nicht aus dem Sachverhalt etwas anderes ergibt.

Die Zustndigkeit des Oberbrgermeisters der Stadt Duisburg ist zu unterstellen.

Nicht abgedruckte Schriftstcke haben den wiedergegebenen Inhalt.

Das Erste Gesetz zum Brokratieabbau in NRW (Brokratieabbaugesetz) vom 13.3.2007, wonach u.a.

bei Entscheidungen nach dem GastG ein Vorverfahren nach § 68 VwGO entbehrlich ist, gilt nicht fr Verwaltungsakte, die vor dem 15.04.2007 dem jeweiligen Adressaten bekannt gegeben worden sind.

A. PRFUNGSUMFANG Lsung

Der Prfungsumfang ergibt sich ausweislich des Bearbeitervermerks aus der rechtsanwaltlichen Ver- fgung vom 1.6.2007. Im Hinblick auf die Nebenbestimmungen zur Gaststttenerlaubnis vom 13.3.2007 ist angesichts der erfolgten Anordnung der sofortigen Vollziehung ein Vorgehen im Wege des vorlufigen Rechtschutzes zu errtern. Daneben ist freilich auch auf die Erfolgsaussichten des – gegebenenfalls noch einzulegenden – Widerspruchs einzugehen. Ferner ist die Rechtmßigkeit eines seitens des Oberbrgermeisters der Stadt Duisburg angekndigten Widerrufs zu prfen.

B. VORGEHEN GEGEN DIE NEBENBESTIMMUNGEN

I. Erfolgsaussichten eines Vorgehens im Wege des vorlufigen Rechtsschutzes 1. Zulssigkeit

Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 I 2 VwGO ist erffnet, da die Streitigkeit nach Maßgabe ffentlich-rechtlicher Vorschriften (GastG, VwVfG NRW) zu entscheiden ist. Zu errtern ist sodann die statthafte Antragsart. Aus § 123 V VwGO ergibt sich der Vorrang des Verfahrens nach § 80 V Antrag nach § 80 V VwGO –

Rechtsnatur der Neben- bestimmungen

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