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Unterbringung und Betreuung von Asylbewerbern - Allgemeine Entwicklung - Fortschreibung des Masterplans - Integration

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Academic year: 2022

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Az.: ELB; IV.1-013.131; 484.11; 013.431-3950671

Sitzungsvorlage KT/24/2018

Unterbringung und Betreuung von Asylbewerbern - Allgemeine Entwicklung

- Fortschreibung des Masterplans - Integration

TOP Gremium Sitzung am Öffentlichkeitsstatus

7 Kreistag 17.05.2018 öffentlich

1 Anlage Masterplan (Rückbaukonzept Stand: 01.05.2018)

Beschlussvorschlag

Der Kreistag:

1. nimmt von der aktuellen Entwicklung der Unterbringung und Integration von Asyl- bewerbern im Landkreis Karlsruhe Kenntnis und stimmt der Fortschreibung des Masterplans für Gemeinschaftsunterkünfte im Landkreis Karlsruhe zu (Rückbau- konzept, Anlage 1)

2. fordert gegenüber dem Land Baden-Württemberg, den Kommunen weiterhin eine bedarfsgerechte Unterstützung für die Integration von Flüchtlingen zu gewähren und fordert daher

a) die Verlängerung des Paktes für Integration über das Jahr 2018 hinaus;

b) die Kosten für ehemalige unbegleitete minderjährige Flüchtlinge zu erstatten und ihnen einen geregelten Zugang zu Unterstützungsmaßnahmen für Flücht- linge zu eröffnen;

3. fordert festzustellen, dass die Kommunen als Träger der Grundsicherung mit den Kosten der Integration nicht alleine gelassen werden dürfen und fordert daher

a) die flüchtlingsbedingten Mehrkosten im SGB II auch über das Jahr 2018 hinaus auszugleichen;

b) die Kosten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vollumfänglich zu überneh- men.

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I.Sachverhalt

1. Aktuelle Situation

Seit fast zwei Jahren liegt die Zahl neuer Flüchtlinge in Baden-Württemberg bei weni- ger als 2.000 pro Monat. Entsprechend sind auch die Zuweisungen an das Landratsamt Karlsruhe stabil und liegen seit Mitte 2017 bei etwa 50 Personen pro Monat. Insgesamt wurden dem Landratsamt im vergangenen Jahr 740 Personen in die vorläufige Unter- bringung zugewiesen; 37 Kinder wurden in der vorläufigen Unterbringung geboren.

Eine wesentliche Änderung dieser Lage ist derzeit nicht absehbar. Gleichwohl gilt es, die Entwicklung aufmerksam zu verfolgen und die Aufnahmekapazitäten so zu bemes- sen, dass auch ein begrenzter Anstieg der Zuweisungen ohne Notmaßnahmen aufge- fangen werden könnte.

2. Vorläufige Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften

Ende April 2018 waren im Landkreis Karlsruhe 1.004 Personen in Gemeinschaftsunter- künften vorläufig untergebracht. Im Laufe des Jahres 2018 wird die Zahl der im Land- kreis vorläufig untergebrachten Personen weiter abnehmen. Für die zweite Jahreshälfte ist allerdings zu erwarten, dass der Rückgang deutlich abnimmt oder sogar zu einem Stillstand kommt, da die Zuweisungen in die Anschlussunterbringung geringer ausfallen werden.

Die Verweildauer in der vorläufigen Unterbringung ist noch immer lange. Von über 1000 Flüchtlingen, die im letzten halben Jahr die Gemeinschaftsunterkünfte verlassen haben, waren rund 61 % mindestens zwei Jahre im Landkreis vorläufig untergebracht. Damit gibt es nach wie vor einen hohen Anteil an Flüchtlingen, deren Asylverfahren beim Übergang in die Anschlussunterbringung nicht abgeschlossen ist.

Daraus wird deutlich, dass die Forderung der Kreise, die Kosten der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sollten auch nach Ende der vorläufigen Unterbrin- gung von Bund und Land getragen werden, berechtigt ist. Die Kreise haben weder die lange Dauer der Asylverfahren noch fehlende Ausweisungsmöglichkeiten für abgelehn- te Asylbewerber zu verantworten.

3. Masterplan

(Rückbaukonzept für Gemeinschaftsunterkünfte im Landkreis Karlsruhe)

Vorläufige Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften

Zum 01.05.2018 verfügt der Landkreis Karlsruhe über 36 Gemeinschaftsunterkünfte mit insgesamt 3.847 Plätzen, nachdem seit Ende 2016 bereits 935 Plätze an 16 Standorten

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abgebaut und 20 geplante Maßnahmen mit rd. 1.500 Plätzen nicht mehr realisiert wur- den.

Der Landkreis Karlsruhe ist nach den Vorgaben des Landes Baden-Württemberg an- gehalten, die Rückbaumaßnahmen in den kommenden Monaten weiter zu intensivie- ren. Überschüssige Kapazitäten in der vorläufigen Unterbringung müssen zwingend abgebaut werden. Kreisweit ist im Jahr 2018 eine durchschnittliche Mindestauslastung der Gesamtunterbringungskapazitäten von 70 % zu gewährleisten. Diese Mindestaus- lastung ist unter Berücksichtigung eines Abbaus der überschüssigen Kapazitäten in jährlichen 5 %-Schritten bis zu einer Zielgröße von 80 % Mindestauslastung im Jahr 2020 zu erhöhen. Die für das Jahr 2018 ausgewiesene Mindestauslastung von 70 % kann aktuell vom Landkreis Karlsruhe erfüllt werden.

Bis Ende 2019 ist eine Gesamtreduzierung der GU-Kapazität um mindestens 2.445 Plätze vorgesehen.

Um weitere Plätze zu reduzieren, befinden sich der Landkreis und die Kommunalanstalt für Wohnraum in einigen Verhandlungen über vorzeitige Vertragsauflösungen, die Ver- äußerung von landkreiseigenen Gemeinschaftsunterkünften und mögliche Nachnutzun- gen.

Aufgrund der hohen Nachfragen an Mietraum hat die Kommunalanstalt für Wohnraum begonnen, geeignete Objekte für den Mietmarkt zu öffnen. Die genaue Ausgestaltung der möglichen Vermietung im privaten Wohnungsmarkt wird in den jeweiligen Sitzungen des Verwaltungsrates der Kommunalanstalt für Wohnraum und in den Kreisgremien vorgetragen.

Die konkreten Rückbaumaßnahmen sind in Anlage 1 dargestellt.

4. Anschlussunterbringung

Im laufenden Jahr sind voraussichtlich mindestens 1.200 Personen in die Anschlussun- terbringung der Städte und Gemeinden zu überführen. Schon im ersten Quartal sind rund 520 Personen zuteilungsreif geworden. Bisher (Stand: 30 April) wurden zwar be- reits über 600 Personen in die Anschlussunterbringung zugewiesen. Im bereits laufen- den zweiten Quartal stehen aber noch weitere voraussichtlich rund 250 Personen zur Anschlussunterbringung an. Damit sind mehr als zwei Drittel der für 2018 anstehenden Anschlussunterbringungen schon im ersten Halbjahr umzusetzen. Der Aufnahmedruck auf die Gemeinden bleibt hoch.

Danach wird die Zahl der Anschlussunterbringungen zwar abnehmen. Gleichwohl bleibt auch dann die Anschlussunterbringung für viele Städte und Gemeinden eine Aufgabe, die nur mit großen Anstrengungen bewältigt werden kann. Denn zu den anschlussun- terzubringenden Personen kommen weitere hinzu: Familiennachzug, nachgeborene Kinder, Direktzuweisungen aus der Erstaufnahme. Zugleich sind viele Unterbringungs- plätze durch vorherige Zuweisungen bereits belegt. Es bedarf daher weiteren Wohn- raums, um die neu hinzukommenden Personen unterbringen zu können.

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Ähnlich der Auslastungsquote beim Rückbau besteht auch bei der Anschlussunterbrin- gung ein erheblicher Druck diese jeweils zeitnah umzusetzen. Liegen die Vorausset- zungen für die Anschlussunterbringung vor, enden die vorläufige Unterbringung und damit der Anspruch gegenüber dem Land auf Kostenerstattung kraft Gesetzes. Das Landratsamt kann die vorläufige Unterbringung durch Verwaltungsentscheidung zwar fortsetzen und tut dies auch regelmäßig, weil sich anders die Anschlussunterbringung nicht sicherstellen lässt. Diese Möglichkeit besteht aber nur für bis zu drei Monate. In- nerhalb dieses Zeitraums muss die Anschlussunterbringung geregelt sein. Eine Über- schreitung dieser Frist gefährdet ebenfalls die Kostenerstattung durch das Land. Es liegt daher im gemeinsamen Interesse des Landkreises und seiner Städte und Ge- meinden, die Anschlussunterbringung in diesem gesetzlichen Rahmen zu gewährleis- ten.

Allgemein zeigt sich, dass Gemeinden mit Kombimodell weniger Probleme und einen größeren Handlungsspielraum haben, um ihrer Aufnahmepflicht nachzukommen. Das Kombimodell bietet auch weiterhin schnelle und flexible Möglichkeiten und Alternativen, Plätze anzumieten, sei es zur Anschlussunterbringung, sei es zur Überbrückung, bis eigene Kapazitäten zur Verfügung stehen. Das bisherige „örtliche“ Kombimodell kann schließlich auch erweitert werden in Richtung „auswärtige“ Unterbringung, wenn be- troffene Kommunen sich darüber einigen – wie tatsächlich schon geschehen. Das Landratsamt steht diesbezüglichen Gesprächen sehr offen gegenüber.

Eine spezielle Problematik liegt weiterhin in der Anschlussunterbringung von mobili- tätseingeschränkten oder sonst hilfsbedürftigen Personen wie etwa Rollstuhlfahrern.

Jedem aufnahmepflichtigen Kreis wird jeden Monat mindestens eine kranke oder pfle- gebedürftige Person zur vorläufigen Unterbringung zugewiesen. Diese Menschen wechseln in gleicher Weise in die Anschlussunterbringung wie alle anderen. Es hat sich jedoch zunehmend gezeigt, dass barrierefreie Wohnungen in der Anschlussunterbrin- gung nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. Die Städte und Gemeinden sollten dies bei der Planung und Realisierung ihrer Unterbringungskapazitäten berück- sichtigen.

5. Freiwillige Ausreisen, Abschiebungen, sonstige Abgänge

Im Jahr 2017 haben insgesamt 423 Personen die vorläufige Unterbringung im Land- kreis Karlsruhe verlassen, ohne anschlussuntergebracht zu werden.

Davon sind 106 Personen freiwillig ausgereist. 117 Personen wurden abgeschoben.

145 Personen sind in privaten Wohnraum verzogen oder wurden auf Antrag außerhalb des Landkreises umverteilt. 2 Personen sind verstorben.

Weitere 53 Personen wurden aufgrund längerer Abwesenheit (mindestens 2 Monate) nach unbekannt verzogen abgemeldet. Diese Personen müssen nicht notwendig unter- getaucht sein. Denkbar ist z.B. auch eine freiwillige Ausreise, über die der unteren Auf- nahmebehörde keine Grenzübertrittsbescheinigung vorliegt, weil diese regelmäßig nur der zuständigen Ausländerbehörde zugeleitet wird.

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Im Jahr 2018 haben bisher 110 Personen die vorläufige Unterbringung verlassen, ohne anschlussuntergebracht zu werden.

Davon sind 9 Personen freiwillig ausgereist. 29 Personen wurden abgeschoben. 38 Personen sind in privaten Wohnraum verzogen oder wurden auf Antrag außerhalb des Landkreises umverteilt. 34 Personen wurden nach längerer Abwesenheit nach unbe- kannt verzogen abgemeldet.

6. Integrationsmanagement

Kernstück der Integrationsförderung durch das Land im Rahmen des Pakts für Integra- tion ist das Integrationsmanagement. Dabei sollen Integrationsmanager die Flüchtlinge in der Anschlussunterbringung direkt und einzelfallbezogen mit Hilfe individueller Integ- rationspläne begleiten. Der individuelle Integrationsprozess, der in der Regel in der vor- läufigen Unterbringung begonnen hat, soll weiter gefördert, die Selbständigkeit der ge- flüchteten Menschen weiter gestärkt werden.

28 Gemeinden des Landkreises Karlsruhe haben das Angebot angenommen, dass der Landkreis das Integrationsmanagement für sie in eigener Angelegenheit wahrnimmt.

Die Gemeinden Graben-Neudorf, Pfinztal, Philippsburg und Waghäusel führen das In- tegrationsmanagement in eigener Verantwortung durch.

Grundlegend für die Konzeptionierung und Umsetzung des Integrationsmanagements in der Verantwortung des Landratsamtes Karlsruhe sind die Vorgaben des Landes durch die VwV Integrationsmanagement. Danach müssen folgende Kennziffern gegen- über dem Land regelmäßig für jeden Integrationsmanager gemeldet werden:

– Anzahl der geführten Beratungsgespräche – Anzahl und Art der Vernetzungsgespräche

– Themen (insbesondere Arbeit, Sprache, Wohnen, Gesundheit, Bildung) und Formen (insbesondere Beratung, Begleitung, Vermittlung, Vernetzung) der Kontakte

– Anzahl der beratenen Einzelpersonen und Familien – Anzahl der erstellten individuellen Integrationspläne

– Anzahl und Art der Regeldienste, an die weitergeleitet wurde

Die Integrationsmanagerinnen und -manager des Landkreises haben noch im letzten Jahr ihre Arbeit aufgenommen und das Integrationsmanagement seither entsprechend den Vorgaben des Landes aufgebaut. Ein erstes Gespräch wurde mit praktisch allen zu betreuenden Flüchtlingen geführt, mit dem größten Teil von ihnen wurden auch schon Integrationspläne entwickelt.

Ziel des Erstgesprächs ist neben dem Beziehungsaufbau auch die Bedarfs- und Res- sourcenklärung. Erste Auswertungen zeigen, dass mit Stand Mitte April 2018 die Mehr- zahl (63 %) der Geflüchteten in der Anschlussunterbringung einen mittleren Beratungs- bedarf in den 28 vom Landkreis betreuten Gemeinden im Integrationsmanagement

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Nur etwa 2 % der Flüchtlinge in Anschlussunterbringung können ohne die Integrations- beratung auskommen.

Mitte April waren im Rahmen des Integrationsmanagements des Landratsamtes rund 3.780 Personen zu betreuen. Diese Zahl könnte durch die hinzukommenden An- schlussunterbringungen bis Ende des Jahres auf über 4.800 ansteigen. Die Verwaltung geht aber davon aus, schon in diesem Jahr Integrationsbegleitungen erfolgreich ab- schließen zu können. Die Zahl der zu betreuenden Flüchtlinge wird sich entsprechend reduzieren.

Aktuell setzt das Landratsamt für das Integrationsmanagement rund 33 Stellen ein, von denen rund 30 über das Land gefördert werden.

Schon heute ist absehbar, dass die bisher auf zwei Jahre beschränkte Förderung des Landes nicht ausreichen wird, um das Integrationsmanagement erfolgreich abschließen zu können. Der Integrationsbedarf und die notwendige Dauer der Integrationsunterstüt- zung machen eine Förderung des Integrationsmanagements durch das Land auch über den Zeitraum von zwei Jahren hinaus dringend erforderlich.

7. Ehemalige unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMA) im Landkreis Karls- ruhe

Die Anzahl der ehemaligen UMA im Landkreis Karlsruhe, bei denen eine Fortsetzung der Jugendhilfemaßnahme über die Volljährigkeit hinaus aus verschiedenen Gründen nicht erfolgt, nimmt weiter zu.

Die weitaus meisten ehemaligen UMA haben einen Asylantrag gestellt. Ein Übergang in die vorläufige Unterbringung oder Anschlussunterbringung ist ihnen nach den Regeln des Flüchtlingsaufnahmegesetzes damit verwehrt. Sie sind auf das allgemeine Hilfe- system verwiesen, obwohl gerade sie in aller Regel einen erhöhten flüchtlingstypischen Betreuungsbedarf haben.

Bei Abbruch oder Beendigung einer Jugendhilfemaßnahme droht diesen UMA daher die Obdachlosigkeit. Findet sich keine andere Möglichkeit, so wird in der Regel eine Verlegung in eine Gemeinschaftsunterkunft des Landkreises veranlasst, sofern der ehemalige UMA hierfür die notwendige Mitwirkungsbereitschaft und Motivation zeigt, sich auf die bestehende Wohnheimordnung einzulassen.

Die hierdurch entstehenden Kosten fallen beim Landkreis an und werden vom Land nicht erstattet.

Allerdings können auch nach der Verlegung in eine GU weiterhin Jugendhilfeleistungen gewährt werden. Bei gegebenen Bedarfen und Voraussetzungen können ambulante oder erneut stationäre Hilfemaßnahmen eingeleitet werden mit dem Ziel eine weitere Verselbständigung und Hinführung zu einer eigenständigen Lebensführung voranzu- bringen. Bei einer Weitergewährung der Jugendhilfe in der GU oder bei Wiederauf- nahme in die Jugendhilfe innerhalb von drei Monaten nach Hilfeeinstellung bleibt eine Kostenerstattung für die Jugendhilfeleistung durch den überörtlichen Kostenträger be- stehen.

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Stand 31.04.2018 befinden sich noch 264 UMA in der Jugendhilfe des Landkreises, davon sind 192 UMA volljährig. Ende April waren 24 ehemalige UMA in einer GU des Landkreises untergebracht.

Aufgrund des vom Landratsamt Karlsruhe gemachten Angebots, die ehemaligen UMA nicht in die Obdachlosigkeit der Gemeinden zu geben, sondern sie in Liegenschaften der vorläufigen Unterbringung aufzunehmen, fallen die so entstehenden Kosten beim Landkreis an. Ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Land besteht in diesen Fällen nicht.

Das Ziel des Gesetzes, unbegleitete minderjährige Flüchtlinge durch den Verweis auf die Jugendhilfe von den Belastungen der allgemeinen Flüchtlingsaufnahme fernzuhal- ten, kann bei dieser Personengruppe nicht erreicht werden. Mindestens erforderlich wäre eine Übernahme der den Kreisen für diese Personen entstehenden Kosten durch das Land. Besser noch wäre eine gesetzliche Regelung, die der tatsächlichen Entwick- lung Rechnung trägt und auch für ehemalige UMA einen Übergang in das Flüchtlings- aufnahmesystem zulässt.

II. Finanzielle / Personelle Auswirkungen

Im Rahmen der Flüchtlingsunterbringung gibt es nicht nur finanzielle Auswirkungen bei der Spitzabrechnung und beim Integrationsmanagement, sondern auch beim SGB II, dem AsylbLG und den UMAs.

Spitzabrechnungen

Durch den begonnenen Rückbau werden nicht nur die Betriebskosten, sondern auch die Mietkosten im weiteren Verlauf deutlich gesenkt. Außerdem können durch die Ver- äußerung der Flächen die damaligen Investitionskosten refinanziert werden.

Im Übrigen sollen die Kosten der vorläufigen Unterbringung im Rahmen der jährlichen Spitzabrechnung durch das Land erstattet werden.

Im Jahr 2014 hat der Landkreis Karlsruhe 6 Mio. € angefordert, wovon 3,2 Mio. € be- zahlt und die weiteren 2,8 Mio. € in Form von Abschreibungen (aufgrund sogenannten Mietereinbaus) auf die Jahre 2016 ff. verteilt werden. Somit verbleiben derzeit die nicht ausgeglichenen Kosten aus dem Jahr 2013 in Höhe von 2 Mio. €.

Aus der Abrechnung haben sich für das Jahr 2015 im Einzelnen folgende Erstattungs- beträge ergeben:

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Gemeldete Aufwendungen insgesamt 33,4 Mio. € Erhaltene Pauschalen aufgrund der monatlichen Zuzüge 22,5 Mio. €

Geforderte Nachzahlung 10,9 Mio. €

Davon als Abschlag erhalten (80 %) 8,7 Mio. €

Restliche Nachzahlung 2,2 Mio. €

Der Rechnungshof Baden-Württemberg hat landesweit 22 von 44 Stadt- und Landkrei- sen für das Jahr 2015 geprüft. Auf die Vorlage „Prüfung der vorläufigen Unterbringung von Flüchtlingen beim Landkreis Karlsruhe durch den Rechnungshof Baden- Württemberg“ in der VA-Sitzung vom 26.10.2017 (Vorlage Nr .55/2017) wird verwiesen.

Fraglich ist in diesem Zusammenhang noch die Erstattungsfähigkeit der Betreuungs- aufwendungen und der Kindergartenbeiträge. Falls diese nicht anerkannt werden, wird sich der Erstattungsbetrag um rd. 200.000 € verringern.

Die restliche Auszahlung erfolgt nach detaillierter Prüfung der Abrechnung. Die vom Land im Rahmen des Rückbaus der Unterkünfte inzwischen geforderte Mindestauslas- tung gilt für das Jahr 2015 noch nicht.

Die Abrechnungsunterlagen für das Jahr 2016 wurden mittlerweile seitens des Regie- rungspräsidiums einer detaillierten Prüfung unterzogen und strittige Punkte korrigiert.

Auf dieser Grundlage würde sich eine Nachforderung des Landkreises in Höhe von rd.

19,3 Mio. € ergeben. Hiervon wurden seitens des Landes bereits eine Abschlagszah- lung von rd. 15,8 Mio. € geleistet. Ein entsprechender Kassenkredit konnte dadurch abgelöst werden.

Die endgültige Festsetzung des Erstattungsbetrags erfolgt erst nach Abschluss der Prüfungstätigkeiten in allen Landkreisen und Zusammenführung der Ergebnisse beim Innenministerium. Dabei können sich noch weitere Korrekturen bei strittigen Themen, insbesondere der Erstattungsfähigkeit von Kindergartenbeiträgen, ergeben. Ein ab- schließendes Ergebnis wird voraussichtlich erst im 3. Quartal 2018 vorliegen und da- nach die Auszahlung des Restbetrages erfolgen.

Asylbewerberleistungsgesetz

Nach dem Ende der vorläufigen Unterbringung werden die Leistungen nach dem Asyl- bewerberleistungsgesetz für Flüchtlinge ohne Schutzstatus in vollem Umfang von den Kreisen getragen. Die Kreise erfüllen hier jedoch nur eine staatliche Vollzugsaufgabe.

Auch haben sie auf die Dauer der Asylverfahren keinen Einfluss und sind auch für die Rückführung ausreisepflichtiger Personen nicht zuständig.

Im AsylbLG werden für 2018 Kosten für Flüchtlinge außerhalb der vorläufigen Unter- bringung in Höhe von 5,8 Mio. € (2017: 4,8 Mio. €) erwartet. Diese Kosten werden von Bund oder Land bisher überhaupt nicht ausgeglichen.

Die Kreise sind aus den genannten Gründen von diesen Kosten ebenso freizustellen wie im Rahmen der vorläufigen Unterbringung.

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SGB II

Derzeit werden die Kosten der Unterkunft und Heizung anschlussuntergebrachter Flüchtlinge im SGB II-Bezug für zwei Jahre vom Bund getragen. Auch danach dürfen aber die kommunalen Grundsicherungsträger mit den flüchtlingsbedingten Unterkunfts- kosten nicht alleine gelassen werden.

Durch den prognostizierten Fallzahlenanstieg beim SGB II werden für das Jahr 2018 Kosten in Höhe von 8,8 Mio. € (2017: 6,6 Mio. €) erwartet. Diese werden den Landkrei- sen vom Bund durch die höhere anteilige Kostentragung in den Jahren 2017 und 2018 bei den gesamten SGB II-Aufwendungen ersetzt.

Eine Kostenerstattung für die Folgejahre ist bisher nicht in Aussicht gestellt. Der Bund sollte diese Kosten auch über 2018 hinaus vollständig übernehmen.

UMA

Der Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen nach Ende der Jugendhilfe (ehemalige UMA) stellt die Kreise und Kommunen vor besondere Herausforderungen.

Die geltenden gesetzlichen Regelungen schließen diese Personengruppe von der flüchtlingstypischen Unterbringung und Betreuung aus.

Für ehemalige UMA könnten weitere Kosten im sechsstelligen Bereich für den Land- kreis entstehen, abhängig davon, wo diese Personengruppe tatsächlich wohnen wird.

Unabhängig von der Frage einer Anpassung der gesetzlichen Regelungen an die tat- sächliche Entwicklung sollten die genannten Kosten ebenfalls vom Land übernommen werden.

Integrationsmanagement

Auch wenn die Zahl der betreuungsbedürftigen Flüchtlinge nach und nach zurückgehen wird, ist schon heute absehbar, dass das Integrationsmanagement bei einem großen Teil der Flüchtlinge nicht bereits nach zwei Jahren abgeschlossen sein kann.

Für das Integrationsmanagement erhält der Landkreis für die 30 Stellen der Integrati- onsmanager eine Refinanzierung in Höhe von etwa 1,8 Mio. € jeweils für 2018 und 2019. Für die Folgejahre ist bisher keine Kostenbeteiligung in Aussicht gestellt.

Das Land soll daher aufgefordert werden, gemeinsam mit der kommunalen Seite den Pakt für Integration über das Jahr 2018 hinaus fortzuschreiben und insbesondere die Förderung des Integrationsmanagements nach Ablauf der jetzigen Förderperiode von zwei Jahren weiterzuführen.

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III. Zuständigkeit

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wird der Kreistag über die Entwicklungen infor- miert. Die politischen Forderungen sind vom Kreistag zu beschließen.

Die Angelegenheit wurde im Verwaltungsausschuss vorberaten (§ 34 Abs. 4 Satz 1 LKrO i. V. m. § 4 Abs. 1 der Hauptsatzung des Landkreises Karlsruhe).

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