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Unterbringung von Asylbewerbern - Fortschreibung des Masterplans - Vorberatung

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Az.: ELB; IV.1-484.11; 013.431-3389657

Sitzungsvorlage VA/08/2017

Unterbringung von Asylbewerbern - Fortschreibung des Masterplans - Vorberatung

TOP Gremium Sitzung am Öffentlichkeitsstatus

2 Verwaltungsausschuss 06.04.2017 öffentlich

keine Anlagen

Beschlussvorschlag

Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Kreistag folgenden Beschluss:

Der Kreistag

1. nimmt die aktuelle Entwicklung bei der Unterbringung von Flüchtlingen im Landkreis Karlsruhe zur Kenntnis;

2. begrüßt die Bereitstellung der Kombimodelle zur Unterbringung der Anschlussunter- bringung durch die Kommunalanstalt für Wohnraum im Landkreis Karlsruhe AöR.

I.Sachverhalt

1. Aktuelle Situation

Im Jahr 2016 wurden dem Landratsamt Karlsruhe insgesamt 1.767 Flüchtlinge zur vor- läufigen Unterbringung zugewiesen, davon 1.501 Personen in den ersten vier Monaten.

Seither sind die Zuweisungen deutlich zurückgegangen und lagen bei durchschnittlich etwas mehr als 30 Personen pro Monat. Entsprechend hatte das Regierungspräsidium Ende Februar für den laufenden Monat März 2017 die Zuweisung von 36 Personen an- gekündigt.

Allerdings werden sich die Zuweisungen in den nächsten Monaten erhöhen. Anfang März hat das Innenministerium mitgeteilt, dass die Zuweisungen künftig besser planbar erfolgen sollen; für jeden Monat bis Ende des Jahres wurde die Zahl der landesweit vo- raussichtlich zuzuteilenden Personen prognostiziert. Zugleich soll die neue Erstaufnah- mekonzeption des Landes umgesetzt werden. Aus dem sukzessiven Abbau der Erst- aufnahmeplätze bis 2020 wird sich „eine leicht erhöhte monatliche Zuteilung in die vor-

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läufige Unterbringung“ ergeben. Danach hat der Landkreis Karlsruhe spätestens ab September knapp 100 Personen pro Monat aufzunehmen.

Vor diesem Hintergrund hat die Verwaltung auf Anfrage des Regierungspräsidiums ent- schieden, schon im März insgesamt 75 Personen aufzunehmen. Während mit der regu- lären Zuweisung auf Grund der aktuellen Belegung der Erstaufnahmeeinrichtungen überwiegend Einzelpersonen aus Afrika verlegt wurden, konnten im Rahmen der überobligationsmäßigen Zuweisung vor allem Familien aufgenommen werden.

Im Jahr 2016 wurden aus dem Landkreis Karlsruhe 114 Personen abgeschoben, davon 101 Personen in sichere Herkunftsstaaten des Westbalkan und 9 Personen im Rahmen einer „Dublin-Rückführung“ in andere Staaten des Schengenraums. Weitere rund 500 Personen sind freiwillig ausgereist oder haben sonst die vorläufige Unterbringung ver- lassen, ohne anschlussuntergebracht zu werden.

Im laufenden Jahr wurden bis Mitte März 46 Personen abgeschoben, davon 42 in siche- re Herkunftsstaaten des Westbalkan. Im selben Zeitraum haben weitere 36 Personen die vorläufige Unterbringung verlassen, ohne anschlussuntergebracht zu werden.

Ende März 2017 waren im Landkreis Karlsruhe noch 3.315 Personen vorläufig unterge- bracht, davon 3.183 Personen in Gemeinschaftsunterkünften, die übrigen in Wohnun- gen. Im Laufe des Jahres 2017 wird die Zahl der im Landkreis vorläufig untergebrach- ten Personen spürbar abnehmen, da die Zahl der Anschlussunterbringungen die Zahl der Neuzugänge deutlich übertreffen wird (siehe unten 3.).

2. Vorläufige Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften

a) Anschlussunterbringung im Kombimodell

Zum 01.03.2017 verfügt der Landkreis Karlsruhe über 54 Gemeinschaftsunterkünfte mit 3.034 Plätzen.

Aufgrund der stark zurückgegangen Flüchtlingszahlen ist es nicht nur möglich frei wer- dende Kapazitäten an die kreisangehörigen Städte und Gemeinden zu vermieten, son- dern auch viele der Asylbewerber in ihren bisherigen Unterkünften zu belassen und die- se im Rahmen des Kombimodells (GU und AU in einer Liegenschaft) durch den Land- kreis Karlsruhe weiterhin zu betreuen. Unter Berücksichtigung der Rückbauprojekte können bis Ende 2019 rund 2.856 Plätze für die gemeindliche Anschlussunterbringung zur Verfügung gestellt werden. Zwei Gemeinden (Eggenstein-Leopoldshafen, Karlsdorf- Neuthard) haben den Mustermietvertrag bereits unterschrieben. Mit acht Kommunen steht die Kommunalanstalt für Wohnraum vor einem Vertragsabschluss (Bad- Schönborn, Bretten, Eggenstein-Leopoldshafen, Karlsdorf, Kronau, Marxzell, Oberder- dingen, Weingarten). Mit weiteren 20 Kommunen befindet sich die Kommunalanstalt für Wohnraum in konkreten Gesprächen und Verhandlungen (z. B. Bruchsal, Graben- Neudorf, Kronau, Sulzfeld, Ubstadt-Weiher).

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Die Gemeinschaftsunterkünfte und Kombimodelle können aus der in Anlage 1 beigefüg- ten Tabelle entnommen werden. Dabei sind die mögliche Platzzahl als Gemeinschafts- unterkunft, die Belegung im Rahmen der Rückbausituation, die bereits verhandelten Plätze und das zukünftige Potential in den Kombimodellen dargelegt. Die Anmerkungen enthalten objektspezifische Daten.

Zur Realisierung bedarfs- und leistungsgerechter Kombimodells wurden die nachfol- gend dargestellten Eckpunkte festgelegt:

Die für die Anschlussunterbringung vorgesehenen Flächen in den Gemeinschaftsunter- künften können für vorerst drei Jahre zu einem ortsüblichen Mietzins von der Kommu- nalanstalt für Wohnraum angemietet werden. Eine jährliche Mietpreissteigerung von 2 % wird im Mietvertrag festgeschrieben. Es werden keine einzelnen Räume vermietet, sondern es ist ein geeigneter Flächenschlüssel festzulegen, z. B. 1/3 oder 50:50, ggf.

sind entsprechende Erweiterungsflächen mitanzumieten. Dieser Schlüssel entspricht u. a. entweder einem gesamten Stockwerk oder einem Hausaufgang. Für die Woh- nungserstausstattung im Kombimodell erhöht sich die Grundmiete um einen Pauschal- betrag von 1,50 €/m², der von Jobcenter und Leistungsverwaltung zusätzlich zur Woh- nungsmiete anerkannt wird. Ersatzbeschaffungen sind hierin nicht enthalten.

Die Betriebskosten für die Gebäude und Grundstücke im Kombimodell werden im Ver- hältnis der vom Mieter genutzten Fläche zur Gesamtfläche getragen und jährlich abge- rechnet. Die monatlichen Nebenkostenvorauszahlungen für Strom, Wasser, Heizung, Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Wartung der technischen Anlagen usw. beträgt 2,64 €/m² (Wert aus 2016). Die personellen Dienstleistungen für die Betreuung der technischen Anlagen und sonstige Verwaltungs- und Hausmeistertätigkeiten sollen ebenfalls über die jährliche Betriebskostenabrechnung in Rechnung gestellt werden.

Die Kosten für die personellen Dienstleistungen basieren auf den KGSt-Werten „Kosten für einen Arbeitsplatz“.

Betrieb und Unterhalt durch die Kommunalanstalt für Wohnraum

Die Kommunalanstalt für Wohnraum stellt mit ihrem technischen Personal nicht nur den Gebäudebetrieb sicher, sondern ist auch für den Gebäudeunterhalt verantwortlich (Re- paratur- und Instandhaltungsmaßnahmen).

Betreuung des Kombimodells durch das Amt für Integration des Landkreises

Die bisherigen Erfahrungen in einer Reihe von Gemeinden zeigen, dass beim Wechsel in die Anschlussunterbringung und den folgenden 6 – 9 Monate die Begleitung durch Sozialarbeiter angezeigt ist.

Die Unterkünfte und Bewohner im Kombimodell werden – wie in den Gemeinschaftsun- terkünften – durch die Heimleitung, den Sozialbetreuer und den Hausverwalter betreut.

Da die Aufgaben des Sozialbetreuers keine gebäudebezogene Tätigkeiten darstellen, werden diese personellen Dienstleistungen in einem gesonderten Vertrag mit dem Per- sonal- und Organisationsamt des Landratsamtes geregelt.

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b) Rückbau von Gemeinschaftsunterkünften

Die Kommunalanstalt für Wohnraum hat die im Masterplan dargestellten Rückbaumaß- nahmen konsequent fortgesetzt.

Die Objekte in Stutensee (Karlsfeldstraße – Mobile Wohneinheiten) in Waldbronn (Hotel Hanna) und Ettlingen (Mittelkerkerstraße) sind zurückgebaut bzw. zurückgegeben wor- den.

Der Rückbau im Praktikermarkt in Bruchsal-Heidelsheim steht kurz vor dem Abschluss.

In Rheinstetten und in Kraichtal sind die Vorbereitungen für den Rückbau weit vorange- schritten. In Linkenheim-Hochstetten wurde damit begonnen. Darüber hinaus sind erste Gespräche für weitere Anschlussnutzungen anderer Standorte geführt worden um den weiteren Rückbau konsequent voranzubringen.

Die Flächen, auf denen die mobilen Wohneinheiten errichtet worden sind, sollen noch nicht vollständig zurückgebaut werden. Insbesondere die in der Erde verlegten Leitun- gen sollen vorerst erhalten bleiben. Damit werden Standby-Flächen geschaffen, die bei weiterem Bedarf genutzt werden könnten.

Darüber hinaus werden die 40 angemieteten Wohnungen (insgesamt 221 Plätze), in denen in der Zeit hoher Zuteilungen Personen „vorgezogen anschlussuntergebracht“

worden sind, schrittweise an die Städte und Gemeinden mit dem Mietvertrag überge- ben. Sofern Wohnungen nicht mehr benötigt werden, werden die geschlossenen Miet- verträge fristgerecht gekündigt und abgewickelt.

c) Unbebaute Grundstücke in Kürnbach und Pfinztal

Derzeit liegen für die Grundstücke in Kürnbach und Pfinztal entsprechende Kaufanfra- gen vor. Zugleich stehen wir mit den Gemeinden in Verhandlungen hinsichtlich der wei- teren Nutzung bzw. der Übernahme der Flächen.

3. Anschlussunterbringung

Nach 1.460 Zuweisungen in die Anschlussunterbringung der Städte und Gemeinden im Jahr 2016 stehen für das laufende Jahr 2017 voraussichtlich 2.600 Anschlussunterbrin- gungen an. Die Prognose ergibt sich aus der Zahl der Personen in der vorläufigen Un- terbringung des Landkreises, die im Laufe des Jahres die gesetzliche Höchstverweil- dauer von zwei Jahren erreichen werden (rund 1.700 Personen), und aus der Zahl der Personen, deren Asylantrag unanfechtbar entschieden wird (etwa 900 Personen, aber abhängig von der Zahl der Entscheidungen des Bundesamts für Migration und Flücht- linge).

Im Sinne einer fairen Verteilung muss das jeweilige Aufnahmsoll der einzelnen Städte und Gemeinden am Ende des Jahres 2017 ohne nennenswerte Abweichungen reali- siert sein. Allzu große Abweichungen werden sich angesichts der deutlich rückläufigen Anschlussunterbringungen im Folgejahr 2018 kaum mehr korrigieren lassen.

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Wesentliche Aufgabe der Städte und Gemeinden ist es daher, den benötigten Wohn- raum sowohl im erforderlichen Umfang als auch zeitgerecht zur Verfügung zu stellen.

Der Landkreis wird die Kommunen mit Unterbringungskapazitäten und Dienstleistungen unterstützen (z. B. im Kombimodell).

Im laufenden Jahr wurden zwar schon 655 Personen in die Anschlussunterbringung verteilt. Weitere 129 Anschlussunterbringungen für April und Mai sind bereits verfügt.

Doch stehen derzeit weitere rund 350 Personen zur Zuteilung an. Betrachtet man nur die Personen, welche die Zwei-Jahres-Grenze erreichen werden, so müssen im zweiten Quartal insgesamt rund 200 Personen verteilt werden, im dritten Quartal rund 450 Per- sonen und zuletzt im vierten Quartal rund 850 Personen. Hinzu kommen jeweils Perso- nen mit rechtskräftigen Asylentscheidungen.

Es liegt auf der Hand, dass diese gewaltige Aufgabe nur bewältigt werden kann, wenn für die Dauer der Anschlussunterbringung durch die Städte und Gemeinden oder zu- mindest vorübergehend, bis neue Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, ein größerer Teil des schon bestehenden Wohnraums in Form von Kombimodellen zur Anschlussunterbringung genutzt wird. Dieses Vorgehen bietet allen Seiten Vorteile: Sie kann leicht und unbürokratisch umgesetzt werden: vor allem jedoch können die Unter- gebrachten selbst an ihrem bisherigen Wohnort und somit in ihrer bisherigen Bezie- hungs- und Sozialstruktur verbleiben. Dies stärkt die in den meisten Fällen längst ange- laufene Integration.

In anderen Fällen werden allerdings die einwohnerbezogene Aufnahmequote und die Zahl der dort untergebrachten Personen nicht zusammenpassen. Dann wird nach Ein- wohnerquote in noch aufnahmepflichtige Gemeinden zugeteilt werden müssen. In die- sen Fällen wird es notgedrungen zu Umzügen in andere Gemeinden kommen. Dassel- be gilt, wenn Gemeinschaftsunterkünfte aufgegeben werden, neuer Wohnraum zur An- schlussunterbringung vor Ort aber nicht zeitgerecht zur Verfügung steht. Richtschnur solcher Zuweisungsentscheidungen an neue Wohnorte sind – neben der Aufnahmequo- te der Gemeinde und der räumlichen Nähe zum bisherigen Wohnort – ebenfalls objekti- ve Kriterien wie Schule, Ausbildung, Beruf, Familienzugehörigkeit usw.

4. Familiennachzug

Ein Familiennachzug ist derzeit nur zu anerkannten Flüchtlingen und nur in der Kernfa- milie (Vater, Mutter, minderjährige Kinder) möglich. Für Personen mit sog. subsidiärem Schutz ist der Familiennachzug ausgesetzt.

Nach Analysen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge kommt auf einen aner- kannten Flüchtling etwa ein nachzugsberechtigter Familienangehöriger. Auch be- schränkt sich der Familiennachzug fast ausschließlich auf Flüchtlinge aus Syrien.

Mitte März lebten im Landkreis Karlsruhe 1.467 Personen mit Flüchtlingsstatus, davon 1.218 Syrer. Von Januar 2016 bis Ende Februar 2017 sind insgesamt 172 Personen zu Familienangehörigen in den Landkreis nachgezogen. Dies sind im Schnitt etwa 12 Per- sonen pro Monat, wobei diese Zahl auch in den letzten Monaten im Wesentlichen gleich

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Nach entsprechender Auskunft des Innenministeriums und in Abstimmung mit den Städten und Gemeinden werden Personen, die zu einem anschlussuntergebrachten Familienangehörigen aus dem Ausland nachziehen (§ 29 Abs. 2 AufenthG), rückwir- kend zum Jahresanfang 2017 im Rahmen der Anschlussunterbringung angerechnet.

II. Finanzielle / Personelle Auswirkungen

Durch den begonnenen Rückbau werden nicht nur die Betriebskosten, sondern auch die Mietkosten im laufenden Jahr deutlich gesenkt. Außerdem können durch die Ver- äußerung der Flächen die damaligen Investitionskosten refinanziert werden.

Bei der nachlaufenden pauschalierten Spitzabrechnung hat der Landkreis Karlsruhe für das Jahr 2014 die ihm entstandenen liegenschaftsbezogenen Kosten in Höhe von 3.231 T € ersetzt bekommen.

Für das Haushaltsjahr 2015 sind rd. 13,4 T € vom Landkreis Karlsruhe gemeldet wor- den. Diese Abrechnung wurde Anfang des Jahres vom Landesrechnungshof geprüft.

Ein Ergebnis bezüglich der Erstattungsfähigkeit der gemeldeten Kosten steht noch aus.

Auch die Auszahlungsmodalitäten müssen noch auf Landesebene zusammen mit den kommunalen Spitzenverbänden geklärt werden. Grundsätzlich werden die Kosten für Unterbringung, Leistung und Betreuung einschl. Krankenausgaben für die in der vorläu- figen Unterbringung befindlichen Personen erstattet.

Für das Jahr 2016 wird im Zuge des Jahresabschlusses der Differenzbetrag zwischen der überwiesenen Pauschale und den tatsächlichen Kosten ermittelt.

Durch die neutrale Verbuchung der asylbedingten Kosten im Haushaltsplan und die nachlaufende Spitzabrechnung lassen die Veräußerungen und Abrechnungen – mit Ausnahme der verbesserten Liquidität – keine Verbesserungen im Jahresergebnis des Landkreises Karlsruhe erwarten.

III. Zuständigkeit

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wird die Fortschreibung des Masterplans vom Kreistag beschlossen.

Die Angelegenheit wird im Verwaltungsausschuss vorberaten (§ 34 Abs. 4 Landkreis- ordnung i. V. m. § 4 Abs. 1 der Hauptsatzung des Landkreises Karlsruhe).

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