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438 Berufshaftpflicht-versicherung Recht und Medizin

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Berufshaftpflicht- versicherung

Berufsrechtliche Verpflichtung des Arztes zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung Für jeden Arzt, ob in eigener Praxis niedergelassen oder angestellt, be - steht die Gefahr, wegen des Vor- wurfs eines Behandlungsfehlers zivil- rechtlich auf Ersatz des dadurch ent- standenen Schadens in Anspruch genommen zu werden. Das Arzthaf- tungsrecht sieht dabei vertragliche und deliktische Haftung vor. Hierbei kann die Haftpflichtversicherung Ihre existenzielle Absicherung bedeuten.

Für zivilrechtliche Ansprüche des Patienten gegen seinen Arzt aus dem Behandlungsvertrag gilt gemäß § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Verjährung beginnt je doch erst am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Betroffene von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrläs- sigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB).

Aufgrund der Besonderheiten des Verjährungsbeginns kann es folglich auch weit nach Ablauf der regelmä- ßigen Verjährungsfrist von drei Jah- ren möglich sein, dass der Betroffene mit Forderungen an den Arzt heran tritt. Die Verjährung tritt jedoch ungeachtet dessen in jedem Fall spä- testens nach dreißig Jahren, gerech- net von der Begehung der Pflichtver- letzung an, ein (§ 199 Abs. 2 BGB).

Nach Ablauf dieser Zeit kann der potenziell Betroffene damit keine Forderungen mehr gegen den Arzt geltend machen.

Der Arzt ist verpflichtet, sich hinrei- chend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen seiner beruflichen Tätig- keit zu versichern (§ 17 Abs. 1 Nr. 9 Sächsisches Heilberufekammergesetz [SächsHKaG] in Verbindung mit § 21 der Berufsordnung der Sächsischen Landesärztekammer). Eine Ausnah me von der Versicherungspflicht besteht nicht. Schließt der Arzt keine Berufs- haftpflichtversicherung ab, geht er

nicht nur ein großes vermögens- rechtliches Risiko ein, sondern ver- stößt auch gegen berufsrechtliche Pflichten, was berufsrechtliche Maß- nahmen nach sich ziehen kann.

Der Umfang des Versicherungsschut- zes richtet sich nach den fachspezifi- schen Risiken ärztlicher Tätigkeit. Wir empfehlen, mit dem Versicherer Ihrer Wahl die Mindestdeckungssumme entsprechend Ihrem individuellen Haftungsrisiko festzulegen.

Auch während der Laufzeit eines Berufshaftpflichtversicherungsvertra- ges kann die Anpassung erforderlich sein, wenn sich die Risiken ärztlicher Tätigkeit ändern, zum Beispiel Auf- nahme einer privatärztlichen (Neben-) Tätigkeit oder die Durchführung ambulanter Operationen. Auch neue Kooperationsformen und versor- gungsbereichsübergreifende Tätig- keiten (zum Beispiel als Belegarzt) bergen stets auch das Risiko man- gelnden Versicherungsschutzes. Des- halb sollte vor Abschluss von Koope- rationsvereinbarungen und anderen, die gemeinsame Berufsausübung betreffenden Verträgen das jeweilige Versicherungsunternehmen einbezo- gen werden. Ebenso kann die Be - schäftigung von angestellten Ärzten, Praxisvertretern oder Weiterbildungs- assistenten versicherungsrechtliche Folgen haben. Der Versicherungsver- trag ist entsprechend zu prüfen.

Angestellte Ärzte im Kranken­

haus sind in der Regel durch den Träger im Rahmen ihrer dienstlichen Verpflichtungen versichert. Für Nebentätigkeiten (Ermächtigungen, Notarztdienste, privatärztliche Leis- tungen oder private Gutachten) muss stets geklärt werden, ob dies durch den Träger des Krankenhauses in sei- ner Haftpflichtversicherung mitversi- chert ist oder ob dies dem betroffe- nen Arzt eigenverantwortlich obliegt.

Wenn im Zusammenhang mit einem geltend gemachten Behandlungsfeh- ler der Verdacht strafbaren Handelns besteht, kann auch ein Strafverfah- ren gegen den Arzt durchgeführt werden. Neben der Haftpflichtversi- cherung möchten wir daher auf den erweiterten Strafrechtsschutz hin- weisen:

Die Kosten der Rechtsvertretung in einem strafrechtlichen Ermittlungs-

verfahren wie auch die Kosten der anwaltlichen Vertretung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren wer- den nur dann übernommen, wenn die sogenannte erweiterte Straf- rechtsschutzversicherung abgeschlos- sen wurde. Es handelt sich hier um keinen generellen Strafrechtsschutz.

Gedeckt sind lediglich Strafverfah- renskosten des Arztes im Zusammen- hang mit der beruflichen Tätigkeit.

Im Falle der Praxisaufgabe empfiehlt sich der Abschluss einer so genann- ten Nachhaftungsversicherung. Bei modernen Berufshaftpflichtversiche- rungsverträgen ist die Nachhaftungs- versicherung regelmäßig bereits ent- halten. Wenn dies nicht der Fall sein sollte, sind Sie in Fällen, in denen nicht klar ist, ob das den Schadens- fall auslösende Ereignis noch von der bis zur Praxisaufgabe bestehenden Haftpflichtversicherung gedeckt ist, unter Umständen nicht abgesichert.

Die Dauer, für welche die Nach- haftungsversicherung abgeschlossen werden soll, ist unterschiedlich. Sie wird sich stark an der bisherigen Tätigkeit des Arztes orientieren müs- sen. Mindestens wird sie für eine Laufzeit von fünf Jahren abzuschlie- ßen sein; ein deutlich längerer Zeit- raum wird empfohlen, wenn die Tätigkeit des Arztes besonders gefah- rengeneigt war, beispielsweise bei operativen Tätigkeiten.

Häufig wird ein Arzt auch nach Ablauf dieser Zeit gelegentlich beruf- lich tätig, sei es bei der Behandlung im Verwandten- oder Bekanntenkreis oder auch als Praxisvertreter. Um die dabei eventuell auftretenden Haft- pflichtschäden abzudecken, bieten die Versicherungen den Abschluss einer Ruhestandsversicherung (Ver- sicherung für gelegentliche ärztliche Tätigkeiten, Erste-Hilfe-Leistungen und Nachbarschaftshilfe) an. Diese wird häufig mit der Nachhaftungs- versicherung gekoppelt.

Haben Sie Fragen zur Thematik, erreichen Sie die Rechtsabteilung der Sächsischen Landesärztekammer unter Tel. 0351 8267-421 (Sekretariat) und per E-Mail (ra@slaek.de).

Dr. jur. Alexander Gruner Leiter der Rechtsabteilung

Recht und Medizin

438 Ärzteblatt Sachsen 8 / 2009

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