• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "2. Anzeigen gemeinsamer ärztlicher Tätigkeit auf dem Praxisschild" (27.06.1974)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "2. Anzeigen gemeinsamer ärztlicher Tätigkeit auf dem Praxisschild" (27.06.1974)"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

E. II. Die ärztliche Berufsordnung

In diesem eigentlich zum Arbeits- bereich der Berufsordnungskonfe- renz gehörenden Sachgebiet „Zu- satzbezeichnungen" wurden die Gremien der Ständigen Konferenz

„Ärztliche Weiterbildung" tätig, weil hier für Zusatzbezeichnungen Weiterbildungsvoraussetzungen zu erarbeiten waren. Ein von dieser Konferenz erarbeiteter Vorschlag für die Aufnahme entsprechender Bestimmungen liegt zur Zeit der antragstellenden Gesellschaft zur Prüfung vor. Das Ergebnis war bei Redaktionsschluß noch nicht be- kannt.

Zusatzbezeichnungen

„Chirotherapie", „Badearzt",

„Tropenmedizin"

Auf Antrag von Ärztetagsdelegier- ten hatte der 75. Deutsche Ärztetag den Vorstand der Bundesärztekam- mer gebeten, dem nächsten Deut- schen Ärztetag die Einführung der Zusatzbezeichnung „Chirothera- pie" zur Beschlußfassung zu un- terbreiten. Da es sich auch bei die- ser Zusatzbezeichnung darum han- delte, Weiterbildungsvoraussetzun- gen zu erarbeiten, befaßte sich die Weiterbildungskonferenz mit die- sem Sachgebiet. Sie folgte den Kollegen, die sich schon seit lan- gem mit dieser Therapie befassen, in der Argumentation, daß die Ge- fahr bestehe, in der Öffentlichkeit werde der Eindruck hervorgerufen, als ob die „Chirotherapie" allein von nichtmedizinischen Kreisen und den Heilhilfsberufen durchge- führt werde. Auch im Hinblick dar- auf, daß die „Chirotherapie" in vie- len europäischen Ländern in jüng- ster Vergangenheit ankündigungs- fähig geworden ist, unterbreitete die Weiterbildungskonferenz nach eingehenden Beratungen mit der Fachgesellschaft und weiteren in diesem Bereich tätigen Berufsver- bänden Vorschläge für die Einfüh- rung einer derartigen Zusatzbe- zeichnung. Die Beratungen über die endgültige Formulierung eines entsprechenden Antrages an den Deutschen Ärztetag sind noch nicht abgeschlossen, so daß im Augenblick noch nicht abzusehen ist, ob bereits dem 77. Deut- schen Ärztetag Vorschläge zur An- nahme empfohlen werden können.

Die Ständige Konferenz befaßte sich im Berichtszeitraum auch mit verschiedenen Anregungen, die im Zusammenhang mit der Zusatzbe- zeichnung „Badearzt" und „Tro- penmedizin" standen. Die von ihr gegebenen Empfehlungen sollen den Landesärztekammern Ent- scheidungen in Einzelfällen im Zu- sammenhang mit der Genehmi- gung zum Führen dieser Zusatzbe- zeichnungen, die sich aus den ver- abschiedeten Richtlinien nicht ein- deutig ableiten lassen, erleichtern.

2. Anzeigen gemein- samer ärztlicher Tätigkeit

auf dem Praxisschild

Auf dem 75. Deutschen Ärztetag in Westerland hatten Dr. Metzner, Dr.

Eichner und Dr. Döhner Anträge eingebracht, denen zufolge in der Berufsordnung die Möglichkeit gegeben werden sollte, eine ge- meinsame ärztliche Tätigkeit auf dem Praxisschild anzuzeigen. Die- se Anträge überwies der Vorstand der Bundesärztekammer den für die Berufsordnung zuständigen Gremien zur weiteren Beratung.

Nach eingehenden Erörterungen stellte die Ständige Konferenz „Be- rufsordnung" grundsätzlich fest, daß die Problematik weit über die Ärzteschaft hinaus alle freien Beru- fe betrifft. Die Angehörigen der freien Berufe, insbesondere der klassischen „verkammerten" freien Berufe, unterliegen ausschließlich einem Wettbewerb der persönli- chen Leistung — nicht einem sol- chen mit Werbung und Preisen.

Das grundsätzliche Werbeverbot ist daher nicht allein Teil ärztlichen Berufsrechts, sondern Bestandteil des Berufsrechts der freien Berufe schlechthin.

Die in den Berufsordnungen über die persönliche Information (Arzt- name, akademischer Grad, Sprech- stundenzeit usw.) hinausgehenden zugelassenen Ankündigungen stel- len daher Ausnahmen vom grund- sätzlichen Werbeverbot dar; sie sind allein deshalb zu rechtferti- gen, weil damit dem Informations- bedürfnis der Patienten Rechnung getragen wird. Diese Ausnahmen

sind eng auszulegen und können insbesondere nicht durch selbstge- wählte Analogien erweitert werden.

Verschiedene Entscheidungen von Verwaltungsgerichten haben diese Auffassung bestätigt. Die Frage, ob in der Berufsordnung selbst weite- re Ausnahmen zugelassen werden sollen — so insbesondere im Hin- blick auf die Ankündigungsmög- lichkeiten ärztlicher Zusam- menschlüsse im weitesten Sinne des Wortes — beantwortet sich demgemäß ausschließlich aus der Interessenlage des Patienten. Da- bei sind dem Patienten nur solche Hinweise auf ärztliche Zusam- menschlüsse zu geben, welche für ihn von Bedeutung im Verhältnis zu seinen Beziehungen zu den aufge- suchten Ärzten sind. Nur wenn das zutrifft, ist eine Rechtfertigung für eine besondere Ankündigung auf dem Praxisschild vorhanden.

Zusammenschlüsse von Ärzten, welche nur die Bestimmungen der Ärzte untereinander regeln, stellen interne Vorgänge des ärztlichen Arbeitsablaufs dar und sind daher ihrem Wesen nach nicht ankündi- gungsfähig. Sollte von diesem Grundsatz abgegangen werden, so müßte nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung auch dem Ein- zel-Arzt erlaubt werden, die beson- dere Art seiner Praxisführung wer- bend anzuzeigen. Zum Beispiel

„Einzelpraxis", oder „Zu Überwei- sungen bereit".

In einem grundsätzlichen Rechts- streit hat das Bayerische Oberste Landesgericht als Landesberufsge- richt entschieden, daß Zusam- menschlüsse von Ärzten, welche nicht eine echte Gemeinschafts- praxis zum Gegenstand haben, sondern lediglich Koordinierungs- maßnahmen der Ärzte untereinan- der betreffen, nicht auf dem Arzt- schild mit einer besonderen Be- zeichnung angekündigt werden dürfen; eine derartige selbstge- wählte Kollektivbezeichnung („Kol- legium” ) ist als unerlaubte Wer- bung verboten. Mit dieser Ent- scheidung wurde die Auffassung der Ständigen Konferenz „Berufs- ordnung" bestätigt, nach welcher die klassische Form der gemeinsa- men ärztlichen Tätigkeit (Gemein- schaftspraxis) auf dem Arztschild und dem Briefbogen ankündbar

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Sondernummer 26a vom 19. 7. 1974 1985

(2)

E. II. Die ärztliche Berufsordnung

sein sollte bzw. sogar müßte, da es sich um eine sogenannte "Außen- gesellschaft" gegenüber dem Pa- tienten handelt. Wegen der ge- meinsamen Verantwortung der be- teiligten Ärzte für die Patienten bei einer derartigen Praxisform sollte dem Publikum diese wichtige Ge- gebenheit mitgeteilt werden.

Die Ankündigung von Rationalisie- rungsmaßnahmen der Ärzte, die bei Praxisgemeinschaften oder Ap- parategemeinschaften gegeben sind, wird übereinstimmend als nicht zulässig angesehen. Ver- schiedene von den Antragstellern auf dem Deutschen Ärztetag vorge- schlagene hierauf zielende Formu- lierungen (wie zum Beispiel "Mit- glieder einer Gruppenpraxis"), die im allgemeinen auf dem Tätigwer- den in einem Haus basieren, müs- sen als inhaltlose Werbung ange- sehen werden, da es sich bei den Absprachen der Ärzte um soge- nannte "lnnengesellschaften" han- delt, die auf die Beziehungen des einzelnen Arztes zum Patienten keine Wirkungen entfalten.

..,.. Zusammenfassend stellte daher die Ständige Konferenz fest, daß eine Öffnung der Werbung für Ärz- te mit Bezeichnungen wie

"Gruppenpraxis", "Praxisgemein- schaft'', "Apparategemeinschaft",

"Ärztekollegium" abzulehnen ist.

Sie wies dabei insbesondere auf die sich ergebenden Rechtsfolgen hin, sofern den Antragstellern ge- folgt würde. Die Bezeichnung "Ge- meinschaftspraxis" auf den Arzt- schildern sollte daher wegen der erforderlichen Information der Pa- tienten zugelassen werden.

Dieser Auffassung schloß sich der Vorstand der Bundesärztekammer auf Grund der gefestigten Argu- mentation an. ln seinem Auftrage erörterten Vertreter der Berufsord- nungskonferenz den vorgenannten Sachverhalt mit den Ärztetagsdele- gierten, die eine Änderung der Be- rufsordnung in diesem Bereich an- geregt hatten. Auf Grund der vor- getragenen Argumente, insbeson- dere auch im Hinblick auf die ein- schlägige Rechtsprechung, ließen letztere erkennen, daß sie ihre ur- sprünglichen Intentionen nicht wei- ter zu verfolgen gedächten.

Auf dem 76. Deutschen Ärztetag wurde erneut durch Dr. Bourmer und weiterer Kollegen die Anregung gegeben, in der Berufsordnung die Möglichkeit vorzusehen, die Be- zeichnung "Gemeinschaftspraxis"

oder "Praxisgemeinschaft" auf dem Praxisschild anzugeben. Die Ständige Konferenz erörterte daher nochmals diesen Themenkomplex und kam nach eingehenden Bera- tungen zu der Auffassung, daß die vorstehend wiedergegebene Stel- lungnahme, welche im vergange- nen Jahr erarbeitet wurde, weiter im vollen Umfang zu unterstützen sei. Es ist erneut ein Gespräch mit den Antragstellern vor dem dies- jährigen Deutschen Ärztetag in Aussicht genommen.

Ankündigung

von Vorsorgeuntersuchungen auf dem Praxisschild

Als durch den Gesetzgeber am 1.

Juli 1971 auf Anregung der Stan- desorganisation Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten in den Pflichtleistungskatalog der ge- setzlichen Krankenversicherung aufgenommen wurden, ergänzte der Vorstand der Bundesärztekam- mer den Abschnitt Weiterbildungs- ordnung der Berufsordnung für die deutschen Ärzte um eine Bestim- mung über den Personenkreis, der programmierte Untersuchungen zur Vorsorge oder zur Früh- erkennung von Krankheiten durch- führen darf. Die Ärztekammern le- gen im einzelnen fest, welche Un- tersuchungsprogramme den ver- schiedenen Fachgebieten zuzuord- nen sind.

ln den letzten Monaten ist von den verschiedensten Seiten angeregt worden, Ärzten, die Vorsorgeunter- suchungen durchführen, die Mög- lichkeit zu geben, auf ihrem Arzt- schild einen entsprechenden Hin- weis anzukündigen. Nach den Be- stimmungen der RVO gehört es zu den Aufgaben der Leistungsträger, Hinweise auf durchzuführende Un- tersuchungen zu geben.

Verschiedene Kassen haben ihre Versicherten seit lnkrafttreten der entsprechenden gesetzlichen Be- stimmungen fortlaufend über die Möglichkeiten der kostenlosen ln-

anspruchnahme von Früh- erkennungs- bzw. Vorsorgemaß- nahmen informiert. Bereits im Herbst 1971, kurz nach Einführung der Vorsorgeuntersuchungen in die RVO, hatte sich die Ständige Kon- ferenz "Berufsordnung" mit die- sem Themenkomplex befaßt und dabei die Auffassung vertreten, daß auch Ärzten, die nur Vorsorgeun- tersuchungen durchführen wollen, nicht die Genehmigung zur Anbrin- gung einer entsprechenden Ankün- digung auf dem Praxisschild erteilt werden sollte. Auch im Hinblick auf die dringende Notwendigkeit, noch weitere Kreise der Bevölkerung als bisher zu veranlassen, die Früh- erkennungsuntersuchungen durch- führen zu lassen, wurde nach ein- gehenden Beratungen die Empfeh- lung gegeben, daß keine Erweite- rung von Ankündigungen auf dem Praxisschild erfolgen sollte.

Die Konferenz regte an (wie in der Vergangenheit schon mehrfach), daß die Ärzte, die Vorsorgeunter- suchungen durchführen, in ihren Wartezimmern darauf hinweisen, welche derartigen Untersuchungen durchgeführt werden und zu wel- chen besonderen Zeiten die Vor- sorgeuntersuchungen in dieser Praxis in Anspruch genommen werden können.

Die Ständige Konferenz zur Bera- tung der ärztlichen Berufsordnung hatte sich auf Grund eines Be- schlusses des 76. Deutschen Ärzte- tages erneut damit zu befas- sen, ob Ärzte, die Vorsorgeuntersu- chungen durchführen, berechtigt sein sollen, diese Tatsache auf ih- rem Praxisschild mit dem Hinweis

"Vorsorgeuntersuchungen" anzu- kündigen. Nach eingehender Dis- kussion kam dieses Gremium der Bundesärztekammer zu der Auffas- sung, daß die Formulierung "Vor- sorgeuntersuchungen nach Verein- barung" auf dem Praxisschild ge- mäß den berufsrechtlichen Bestim- mungen als Hinweis auf besondere Sprechstundenzeiten und damit als Sprechstundenanzeige gewertet werden sollte.

Der Vorstand der Bundesärztekam- mer billigte diese Auslegung und empfahl den Landesärztekammern, in diesem Sinne zu verfahren.

1986 Sondernummer 26a vom 19. 7. 1974 DEUTSCHES ARZTEBLATT

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Wer sich nun trotzdem bei Reisen in benachbarte EU-Länder um die Akzeptanz seines "alten Lappens" sorgt, darf beruhigt sein: Die Rechtslage ist eindeutig: Sofern

Bei einer Versorgungsanpassung in 2003 beträgt der Korrekturfaktor des ermittelten Ruhegehaltssatzes 0,99375, entsprechend fällt er in 2004 auf 0,98750 und erreicht dann nach

Von den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Halle - Obere Naturschutzbehörde - nach Maßgabe des § 44 NatSchG LSA auf Antrag Befreiung gewähren.

bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder bestehende Anlagen ohne Zustimmung der zuständigen Behörde zu verändern.. das Ausbringen von Mineraldünger, Festmist,

Dienstags gibt es Theater für Kinder, mitt- wochs warten lauschige Konzerte, donners- tags werden Kunstgespräche, Klassik in der Mitte und eine Lesung veranstaltet und frei-

Nach der Gründung der Lehr- kanzeln für Bauwirtschaftslehre und der für Industriebetriebslehre ist nun eine Lehrkanzel für Unternehmensführung im Aufbau.. Die

Wenn heute die deutsche Polarforschung wieder zu größeren Unternehmungen aufbricht und mit dem Alfred-Wegener-Institut in Bremerhaven endlich auch über ein eigenes

Einen Bruchterm kürzen heisst, seinen Zähler und seinen Nenner mit der gleichen Zahl oder dem gleichen Term dividieren. Dazu muss man das