• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Berufshaftpflicht- Versicherung entfällt in England" (16.08.1990)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Berufshaftpflicht- Versicherung entfällt in England" (16.08.1990)"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Kostenanteil Krankenhaus

an den Gesundheitsausgaben der EG-Staaten in %

Bundesrep

MEZ]

35.6 38.0

Portugal 33 0

ZIEM

66.0

C)imu 90 04 49 DBT 11/6628

Der Krankenhaussektor ist in al- len EG-Ländern der größte Aus- gabeposten im Gesundheitswe- sen. Unterschiede gibt es aller- dings im Gewicht. Die letztver- fügbaren Vergleichszahlen zei- gen eine Spanne von einem Drittel (Portugal) bis zu zwei Drittel (Irland) der gesamten Gesundheitsausgaben, wobei die Bundesrepublik mit einem Krankenhauskostenanteil von 35,6 Prozent weit unter dem EG- Durchschnitt von 46,5 Prozent liegt. Im Jahr 1989 betrugen die Aufwendungen der gesetzlichen Krankenversicherung für Kran- kenhausbehandlungen in der Bundesrepublik 40,9 Milliarden DM, das waren rund 2,7 Prozent mehr als im Vorjahr

Normungsarbeit für Rettungsdienst und Krankenhaus

BERLIN. Weitgehend von der Öffentlichkeit unbeach- tet, werden beim Deutschen Institut für Normung (DIN) im Normenausschuß Ret- tungsdienst und Krankenhaus (NARK) grundlegende Ar- beiten für die Vereinheitli- chung in Rettungsdienst und Krankenhaus verwendeter medizin-technischer Ausrü- stungen geleistet.

Dieser Normenausschuß vertritt die gesamten nationa- len, europäischen und inter- nationalen Normungsinteres- sen auf dem Gebiet der Ret- tungssysteme und im Bereich Krankenhaus; und zwar um- faßt dieses Mandat alle Nor- men hinsichtlich eines rei- bungslosen Ablaufs der medi- zinischen Versorgung im or- ganisierten Rettungsdienst unter Einsatz von Land- und Luftfahrzeugen, einschließ- lich der erforderlichen Aus- rüstung und Ausstattung.

Durch Normung für diese Aufgabenbereiche soll eine dem aktuellen Stand von Wis- senschaft und Technik in der Notfallmedizin, der medizi-

Zentralinstitut über- nimmt Auswertung

KÖLN. Der Bundesaus- schuß der Ärzte und Kran- kenkassen hat das Zentralin- stitut für die kassenärztliche Versorgung (ZI) beauftragt, bundesweit die Erhebungsbo- gen im Zusammenhang mit den „Gesundheitsuntersu- chungen" gemäß § 25 SGB wissenschaftlich auszuwerten.

Der Bundesausschuß hat ei- nen Dokumentationsbogen beschlossen, der aus zwei Tei- len besteht. Der durchge- schriebene Teil verbleibt beim Arzt. Das Original, das ausschließlich anonymisierte Daten enthält, wird mit der Abrechnung zur Erfassung und Aufbereitung an die Kas- senärztlichen Vereinigungen und an das Rechenzentrum

nisch-technischen Ausrü- stung sowie der Fahrzeug- technik entsprechende medi- zinische Versorgung und eine medizinischen Bedürfnissen gerechtwerdende Versorgung und Beförderung von Notfall- und anderen Patienten ge- währleistet werden. Der NARK normt unter gleichen Voraussetzungen auch Fahr- zeuge und technische Ein- richtungen zur Beförderung behinderter Personen.

Ferner übernimmt der NARK koordinierende Funk- tionen im Rahmen der Nor- mung des Krankenhauswe- sens und normt dabei unter anderem medizinische Tech- nik, wie Anästhesiegeräte, Druckinfusionsapparate oder auch Absaugkatheter und Versorgungsanlagen für me- dizinische Gase und Vakuum.

Auskünfte über Normen des NARK erteilt: Deutsches Informationszentrum für technische Regeln (DITR) im DIN Deutsches Institut für Normung e. V., Burggrafen- straße 6, D-1000 Berlin 30.

Wer den Text von Norm- werken benötigt, kann diese beziehen bei der Beuth-Ver- lag GmbH, Burggrafenstraße 6, D-1000 Berlin 30.

Dr. med. P. Knuth

der Kassenärztlichen Bundes- vereinigung weitergeleitet (Hinweise für das Ausfüllen des Berichtsvordrucks siehe DEUTSCHES ÄRZTE- BLATT Heft 1-2/1990, „Be- kanntmachungen").

Über weitere Einzelheiten berichtet der Tätigkeitsbe- richt 1989/90 des Zentralinsti- tuts, insbesondere, wie mit Hilfe der begleitenden Aus- wertung zusätzliche Morbidi- tätsinformationen über die inanspruchnehmende Bevöl- kerung gewonnen werden können.

Die vom ZI ausgewerteten Daten bieten auch die Mög- lichkeit, in die Gesundheits- berichterstattung der Bun- desrepublik integriert zu wer- den, da sämtliche Daten mit ihren verschiedenen Merk- malen nach Regionen (wie et- wa nach Bundesländern oder

Regierungsbezirken) ausge- wiesen werden können.

Im Gegensatz zu den in der gesetzlichen Krankenver- sicherung üblichen abrech- nungsorientierten Routineda- ten stellt die Gesundheitsun- tersuchung gemäß § 25 SGB V in erster Linie medizini- sche und epidemiologische Daten zur Verfügung, die weitergehende Morbiditäts- aussagen erlauben.

Das Zentralinstitut schätzt das Volumen der Gesund- heitsuntersuchungen auf rund 2,5 Millionen Untersu- chungen pro Jahr. Falls sich eine intensivere Nachfrage nach den Untersuchungen entwickeln sollte, könnte ein Anstieg in Richtung auf die theoretisch möglichen 15 Mil- lionen Untersuchungen pro Jahr erfolgen, heißt es im Tä- tigkeitsbericht des ZI. HC

Ausland

Berufshaftpflicht- Versicherung entfällt in England

LEICEISTER. Seit dem 1. Januar des laufenden Jah- res muß zum Arbeitsantritt in einem englischen Kranken- haus keine Berufshaftpflicht- versicherung mehr vorgewie- sen werden. Darauf weist Dietmar Pierre König, der in einem britischen Kranken- haus arbeitet, seine deut- schen Kollegen und Kollegin- nen hin.

Die eingetretene Crown- oder NHS-Indemnity ver- pflichte nun die jeweilige Health Authority, für ihre Angestellten im Rahmen des Arbeitsvertrages bei Scha- densersatzforderungen zu haften. Da diese Haftung je- doch nicht das gesamte Spek- trum des ärztlichen Handelns abdecke, empfehle es sich, dennoch eine Haftpflichtver- sicherung abzuschließen.

Folgende Tätigkeiten sind nach Angaben Königs nicht versichert:

• NHS-Ärzte sind nur bei der Betreuung von Privat- patienten versichert, wenn dies in ihrem Vertrag verein- bart ist.

• Health Authorities haf- ten nicht für Disziplinarmaß- nahmen des General Medical Council gegen den angestell- ten Arzt.

• Krankenhausärzte sind nicht bei GP-Locums (Ver- tretung Praktischer Ärzte) versichert.

• Erste-Hilfe-Leistungen außerhalb des Krankenhau- ses sind nicht abgesichert.

• GP-Trainees (in Wei- terbildung befindliche Prakti- sche Ärzte), die ihre sechs- monatige Arztpraxiszeit ab- leisten, müssen sich zusätz- lich versichern.

(Weiteres zum Thema

„Arbeit in einem englischen Krankenhaus" wurde veröf- fentlicht im DEUTSCHEN ÄRZTEBLATT, Heft 34/35, 1989) DK

Dt. Ärztebl. 87, Heft 33, 16. August 1990 (23) A-2451

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Die Indikation zur routinemäßigen Portkatheterspülung eines nicht gebrauchten Ports ist bei den modernen Sys- temen nicht gegeben, da der theoretischen Möglichkeit

Trotzdem für alle Kolle- gen der Wunsch: Einen angenehmen Flug, keine beginnende Geburt oder einen „akuten Bauch“ unter den Pas- sagieren und nicht einmal ein hypo- glykämischer

Die erhöhten Absetzungen nach § 7b des Einkommen- steuergesetzes können nach Auffassung des Bun- desfinanzhofs (Urteil vom 8. 1983, VIII R 111/81) auch für solche Objekte in

Fortbildungsveranstaltungen können nur Personen besuchen, die geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind.. Ein entsprechender und gültiger

KG, 48143 Münster (Hintergrundabbildung), iStockphoto, Berlin (GlobalStock) (u.r.), Zeichnungen: Grafische Produktionen Neumann, Rimpar Satz und Layout: Bettina Herrmann,

Auch während der Laufzeit eines Berufshaftpflichtversicherungsvertra- ges kann die Anpassung erforderlich sein, wenn sich die Risiken ärztlicher Tätigkeit ändern, zum

Der Versicherer gewährt den Versicherten darüber hinaus auch Versicherungsschutz für Ansprüche Dritter auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn,

Der Versicherer gewährt den Versicherten darüber hinaus auch Versicherungsschutz für Ansprüche Dritter auf Schadenersatz, Er- satz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn,