Kostenanteil Krankenhaus
an den Gesundheitsausgaben der EG-Staaten in %
Bundesrep
MEZ]
35.6 38.0
Portugal 33 0
ZIEM
66.0C)imu 90 04 49 DBT 11/6628
Der Krankenhaussektor ist in al- len EG-Ländern der größte Aus- gabeposten im Gesundheitswe- sen. Unterschiede gibt es aller- dings im Gewicht. Die letztver- fügbaren Vergleichszahlen zei- gen eine Spanne von einem Drittel (Portugal) bis zu zwei Drittel (Irland) der gesamten Gesundheitsausgaben, wobei die Bundesrepublik mit einem Krankenhauskostenanteil von 35,6 Prozent weit unter dem EG- Durchschnitt von 46,5 Prozent liegt. Im Jahr 1989 betrugen die Aufwendungen der gesetzlichen Krankenversicherung für Kran- kenhausbehandlungen in der Bundesrepublik 40,9 Milliarden DM, das waren rund 2,7 Prozent mehr als im Vorjahr
Normungsarbeit für Rettungsdienst und Krankenhaus
BERLIN. Weitgehend von der Öffentlichkeit unbeach- tet, werden beim Deutschen Institut für Normung (DIN) im Normenausschuß Ret- tungsdienst und Krankenhaus (NARK) grundlegende Ar- beiten für die Vereinheitli- chung in Rettungsdienst und Krankenhaus verwendeter medizin-technischer Ausrü- stungen geleistet.
Dieser Normenausschuß vertritt die gesamten nationa- len, europäischen und inter- nationalen Normungsinteres- sen auf dem Gebiet der Ret- tungssysteme und im Bereich Krankenhaus; und zwar um- faßt dieses Mandat alle Nor- men hinsichtlich eines rei- bungslosen Ablaufs der medi- zinischen Versorgung im or- ganisierten Rettungsdienst unter Einsatz von Land- und Luftfahrzeugen, einschließ- lich der erforderlichen Aus- rüstung und Ausstattung.
Durch Normung für diese Aufgabenbereiche soll eine dem aktuellen Stand von Wis- senschaft und Technik in der Notfallmedizin, der medizi-
Zentralinstitut über- nimmt Auswertung
KÖLN. Der Bundesaus- schuß der Ärzte und Kran- kenkassen hat das Zentralin- stitut für die kassenärztliche Versorgung (ZI) beauftragt, bundesweit die Erhebungsbo- gen im Zusammenhang mit den „Gesundheitsuntersu- chungen" gemäß § 25 SGB wissenschaftlich auszuwerten.
Der Bundesausschuß hat ei- nen Dokumentationsbogen beschlossen, der aus zwei Tei- len besteht. Der durchge- schriebene Teil verbleibt beim Arzt. Das Original, das ausschließlich anonymisierte Daten enthält, wird mit der Abrechnung zur Erfassung und Aufbereitung an die Kas- senärztlichen Vereinigungen und an das Rechenzentrum
nisch-technischen Ausrü- stung sowie der Fahrzeug- technik entsprechende medi- zinische Versorgung und eine medizinischen Bedürfnissen gerechtwerdende Versorgung und Beförderung von Notfall- und anderen Patienten ge- währleistet werden. Der NARK normt unter gleichen Voraussetzungen auch Fahr- zeuge und technische Ein- richtungen zur Beförderung behinderter Personen.
Ferner übernimmt der NARK koordinierende Funk- tionen im Rahmen der Nor- mung des Krankenhauswe- sens und normt dabei unter anderem medizinische Tech- nik, wie Anästhesiegeräte, Druckinfusionsapparate oder auch Absaugkatheter und Versorgungsanlagen für me- dizinische Gase und Vakuum.
Auskünfte über Normen des NARK erteilt: Deutsches Informationszentrum für technische Regeln (DITR) im DIN Deutsches Institut für Normung e. V., Burggrafen- straße 6, D-1000 Berlin 30.
Wer den Text von Norm- werken benötigt, kann diese beziehen bei der Beuth-Ver- lag GmbH, Burggrafenstraße 6, D-1000 Berlin 30.
Dr. med. P. Knuth
der Kassenärztlichen Bundes- vereinigung weitergeleitet (Hinweise für das Ausfüllen des Berichtsvordrucks siehe DEUTSCHES ÄRZTE- BLATT Heft 1-2/1990, „Be- kanntmachungen").
Über weitere Einzelheiten berichtet der Tätigkeitsbe- richt 1989/90 des Zentralinsti- tuts, insbesondere, wie mit Hilfe der begleitenden Aus- wertung zusätzliche Morbidi- tätsinformationen über die inanspruchnehmende Bevöl- kerung gewonnen werden können.
Die vom ZI ausgewerteten Daten bieten auch die Mög- lichkeit, in die Gesundheits- berichterstattung der Bun- desrepublik integriert zu wer- den, da sämtliche Daten mit ihren verschiedenen Merk- malen nach Regionen (wie et- wa nach Bundesländern oder
Regierungsbezirken) ausge- wiesen werden können.
Im Gegensatz zu den in der gesetzlichen Krankenver- sicherung üblichen abrech- nungsorientierten Routineda- ten stellt die Gesundheitsun- tersuchung gemäß § 25 SGB V in erster Linie medizini- sche und epidemiologische Daten zur Verfügung, die weitergehende Morbiditäts- aussagen erlauben.
Das Zentralinstitut schätzt das Volumen der Gesund- heitsuntersuchungen auf rund 2,5 Millionen Untersu- chungen pro Jahr. Falls sich eine intensivere Nachfrage nach den Untersuchungen entwickeln sollte, könnte ein Anstieg in Richtung auf die theoretisch möglichen 15 Mil- lionen Untersuchungen pro Jahr erfolgen, heißt es im Tä- tigkeitsbericht des ZI. HC
Ausland
Berufshaftpflicht- Versicherung entfällt in England
LEICEISTER. Seit dem 1. Januar des laufenden Jah- res muß zum Arbeitsantritt in einem englischen Kranken- haus keine Berufshaftpflicht- versicherung mehr vorgewie- sen werden. Darauf weist Dietmar Pierre König, der in einem britischen Kranken- haus arbeitet, seine deut- schen Kollegen und Kollegin- nen hin.
Die eingetretene Crown- oder NHS-Indemnity ver- pflichte nun die jeweilige Health Authority, für ihre Angestellten im Rahmen des Arbeitsvertrages bei Scha- densersatzforderungen zu haften. Da diese Haftung je- doch nicht das gesamte Spek- trum des ärztlichen Handelns abdecke, empfehle es sich, dennoch eine Haftpflichtver- sicherung abzuschließen.
Folgende Tätigkeiten sind nach Angaben Königs nicht versichert:
• NHS-Ärzte sind nur bei der Betreuung von Privat- patienten versichert, wenn dies in ihrem Vertrag verein- bart ist.
• Health Authorities haf- ten nicht für Disziplinarmaß- nahmen des General Medical Council gegen den angestell- ten Arzt.
• Krankenhausärzte sind nicht bei GP-Locums (Ver- tretung Praktischer Ärzte) versichert.
• Erste-Hilfe-Leistungen außerhalb des Krankenhau- ses sind nicht abgesichert.
• GP-Trainees (in Wei- terbildung befindliche Prakti- sche Ärzte), die ihre sechs- monatige Arztpraxiszeit ab- leisten, müssen sich zusätz- lich versichern.
(Weiteres zum Thema
„Arbeit in einem englischen Krankenhaus" wurde veröf- fentlicht im DEUTSCHEN ÄRZTEBLATT, Heft 34/35, 1989) DK
Dt. Ärztebl. 87, Heft 33, 16. August 1990 (23) A-2451