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Recht und Medizin

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Academic year: 2022

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Was ist, wenn keine Anhalts- punkte zur Ermittlung des mut- maßlichen Willens vorliegen und zu ermitteln sind?

In diesen Fällen wird der Betreuer oder Bevollmächtigte als alleinige Entscheidungsgrundlage nur die ärztliche Indikation zugrunde legen können. In der Gesetzesbegründung heißt es:

„Kann ein auf die Durchführung, die Nichteinleitung oder die Beendigung einer ärztlichen Maßnahme gerich- teter Wille des Betreuten auch nach Ausschöpfung aller verfügbaren Er - kenntnisse nicht festgestellt werden, gebietet es das hohe Rechtsgut auf Leben, entsprechend dem Wohl des Betreuten zu entscheiden und dabei dem Schutz seines Lebens Vorrang einzuräumen“.

In der Literatur wird darauf hinge- wiesen, dass dies auch für die Be - handlung des so genannten Wach- komas gilt (1).

Zusammenfassung

Dieser Artikel skizziert die komplexe und vielschichtige Problematik natur- gemäß nur grob. Deutlich wird, dass das Selbstbestimmungsrecht des Patienten mit dem Patientenverfü- gungsgesetz gestärkt wurde. Zu beachten ist allerdings auch, dass es auf die Patientenverfügung dann nicht ankommt, wenn der Patient einwilligungsfähig ist. Dann gilt allein der verbal oder auch nonverbal geäußerte Wille. Zu beachten ist auch, dass der in einer Patientenver- fügung geäußerte Wille jederzeit formlos widerrufen werden kann.

Der Patient als Urheber der Patien- tenverfügung kann diese also jeder- zeit mündlich oder durch konkluden- tes Verhalten widerrufen. Erforder- lich ist nur, dass die Willensänderung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt (2). Der Widerruf setzt aller- dings die Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen voraus.

Im Gesetz ist nicht geregelt, ob der Arzt die Bestellung eines Betreuers anregen muss, wenn zwar eine Pati- entenverfügung vorliegt, aber kein Bevollmächtigter eingesetzt wurde.

In der Literatur wird darauf hinge- wiesen, dass es nicht der Anregung eines Betreuers bedarf, wenn sich der Wille des Patienten eindeutig und unmissverständlich aus einer Patientenverfügung ergibt (3).

Im Teil II dieses Artikels wird eine sehr wichtige Entscheidung des Bundes- gerichtshofes vom 25.06.2010 zum Behandlungsabbruch vorgestellt und erläutert.

Literatur bei den Verfassern Dr. jur. Constanze Trilsch Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht Dr. jur. Jürgen Trilsch Rechtsanwalt und Fachanwalt für

Medizinrecht Erna-Berger-Straße 3, 01097 Dresden

Recht und Medizin

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Ärzteblatt Sachsen 1 / 2011

Möge das Jahr 2011 für Sie ein in jeder Beziehung gutes Jahr wer- den.

Wir brauchen nicht so fortzuleben, wie wir gestern gelebt haben.

Machen wir uns von dieser Anschauung los,

und tausend Möglichkeiten laden uns zu neuem Leben ein.

(Christian Morgenstern)

Der Vorstand, die Geschäftsführung der Sächsischen Landesärztekammer und das Redaktionskollegium „Ärz- teblatt Sachsen“ wünschen den sächsischen Ärzten und ihren Fami- lien sowie allen Lesern im Jahr 2011 Gesundheit, persönliches Wohlerge- hen, Zufriedenheit, Schaffenskraft, Freude am Leben, Erfolg und Zeit für sich!

Foto: Berthold, Dresden

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