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DV-Recht

Literatur

Schneider: Handbuch des EDV-Rechts, Otto-Schmidt-Verlag

Zahrnt, Christoph: Vertragsrecht für Datenverarbeiter, C.H. Beck München Marly, Jochen: Softwareüberlassungsverträge, 2. Auflage, Beck München Nauroth, Dieter: Computer und Recht, Fischer Taschenbuch 1994

Computerrecht, dtv-Verlag

Inhalt

1. EDV-Vertragsrecht ...2

1.1 Hardwareverträge ...2

1.1.1 Hardwareverkauf ...2

1.1.2 Leasing ...3

1.2 Erwerb von Standardsoftware...3

1.3 Erstellung von Individualsoftware...4

1.4 Abgrenzung Werk-/Dienstleistungsvertrag ...4

1.4.1 Werkvertrag...4

1.4.2 Dienstleistungsvertrag ...5

1.4.3 Abgrenzung ...5

2. Spezielle Themen bei der Beschaffung und Lieferung von EDV-Leistungen...9

2.1 Fehlerfreiheit von Software ...9

2.2 Verzug, Vertragsdauer, Fristen...9

2.3 Vorvertragliche Pflichtverletzungen...10

2.4 Aufklärungs- und Beratungspflicht als Nebenpflichten des Lieferanten ...10

2.5 Mitwirkungspflicht des Kunden ...11

2.6 Softwarepflegevertrag / Wartung ...11

2.7 Allgemeine Geschäftsbedingungen ...11

2.8 Lizenzverträge ...11

3. Software-Urheberrecht...13

3.1 Urheberrechtsgesetz...13

3.2 Der Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen ...14

3.3 Zustimmungsbedürftige Handlungen ...15

3.4 Ausnahmen von zustimmungsbedürftigen Handlungen ...15

3.5 Rechtsgrundlagen ...15

3.6 Strafrechtlicher Schutz des Urheberrechts...16

4. Datenschutz und Datensicherheit / Datensicherung...17

4.1 Begriffe ...17

4.2 Maßnahmen ...17

4.3 Neuartige Verfahren ...18

4.4 Personenbezogene Daten ...18

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Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Drei Vertragstypen für die Software-Erstellung ...6

Sonstiges

Einschub: Definition des Begriffes Fehler bzw. Mangel im Werkvertragsrecht ...6 Vertragsmuster Software-Erstellungsvertrag ...12

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1. EDV-Vertragsrecht 1.1 Hardwareverträge 1.1.1 Hardwareverkauf

Allgemeine Vorschriften

§ 433 BGB (Inhalt eines Kaufvertrages)

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. ...

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

§ 854 BGB (Definition des Besitzes)

(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.

Eigentum: Der Eigentümer ist mit allen Rechtstiteln ausgestattet.

Gewährleistung wegen Mängel der Sache

§ 459 BGB (Sachmängelhaftung)

(1) Der Verkäufer einer Sache haftet dem Käufer dafür, daß sie zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf den Käufer übergeht, nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.

Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit kommt nicht in Betracht.

(2) Der Verkäufer haftet auch dafür, daß die Sache zur Zeit des Überganges der Gefahr die zugesicherten Eigenschaften hat.

§ 462 BGB (Recht auf Wandelung und Minderung)

Wegen eines Mangels, den der Verkäufer nach den Vorschriften der §§ 459, 460 zu vertreten hat, kann der Käufer Rückgängigmachung des Kaufes (Wandelung) oder Herabsetzung des Kaufpreises / der Vergütung (Minderung) verlangen.

§ 463 BGB (Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung)

Fehlt der verkauften Sache zur Zeit des Kaufes eine zugesicherte Eigenschaft, so kann der Käufer statt der Wandelung oder der Minderung Schadensersatz wegen Nichterfüllung erlangen. Das gleiche gilt, wenn der Verkäufer einen Fehler arglistig verschwiegen hat.

Nach § 480 BGB hat man bei Gattungskauf neben dem Anspruch auf Wandelung oder Minderung auch den Anspruch auf Neulieferung.

Nach § 477 BGB verjährt ein Anspruch 6 Monate ab Übergabe, außer bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

Gewährleistungsausschluß bei neuen Waren ist nach den AGB unwirksam.

(4)

1.1.2 Leasing

Der Leasingvertrag ist im Ergebnis ein Mietvertrag, bei dem aber das mietvertragliche Gewährleistungsrecht ausgeschlossen ist und der Leasinggeber seine Gewährleistungsansprüche, die er als Käufer einer Sache hat, an den Leasingnehmer abtritt.

Dieser muß die Leasingraten bezahlen und sich bei Mängeln der Leasingsache an den Hersteller wenden.

Die vollen Leasingraten können als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden, d.h. sie werden von dem zu versteuernden Gewinn abgezogen

Käufer, Eigentümer

Leasinggeber

Kauf („Bank“) Leasingraten („Miete“)

(Käufer)

Hersteller Gewährleistung Leasingnehmer

Verkäufer Mieter

Beispiel:

AfA (Absetzung für Abnutzung) Kaufpreis: 150.000 DM

bei 5 Jahren Abschreibung: jährlich 20% des Kaufpreises absetzen (30.000DM) Gewinn vor AfA: 50.000 DM

⇒ 50.000 – 30.000

= 20.000 zu versteuern

Ist hingegen der Gewinn vor AfA nur 10.000 DM, dann kommt bei obiger Gleichung ein Minus von 20.000 DM heraus, das verschwendet werden würde ⇒ Leasing kommt günstiger.

1.2 Erwerb von Standardsoftware

Nach bisheriger Rechtsprechung wird der Erwerb von Standardsoftware als Kaufvertrag behandelt. Insbesondere gilt dies für sogenannte Packages, d.h. verpackte Software aus dem Regal. Da aber Standardsoftware bis zur Nutzbarkeit beim Anwender noch zahlreiche Zusatzarbeiten erfordert („Customizing“), treten die Regeln des Werkvertrags in Anwendung.

Juristisch zu entschieden, ob eine Standardsoftware vorliegt oder nicht, wird daran, ob die Entwicklungskosten ein vielfaches der Lizenzgebühr ausmachen. Unerheblich ist also, welche Funktionen die Software enthält oder wie oft diese schon verkauft wurde.

Rechtsfolgen bei Vorliegen eines Fehlers bei Kaufvertrag:

1. Wandelung 2. Minderung

3. Schadensersatz bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

4. Neulieferung bei Gattungskauf

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1.3 Erstellung von Individualsoftware

Der BGH hat bereits 1987 festgestellt, dass es sich bei der Erstellung von Individualsoftware um eine Leistung handelt, die üblicherweise als werksvertraglich zu qualifizieren ist. Fraglich ist allenfalls das Merkmal „Langzeitcharakter“.

Individualsoftware wird üblicherweise in Phasen entwickelt. Jede Phase wird durch ein Dokument abgeschlossen, wobei DIN 66231 die projektbegleitende Dokumentation spezifiziert. Die Schlußdokumentation wird in der DIN 66230 bzw. DIN 66232 beschrieben. Das Phasenkonzept verlangt, dass die jeweils nächste Phase nur dann begonnen werden darf, wenn die vorausgegangene abgenommen und freigegeben wurde.

Unter das Werkvertragsrecht fallen auch Veträge, bei denen Standardsoftware auf die Bedürfnisse des Kunden angepaßt wird, sofern die Anpassung der Software wirtschaftlich im Vordergrund steht.

Der Software-Ersteller hat also bei Vorliegen von Fehlern ein Nachbesserungsrecht. Scheitert die Nachbesserung (üblicherweise nach drei bis max. vier Versuchen), so hat der Erwerber die Möglichkeit, nach § 635 BGB, die Möglichkeit der Wandelung, Minderung oder bei einem zu vertretenden Mangel den Anspruch auf Schadensersatzleistungen.

Die Gewährleistungsansprüche setzen stets voraus, dass eine Mängelbeseitigungsfrist mit Ablehnungsandrohung vorausgeht. Diese ist nur entbehrlich, wenn der Werkunternehmer die Nachbesserung schon zuvor definitiv ablehnt.

Die Gewährleistungsansprüche verjähren sechs Monate nach der Abnahme. Die Gewährleistungs- frist beginnt also mit dem Ende der Erstellungsphase (Meilensteinabnahme); die Nachbesserungs- phase ist bereits Teil der Gewährleistungsfrist, kann aber die Verjährung nach § 639 BGB hemmen.

1.4 Abgrenzung Werk-/Dienstleistungsvertrag 1.4.1 Werkvertrag

Bei einem Werkvertrag ist das Ziel die endgültige Wertschöpfung; folgende Leistungsverpflich- tungen sind möglich:

a) einen Erfolg, ein Ergebnis durch Arbeit herbeiführen

(Beispiel: Verfassen eines Pflichtenheftes, Ändern eines Programms) b) die Veränderung einer Sache des Auftragsgebers

(Beispiel: Zusatzmodul für eine vorhandene Software erstellen)

c) eine Sache aus Material herstellen, das der Auftraggeber zur Verfügung stellt

(Beispiel: Portieren einer Software-Lösung aus Betriebssystemumgebung A nach BSU B) Der Werkvertrag ist also erfolgsbestimmt. Während es bei einem Kaufvertrag um den Umsatz mit einer schon fertigen Sache geht, muss beim Werkvertrag eine Sache erst hergestellt oder verändert

Erstellung Nachbesserung "echte" Garantie Gewährleistung

Abnahme

½ Jahr

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werde. Bei einem Dienstvertrag müssen nur bestimmte Dienste geleistet werden, bei einem Werk- vertrag muss ein weiterer, bestimmter Erfolg herbeigeführt werden.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das Werk rechtzeitig und vertragsgemäß (mängelfrei) zu er- stellen. Ist es nicht von dieser Beschaffenheit, braucht der Auftraggeber es nicht anzunehmen.

Außerdem ist der Auftragnehmer, soweit es wegen der Beschaffenheit des Werkes möglich ist, verpflichtet, dem Auftraggeber Besitz und Eigentum an dem Werk zu verschaffen. Bei Software bedeutet das auf der Grundlage des Urheberrechts, das der Auftragnehmer dem Auftraggeber die für die Nutzung erforderlichen, uneingeschränkten Rechte einzuräumen hat.

Achtung: Trotz nicht bezahlter Werksvertragrechnung darf der Auftragnehmer keine Zeitbe- schränkung einbauen (z.B. bei Wartungsterminen), es sei denn, er kündigt dies dem Auftraggeber vorher an.

Wenn ein berechtigtes Interesse von seitens des Auftraggebers besteht, kann der Sourcecode der Individualsoftware bei einem dritten hinterlegt werden, z.B. bei einem Notar / einer Bank.

Die Hauptpflicht des Auftraggebers ist die Zahlung der vereinbarten Vergütung, wichtigste Nebenpflicht ist die Mitwirkung des Auftraggebers (siehe später als Obliegenheit).

Wird über die Vergütung nichts ausdrücklich vereinbart, so vermutet das Gesetz, dass die Zahlung einer Vergütung immer dann stillschweigend vereinbart wurde, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

Regelmäßig dürfte bei der Probeinstallation von Standardsoftware die Vermutung widerlegt sein, dass der Arbeitsaufwand des Anbieters zu vergüten ist. Üblicherweise zählt dieser Aufwand zur Angebotsvorbereitung. Falls jedoch ein Auftraggeber einen Anbieter auffordert, für ihn von mehreren Anbietern Angebote einzuholen, so muss in der Regel von einer vergütungspflichtigen Tätigkeit ausgegangen werden. Die Höhe ist gesondert zu ermitteln.

1.4.2 Dienstleistungsvertrag

Bei Dienstverträgen schuldet der Auftragnehmer nur Dienste in Richtung auf ein gewünschtes Ergebnis und haftet nur bei erschulden von Schlechtleistung. Gewährleitung gibt es nicht, weil kein Ergebnis geschuldet wird. Daher gibt es auch keine Pflicht zur Beseitigung nicht verschuldeter Fehler.

Der Auftragnehmer hat bei Dienstverträgen die Verantwortung für die Gestaltung seiner Tätigkeit, z.B. die anzuwendenden Entwicklungs- und Dokumentationsrichtlinien. Ferner ist der Fortschritt in Stufen zu planen. Die Vergütung richtet sich meist proportional nach dem Aufwand, kann aber auch als Pauschale vereinbart werden.

1.4.3 Abgrenzung

Die Abgrenzung zwischen Dienst- und Werkverträgen macht in der Rechtsprechung oft Schwierigkeiten, wobei als Abgrenzungsmerkmal der Erfolg herangezogen wird (also nicht automatisch Festpreis oder –termin).

Wird ein konkretes Ergebnis als Erfolg geschuldet, so liegt ein Werkvertrag vor; sollen dagegen Dienste als solche ohne Rücksicht auf den durch sie erwirkten Erfolg geleistet werden, handelt es sich um einen Dienstvertrag.

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Abb. 1: Drei Vertragstypen für die Software-Erstellung Arbeitnehmer-Überlassung

(AÜ, body leasing)

Dienstleistungsvertrag

§ 611 BGB

Werkvertrag

§ 631 BGB Geld Pauschalsätze

täglich, monatlich

Stundensatz;

lfd. Entgelt

i.d.R. Festpreis, aber auch nach Vereinbarung

Haftung Qualität

ordentliche Mitarbeiter- auswahl, Eignung

ordentliche Arbeit;

bei Verschulden:

Fehlerbeseitigung, Schadenersatz

ERFOLG

Eignung des Werkes (fehlerfrei);

bei Verschulden: Schadenersatz

Termine rechtzeitige Gestellung termingerecht arbeiten termingerechte Übergabe Aufwands-

risiko

Auftraggeber i.d.R. Auftraggeber Auftragnehmer;

nach Vereinbarung

Beispiele:

a) Ein Informatiker schließt einen Dienstvertrag ab, wenn er bei der Auswahl eines Programm- systems beratend mitwirkt.

b) Ein Werkvertrag liegt vor, wenn die Erstellung eines Pflichtenheftes für einen bestimmten Anwendungsumfang vereinbart ist.

c) Ein Dienstvertrag liegt vor, wenn im Zuge der Schulung von Mitarbeitern eine bestimmte Ausbildung durchgeführt wird.

d) Ein Werkvertrag liegt vor, wenn ein Benutzerhandbuch für ein vorhandenes Programm zu schreiben ist.

Wenn die Aufgabenstellung bei Vertragsabschluß noch nicht detailliert vorliegt und nach Auf- wand vergütet wird, so ist es maßgeblich, ob die Aufgabenstellung im ersten Arbeitsschritt so spezifiziert wird, dass dann die eine Vorgabe besteht, die der Auftragnehmer schließlich zu realisieren hat (=Werkvertrag). Gibt dagegen der Auftraggeber selbst die Vorgaben Stück für Stück vor, so liegt eine gemeinschaftliche Arbeit vor, d.h. ein Dienstvertrag.

Einschub: Definition des Begriffes Fehler bzw. Mangel im Werkvertragsrecht

Ein Fehler ist die Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit einer Sache, durch welche der Wert oder die Tauglichkeit zum vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch aufgehoben oder nicht unerheblich gemindert wird.

Ein Informatiker sieht jedes objektive technische Versagen von Hard- und insbesondere Software als Fehler an. Häufig findet man den Satz in Software-Verträgen: Software kann nie ganz fehler- frei sein. Tatsächlich sieht ein Jurist z.B. einen Systemabsturz bei ungewöhnlicher Tastenkombi- nation nur als geringes Versagen an: Trotz Vorliegen eines technischen Fehlers keine Gewährlei- stungsansprüche (§ 459 (1), Satz 2 BGB [vgl. Seite 2]).

Ein Fehler liegt bereits dann vor, wenn das Programm in seiner Ist-Beschaffenheit nicht den ver- traglich vorausgesetzten Anforderungen entspricht, z.B. wie im Rahmen eines Pflichtenheftes oder einer Leistungsbeschreibung vereinbart. Es reicht aber aus, dass die gewünschten Funktionen im Laufe von Vertragsverhandlungen mit dem Lieferanten besprochen und gemeinsam akzeptiert wurden. In der Praxis entscheidet die Beweislage: Häufig gibt es keine Verlaufsprotokolle von Sitzungen, bestenfalls Ergebnisprotokolle (die üblicherweise nach einer gewissen Widerspruchs- frist Gültigkeit erlangen) oder es gibt gar keine schriftlichen Aufzeichnungen.

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Einige Fehlertypen:

Bei Software gilt häufig sog. Richter-Recht, d.h. ein Musterverfahren gilt dann als Leitlinie, ohne schon Gesetzescharakter erlangt zu haben.

a) Funktions-Defizite:

- Ein UNIX-kompatibles Programm muss mehrplatzfähig sein.

- Ferner muss jedes Datenbankmanagementsystem einen Dateienüberlauf verhindern.

- Jede Software muss HELP-Funktionen enthalten. Außerdem müssen Fehlerroutinen enthalten sein.

- Ein fehlender Druckertreiber ist kein Softwaremangel.

- Bei Branchenprogrammen genügt eine sog. kleine Textverarbeitung für Briefe und Notizen.

b) Funktions-Mängel:

Dies betrifft das technische Versagen einzelner Programm-Funktionen.

Software ist z.B. mangelbehaftet, wenn

- in einem Gewerbebetrieb ein Fakturaprogramm falsche Rechnungen hervorbringt.

- das Programm nicht in der Lage ist, Umlaute auszugeben und statt dessen "?" schreibt.

- Kein Mangel ist z.B. die fehlende Sprungmöglichkeit über Menüebenen. Häufig verwendet wird der Ausdruck "bedienerfreundlich" oder "ergonomisch". Trotz vorliegender Merkmals- listen ist der Einzelfall entscheidend, z.B. bevorzugen Erfassungskräfte, die im Akkord arbei- ten, zeichenorientierte Bildschirme gegenüber grafischen Oberflächen.

c) Kapazitätsmängel / unzumutbares Antwortzeitverhalten

Eine unerträgliche Verlangsamung des Systems ist ein Fehler. Üblicherweise soll eine Antwort im Dialog (ohne Verarbeitung) spätestens nach zwei Sekunden erfolgen. Dies hängt von der Pulsfrequenz des Menschen ab.

Die Druckergeschwindigkeit darf nicht auf 20% der Nennleistung zurückfallen.

d) Programmsperren

Zum Schutz vor Software-Piraterie könnte der Einbau von Sperren erlaubt sein. Unzulässig ist allerdings eine Sperre, wenn damit der Abschluss eines Wartungsvertrages erzwungen werden soll.

e) Häufigster Fehlertyp: Gänzliches oder teilweises Fehlen einer Nutzer-Dokumentation

Zunächst ist strittig, ob die Lieferung eines Handbuches eine Hauptleistungspflicht darstellt oder ob das Fehlen der Dokumentation als Mangel anzusehen ist. Wäre ein Handbuch Bestand- teil der Hauptleistung, so könnte der Anwender bei dessen Fehlen dem Verkäufer eine Frist zur Nachlieferung (gegebenenfalls mit Ablehnungsandrohung) setzen und anschließend von Ver- trag zurücktreten bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

Andere gehen jedoch davon aus, dass Dokumentation und Programme eine Einheit bilden:

Software = Code + Dokumente! Wenn also die Dokumentation fehlt, ist dies ein Mangel dieser Einheit. Der Käufer kann dann Wandelung oder Minderung verlangen.

Der BGH (1993) hat betont, dass es beim Kauf einer aus Hard- und Software bestehenden Computeranlage an der Ablieferung fehle, solange die Lieferung der User-Dokumentation noch nicht erfolgt ist. Es liegt ein Fall von Nichtleistung vor, also gibt es in diesem Fall weder die sechsmonatige Gewährleistungsfrist noch die kaufmännische Rügepflicht, d.h. ein vorsich- tiger Kaufmann prüft stets und unverzüglich die erhaltene Ware und rügt gegebenenfalls.

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Wenn beim Handbuch oder der Benutzerdokumentation nur geringfügige Teile fehlen, dann liegt ein Mangel vor. Jetzt kann der Nutzer rügen, verliert jedoch sein Rügerecht, wenn er die Software über einen längeren Zeitraum unbeanstandet nutzt.

Mehrere Gerichtsurteile haben festgestellt, dass zumindest eine rudimentäre Dokumentation schriftlich vorliegen muss. Deshalb reicht es nicht aus, alle Dokumentationen zu 100 Prozent online zur Verfügung zu stellen. Mindestens sind schriftliche Hinweise zum Einstieg und Wiedereinstieg in die Anwendung nötig. Die Nutzerdokumentation muss grundsätzlich in deutscher Sprache verfasst sein. Ausnahmen von dieser Regel gelten nur, wenn

a) die Parteien etwas anderes vereinbaren oder

b) der Anwender / Nutzer als EDV-Fachmann anzusehen ist.

f) Fehlen zugesicherter Eigenschaften:

Zu den Fehlern einer Software gehört auch das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft als gravierender Mangel. Selbst wenn also ein Programm keine Fehler aufweist, kann die Nichter- füllung zugesagter besonderer Eigenschaften des Programmes dazu führen, das der Vertrag ge- wandelt (für die Nutzung bis zur Wandelung ist trotzdem zu zahlen!) oder der Preis gemindert wird. Beispiel einer Eigenschaft: Die Anwendung läuft fehlerfrei unter NT 4.0.

Allerdings muss man mit solchen Zusicherungen sehr vorsichtig umgehen. Nicht jede münd- liche oder schriftliche Erklärung eines Lieferanten ist bereits eine Zusicherung. Dies gilt viel- mehr nur dann, wenn der Lieferant Gewähr für das Vorhandensein einer bestimmten Eigen- schaft übernehmen und für die Folgen eines Fehlens einstehen will. Beim Vertragsabschluß muss dies erkennbar zum Vertragsinhalt geworden sein. In Extremfällen kann eine solche Zu- sicherung auch stillschweigend erklärt werden oder durch schlüssiges Verhalten abgegeben werden (Einzelfallentscheidung).

g) AGB (Allgemeine Geschäfts-Bedingungen)

Zunächst unterliegen alle individuellen AGB-Bestimmungen dem ABG-Gesetz. Wenn z.B. in einer Klausel die Gewährleistung beschränkt wird, so greift das AGB-Gesetz, das weitgehend alle Beschränkungsversuche für nichtig erklärt. Falls in Individualverträgen einzelne Beschrän- kungen bis hin zum Ausschluss der Gewährleistung vereinbart werden, so ist zu beachten:

- Der Verkäufer darf nicht arglistig gehandelt haben (§ 476 BGB).

- Dies gilt nicht für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften.

- Nach Auffassung einiger Gerichte darf auch nicht der Wandelungsanspruch gänzlich ausgeschlossen werden.

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2. Spezielle Themen bei der Beschaffung und Lieferung von EDV-Leistungen 2.1 Fehlerfreiheit von Software

Die Rechtsprechung hat zwischenzeitlich die Unmöglichkeit der Fehlerfreiheit dahingehend akzeptiert, das Software regelmäßig einzelne Fehler aufweist.

Wenn ein Programm in einer Sprache der dritten Generation (z.B. Cobol) geschrieben ist, so hat die Rechtsprechung das Werk als "fast fehlerfrei" qualifiziert, weil nicht mehr als fünf Fehler pro 1000 Zeilen Quellcode aufgetreten sind. Zur Illustration: Eine DIN A4-Seite hat ca. 30 Zeilen mit bis zu 3000 Zeichen. Auf 33 Seiten befinden sind also höchstens fünf Fehler.

2.2 Verzug, Vertragsdauer, Fristen

a) Vertragsdauer und Fristen

Häufig wird bei komplexen Software-Erstellungsprojekten nur ein ungefährer Herstellungs- termin genannt. Ein Werkvertrag bezieht jedoch in der Regel den Erfolg zu einem Festtermin und –preis ein. Ohne ausdrückliche Vereinbarungen zum Termin ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, die Leistungen sofort oder zu einem bestimmten Termin zu erbringen. Die Fertig- stellung richtet sich nach den Umständen.

Vereinbaren die beiden Parteien einen Fertigstellungstermin, so ist dies eine Pflicht des Auf- tragnehmers, das er diesen einhält. Gleichzeitig muss der Auftraggeber seinen Mitwir- kungsobliegenheiten rechtzeitig und vollständig nachkommen. Die Mitwirkung des Auftag- gebers bei Werkverträgen ist nicht als Leistungspflicht ausgestaltet: Es ist seine Sache, ob er mitwirken will oder nicht. Tut er es nicht, muss er die Nachteile tragen, nämlich, dass der Auf- tragnehmer das Werk unter Umständen gar nicht oder nicht entsprechend den Wünschen des Auftraggebers entsprechend fertig stellen kann. Diesen Zusammenhang nennt man Obliegenheit. Der Auftragnehmer muss die Mitwirkung gegebenenfalls anmahnen.

Es gibt unverbindliche Termine; damit ein Termin verbindlich wird, muss eine konkrete Abre- de hinsichtlich des genauen Datums getroffen werden. Der Termin muss kalendermäßig be- stimmt sein (konkretes Datum / Kalenderwoche [KW]). Wenn ein bestimmter Termin verein- bart ist, so kommt der Auftragnehmer ohne Mahnung in Verzug. Auch fest vereinbarte Ter- mine sind üblicherweise keine Fixtermingeschäfte im Sinne des § 361 BGB.

Vorsicht: Lehnt der Auftraggeber bei zu langer Fristsetzung die Annahme ab, so liegt darin eine ordentliche Kündigung gemäß § 649 BGB, d.h. der Auftraggeber muss die Vergütung trotzdem bezahlen.

b) Verzug

Der Auftragnehmer kommt gemäß § 284 in Verzug, wenn er a) zu einem bestimmten Termin nicht liefert oder

b) nach einer Mahnung nicht liefert.

Gemäß § 326 BGB kann der Auftraggeber bei Verzug des Auftragnehmers diesem eine ange- messene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ab- lauf der Frist ablehnt ("Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung"). Nach dem Ablauf der Frist ist er berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurück- zutreten. Der Anspruch auf Erfüllung des Vertrages ist dann ausgeschlossen.

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2.3 Vorvertragliche Pflichtverletzungen

Der Auftragnehmer hat auch schon bei der Vertragsanbahnung verschiedene Aufklärungs- und Beratungspflichten. Zunächst kann der Lieferant die Erkundigungspflicht haben nach dem kon- kreten Bedarf des Auftraggebers. Voraussetzung für die Haftung ist ein Verhalten, das auf Ab- schluss eines Vertrages oder Anbahnung geschäftlicher Kontakte abzielt. Ein plötzlicher Abbruch der Verhandlungen ohne triftigen Grund, nachdem Vertrauen auf ein Zustandekommen erweckt wurde, ist ein Fall für die vorvertragliche Haftung.

Im EDV-Bereich ist die wichtigste vorvertragliche Pflicht die Aufklärungs- und Beratungspflicht der Lieferanten. Nach Ansicht des OLG Stuttgart geht dies soweit, dass es dem Anbieter obliegt, konkrete Erkundigungsschritte hinsichtlich der Notwendigkeiten des Kunden zu unternehmen.

Dabei geht es um

a) technische Gestaltungen

b) organisatorische und unternehmerische Aspekte der Verwendung / des Gebrauchs c) finanzielle Aspekte

Gesteigerte Aufklärungspflicht liegt vor, wenn der Kunde erkennbar Laie ist oder als Nicht-Laie eine Beratung wünscht und der Anbieter sich darauf einlässt.

2.4 Aufklärungs- und Beratungspflicht als Nebenpflichten des Lieferanten

Der zentrale § 242 BGB "Leistung nach Treu und Glauben" (Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.) definiert indirekt Aufklärungs-, Beratungs-, Auskunfts-, Anzeige-, Mitwirkungs-, Unterlassungs-, Fürsorge-, Obhuts- und Schutzpflichten.

a) Leistungstreuepflicht

Vom Vertragsschluss bis zur Erbringung des Leistung hat er Schuldner hinsichtlich des Schuldgegenstandes eine Erhaltungs- und Obhutspflicht.

b) Rücksichtnahme

Aus dem Schuldverhältnis ergibt sich eine Pflicht zur gegenseitigen Unterstützung und Rücksichtnahme.

c) Schutzpflicht

Gläubiger und Schuldner haben sich so zu verhalten, dass Personen-, Eigentums- und sonstige Rechtsgüter nicht verletzt werden.

d) Aufklärungspflicht

Aufklärungspflicht ist die Pflicht den anderen Teil unaufgefordert über entscheidungserhebliche Umstände zu informieren. Die Aufklärungspflicht überschneidet sich mit den Schutzpflichten dann, wenn vor Fehlern zu warnen ist.

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2.5 Mitwirkungspflicht des Kunden

In der EDV-Praxis ist der wichtigste Komplex das Pflichtenheft. Hierin wird der Leistungsumfang des Lieferanten bestimmt. Das Pflichtenheft muss nicht automatisch Nebenpflicht des Bestellers sein. Wer für die Erstellung des Pflichtenheftes und die Richtigkeit des Pflichtenheftes verant- wortlich ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Daher muss ausdrücklich gere- gelt werden, wer das Pflichtenheft schuldet (z.B. Fachabteilung in einem Großunternehmen).

Es könnte in der Natur der Sache liegen, dass auch bei der Programmierung eine Mitwirkungs- pflicht des Auftraggebers besteht.

2.6 Softwarepflegevertrag / Wartung

Hierzu zählen die Leistungsbereiche:

- Laufende Fehlerbeseitigung (gegebenenfalls als Update / Bugfix) - Hotline

- laufende Unterstützung sowie gegebenenfalls - Verbesserungen durch Upgrades

Eine Haftung beginnt erst bei Fahrlässigkeit, Gewährleistungen nur im Sinne einer Dienstleistung.

Neben diesen tätigkeitsorientierten Verträgen gibt es auch erfolgsorientierte Wartungaverträge.

Beispielsweise wird garantiert, dass gemäß eines Eskalationsweges bestimmte Leistungen inner- halb von x Stunden wiederhergestellt werden. Erst die Nichterfüllung dieser Ansprüche würde Gewährleistungsansprüche auslösen.

2.7 Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die AGB werden oft als das sogenannte "Kleingedruckte" bezeichnet. Gleichsam standardisiert werden hier zahlreiche Bedingungen fixiert wie z.B.: Besondere Gewährleistungen, Vertragsstrafen, Haftungsausschluß, Laufzeiten, Nachfristen.

Das AGB-Gesetz sagt z.B. im § 10, dass individuell vereinbarte AGBs unwirksam sind, wenn z.B.

"Eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lang oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebotes oder die Erbringung einer Leistung vorbehält." (Meist ist die "Salvatorische Klausel" in AGBs, um zu verhindern, dass der gesamte Vertrag unwirksam wird.)

2.8 Lizenzverträge

Dieser Begriff ist ein Oberbegriff, der keine eigene Vertragsart darstellt. Es handelt sich entweder um einen Mietvertrag, Kaufvertrag oder Werkvertrag. Durch das Wort "Lizenz" soll verdeutlicht werden, dass der Erwerber der Software nicht die Urheberrechte bekommt und damit uneinge- schränkter Herrscher einer Sache wird.

Gemäß § 69b UrhG (Urheberrechtsgesetz) überträgt der Auftragnehmer (Verkäufer), wenn nichts besonderes vereinbart ist, sämtliche vermögensrechtlichen Befügnisse ausschließlich an den Auftraggeber. Ohne Erlaubnis des Auftragnehmer erhält der Auftraggeber keine zusätzlichen

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Befugnisse, sondern nur die mangels besonderer Vereinbarung im einzelnen herauszufilternde bestimmungsgemäße Benutzung.

Der Urheber räumt dem Besteller das Recht ein, das Werk in allen vereinbarten Nutzungsarten zu nutzen. Strittig sind im Einzelfall: Änderungen und Vervielfältigungen sowie Übersetzung und sonstige Verbreitung.

- Änderungen sind grundsätzlich erlaubt, allerdings können dann sämtliche Verpflichtungen des Verkäufers erlöschen.

- Vervielfältigungen sind nicht selbstverständlich eingeräumt, in der Regel jedoch eine Sicherheitskopie.

- Selbstverständlich sind auch Übersetzungen und sonstige Verbreitung, außer für den ursprüng- lichen Bestimmungsgebrauch, nicht zulässig.

Vertragsmuster Software-Erstellungsvertrag

Inhaltsangabe:

1. Vertragsgegenstand

2. Durchführung der Leistungen (Termine, Spezifikationen) 3. Änderungen der Leistungen (Wirkung auf Termine und Entgelt) 4. Rechtseinräumungen (Nutzungsrecht des Quellcode)

5. Projektorganisation, Mitwirkung des Kunden (Ansprechpartner, Testumgebung) 6. Geheimhaltung, Datenschutz

7. Vergütung (Fälligkeiten, Zusatzleistungen)

8. Testphase, Betriebsbereitschaft (Mitteilung des Betriebsbereitschaftstermins) 9. Abnahme (Abnahmeprotokoll / -erklärung, Fehlerbeseitigung)

10. Gewährleistung (Nachbesserung, Unerheblichkeit) 11. Haftung

12. Software-Pflege 13. Sonstiges

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3. Software-Urheberrecht 3.1 Urheberrechtsgesetz

Das Urheberrechtsgesetz vom 1. Mai 1998 regelt persönliche geistige Schöpfungen, insbesondere auch Computerprogramme, in den § 69, 87 und 127.

Sämtliche Nutzungen eines Werkes müssen durch den Urheber selbst ausgeübt oder durch den Urheber selbst einem anderen übertragen werden (nicht verlierbares, aber vererbbares und übertragbares Recht).

Das Urheberrecht regelt im einzelnen:

- Vervielfältigungsrecht - Verbreitungsrecht - Ausstellungsrecht - Vortragsrecht - Aufführungsrecht - Vorführungsrecht - Senderecht

- Wiedergabe durch Bild und Tonträger - Bearbeitungs- und Umgestaltungsrecht

Für Computerprogramme gelten häufig Sonderregelungen.

Computerprogramme wurden z.B. vom Landgericht Mannheim mangels eines geistig-ästhetischen Gehalts nicht für urheberrechtsschutzfähig gehalten. Andererseits wird häufig die Schutzfähigkeit zumindest im Grundsatz bejaht. Jedes schutzfähige Programme muss zunächst über vorbekannte Programme hinausreichen. Ferner muss das Neue im Gesamtvergleich schöpferische Eigenheiten aufweisen, die das können eines Durchschnittsprogrammierers deutlich überragen. De facto war die große Masse der Programme schutzlos.

Die Europäische Gemeinschaft hat das Urheberrecht umgearbeitet und man kann nun allgemein davon ausgehen, dass Programme in aller Regel urheberrechtlich geschützt sind. Die ehemals ho- hen Anforderungen wurden herabgesetzt. Am Beispiel: Dekompilierung, die zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogrammes mit anderen Programmen notwendig ist, ist zulässig, soweit dies die berechtigten Interessen des Rechteinhabers nicht unzu- mutbar verletzt und andererseits zur normalen Nutzung bzw. Auswertung des Werkes gehört.

Die EU-Richtlinie enthält keine Definition des Begriffs Computerprogramme. Damit umfasst er jede Form von Programmen, also auch in Hardware integriert und das Entwurfsmaterial – nicht dagegen reine Datenzusammenstellungen ohne Befehls- und Steuerungsfunktionen. Geschützt sind Systemsoftware und Anwenderprogramme, unabhängig von der Programmiersprache und dem Datenträger.

Nicht schutzfähige Elemente

Nicht schutzfähig sind Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Programmes zugrunde liegen, z.B. eine logische Verknüpfung oder ein Algorithmus ohne komplexe Lösungsfunktion.

Bei Schnittstellen müssen die schutzfähigen Ideen und Grundsätze gesondert untersucht werden.

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Schutzvoraussetzungen

Schutzvoraussetzungen sind auch für Programme die persönliche Schöpfung, der geistige Gehalt, die Formgestaltung und die Individualität. Der Gehalt eines Programmes liegt in den betriebswirtschaftlich-technisch-wissenschaftlichen Aussagen, die der Programmierer für die ihm gestellte Aufgabe gefunden hat. Qualitative und ästhetische Kriterien dürfen nicht angewendet werden. Allgemein anerkannt ist, dass Computerprogramme in der Regel handwerkliches Können, analytisch-konzeptionelle Fähigkeiten, Geschick, Einfallsreichtum und planerisch- konstruktives Denken erfordern.

Darlegungs- und Beweislast

Das OLG Celle hat zum Beweis der schöpferischen Fähigkeiten angeführt: Auswahl, Sammlung, Sichtung, Anordnung und Einteilung eines Programmsystems.

Das OLG Oldenburg hat die Schutzfähigkeit auf die erforderlichen überdurchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnisse des Programmierers gestützt, ferner auf die Komplexität der Fragestellung, die mit geläufiger Technik nicht zu bewältigen sei.

Sonderfragen

Die Benutzeroberfläche ist kein Computerprogramm, kann aber wettbewerbsrechtlichen Schutz genießen. Ebenso können in Multimediawerken in den vermittelten gedanklichen Aussagen schöpferische Leistungen enthalten sein.

Ein Dongle ist ein mechanischer Bauteil, das unzulässige Mehrfachnutzungen verhindern soll.

Rechtlich bedeutet die Beseitigung eines Dongle die Umarbeitung eines Programmes, bedarf also der Zustimmung des Programmierers. Außerdem kann ein Wettbewerbsverstoß vorliegen.

3.2 Der Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen

Auch dort ist derjenige Urheber, der die persönliche geistige Schöpfung vollbracht hat. Deshalb muss sich der Arbeitgeber / Dienstherr im Arbeitsvertrag die Urheberrechte übertragen lassen.

Eine EU-Richtlinie sieht ein grundsätzliches Recht des Arbeitgebers bei Computerprogrammen zur Ausübung aller wirtschaftlichen Rechte (Deutsches UrhG § 69b). Falls ein Werkvertrag vorliegt, also kein dauerhaftes Arbeits-/Dienstverhältnis, so gilt $ 69b nicht. Arbeitnehmer ist, wer eine vom Arbeitgeber abhängige, weisungsgebundene Tätigkeit ausübt. Außerdienstliche Werke fallen nicht unter § 69b. Was zu den Aufgaben des Arbeitnehmers gehört, regelt das Berufsbild, die Üblichkeit, der Tarifvertrag, aber nicht der Umfang der Tätigkeit mit Computern, da heute nahezu alle Arbeitsbereiche zur Erledigung der Aufgaben einen Computer nutzen. Hat ein Arbeitnehmer ein Computerprogramm bei einem Arbeitgeber begonnen und nach einem Wechsel bei einem anderen fortgeschrieben, so stehen jedem der beiden die Rechte an den Teilen zu, die der Arbeitnehmer während seiner Zeit bei ihm erstellt hat.

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3.3 Zustimmungsbedürftige Handlungen

§ 69c UrhG regelt für Computerprogramme das Vervielfältigungs-, das Umarbeitungs- und das Verbreitungsrecht.

a) das Vervielfältigungsrecht

Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, die dauerhafte oder vorübergehende Verviel- fältigung eines Computerprogrammes mit jedem Mittel und in jeder Form ganz oder teilweise selbst vorzunehmen oder zu gestatten. Maßgeblich ist, ob die technische Vervielfältigungs- handlung eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat. Auf Mittel oder Form der Verviel- fältigung kommt es also nicht an.

Die Herstellung einer Sicherheitskopie ist zwar eine Vervielfältigung, bedarf aber nicht der Zu- stimmung des Rechtsinhabers. Auch die vorübergehende Festlegung im Arbeitsspeicher gilt als Vervielfältigung.

Wenn ein vorhandenes Computerprogramm nur genutzt wird, so stellt dies keine Verviel- fältigung dar.

b) das Umarbeitungsrecht

Verboten ist die Herstellung einer Umarbeitung, selbstverständlich auch die Veröffentlichung oder Verwertung. Umarbeitung erfordert in der Regel keine schöpferische Leistung des Bearbeiters.

Grundsätzlich ist jede Änderung eines Computerprogrammes eine Umarbeitung, also auch z.B.:

- eine neue Benutzeroberfläche - Fehlerbeseitigungen

- Änderungen und Anpassungen an neue gesetzliche oder technische Anforderungen - Erweiterungen des Funktionsumfanges

- Quellprogramm in eine andere Sprache übersetzen

- Wandlungen zwischen Quellprogramm und Objektprogramm - Portierungen auf neue Hardware-Software-Umgebungen - Entfernen der Dongle-Abfrage

3.4 Ausnahmen von zustimmungsbedürftigen Handlungen

Der Benutzer darf das Funktionieren des Programmen beobachten, untersuchen und testen. Zu- stimmung ist nicht erforderlich, wenn die Dekompilierung unerlässlich ist, d.h. die notwendigen Informationen nicht anders gewonnen werden können und auch nicht anders verwendet werden.

3.5 Rechtsgrundlagen

a) Vernichtung

Der Urheber kann verlangen, dass die rechtswidrigen Vervielfältigungsstücke vernichtet wer- den. Wenn die Vernichtung unverhältnismäßig ist, kann der Urheber auch eine Vergütung für

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die Vervielfältigungsstücke zahlen. Der Vernichtungsanspruch setzt kein Verschulden des Ko- pierers voraus.

b) Schadenersatz

Der Urheber kann neben Beseitigung und Unterlassung auch Schadenersatz verlangen, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt. Anstelle des Schadenersatz kann die Herausgabe des Gewinns stehen.

3.6 Strafrechtlicher Schutz des Urheberrechts

Nach § 106 wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer unerlaubt Werke vervielfältigt, verbreitet oder umgestaltet. Jeder Versuch ist strafbar, bei Gewerbsmäßig- keit sind 5 Jahre oder Geldstrafe möglich. Wenn kein besonderes öffentliches Interesse besteht, muss ein Strafantrag gestellt werden, d.h. es ist ein Antragsdelikt.

Zusatz für Datenbanken:

Datenbanken sind eigenständig geschützt, wenn sie geistige Schöpfungen enthalten. Die Struktur der Datenbank genießt Urheberrechtsschutz, nicht aber der Inhalt. Hier greifen Verwertungs- rechte. Vervielfältigungen von Datenbanken genießen Schutz wie Programme. Rechte des Daten- bankherstellers erlöschen nach 15 Jahren.

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4. Datenschutz und Datensicherheit / Datensicherung

Quelle: Neues Bundes-Datenschutzgesetz (BDSG), Kontext Verlag Köln

4.1 Begriffe

Unter Datenschutz versteht man den Schutz von privaten Daten, DV-Anlagen und Programmen vor missbräuchlicher Benutzung. Der Schutz personenbezogener Daten wird durch das BDSG und Ländergesetze geregelt.

Als Datensicherung (security), Datensicherheit bezeichnet man die Sicherung der ordnungsmäßi- gen Arbeitsabläufe im gesamten Informationsverarbeitungsbereich, die Sicherung der Daten und Programme vor Verlust, Zerstörung oder Verfälschung sowie die Sicherung der DV-Anlagen und Nebeneinrichtungen vor Beschädigung sowie Zerstörung.

Folgende Gefahren sind erkennbar:

a) Katastrophen und höhere Gewalt (z.B. Blitzschlag, Brand, Hochwasser, Streik) b) technische Störungen ( z.B. Stromausfall, Leistungsstörungen)

c) menschliche Handlungen (unbeabsichtigt, vorsätzliche Handlungen wie z.B. Sabotage, Terror)

4.2 Maßnahmen

a) bauliche Maßnahmen

z.B. Brandabschnittstüren, Personalzugangssperren, fensterlose Räume b) technische Maßnahmen

z.B. USV (unterbrechungsfreie Stromversorgung), Überwachungseinrichtungen c) personelle Maßnahmen

z.B. kritische Auswahl, Anwesenheitsregistration, unterschriebene Belehrungen d) organisatorische Maßnahmen

z.B. Zugriffskontrollen, Prüfzifferverfahren, Passwörter, Schlüssel und zum Teil mobile Not- fallrechenzentren

Allgemeine Sicherungsmaßnahmen:

Oft ist es zu zeitaufwändig, den gesamten Datenbestand zu duplizieren (Vollsicherung). Dann werden jeweils nur die geänderten Daten gesichert (Differenzsicherung), wobei jede Differenz- sicherung einzeln aufbewahrt wird (inkrementelle Sicherung).

Häufig wird nach dem klassischen Prinzip "Großvater, Vater, Sohn" (= 3 Generationen) Daten- sicherung betrieben. Demnach werden auch die Kopien aus früheren Voll- und Differenz- sicherungen eine zeitlang aufbewahrt und die Datenträger erst nach einer festgelegten Anzahl von Sicherungen bzw. nach einer bestimmten Frist gelöscht.

Im PC-Bereich und Internet haben die Authentifizierung und Autorisierung immer größere Be- deutung erlangt, d.h. die Identität des Benutzers muss nachgewiesen sein sowie seine Zugriffs- rechte müssen vorliegen.

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4.3 Neuartige Verfahren

Im PC-Bereich und im Internet sind viele Programme Manipulationen zum Schaden des Benutzers möglich. Am bekanntesten sind Viren und Trojanische Pferde.

Computerviren sind unselbständige Programme, die in Wirtsprogrammen eingeschleust werden.

Der Virus wird beim Start des Wirtsprogrammes aktiv, indem er vorhandene Dateien unzulässig ändert.

Trojanische Pferde sind echte Programme, die zwar eine vorgesehene Funktion ausführen, daneben aber zerstörende oder unerwünschte Wirkungen ausüben, z.B. immer höherer Speicher- bedarf, immer längere Programmlaufzeit.

Als besten Schutz sieht man Maßnahmen auf der personellen Ebene (Belehrung der Mitarbeiter);

technisch helfen sogenannte Anti-Viren-Programme, wobei auch die jeweiligen neuesten Ver- sionen nicht alle Viren beseitigen können.

Spezielle DV-Versicherungen können zumindest finanzielle Schäden ausgleichen.

4.4 Personenbezogene Daten

Unter personenbezogenen Daten versteht das Gesetz Einzelangaben über persönliche oder sach- liche Verhältnisse von natürlichen Personen (= Betroffene). Die Rechte der Betroffenen sind im einzelnen:

a) Benachrichtigung bei erstmaliger Speicherung personenbezogener Daten b) kostenlose Auskunft über die gespeicherten Daten

c) Anspruch auf die Berichtigung unrichtiger Daten

d) Löschung bzw. Sperrung unzulässiger, nicht beweisbarer oder nicht mehr erforderlicher Daten e) Anspruch auf Sperrung strittiger Daten

Merksatz: Das Gesetz schützt nicht die Daten an sich, sondern die Bürger vor dem Missbrauch ihrer persönlichen Daten.

Beim Verarbeiten, Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten gibt es nach § 9 BDSG folgende 10 Gebote:

1. Zugangskontrolle 2. Datenträgerkontrolle 3. Speicherkontrolle 4. Benutzerkontrolle 5. Zugriffskontrolle 6. Übermittlungskontrolle 7. Eingabekontrolle 8. Auftragskontrolle 9. Transportkontrolle 10. Organisationskontrolle

Abbildung

Abb. 1:  Drei Vertragstypen für die Software-Erstellung   Arbeitnehmer-Überlassung

Referenzen

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