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M 239/2000

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M 239/2000 FIN 6. Juni 2001 47C

Motion

1778 FDP (Käser, Münchenbuchsee)

Weitere Unterschriften: 62 Eingereicht am: 28.11.2000

Mittelfristige Steuerentlastung auf Kapitalleistungen aus Vorsorge (Art. 44 StG 2001)

Der Regierungsrat wird aufgefordert, dem Grossen Rat Änderungen vorzulegen, welche mittelfristig für Kapitalleistungen aus Vorsorge zu einer Steuerentlastung bzw. Angleichung an die Steuerbelastung der Nachbarkantone führen.

Begründung:

Im Vergleich zu den Nachbarkantonen Aargau, Freiburg, Luzern und Solothurn ist der Kanton Bern gemäss dem ab 1. Januar 2001 geltenden Steuergesetz (StG 2001) bei der Besteuerung der Kapitalleistungen aus Vorsorge - insbesondere ab Kapitalleistungen von 500'000 Franken und mehr - nach wie vor einsame Spitze. So beläuft sich zum Beispiel die Steuerbelastung im Kanton Bern gegenüber dem Kanton Solothurn je nach Höhe des Kapitalbetrages auf rund + 75 Prozent bis + 200 Prozent.

Der heutige Trend zeigt klar auf, dass beim Mittelstand und oberen Kader immer mehr eine Frühpensionierung, d.h. vor Erreichen der offiziellen Altersgrenze von beispielsweise 62 oder 65 Jahren, in Betracht gezogen wird. Dabei wird aus verschiedenen Überlegungen und Gründen vermehrt, anstelle einer jährlich wiederkehrenden Altersrente die Auszahlung des gesamten Alterskapitals bevorzugt.

Bei der heutigen Mobilität der Steuerzahler, verbunden mit einer in der Phase der Vorruhestandsregelung angestellten optimalen Steuerplanung, kommt bezüglich den aktuellen und künftigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, wie auch der einmaligen Steuerbelastung im Falle des Kapitalbezuges aus Vorsorge, dem Wohnsitz eine entscheidende Rolle zu. In Kenntnis der im Falle des Kapitalbezugs anfallenden einmaligen hohen Steuern (Staat und Gemeinden), wählen immer mehr Personen deshalb ihren zukünftigen Wohnsitz ausserhalb des Kantons Bern. Um gerade diese Personen als wichtige und auch nachhaltig attraktive, gute Steuerzahler im Kanton Bern erhalten zu können, bedarf es unbedingt einer entsprechenden Tarifsenkung in Artikel 44 Absatz 2 und 3 (StG 2001) bzw. eine markante Steuerentlastung auf Kapitalleistungen aus Vorsorge.

Die auf diesen Leistungen einerseits resultierenden Steuermindereinnahmen werden sich anderseits mittel- bis längerfristig durch den Erhalt der Steuerzahler bei den Einkommens- und Vermögssteuern nur positiv und nachhaltig auf den Staatshaushalt des Kantons Bern auswirken.

In die Tarifänderung miteinzubeziehen sind, nebst den Kapitalleistungen aus Vorsorge im Sinne Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a, ebenfalls die Kapitalabfindungen gemäss Buchstabe b und c, d.h. bei Tod sowie für bleibende und gesundheitliche Nachteile wie auch aus einem Arbeitsverhältnis wegen Invalidität oder vollendetem 55. Altersjahr.

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Antwort des Regierungsrates

Die Besteuerung von Kapitalleistungen aus Vorsorge erbringt für den Kanton Bern pro Jahr rund 36 Millionen Franken Steuerertrag. Unter diese Kategorie gehören auch die Kapitalleistungen beim Tod oder bei Liquidation der Unternehmung einer selbstständig erwerbstätigen Person infolge Invalidität oder nach vollendetem 55. Altersjahr. Je nach Ausmass einer allfälligen Entlastung fallen die zukünftigen Steuererträge tiefer aus. Nicht voraussehbar ist die betragliche und anteilmässige Entwicklung der Kapitalleistungen im Vergleich zu den Vorsorgebezügen in Rentenform. Der Regierungsrat weist darauf hin, dass in der laufenden ersten Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG) ein Wahlrecht mindestens für einen Teil des Altersguthabens auch im obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge vorgeschlagen ist. Es ist daher zu erwarten, dass die Summe der Kapitalleistungen in Zukunft merklich steigen wird.

Der Kanton Bern belegt im interkantonalen Vergleich bei der Besteuerung von Kapitalleistungen aus Vorsorge einen Platz im letzten Viertel (vgl. beiliegende Tabelle).

Dies bedeutet beispielsweise für einen 65-jährigen verheirateten Mann, der in der Stadt Bern wohnt und der evangelisch-reformierten Landeskirche angehört, eine Steuerbelastung, welche abhängig von der Höhe des ausbezahlten Betrags Rang 17 bis 23 unter den 26 Kantonen entspricht. Dabei ist als Trend festzustellen, dass die Vergleichsposition mit steigendem Betrag eher schlechter wird. Die Beispiele sind bei anderen Familienverhältnissen oder Religionszugehörigkeiten ähnlich und hängen im Wesentlichen von der Höhe des Kapitalbetrags ab.

Eine Angleichung der Steuerbelastung für diese Gruppe von steuerpflichtigen Personen an diejenige der Nachbarkantone und eine markante Entlastung muss immer auch im internen Vergleich mit der Besteuerung vergleichbarer Vorsorgeleistungen in Rentenform geprüft werden. Wenn die oben erwähnte 65-jährige verheiratete steuerpflichtige Person in der Gemeinde Bern anstelle der Kapitalleistung eine wirtschaftlich vergleichbare Rente bezieht, ergibt sich bis zu einer Kapitalleistung von 300'000 Franken eine Besserstellung des Kapitalbezügers. Beim Vergleich zwischen einer Kapitalleistung von 400'000 Franken oder mehr mit einer entsprechenden Rentenleistung zeigt sich indessen eine Mehrbelastung des Kapitalbezügers, die beispielsweise bei einer Kapitalleistung von 2 Millionen Franken über 35 Prozent ausmacht.

Der Regierungsrat hat in der Totalrevision des Steuergesetzes darauf verzichtet, eine Senkung des Tarifes für die Besteuerung von Kapitalleistungen vorzuschlagen und damit weitere Ertragsausfälle in Kauf zu nehmen. Dabei war er sich bewusst, dass die Auszahlung der Kapitalleistung gegenüber dem Rentenbezug für den Anspruchsberechtigten auch Vorteile bietet.

Die Einkommensbesteuerung und insbesondere das Modell der Familienbesteuerung bilden zur Zeit Gegenstand parlamentarischer Beratungen auf Bundesebene. Es ist damit zu rechnen, dass nach Abschluss dieser Gesetzgebungsarbeiten auch das kantonale Steuergesetz teilweise revidiert werden muss. Aus Sicht des Regierungsrates ist es sinnvoll, die vom Motionär verlangten Anpassungen im Bereich der Kapitalleistungen gleichzeitig mit den dannzumal zu führenden Tarifdiskussionen, ohne Präjudiz, zu prüfen.

Der Regierungsrat ist daher bereit, die Anliegen der Motion als Postulat entgegen zu nehmen.

An den Grossen Rat

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Besteuerung Kapitalleistungen Stand 2001 Auszahlung einer Säule 3a, 65-jähriger Mann, reformiert, verheiratet 50'000 200'000 600'000 1'000'000 2'000'000 KantonHauptortBelastung durch Staats-, Gemeinde-, Kirchensteuern Fr.%RangFr.%RangFr.%RangFr.%RangFr.%Rang ZHZürich2'4204.8189'6804.8856'3829.416128'91312.920358'06317.919 BEBern2'3924.81714'2087.12168'31611.423140'65014.123362'84218.122 LULuzern1'9133.81013'8446.92048'3818.11480'6358.19161'2698.19 URAltdorf2'3914.81616'6068.32455'9209.31593'2009.312186'4009.311 SZSchwyz4911.024'9692.5237'6726.3778'6007.98157'2007.98 OWSarnen2'7575.52113'8276.91943'2037.21072'5797.36146'0197.36 NWStans2'1404.31111'8665.91138'5206.4864'2016.44128'4016.44 GLGlarus3'1256.32312'5006.31338'7506.5991'2509.111300'62515.017 ZGZug9621.937'0273.5527'9944.7148'2184.8198'7784.91 FRFribourg2'3404.71516'7708.42563'57010.620110'37011.016227'37011.415 SOSolothurn1'0662.149'4394.7735'9506.0460'1806.03120'3606.03 BSBasel 1'8903.8913'7706.91848'3308.11382'8908.310169'2908.510 BLLiestal 1'6783.486'7123.4447'4327.912124'99212.519359'33218.020 SHSchaffhausen1'3342.759'0104.5633'9285.7359'2005.92118'5845.92 ARHerisau3'2806.62613'1206.61657'2549.517118'20311.818285'62214.316 AI Appenzell 3'2706.52513'0806.51566'14811.022139'99514.021334'49016.718 SGSt. Gallen3'0456.12212'1776.11263'66610.621140'08614.022361'60318.121 GRChur 1'5413.176'1653.1337'2476.25106'86010.715213'72010.712 AGAarau1'4702.9615'4237.72359'0219.819103'56510.413214'92510.713 TGFrauenfeld3'2306.52412'9206.51473'01412.224150'68515.124400'20020.024 TI Bellinzona1680.316710.3133'1095.52112'38211.217375'72218.823 VDLausanne2'2894.61414'8767.42258'9779.818104'21710.414217'31810.914 VSSion2'1504.31211'4465.71073'33712.225165'72716.625471'32823.626 NENeuchâtel 2'6255.32013'2686.61745'6757.61176'1257.67152'2507.67 GEGenève2'2084.41310'9625.5937'5996.3665'0716.55133'9266.75 JUDemont 2'5155.01919'6679.826101'10016.926195'70719.626467'21723.425 Mittelwert2'1034.211'6925.851'9428.7104'40410.4250'87912.5 Direkte Bundessteuer 800.23'0531.513'4532.223'0002.346'0002.3 Quelle: Steuerberechnungsprogramm Tribut AG, Bern

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