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Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Bekanntmachung

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Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Bekanntmachung

über die Allgemeinverbindlicherklärung

eines Tarifvertrags für das Baugewerbe (vermögenswirksame Leistungen Angestellte) und über die Aufhebung einer Allgemeinverbindlicherklärung

Vom 9. Juni 2021

I.

Auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absatz 1 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), dessen Absatz 2 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertrags- parteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss der

Tarifvertrag über die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes vom 24. August 2020

– kündbar mit Frist von sechs Monaten jeweils zum Jahresende, erstmals zum 31. Dezember 2021 −

abgeschlossen zwischen der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, einerseits, sowie dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V., Kronen- straße 55 − 58, 10117 Berlin, und dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V., Kurfürstenstraße 129, 10785 Berlin, andererseits,

mit Wirkung vom 10. November 2020 mit den weiter unten näher bezeichneten Einschränkungen für allgemeinver- bindlich erklärt.

Geltungsbereich des Tarifvertrags:

räumlich: das Gebiet derjenigen Länder der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Berlin, in denen das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 galt;

betrieblich: Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrags für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes in der jeweils geltenden Fassung fallen;

persönlich: Angestellte, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch − Gesetzliche Ren- tenversicherung − (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben und

a) als technische oder kaufmännische Angestellte oder b) zur Ausbildung für den Beruf eines Angestellten oder c) als Poliere

beschäftigt sind.

Ausgenommen sind die unter § 5 Absatz 2 und 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Angestellten.

Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags ergeht mit folgenden Maßgaben:

1. Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung auf Antrag

Die Allgemeinverbindlicherklärung wird gemäß Nummer 1 der Maßgaben (Einschränkung der Allgemeinverbindlich- erklärung auf Antrag) in der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Baugewerbe (VTV) vom 1. Juni 2021 (BAnz AT 15.06.2021 B1) eingeschränkt.

2. Weitere Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung

Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemein- verbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

Der Tarifvertrag ist in der Anlage abgedruckt.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.

Die PDF-Datei der amtlichen Veröffentlichung ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Siehe dazu Hinweis auf Infoseite.

(2)

II.

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes in der bis zum 27. November 2003 geltenden Fassung der Bekannt- machung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323) wurde im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss

der Tarifvertrag über die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen für die Angestellten und Poliere des Bauge- werbes vom 1. April 1971 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 25. Juni 1980, 12. November 1984, 15. Mai 2001 und 19. März 2002

mit Wirkung vom 1. April 2002 mit Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt (Bekanntmachung vom 23. Mai 2002, BAnz. S. 12 233).

Geltungsbereich des Tarifvertrags:

räumlich: das Gebiet derjenigen Länder der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Berlin, in denen das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 galt;

betrieblich: Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrags für die technischen und kaufmännischen Angestellten und für die Poliere des Baugewerbes in der jeweils geltenden Fassung fallen;

persönlich: Angestellte, die eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben und a) als technische oder kaufmännische Angestellte oder

b) zur Ausbildung für den Beruf eines Angestellten oder c) als Poliere

beschäftigt sind.

Ausgenommen sind die in § 5 Absatz 2 und 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Angestellten.

Der Tarifvertrag wurde zwischen den in Abschnitt I bezeichneten Tarifparteien abgeschlossen.

Eine zustimmende Befassung des zuständigen Ministers oder seines Staatssekretärs im Sinne des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 21. September 2016 − 10 ABR 33/15 − ist nicht erfolgt. Die oben genannte Allgemein- verbindlicherklärung wird daher auf Grund des § 5 Absatz 5 des Tarifvertragsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 223 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,

von Beginn an aufgehoben.

Der Tarifvertrag ist mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft getreten.

Berlin, den 9. Juni 2021 IIIa 6-31241-Ü-14b/53, 84

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

H u b e r t u s H e i l

(3)

Anlage Tarifvertrag über die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen

für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes vom 24. August 2020

§ 1 Geltungsbereich (1) Räumlicher Geltungsbereich:

Das Gebiet derjenigen Länder der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Berlin, in denen das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 galt.

(2) Betrieblicher Geltungsbereich:

Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrags für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes in der jeweils geltenden Fassung fallen.

(3) Persönlicher Geltungsbereich:

Angestellte, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch − Gesetzliche Rentenversiche- rung − (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben und

a) als technische oder kaufmännische Angestellte oder b) zur Ausbildung für den Beruf eines Angestellten oder c) als Poliere

beschäftigt sind.

Ausgenommen sind die in § 5 Absatz 2 und 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Angestellten.

§ 2

Voraussetzungen für die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen

1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Angestellten monatlich eine vermögenswirksame Leistung im Sinne des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, in Höhe von 23,52 Euro pro Monat (Arbeit- geberzulage) zu gewähren, wenn der Angestellte gleichzeitig mindestens 3,07 Euro aus seinem Monatsgehalt (Eigenleistung) im Wege der Umwandlung vom Arbeitgeber vermögenswirksam anlegen lässt.

Mit der Gewährung der vermögenswirksamen Leistung des Arbeitgebers ist die auf Überstunden jeglicher Art entfallende vermögenswirksame Leistung pauschal abgegolten.

Von der Monatspauschale sind für jeden Fehltag ohne Rücksicht auf dessen Ursache abzuziehen: Bei Aufteilung der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit

auf 5 Arbeitstage 1,18 Euro, auf 6 Arbeitstage 1,02 Euro.

2. Die vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers ist erstmalig vom Beginn des Monats an zu zahlen, der dem Monat folgt, in dem der Angestellte alle Verfahrensvoraussetzungen gemäß § 5 Nummer 2 dieses Tarifvertrags erfüllt hat.

3. Die Bestimmungen der Nummern 1 und 2 gelten für die Auszubildenden entsprechend. Tage, an denen der Aus- zubildende in einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte des Baugewerbes ausgebildet wird, sind keine Fehltage im Sinne von Nummer 1 Satz 3.

§ 3 Wahlmöglichkeit

Die Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 2 entfällt, wenn dem Angestellten nach Maßgabe der §§ 2 bis 11 des Tarifvertrags über eine Zusatzrente im Baugewerbe (TV TZR) eine Versorgungszusage erteilt wird.

§ 4

Anrechenbarkeit bisher gewährter vermögenswirksamer Leistungen des Arbeitgebers

Hat der Arbeitgeber aufgrund des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung vermögens- wirksame Leistungen im gleichen Kalenderjahr gewährt, so können diese Leistungen auf die nach diesem Tarifvertrag zu gewährenden Leistungen angerechnet werden.

§ 5 Verfahren

1. Die Eigenleistung des Angestellten bzw. des Auszubildenden und die vermögenswirksame Leistung des Arbeit- gebers sind gemeinsam anzulegen.

(4)

2. Der Angestellte bzw. der Auszubildende hat dem Arbeitgeber die Art der gewählten Anlage und das Unternehmen oder Institut mit der Nummer des Kontos anzugeben, auf das die vermögenswirksamen Leistungen überwiesen werden sollen. Der Angestellte bzw. der Auszubildende hat diese Angaben auf Verlangen des Arbeitgebers schrift- lich zu machen.

3. Für die Umwandlungserklärung ist die Erteilung einer Vollmacht ausgeschlossen.

4. Der Arbeitgeber hat die Eigenleistung des Angestellten und die Arbeitgeberzulage in der Gehaltsabrechnung geson- dert auszuweisen und zugunsten des Angestellten an die von diesem bezeichnete Stelle grundsätzlich monatlich abzuführen. Arbeitgeber und Angestellter können auch eine vierteljährliche Abführung vereinbaren.

5. Die Bestimmung der Nummer 4 gilt für die Auszubildenden entsprechend.

6. Über die Höhe der abgeführten Beträge ist bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, bei Fortdauer des Arbeits- verhältnisses über den 31. Dezember des Jahres hinaus nach Beendigung des Kalenderjahres, eine Bescheinigung auszustellen und dem Angestellten bzw. Auszubildenden auszuhändigen.

§ 6 Verjährung

1. Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers verjährt in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers entstanden ist.

2. Die Bestimmungen des § 13 des Rahmentarifvertrags für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes sowie des

§ 16 des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Baugewerbe (Ausschlussfristen) gelten nicht für die Ansprüche aus diesem Tarifvertrag.

§ 7

Inkrafttreten und Laufdauer

1. Dieser Tarifvertrag tritt am 1. September 2020 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrags tritt der Tarifvertrag über die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes vom 1. April 1971 in der Fassung vom 6. März 1975, 25. Juni 1980, 12. November 1984, 15. Mai 2001 und 19. März 2002 außer Kraft.

2. Der Tarifvertrag kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31. Dezember 2021 ge- kündigt werden.

(5)

Anhang Auszug aus dem Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes

vom 4. Juli 2002 in der Fassung der Änderungstarifverträge

vom 29. Juli 2005, 20. August 2007, 17. Dezember 2012, 5. Juni 2014 und 10. Juni 2016

§ 1 Geltungsbereich […]

(2) Betrieblicher Geltungsbereich:

Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.

Abschnitt I

Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen.

Abschnitt II

Betriebe, die, soweit nicht bereits in Abschnitt I erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten gepräg- ten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die − mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen − der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

Abschnitt III

Betriebe, die, soweit nicht bereits in Abschnitt I oder Abschnitt II erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung − mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen − gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen.

Abschnitt IV

Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden:

1. Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen;

2. Bauten- und Eisenschutzarbeiten;

3. technische Dämm-(Isolier-)Arbeiten, insbesondere solche an technischen Anlagen, soweit nicht in Abschnitt II oder Abschnitt III erfasst, einschließlich von Dämm-(Isolier-)Arbeiten an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.

4. Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit einem oder mehreren Betrieben des Baugewerbes bestehenden Zusammenschlusses – unbeschadet der gewählten Rechtsform – für die angeschlossenen Betriebe des Baugewerbes entweder ausschließlich oder überwiegend die kaufmännische Verwaltung, den Vertrieb, Pla- nungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen, oder ausschließlich oder in nicht unerheblichem Umfang (zumindest zu einem Viertel der betrieblichen Arbeitszeit) den Bauhof und/oder die Werkstatt betreiben, soweit diese Betriebe nicht von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.

5. Erfasst werden ferner überbetriebliche Ausbildungsstätten mit eigener Rechtspersönlichkeit, die überwiegend von Mitgliedsverbänden des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie oder des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes getragen werden und in denen nicht der BAT oder ein Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts im Sinne des § 20 Absatz 2 Buchstabe c BAT angewandt wird.

Abschnitt V

Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:

1. Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit;

2. Aptierungs- und Drainierungsarbeiten, wie das Entwässern von Grundstücken und urbar zu machenden Boden- flächen einschließlich der Grabenräumungs- und Faschinierungsarbeiten, des Verlegens von Drainagerohrleitun- gen sowie des Herstellens von Vorflut- und Schleusenanlagen;

3. Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerksteilen (z. B. Entfernen, Verfestigen, Beschichten von Asbestprodukten);

4. Bautrocknungsarbeiten, d. h. Arbeiten, die unter Einwirkung auf das Gefüge des Mauerwerks der Entfeuchtung dienen, auch unter Verwendung von Kunststoffen oder chemischen Mitteln sowie durch Einbau von Kondensato- ren;

5. Beton- und Stahlbetonarbeiten einschließlich Betonschutz- und Betonsanierungsarbeiten sowie Armierungsarbei- ten;

6. Bohrarbeiten;

7. Brunnenbauarbeiten;

8. chemische Bodenverfestigungen;

(6)

9. Dämm-(Isolier-)Arbeiten (z. B. Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-, Schallverbesserungs-, Schallver- edelungsarbeiten) einschließlich Anbringung von Unterkonstruktionen;

10. Erdbewegungsarbeiten (Wegebau-, Meliorations-, Landgewinnungs-, Deichbauarbeiten, Wildbach- und Lawinen- verbau, Sportanlagenbau sowie Errichtung von Schallschutzwällen und Seitenbefestigungen an Verkehrswegen);

11. Estricharbeiten (unter Verwendung von Zement, Asphalt, Anhydrit, Magnesit, Gips, Kunststoffen oder ähnlichen Stoffen);

12. Fassadenbauarbeiten;

13. Fertigbauarbeiten: Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstellung, Instandsetzung, Instand- haltung oder Änderung von Bauwerken; ferner das Herstellen von Fertigbauteilen, wenn diese zum überwiegenden Teil durch den Betrieb, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusam- menschlüssen − unbeschadet der gewählten Rechtsform − durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Ge- sellschafters zusammengefügt oder eingebaut werden;

14. Feuerungs- und Ofenbauarbeiten;

15. Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und Verlegearbeiten;

16. Fugarbeiten an Bauwerken, insbesondere Verfugung von Verblendmauerwerk und von Anschlüssen zwischen Einbauteilen und Mauerwerk sowie dauerelastische und dauerplastische Verfugungen aller Art;

17. Glasstahlbetonarbeiten sowie Vermauern und Verlegen von Glasbausteinen;

18. Gleisbauarbeiten;

19. Herstellen von nicht lagerfähigen Baustoffen, wie Beton- und Mörtelmischungen (Transportbeton und Fertigmör- tel), wenn mit dem überwiegenden Teil der hergestellten Baustoffe die Baustellen des herstellenden Betriebes, eines anderen Betriebes desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen − un- beschadet der gewählten Rechtsform − die Baustellen des Betriebes mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt werden;

20. Hochbauarbeiten;

21. Holzschutzarbeiten an Bauteilen;

22. Kanalbau-(Sielbau-)Arbeiten;

23. Maurerarbeiten;

24. Rammarbeiten;

25. Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungstiefbauarbeiten und Bodendurchpressungen;

26. Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten;

27. Schalungsarbeiten;

28. Schornsteinbauarbeiten;

29. Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten;

30. Stahlbiege- und -flechtarbeiten, soweit sie zur Erbringung anderer baulicher Leistungen des Betriebes ausgeführt werden;

31. Stakerarbeiten;

32. Straßenbauarbeiten (Stein-, Asphalt-, Beton-, Schwarzstraßenbauarbeiten, Fahrbahnmarkierungsarbeiten, ferner Herstellen und Aufbereiten des Mischgutes, sofern mit dem überwiegenden Teil des Mischgutes der Betrieb, ein anderer Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen − unbeschadet der gewählten Rechtsform − der Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt wird) sowie Pflas- terarbeiten aller Art;

33. Straßenwalzarbeiten;

34. Stuck-, Putz-, Gips- und Rabitzarbeiten, einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;

35. Terrazzoarbeiten;

36. Tiefbauarbeiten;

37. Trocken- und Montagebauarbeiten (z. B. Wand- und Deckeneinbau bzw. -verkleidungen, Montage von Baufertig- teilen), einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;

38. Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen;

39. Vermieten von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, wenn die Baumaschinen mit Bedienungspersonal zur Er- bringung baulicher Leistungen eingesetzt werden;

40. Wärmedämmverbundsystemarbeiten;

41. Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Wasserbauarbeiten (z. B. Wasserstraßenbau, Wasserbecken- bau, Schleusenanlagenbau);

42. Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmergewerbes ausgeführt werden.

(7)

Abschnitt VI

Betriebe, soweit in ihnen die in den Abschnitten I bis V genannten Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrags ist auch eine selbständige Betriebsabteilung. Als solche gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebs- stätte eines nicht von den Abschnitten I bis IV erfassten Betriebes baugewerbliche Arbeiten ausführt.

Werden in Betrieben des Baugewerbes in selbständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.

Abschnitt VII

Nicht erfasst werden Betriebe:

1. des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes, 2. des Dachdeckerhandwerks,

3. des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstellung von Gerüsten erstreckt, 4. des Glaserhandwerks,

5. des Herd- und Ofensetzerhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder Abschnitt V aufgeführten Art ausgeführt werden,

6. des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder Abschnitt V aufgeführten Art ausgeführt werden,

7. der Naturstein- und Naturwerksteinindustrie, soweit nicht Arbeiten der in den Abschnitten I bis V aufgeführten Art ausgeführt werden,

8. der Nassbaggerei, die von dem Rahmentarifvertrag des Nassbaggergewerbes erfasst werden, 9. des Parkettlegerhandwerks,

10. der Säurebauindustrie,

11. des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und -verarbeitenden Industrie, soweit nicht Fertigbau-, Dämm-(Isolier-), Trockenbau- und Montagebauarbeiten oder Zimmerarbeiten ausgeführt werden,

12. des Klempnerhandwerks, des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes, des Elektroinstallationsgewerbes, des Zentralheizungsbauer- und Lüftungsbauergewerbes sowie des Klimaanlagenbaus, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder Abschnitt V aufgeführten Art ausgeführt werden,

13. des Steinmetzhandwerks, soweit die in § 1 Nummer 2.1 des Tarifvertrags über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 1. Dezember 1986 in der Fassung vom 28. Au- gust 1992 aufgeführten Tätigkeiten überwiegend ausgeübt werden.

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