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Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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GMBl 2012 S.875 v. 17.10.2012 [Nr. 45/46]

Änderungen und Ergänzungen der TRGS 512

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Bekanntmachung von Technischen Regeln

hier: - TRGS 512 „Begasungen“

– Bek. d. BMAS v. 26.09.2012 – IIIb 3 – 35125 – 5 –

Gemäß § 20 Abs. 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technischen Regeln für Gefahrstoffe bekannt:

- Änderungen und Ergänzungen der TRGS 512 “Begasungen“

Die TRGS 512 “Begasungen“, Ausgabe Januar 2007 (GMBl 2007 S. 207 (v.

28.02.2007 [Nr. 10/11]), zuletzt geändert und ergänzt: GMBl 2012 S. 717 v.

13.9.2012 [Nr. 40]), wird wie folgt geändert und ergänzt:

1. In Nummer 5.4.3.2 Absatz 1 wird der 6. Anstrich wie folgt gefasst:

„- Atemschutz unter Verwendung einer Vollmaske mit Filtervorsatz AX bei Vorhan- densein von Brommethan, mit Filtervorsatz B2 bei Vorhandensein von Hydrogencya- nid oder Phosphorwasserstoff,“

2. Nummer 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Voraussetzung für die Freigabe begaster Leerräume, Räume mit Einrichtungs- gegenständen und Güter für deren weitere risikofreie Nutzung ist, dass die Desorpti- on des verwendeten Begasungsmittels so weit fortgeschritten ist, dass in der umge- benden Raumluft folgende Konzentrationen bei Anwendung von

- Brommethan: 3,9 mg/m3 (1 ppm) - Hydrogencyanid: 2,1 mg/m3 (1,9 ppm) - Phosphorwasserstoff 0,14 mg/m3 (0,1 ppm) - Sulfuryldifluorid : 10 mg/m3

sicher unterschritten werden. Sofern die stoffspezifische Nachweisgrenze des einge- setzten Messsystems eine sichere Bestimmung detektierter Begasungsmittel von weniger als einem Drittel der Beurteilungsmaßstäbe nach Anlage 4 ermöglicht, ist in das Freigabeprotokoll ein Hinweis aufzunehmen, wenn die Nachweisgrenze des Messgerätes unterschritten wurde.“

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