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Der Kaufmännische Verband Ihr starker Partner

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Academic year: 2022

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Der Kaufmännische Verband

Ihr starker Partner

Als Kompetenzzentrum für Bildung und Beruf setzen wir uns für die Stärkung Ihrer Arbeitsbedingungen ein. Als Sozialpartner engagieren wir uns u. a. mit Ge- samtarbeitsvertägen für personalfreundliche Arbeitszeiten, Gesundheitsschutz und soziale Absicherung.

Je mehr Mitglieder unser Verband vertritt, desto stärker ist unser Einfluss bei Verhandlungen sowie auf dem politischen Parkett. Werden Sie Mitglied, damit wir auch Ihre Anliegen in Zukunft kraftvoll vertreten können.

Sie profitieren.

Als Mitglied bekommen Sie von uns den von

Ihrem Lohn abgezogenen Vollzugskostenbeitrag für den GAV zurück. Zudem erhalten Sie viele

Vergünstigungen bei unseren Partnern.

Wir unterstützen Sie.

Mit unserem vielfältigen Beratungsangebot.

Telefon +41 44 283 45 66, berufspolitik@kfmv.ch

Werden Sie jetzt Mitglied.

Alle Infos auf

kfmv.ch

Rechtliche Fragen zum Arbeitsver- hältnis?

→ Rechtsberatung

Fragen zu einer Weiter- bildung?

→ Laufbahn- und Karriereberatung

Fragen zum Lohn?

→ Lohnberatung

Schwierige berufliche oder

private Situation?

→ Psychologische Beratung

Fragen zum GAV?

→ GAV-Beratung

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Ihre Rechte sind uns wichtig:

Seit dem 1. Januar 2018 ist der neue Gesamtarbeitsvertrag Valora in Kraft. Er gilt für alle Mitarbeitenden (ausgenommen Managementlevel A – D) der Valora Gruppe Schweiz, unabhängig von ihrem Beschäftigungsgrad.

Der Valora GAV im Überblick:

Mindestlohn:

-Mitarbeiter ohne Berufsausbildung CHF 3700 (19.89/Std.) -Mitarbeiter mit einer 2-jährigen (EBA) Berufsausbildung

der bei Vollendung des fünften Dienstjahres CHF 3900 (20.97/Std.) -Mitarbeiter mit einer 3-jährigen (EFZ) Berufsausbildung CHF 4000 (21.51/Std.) Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn. Mitarbeiter im Stun- denlohn erhalten den Anteil 13. Monatslohn (8,33%) monatlich zusammen mit der Lohnauszahlung vergütet.

Arbeitszeit:

Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 43 Std. für das Verkaufspersonal. Bei mehreren Arbeitsorten an einem Tag, gilt der Weg dazwischen als Arbeitszeit. Ebenfalls als Ar- beitszeit gelten Übergabe-, Vorbereitungs- und Aufräumzeiten. Überstunden sind in- nert 6 Monaten durch Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren.

Ferien:

Anspruch auf 5 Wochen Ferien bis zum 49 Altersjahr, danach 6 Wochen.

Mitarbeiter im Stundenlohn erhalten den Ferienanspruch mit einem Lohnzuschlag von 10,64% (5 Wochen) bzw. 13,04% (6 Wochen).

Mutterschafts- / Vaterschaftsurlaub:

Nach der Niederkunft haben Mitarbeiterinnen während 16 Wochen Anspruch auf Lohnfortzahlung in der Höhe von 80%. Mitarbeiterinnen im Stundenlohn erhalten 80% des in den letzten 12 Monaten durchschnittlich erreichten Lohnes.

Der Vaterschaftsurlaub beträgt 10 Tage bei der Geburt eigener Kinder.

Wechsel der Beschäftigungsform:

Mitarbeitenden, deren durchschnittlicher Arbeitseinsatz mehr als 60% der Vollzeit beträgt und die eine Betriebszugehörigkeit von mehr als 12 Monaten haben, wird eine Umstellung in ein Monatslohnarbeitsverhältnis angeboten.

Ihre Rechte gemäss geltendem Arbeitsgesetz:

Pausenregelung:

Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen:

- eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 5 ½ Stunden - eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden - eine Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden

Die Pausen gelten als Arbeitszeit, wenn die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz nicht verlassen

dürfen.

Referenzen

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