c:\program files (x86)\neevia.com\document converter\temp\convert_c9b5c50e0dd949f78032dd051becc6d6.doc
M 051/2001 ERZ 17. Oktober 2001 48C
Motion
3285 Boss, Seftigen (SP)
Jenni-Schmid, Kappelen (SVP) von Escher-Fuhrer, Seedorf (GFL)
Weitere Unterschriften: 2 Eingereicht am: 02.04.2001
Lehrlinge und Lehrtöchter arbeiten länger
Antrag
Die Arbeitszeit von Lehrlingen und Lehrtöchtern ist auf max. 45 Stunden pro Woche zu beschränken. Anzurechnen sind praktische Ausbildung, Berufsschulunterricht und branchenspezifische Kurse sowie die benötigte Zeit für Hausaufgaben, Arbeits- und Berufsschulweg.
Begründung
Die Arbeitsgruppe „Zeit, Arbeitszeit, freie Zeit, keine Zeit“ stellt am Berner Jugend-Zukunfts- Tag fest, dass ihnen nach der Addition von all ihren beruflichen Tätigkeiten ganz einfach Zeit fehlt.
Nun sind Lehrlinge und Lehrtöchter in der Regel junge Menschen, die Zeit benötigen, um nach dem Schulaustritt ihren Beruf oder ihr Handwerk zu erlernen und tüchtige Bürgerinnen und Bürger unserer Gesellschaft zu werden
Die Berufs- und Gesellschaftsbilder verändern sich dauern und in rascher Folge. An die jungen Leute werden zunehmend hohe und höhere Anforderungen an Flexibilität, Vielseitigkeit, Geschicklichkeit und Sprachgewandtheit gestellt.
Nach übereinstimmenden Aussagen fehlt ihnen heute einfach die Zeit, alle an sie gestellten Anforderungen zu erfüllen und ihnen gerecht zu werden.
Ihre Arbeitszeit, zusammen mit dem Arbeitsweg und der Berufsschule übersteigt oftmals 50 Stunden in der Woche massiv.
Es bleibt kaum Freiraum für Musse und Hobby, was sich negativ auf das Erreichen des Ausbildungsziels auswirken kann.
In den letzten Jahren wurden auf parlamentarischer und Verwaltungs-Ebene mit Lehrstellenbeschlüssen grosse Anstregungen unternommen, die Attraktivität der Berufsbildung zu steigern. Die Zeitbelastung der Auszubildenden ist ein wesentlicher Faktor dieser Zielsetzung.
Die Arbeitszeit der Lehrlinge und Lehrtöchter ist deshalb, wie im Antrag formuliert, zu überprüfen und wenn nötig zu reduzieren. Der Zeit- und Lehrplan ist den gesteigerten Anforderungen anzupassen.
2
Antwort des Regierungsrates
Die Motionärinnen und der Motionär fordern mit ihrem Vorstoss Entscheide des Kantons in einem Bereich, welcher fast ausschliesslich in die umfassende Rechtsetzungskompetenz des Bundes fällt. Betroffen mit dem Lehrvertrag sind Zivilrecht (Art. 122 Abs. 1 BV), die Bestimmungen zur Berufsbildung (Art. 63 Abs. 1 BV) und zum Arbeitnehmerschutz (Art.
110 Abs. 1 BV).
Aktuell gelten folgende bundesrechtliche Bestimmungen:
Die Dauer der Arbeitszeit kann von den Partnerinnen und Partnern des Arbeits- bzw.
Lehrvertrages im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften vereinbart werden (Arbeitsgesetz [ArG], Gesamtarbeits- bzw. Normalarbeitsverträge). Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 45 Stunden für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in industriellen Betrieben, für Büropersonal, für technische und andere Angestellte mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels und 50 Stunden für alle übrigen Arbeitnehmenden. Dabei darf die Arbeitszeit für Jugendliche nicht länger sein, als für die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Betriebes (vgl. Art. 9 ArG). Für jugendliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und auch für Lehrlinge bis zum Alter von 20 Jahren gilt eine tägliche Höchstarbeitszeit von 9 Stunden, allfällige Überzeitarbeit und obligatorischer Unterricht inbegriffen (vgl. Art. 31 Abs. 1 ArG). Als Arbeitszeit im Sinne des Gesetzes gilt die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat; der Weg zur Arbeit gilt nicht als Arbeitszeit (vgl.
Art. 13 Abs. 1 Verordnung I zum ArG).
Das eidgenössische Berufsbildungsgesetz ergänzt (vgl. Art. 30 Abs. 2 BBG), dass dem Lehrling ohne Lohnabzug auch die Zeit für den Besuch von Freifächern zur Verfügung zu stellen ist. Hingegen ist bundesrechtlich nicht vorgesehen, dass die Zeit zur Erledigung der Hausaufgaben ebenfalls in die Arbeitszeit fällt. Eine entsprechende Regelung liegt in der Kompetenz der Lehrbetriebe.
Wie sehr wir die von den Motionärinnen und dem Motionär geschilderte Problematik auch erkennen, so sind uns aus rechtlichen Gründen die Hände gebunden. Ins privatrechtliche Lehrverhältnis kann einzig der Bund mittels Bestimmungen des Bundesprivatrechts, mittels öffentlich-rechtlicher Normen der Berufsbildungsgesetzgebung oder des Arbeitnehmerschutzes eingreifen. In der Berufsbildungsgesetzgebung kommt den Kantonen einzig Vollzugskompetenz zu (vgl. Art. 65 BBG).
Für Lehrlinge der kantonalen Verwaltung könnte der Regierungsrat Sonderregelungen betreffend die Wochenarbeitszeit beschliessen (Personalverordnung), allenfalls noch mittels Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche und hauswirtschaftliche Lehrlinge.
Hiezu ist aber zu erwähnen, dass bereits aufgrund von internen Weisungen, Hausaufgaben in der Arbeitszeit erledigt werden können.
Antrag: Ablehnung An den Grossen Rat