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Inkrafttreten eines Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und China

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen

Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern

Tel. +41 58 462 90 01, Fax +41 58 464 15 88 www.bsv.admin.ch

12.04.2017

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 394

Inkrafttreten eines Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und China

Inkrafttreten

Das Sozialversicherungsabkommen mit China tritt am 19. Juni 2017 in Kraft.

Geltungsbereich

Der Geltungsbereich umfasst die Rechtsvorschriften der beiden Staaten im Bereich der Alters-, Hinter- lassenen- und der Invalidenversicherung (AHV/IV). Ebenfalls geregelt ist die Rückvergütung der AHV- Beiträge.

Entsendungsbescheinigung

Die Entsendungsbescheinigung der Schweiz bezieht sich auf die Alters-, Hinterlassenen- und die Inva- lidenversicherung (AHV/IV). Das Abkommen sieht vor, dass auch die nichterwerbstätigen begleitenden Familienangehörigen in der schweizerischen AHV/IV versichert bleiben. Nichterwerbstätige Ehegatten müssen sich bei der Ausgleichskasse des erwerbstätigen Ehegatten melden.

Die Entsendungsbescheinigung Chinas bezieht sich auf die Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die nichterwerbstätigen begleitenden Familienangehörigen bleiben in der chinesischen Rentenversiche- rung versichert.

Die Entsendedauer beträgt maximal 72 Monate (Artikel 4 des Abkommens). Eine Verlängerung ist nicht möglich.

Übergangsregelung (Artikel 13 Absatz 4 des Abkommens)

Arbeitnehmende, die bereits vor dem Inkrafttreten als "Entsandte" für ihren chinesischen Arbeit- geber in der Schweiz im Einsatz waren, müssen der zuständigen Ausgleichskasse grundsätzlich innert 3 Monaten ab Inkrafttreten des Abkommens eine von den zuständigen chinesischen Be- hörden ausgestellte Entsendungsbescheinigung unterbreiten, wenn sie sich von der Versiche- rungspflicht in der Schweiz (AHV/IV) befreien lassen wollen (frühestens ab Inkrafttreten des Ab- kommens).

Arbeitnehmende, die bereits vor dem Inkrafttreten des Abkommens für ihren schweizerischen Ar- beitgeber in China als „Entsandte“ im Einsatz waren, müssen grundsätzlich innert 3 Monaten ab Inkrafttreten des Abkommens den zuständigen chinesischen Behörden eine von der zuständigen

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Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 394

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Ausgleichskasse ausgestellten Entsendungsbescheinigung unterbreiten, wenn sie sich von der Versicherungspflicht in China befreien lassen wollen. Die Ausgleichskasse stellt die Bescheinigung aus, sofern die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sind (Beginn der Entsendung frühes- tens ab Inkrafttreten des Abkommens).

Die Entsendebescheinigungen für China werden von den Ausgleichskassen ausgestellt. Arbeitgeber beantragen die Bescheinigung bei ihrer zuständigen AHV-Ausgleichskasse mit dem dafür vorgesehe- nen Antragsformular auf der BSV-Internetseite (Antragsformular Entsendebescheinigung).

Die angepasste Entsendungsbescheinigung (Länderwahl) ist auf dem Extranet der Website der Infor- mationsstelle AHV/IV (www.ahv-iv.ch) abgelegt.

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