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Seit Inkrafttreten des Strafgesetzbuches 1942 gilt die Prostitution in der Schweiz als legales Gewerbe

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M 063/2006 ERZ 3. Mai 2006 48C Motion

0955 Häsler, Wilderswil (GFL)

Weitere Unterschriften: 6 Eingereicht am: 31.01.2006

Lancierung einer Standesinitiative zur beruflichen und gesellschaftlichen Besserstellung von SexarbeiterInnenl

Der Kanton Bern reicht, gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung, folgende Standesinitiative ein:

1. SexarbeiterIn ist zum Beruf gemäss Definition des BBT (Bundesamt für Berufsbildung und Technologie) zu erklären.

2. Der Beruf „SexarbeiterIn“ ist in den BBT-Bereich „Gesundheitsberufe“ zu integrieren.

3. Die Grundausbildung von SexarbeiterInnen ist gesetzlich zu regeln.

Begründung:

Prostitution ist Teil unserer Gesellschaft. Sie kann weder durch Verbote noch mit gesellschaftlicher Ächtung aus der Welt geschafft werden. Seit Inkrafttreten des Strafgesetzbuches 1942 gilt die Prostitution in der Schweiz als legales Gewerbe. Trotzdem werden im Bereich der Prostitution immer wieder Ausnutzung, Missbrauch, Freiheitsberaubung und sogar Menschenhandel festgestellt. Repression und soziale Ächtung führen bis heute vor allem dazu, dass Prostitution in den Untergrund und in illegale Milieus gedrängt wird. Arbeits- und hygienische Bedingungen sind meist schlecht. Auf Einkommen aus Prostitution werden bereits heute Steuern und Sozialversicherungsbeiträge erhoben, und für nicht niedergelassene AusländerInnen ist die Tätigkeit bewilligungspflichtig. Im Gegenzug erhalten die SexarbeiterInnen von der öffentlichen Hand dafür jedoch wenig bis nichts.

Mit einer Grundausbildung in Gesundheitsfragen (Hygiene, Verhütung, Schutz vor Geschlechtskrankheiten) können die Risiken für SexarbeiterInnen, Kundschaft und damit auch für die Gesellschaft minimiert werden.

Mit der offiziellen Anerkennung ihres Berufs ist zudem eine klare, soziale Besserstellung von SexarbeiterInnen anzustreben. Behörden und Gesellschaft können Missbräuche und Ausnutzung kompetenter verhindern und die Rechte von SexarbeiterInnen besser gewährleisten, wenn sie es mit einer anerkannten Berufsgruppe zu tun haben.

Mit Artikel 63 der revidierten Bundesverfassung wurde dem Bund die Kompetenz über die Berufsbildung übertragen. Die notwendigen gesetzlichen Grundlagen wurden mit dem neuen Berufsbildungsgesetz geschaffen, welches seit 1. Januar 2004 in Kraft ist. Es gilt eine Übergangsfrist von fünf Jahren, innert der die Integration der bisherigen kantonalen Berufsbildungsbereiche abzuschliessen ist. Die Erarbeitung einer neuen Ausbildung zur SexarbeiterIn mit entsprechendem Abschluss durch den Kanton Bern würde deshalb keinen Sinn mehr machen; eine entsprechende Standesinitiative beim Bund drängt sich auf.

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Antwort des Regierungsrates

Mit dem Inkrafttreten des neuen eidgenössischen Berufsbildungsgesetzes im Jahre 2004 wurde die Stellung resp. Funktion der Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbietende der Berufsbildung) umfassend geregelt. So liegt es grundsätzlich an ihnen zu entscheiden, ob für die Wirtschaft resp. unsere Gesellschaft eine neue berufliche Grundbildung erforderlich ist. Sie entscheiden auch über die Bildungsinhalte und wie sie in der Praxis umzusetzen sind. Auch wenn der Kanton eine Standesinitative zur beruflichen und gesellschaftlichen Besserstellung von SexarbeiterInnen lancieren sollte, könnte nur unter der Bedingung ein neuer Beruf entstehen, dass die Organisationen der Arbeitswelt dieses Vorhaben unterstützen resp. umsetzen wollen.

Die Schaffung einer beruflichen Grundbildung im Beruf der Sexarbeiterin resp. des Sexarbeiters würde verschiedene rechtliche Probleme nach sich ziehen, die kaum lösbar erscheinen. So werden in einer beruflichen Grundbildung immer die berufstheoretischen wie auch die berufspraktischen Bildungsinhalte vermittelt. Ein Lehrbetrieb könnte aber die berufspraktischen Inhalte nicht vermitteln, weil er damit die Persönlichkeit der Arbeitnehmenden verletzen würde. Auch würde der Lehrbetrieb verschiedene Straftatbestände im Sinne des Strafgesetzbuches (Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität) erfüllen. Unter diesen Umständen könnten keine Lehrbetriebe gefunden werden, die berufliche Grundbildung anbieten.

Der Regierungsrat ist der Meinung, dass mit der Schaffung einer beruflichen Grundbildung die Anliegen der Motionärin nicht verwirklicht werden könnten. Für eine Besserstellung der Sexarbeit sind andere rechtliche Ansätze zu verfolgen. Gerade sich illegal in der Schweiz aufhaltende SexarbeiterInnen hätten keinen Zugang zur vorgeschlagenen Ausbildung und könnten auch keine Rechte davon ableiten; an ihrer höchst schwierigen Lebenssituation würde sich nichts ändern. Der Motionärin ist zuzustimmen, dass Personen, die im Sexgewerbe arbeiten, verschiedenen gesellschaftlichen Repressalien ausgesetzt sind. Um diese zu mindern benötigt es Aufklärungsarbeit durch die entsprechenden Fachstellen und eine eingehendere internationale Zusammenarbeit in der Bekämpfung des Menschenhandels.

Antrag: Ablehnung der Motion

An den Grossen Rat

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