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Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieser RdErl

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Academic year: 2022

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MBl. LSA Nr. 45/2015 vom 7. 12. 2015

a) die genaue Bezeichnung des Maßnahmeträgers;

b) eine Beschreibung der Maßnahme mit der Festlegung der konkreten Ziele, der bei Maßnahmen nach Num- mer 2.1 Arbeitsplatzbeschreibungen von Personal- stellen, deren Schaffung Bestandteil der Maßnahme ist, beizufügen sind;

c) die Kosten- und Finanzierungspläne für den gesamten beantragten Förderzeitraum;

d) eine Darlegung, ob und wie die Maßnahme nach Aus- laufen der Landesförderung fortgesetzt werden soll.

6. Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem RdErl. gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

7. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Bezugs-RdErl. außer Kraft.

An

das Landesverwaltungsamt die Landkreise und kreisfreien Städte

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Stärkung der Willkommenskultur sowie zur Information und Aufklärung der einheimischen

Bevölkerung in Bezug auf die Aufnahme und Unterbringung von Asylsuchenden und Flüchtlingen

RdErl. des MI vom 26. 11. 2015 – 34.4-48002

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land Sachsen-Anhalt gewährt nach den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 30.4.1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. 2. 2012 (GVBl. LSA S. 52, 54), ein- schließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO) und der Verwaltungsvorschriften für Zuwen- dungen an Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person öffentlichen Rechts (VV-Gk) (RdErl. des MF vom 1. 2. 2001, MBl. LSA S. 241, 281, zuletzt geändert durch RdErl. vom 28. 1. 2013, MBl. LSA S. 73) in den je- weils geltenden Fassungen sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen zur Stärkung der Willkommens- kultur sowie zur Information und Aufklärung der einhei- mischen Bevölkerung in Bezug auf die Aufnahme und Unterbringung von Asylsuchenden und Flüchtlingen.

1.2 Die Stärkung der Willkommenskultur und hierbei ins- besondere die frühzeitige Information und Aufklärung der einheimischen Bevölkerung im Rahmen der Unterbringung

von Asylsuchenden und Flüchtlingen sind für das Land Sachsen-Anhalt von hoher Bedeutung. Mit den Zuwen- dungen wird das Ziel verfolgt, Maßnahmen der Land- kreise und kreisfreien Städte (Aufnahmekommunen) zu unterstützen, die

a) der Information und Aufklärung der einheimischen Be- völkerung in Bezug auf die Aufnahme und Unterbrin- gung von Asylsuchenden und Flüchtlingen und b) der Verbesserung der interkulturellen Kompetenzen der

Beschäftigten der Landkreise und kreisfreien Städte dienen.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung be- steht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Folgende Maßnahmen von Aufnahmekommunen sollen gefördert werden:

a) die Durchführung von Veranstaltungen, Gesprächs- und Diskussionsrunden, die Erstellung von Informations- unterlagen, Flyern sowie die Nutzung sozialer Netz- werke und anderer geeigneter Medien mit gebietsbezo- gener lokaler Wirkung zur Information und Aufklärung der einheimischen Bevölkerung in Bezug auf die Auf- nahme und Unterbringung insbesondere von Asyl- suchenden und Flüchtlingen,

b) Seminare zur Schulung von Beschäftigten der öffent- lichen Verwaltung zu interkulturellen Kompetenzen.

Die Maßnahmen können in Anwendung von § 1 Abs. 3 Satz 3 des Aufnahmegesetzes vom 21. 1. 1998 (GVBl. LSA S. 10), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 2. 2. 2011 (GVBl. LSA S. 58, 59), auch durch kreis- angehörige Gemeinden und Verbandsgemeinden durch- geführt werden. Die Beantragung der entsprechenden Zuwendung erfolgt durch die Aufnahmekommunen.

3. Zuwendungsempfangende

Zuwendungsempfangende sind die Landkreise und kreisfreien Städte (Aufnahmekommunen).

4. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

4.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbare Zuwei- sung im Rahmen einer Projektförderung für Maßnahmen nach Nummer 2 gewährt.

4.2 Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung gewährt.

Der Förderrahmen beträgt bis zu 90 v. H. der zuwendungs- fähigen Ausgaben. Die Höhe der Zuwendung ist auf jähr- lich höchstens 20 000 Euro je Aufnahmekommune be- grenzt.

4.3 Zuwendungsfähig sind die im direkten Zusammen- hang mit dem Projekt stehenden notwendigen Personal-, Sach- und Verwaltungsausgaben der Aufnahmekommune, 747

(2)

MBl. LSA Nr. 45/2015 vom 7. 12. 2015 die erst durch das Projekt ausgelöst werden und ohne das

Projekt des Zuwendungsempfangenden nicht entstehen würden und die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Er- langung des Zuwendungszwecks notwendig sind.

5. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, an geeigneter Stelle darauf hinzuweisen, dass das Projekt mit Mitteln des Ministeriums gefördert wird.

6. Anweisungen zum Verfahren

6.1 Der Antrag ist beim Landesverwaltungsamt, Referat 505, Kühnauer Straße 161, 06846 Dessau-Roßlau als Bewilligungsbehörde einzureichen. Dem Antrag ist zu- sätzlich zu den unter Nummer 3 der VV-Gk aufgeführten Antragsunterlagen eine detaillierte Maßnahmebeschrei- bung beizufügen.

6.2 Die Aufnahmekommunen haben dem Landesver- waltungsamt jeweils bis zum 28. 2. des Folgejahres die zweckgerechte Mittelverwendung für das Haushaltsjahr durch einfachen Verwendungsnachweis (Sachbericht und zahlenmäßiger Nachweis) nachzuweisen. Das Landes- verwaltungsamt berichtet dem Ministerium hierzu bis zum 31. 3. des entsprechenden Folgejahres.

6.3 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhe- bung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7. Inkrafttreten

Dieser RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

An

das Landesverwaltungsamt die Landkreise und kreisfreien Städte

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der ehrenamtlichen Tätigkeit

von Integrationslotsen (Integrationslotsen-Richtlinie) RdErl. des MI vom 26. 11. 2015 – 34.4-48002

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land Sachsen-Anhalt gewährt nach den §§ 23

und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 30. 4. 1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. 2. 2012 (GVBl. LSA S. 52, 54), ein- schließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO) und der Verwaltungsvorschriften für Zuwendun- gen an Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person öffentlichen Rechts (VV-Gk) (RdErl. des MF vom 1. 2. 2001, MBl. LSA S. 241, 281, zuletzt geändert durch RdErl. vom 28. 1. 2013, MBl. LSA S. 73) in den jeweils geltenden Fassungen sowie nach Maßgabe dieser Richt- linie Zuwendungen für die ehrenamtliche Tätigkeit von Inte- grationslotsen.

1.2 Neben der hauptamtlichen sozialen Beratung und Betreuung von Asylsuchenden oder Geduldeten bildet ehrenamtliches Engagement eine wichtige Säule in der Unterstützung nicht dauerhaft aufenthaltsberechtigter Aus- länder für die Orientierung im Lebensalltag. Die Einbindung der einheimischen Bevölkerung zur Betreuung und Be- gleitung insbesondere der in Wohnungen untergebrachten Ausländer ist wichtiger Bestandteil einer Willkommenskul- tur. Ehrenamtliche Integrationslotsen sollen insbesondere den in Wohnungen untergebrachten Asylsuchenden oder Geduldeten im Alltagsleben erforderliche Hilfestellungen geben und die gesellschaftliche Teilhabe der untergebrach- ten Personen verbessern. Die Tätigkeit der Integrations- lotsen soll einen oder mehrere der folgenden Lebens- bereiche umfassen:

a) die Wohnung (z. B. die Hausordnung, Mängel der Woh- nung, Hausmülltrennung, Umgang mit Nachbarn), b) die Orientierung am und um den Unterbringungsort

(z. B. Arzt, Behörde, Einkauf, Kindertagesstätte, Öffent- licher Personennahverkehr, Schule),

c) die Teilhabe an kulturellen, sportlichen und gemeinnüt- zigen Angeboten am und um den Unterbringungsort, d) die Möglichkeit der Aufnahme einer Beschäftigung

(z. B. Unterstützung bei Bewerbungsschreiben, Vorstel- lungsgesprächen).

1.3 Mit den Zuwendungen wird insofern das Ziel verfolgt, die Landkreise und kreisfreien Städte (Aufnahmekommu- nen) beim Einsatz, bei der Gewinnung, Qualifizierung und Koordinierung von ehrenamtlich tätigen Integrationslotsen zu unterstützen.

1.4 Ein Anspruch des Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Er- messens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Folgende Maßnahmen von Aufnahmekommunen sollen gefördert werden:

a) der Einsatz und die Tätigkeit der ehrenamtlichen Inte- grationslotsen gemäß Nummer 1.2,

b) die Gewinnung und Qualifizierung sowie

c) die Anleitung und Koordinierung der ehrenamtlichen Integrationslotsen.

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