Konsolidierte Fassung
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Stärkung der kommunalen Integrationsarbeit
im Land Sachsen-Anhalt
RdErl. des MI vom 11.4.2013 – 34.4-48002/3
Bezug: RdErl. des MI vom 10.4.2008 (MBl. LSA 2008, S. 318)
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Das Land Sachsen-Anhalt gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und des § 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) sowie der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO (VV-LHO, RdErl. des MF vom 1.2.2001, MBl. LSA S.
241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 28.1.2013, MBl. LSA S. 73) und hier der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (VV-Gk) Zuwendungen, die der Stärkung der Arbeit der Landkreise und kreisfreien Städte auf dem Gebiet der Integration von Zuwanderern dienen.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Maßnahmen der Landkreise und kreisfreien Städte, durch welche die Integrationsarbeit auf kommunaler Ebene verbessert wird.
2.1 Vorrangig gefördert wird die Schaffung von Koordinierungsstellen, denen die Organisation der kommunalen Integrationsarbeit zugeordnet ist. Zum Aufgabenprofil der geförderten Koordinierungsstellen gehören insbesondere:
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a) der Aufbau eines lokalen Netzwerkes für Integration mit allen für die Integration von Zuwanderern auf lokaler Ebene relevanten Akteuren als gemeinsame und regelmäßige Kommunikationsplattform oder die Pflege und Weiterentwicklung eines bereits vorhandenen lokalen Netzwerks,
b) die Erfassung, Koordinierung und gegebenenfalls Steuerung der Integrationsangebote vor Ort, mit dem Ziel einer effizienten Nutzung der vorhandenen Ressourcen und bedarfsgerechten Versorgung mit Integrationsleistungen,
c) die Erarbeitung, Weiterentwicklung und Umsetzung eines Integrationskonzeptes des Landkreises oder der kreisfreien Stadt,
d) die Mitwirkung an Maßnahmen anderer Organisationseinheiten der Kommune, die Auswirkungen auf das Handlungsfeld Integration haben können,
e) ein zentraler Ansprech- und Kommunikationspartner der Kommune in Integrationsfragen für kommunale, staatliche und private Stellen und
f) die Öffentlichkeitsarbeit.
2.2 Soweit Landkreise oder kreisfreie Städte bereits eine nicht aus dieser Richtlinie geförderte Koordinierungsstelle nach Nummer 2.1 geschaffen haben oder für eine Förderung nach Nummer 2.1 den Förderhöchstbetrag nach Nummer 4.5 nicht ausschöpfen, werden nachrangig auch ergänzende Maßnahmen, die der Verbesserung der kommunalen Integrationsarbeit dienen, wie zum Beispiel
a) der Aufbau eines vernetzten Lotsensystems zur Steuerung individueller Integrationsabläufe,
b) Qualifizierungsmaßnahmen zur Erhöhung der interkulturellen Kompetenz der kommunalen Bediensteten,
c) die Einrichtung einer lokalen Integrationsdatenbank, d) die Herausgabe von Informationsmaterial,
e) die Durchführung einer Fachkonferenz gefördert.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Landkreise und Kreisfreien Städte im Land Sachsen-Anhalt.
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4. Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
4.1 Die Zuwendungen werden als Projektförderung gewährt.
4.2 Die Förderung erfolgt als Anteilsfinanzierung. Der Förderrahmen beträgt bis zu 90 v. H.
der zuwendungsfähigen Ausgaben.
4.3 Zuwendungsfähige Ausgaben sind die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Maßnahme stehenden Personal- und Sachausgaben, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszwecks notwendig sind. Anteilige Ausgaben für ständig vom Träger der Maßnahme zur Erfüllung anderer Aufgaben beschäftigtes Personal, das im Zusammenhang mit der Maßnahme tätig werden muss, bleiben bei der Berechnung der zuwendungsfähigen Ausgaben ebenso wie anteiliger sonstiger Verwaltungsaufwand außer Ansatz.
4.4 Die Bewilligung erfolgt für das jeweilige Haushaltsjahr.
4.5 Die Gesamthöhe der Zuwendungen nach dieser Richtlinie ist je Zuwendungsempfänger und Haushaltsjahr auf 43.570 Euro beschränkt.
4.6 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
4.7 In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsbehörde mit Zustimmung des Ministeriums und im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen von der Nummer 4.2 Ausnahmen zulassen, sofern ein überwiegendes oder ausschließliches Landesinteresse an der Maßnahme besteht.
5. Anweisungen zum Verfahren
5.1 Bewilligungsbehörde ist das Landesverwaltungsamt. Anträge auf Bewilligung sind vor Maßnahmebeginn an das Landesverwaltungsamt, Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale), zu richten. Die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns ist im Einzelfall unter Beachtung der im RdErl. des MF vom 11.3.1996 (MBl. LSA S. 773) festgelegten Kriterien zulässig.
5.2 Die Zuwendungsanträge müssen folgende Angaben enthalten:
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a) die genaue Bezeichnung des Maßnahmeträgers;
b) eine Beschreibung der Maßnahme mit der Festlegung der konkreten Ziele, der bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 Arbeitsplatzbeschreibungen von Personalstellen, deren Schaffung Bestandteil der Maßnahme ist, beizufügen sind;
c) die Kosten- und Finanzierungspläne für den gesamten beantragten Förderzeitraum;
d) eine Darlegung, ob und wie die Maßnahme nach Auslaufen der Landesförderung fortgesetzt werden soll.
5.3 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, für die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV-Gk zu § 44 LHO.
6. Inkrafttreten
Dieser RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
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