• Keine Ergebnisse gefunden

Informati onen und öff entliche Bekanntmachungen der Kreisverwaltung Bernkastel-Witt lich

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Informati onen und öff entliche Bekanntmachungen der Kreisverwaltung Bernkastel-Witt lich"

Copied!
9
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Ausgabe 51/2016 Kundenorienti ert - Innovati v - Wirtschaft lich Dienstag, 20.12.2016

Verantwortlich für den Inhalt der Kreisnachrichten:

Kreisverwaltung Bernkastel-Witt lich

Postf ach 1420, 54504 Witt lich

Ansprechpartner:

Mike-D. Winter, Tel.: 06571/142205 Telefax: 06571/1442205 E-Mail: Kreisnachrichten

@Bernkastel-Witt lich.de

Kreisnachrichten

Informati onen und öff entliche Bekanntmachungen der Kreisverwaltung Bernkastel-Witt lich

Nehmen wir uns alle dieses Rezept zu Herzen, leisten wir alle unseren Beitrag für ein menschliches und friedliches Miteinander in unserer Gesell- schaft , in unseren Gemeinden und auch in unseren Familien.

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, mit den Worten von Catharina Elisabeth Goe- the wünsche ich Ihnen viele gute Zutaten für 2017, vor allem viel Zufriedenheit, Freu- de und Gesundheit.

Aus dem Kreishaus in Witt lich grüßt Sie herzlich

Ihr

Gregor Eibes Landrat

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger im Landkreis Bernkastel-Witt lich,

„Man nehme zwölf Monate, putze sie ganz sauber von Bitt erkeit,

Geiz, Pedanterie und Angst und zerlege jeden Monat

in 30 oder 31 Teile, so dass der Vorrat genau

für ein Jahr reicht.

Jeder Tag wird einzeln angerichtet aus einem Teil Arbeit und zwei Teilen

Frohsinn und Humor.

Man füge drei gehäuft e Esslöff el Opti mismus hinzu, einen Teelöff el Toleranz,

ein Körnchen Ironie und eine Prise Takt.

Dann wird die Masse sehr reichlich mit Liebe übergossen.

Das ferti ge Gericht schmücke man mit Sträußen kleiner Aufmerksamkeiten und serviere es täglich mit Heiterkeit und mit einer guten erquickenden Tasse Tee ...“

ich wünsche Ihnen im Kreise

Ihrer Familien und Freunde

frohe und besinnliche Weih-

nachtsfeiertage. Angesichts

der Kriege und Krisenherde

in der Welt dürfen wir uns

besonders an Weihnachten

ins Bewusstsein rufen, welch

großes Geschenk es ist, in un-

serem Land in Freiheit und

Frieden zu leben. Zum Frieden

im Großen, aber insbeson-

dere zum Frieden im Kleinen

können wir alle unseren Bei-

trag leisten. Catharina Elisa-

beth Goethe, die Mutt er von

Johann Wolfgang von Goethe,

hatt e dafür vor mehr als zwei

Jahrhunderten folgendes Er-

folg versprechendes Rezept:

(2)

Jetzt auch bei Facebook: www.Facebook.com/kvbkswil

Die Musikschule des Land- kreises Bernkastel-Wittlich bietet ab 19. Januar 2017 an acht Abenden einen Ukule- le-Kurs für erwachsene An- fänger an. Grundlagen des Ukulele-Spiels können ohne musikalische Vorkenntnisse relativ leicht erlernt werden.

Die Spieltechnik konzentriert sich hauptsächlich auf die Liedbegleitung mit Akkorden und Schlagrhythmen.

Der Kurs findet 14-tägig don- nerstags von 18.30 Uhr bis 19.30 Uhr in der Kurfürst-Bal-

duin-Realschule plus in Wittlich statt, kostet 100 Euro und wird von Bettina Ant geleitet. Inhalte und Lernziele sind Grundlagen der Liedbegleitung, Grundak- korde und Schlagmuster, die Vermittlung von Notenkennt- nissen, Tipps zur richtigen Hal- tung sowie zum effektiven Üben. Anmeldeschluss ist der 16. Januar 2017.

Anmeldung bei der Musik- schule des Landkreises, Tel.:

06571/14-2398, E-Mail: Doris.

Meier@Bernkastel-Wittlich.

de.

Ukulele-Kurs für Anfänger

Schmale Türen bereiten in vielen Situationen Schwie- rigkeiten: Der neue Schrank passt nicht durch die Schlaf- zimmertür, der Kinderwagen ist zu breit für die Balkontür oder der Weihnachtsbaum bleibt gar in der Wohnzimmer- tür stecken. Für Rollstuhlfah- rer können zu schmale Türen sogar ein unüberwindbares Hindernis darstellen und zur Ausgrenzung führen, darauf weist die Landesberatungs- stelle Barrierefrei Bauen und Wohnen hin. Sie empfiehlt eine Durchgangsbreite von mindestens 80 besser 90 Zen- timetern. Bei einem Neubau verursachen breitere Türen nur wenig Mehrkosten, wäh- rend ein späterer Umbau sehr kostspielig werden kann.

Architekten der Landesbera- tungsstelle Barrierefrei Bau- en und Wohnen beraten zu

Durchgangsbreiten und -hö- hen von Hauseingangs- und Zimmertüren, geben Hinweise zu dem erforderlichen Platz- bedarf im Türbereich oder zu alternativen Raumspartüren.

Die Experten informieren zu barrierefreien Wohnräumen und Sanitärbereichen sowie zu finanziellen Fördermöglich- keiten sowohl beim Neubau als auch bei einer Umbaumaß- nahme.

Die Beratung findet jeden zweiten Dienstag im unge- raden Monat von 15.00 bis 18.00 Uhr bei der Kreisverwal- tung Bernkastel-Wittlich, Kur- fürstenstraße 16 in Wittlich statt. Der nächste Beratungs- termin ist Dienstag, der 10. Ja- nuar 2017. Um Voranmeldung wird gebeten bei Silvia Maas, Tel.: 06571/14-2372, E-Mail:

Silvia.Maas@Bernkastel-Witt- lich.de.

für den Weihnachtsbaum

Die Kreisausbilder der Feuer- wehr des Landkreises Bern- kastel-Wittlich trafen sich im Gerätehaus der Feuerwehr Traben um im Rahmen ei- ner Dienstbesprechung den Ausbildungsplan für das Jahr 2017 zu erstellen. Es sei er- freulich, dass die Ausbildungs- nachfrage insbesondere in der Grundausbildung stabil blei- be, erklärte Kreisfeuerwehrin- spekteur Jörg Teusch.

Die Besprechung wurde eben- so genutzt, um langjährigen Ausbildern für ihr ehrenamt- liches Engagement zu dan- ken. Dies sind Andreas Becker und Heiko Ensch (jeweils 15 Jahre, bereits in 2015), sowie Jörg Eichhorn, Marco Knöppel und Martin Poth (20 Jahre).

Besonders dankte Teusch die Ausbildertätigkeit von Peter Gerhards, er übt dieses Amt bereits seit 30 Jahren aus.

Kreisausbilder der Feuerwehr planen Ausbildungsjahr 2017

Kreisfeuerwehrinspekteur Jörg Teusch (l.) und der Sprecher der Kreisausbilder Gregor Zehe (r.) dankten Peter Gerhards, Jörg Eichhorn, Marco Knöppel, Martin Poth, Andreas Becker und Heiko Ensch (v.l.n.r.) für ihre langjährige Tätigkeit als Kreisaus- bilder.

Mitarbeiter in den Ruhestand verabschiedet

In einer Feierstunde im Kreishaus verabschiedete Landrat Gre- gor Eibes die Mitarbeiter Edmund Hohns, Gabriele Tangnatz und Brunhild Schmitz in den Ruhestand. Er dankte ihnen für ihr langjähriges Engagement für den Landkreis und seine Bürge- rinnen und Bürger und wünschte für den Ruhestand alles Gute.

Den Glückwünschen von Landrat Gregor Eibes schlossen sich

die Vorgesetzten Gerhard Letsch, Hermann-Josef Wagner und

Ralph Scheid sowie der Vorsitzende des Personalrats Werner

Petry gerne an.

(3)

Ein Plus von rund 2,8 Millio- nen Euro im Ergebnishaushalt, ein Finanzmittelüberschuss von rund 7,25 Millionen Euro, eine leichte Erhöhung der Kreisumlage und eine Netto- Neuverschuldung in Höhe von rund 6,35 Millionen Euro sind die Eckdaten des Kreishaus- haltes 2017, den der Kreistag in seiner letzten Sitzung des Jahres 2016 einstimmig ver- abschiedet hat.

Auch wenn sich damit der po- sitive Trend der Haushalts- vorjahre fortsetzt, warnte Landrat Eibes vor verfrühter Euphorie. Denn so positiv das Zahlenwerk auch erscheinen möge, sei aufgrund der Ver- lustvorträge aus Vorjahren nicht vor 2020 mit einem for- malen Ausgleich des Haus- haltes zu rechnen. Auch sei die Entwicklung der pflichti- gen Ausgaben zu betrachten, da diese ebenfalls ständig an- stiegen.

Verständnis warb der Land- rat für die beschlossene Er- höhung der Kreisumlage bezogen auf die Steuerkraft- messzahl der Einzahlungen aus dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer. Diese war erforderlich, damit der Land- kreis die Bundesmittel für die Entlastung der Kommunen bei der Eingliederungshilfe wegen fehlender direkter Fi- nanzbeziehungen zum Bund an sich ziehen konnte.

Mit Blick auf die veranschlag- ten investiven Maßnahmen bezeichnete der Landrat den Haushalt 2017 wiederholt als einen „Investitions- und Bil- dungshaushalt“. Ein Großteil des Gesamtauszahlungsvolu- mens von 21,174 Millionen Euro fließe in den Bereich der Schulen. So seien für Baumaßnahmen an Schulen 8,2 Millionen Euro eingeplant, für die Schulbudgets inklusi- ve der Multimediaausstattung weitere 0,355 Millionen Euro.

Auch die Infrastruktur des Landkreises bilde abermals ein Schwerpunkt der Investi- tionen. Neben den Investiti-

onen in den Kreisstraßenbau (3,430 Millionen Euro) seien auch Mittel für den Breitband- ausbau im Landkreis (4,615 Millionen Euro) veranschlagt.

Zur Finanzierung der Inve- stitionen ist nach Abzug der Zuweisungen und Zuschüs- se eine Kreditaufnahme von 10,835 Millionen Euro not- wendig. Unter Berücksich- tigung einer in 2017 zu lei- stenden Tilgung von 4,480 Millionen Euro beträgt die Netto-Neuverschuldung im kommenden Jahr 6,355 Milli- onen Euro. In der Folge wird der Schuldenstand des Land- kreises bis Ende 2017 auf vo- raussichtlich 91,725 Millionen Euro ansteigen.

Landrat Eibes machte deut- lich, dass große Anstren- gungen erforderlich seien, um die Verschuldung auf ein durchschnittliches Maß zu- rück zu führen. Insofern müs- se nach dem absehbaren Aus- gleich der Altfehlbeträge in 2020 alle Kraft hierauf ver- wendet werden.

Aus der Kreistagssitzung …

Neben dem Haushaltsplan 2017 beriet der Kreistag bei seinem letzten Zusammen- treffen im Jahr 2016 weitere wichtige Themen.

So beschloss der Kreistag, ei- nen Anteil von 1,13 Millionen Euro der Integrationspauscha- le des Bundes an die Kommu- nen weiterzuleiten.

Im Rahmen der Feststellung des Jahresabschlusses 2015 der Abfalleinrichtung des Landkreises Bernkastel-Witt- lich befasste sich der Kreis- tag mit den Deponierück- stellungen. Nachdem diese für das Gebiet des Zweckver- bands Abfallwirtschaft Re- gion Trier aufgrund einheit- licher Parameter berechnet wurden, ergab sich ein Anpas- sungsbedarf für die im Land- kreis Bernkastel-Wittlich ge- legenen Deponien und in der

Folge für den Jahresabschluss 2015.

Ebenfalls das Thema Abfall betreffend wurde die Ände- rung der Abfallsatzung und der Gebührensatzung zum 1. Januar 2017 beschlossen.

Die Änderungen beinhalten neben redaktionellen Anpas- sungen vor allem die Einfüh- rung neuer Gebührensätze im Zusammenhang mit der Um- stellung der Altpapiereinsa- mmlung im Landkreis Bern- kastel-Wittlich sowie die satzungsmäßige Berücksichti- gung der vom Kreistag Bern- kastel-Wittlich bereits be- schlossenen Umstellung der Altpapiersammlung von Bün- del- auf Tonnensammlung so- wie der Umstellung der Sperr- abfalleinsammlung auf ein Abrufsystem.

Gegen die „kommunalla- stige“ Auslegung des Landes- straßengesetzes durch das Land und die damit einher- gehenden Abstufungsbedarfe für Landes- und Kreisstraßen wendet sich der Kreistag mit einer Resolution, die er bei einer Enthaltung einstimmig beschloss. Mit der Resolution fordert der Landkreis Bernka- stel-Wittlich das Land letzt- lich auf, über eine Änderung des Landesstraßengesetzes sicherzustellen, dass das Vor- liegen einer Kreisstraße nicht davon abhängig ist, ob es sich um die Anbindung einer Ge- meinde oder eines Ortsteils handelt.

Weiter befasste sich der Kreis- tag mit der Tierkörperbeseiti- gung in Rheinland-Pfalz, den fleisch- und hygienerecht- lichen Gebühren, der Förde- rung von Sportstätten durch den Landkreis, der dritten Teilfortschreibung des Lan- desentwicklungsprogramms IV im Kapitel 5.2 „Energiever- sorgung“, der Förderung von Baumaßnahmen in integra- tiven Kindertagesstätten, der Neustrukturierung des Ver- kehrsverbundes Region Tri- er, der Neubestellung des Anstaltsbeirats der Jugend-

strafanstalt Wittlich, dem Be- richt der Besuchskommission des Landkreises Bernkastel- Wittlich nach § 29 des Lan- desgesetzes für psychisch kranke Personen sowie der Schulbuchausleihe im Land- kreis Bernkastel-Wittlich.

Alle diese im Rahmen der Sit- zung behandelten Themen können bei weiterem Inte- resse im Rats- und Bürgerin- formations-Netz RUBIN unter www.bernkastel-wittlich.mo- re-rubin1.de eingesehen wer- den.

Rats- und Bürger- informations-Netz

RUBIN

Die Kreisverwaltung Bernka- stel-Wittlich koordiniert seit Beginn des Jahres 2002 alle Sitzungen der Gremien des Landkreises mit dem Sitzungs- dienstprogramm more! Rubin Kommunaler Sitzungsdienst.

Neben einer verwaltungsin- ternen Datenbank zum Sit- zungsdienst beinhaltet das Programm das Internetmodul RUBIN, das Rats- und Bürge- rInformationsNetz des Land- kreises Bernkastel-Wittlich, das in den Internetauftritt der Kreisverwaltung integriert ist.

Im RUBIN werden alle sit- zungsrelevanten Daten (Vor- lagen, Niederschriften, Sitzungstermine und Gremi- enzusammensetzungen) seit dem 1. Januar 2002 bereit ge- stellt. Über dieses Informati- onsportal können neben den Mitgliedern des Kreistages auch die Bürgerinnen und Bürger aktiv und unmittelbar am politischen Geschehen im Landkreis Bernkastel-Wittlich teilhaben.

Interessierte Bürgerinnen und Bürger erreichen das Rats- und Bürgerinformations-Netz RUBIN über eine entspre- chende Verlinkung auf dem Startbildschirm der Internet- seite des Landkreises oder di- rekt unter www.bernkastel- wittlich.more-rubin1.de.

Kreishaushalt 2017 einstimmig beschlossen

(4)

Zurzeit werden die Abfall- Fibeln 2017 im Auftrag des Zweckverbands Abfallwirt- schaft Region Trier (A.R.T.) an alle Haushalte und Firmen verteilt. Neben wichtigen In- formationen rund um das The- ma Abfall enthält die Broschü- re auch eine umfangreiche Übersicht der Entsorgungster- mine. Die Termine sind nach Abfallarten sortiert ort- bezie- hungsweise straßenweise auf- gelistet. Die Buchstaben „U“

und „G“ kennzeichnen in den Termintabellen die ungera- den und geraden Kalenderwo- chen. „U“ steht zum Beispiel für die erste, dritte und fünf- te und „G“ zum Beispiel für die ter nutzen, erhalten eine blaue Tonne, die ein Volumen von 240 Liter hat; diese Regel gilt auch für das Vielfache. Werden Restabfallbehälter mit einem Volumen von 1.100 Liter ge- nutzt, werden auch 1.100 Liter- Behälter für das Altpapier zur Verfügung gestellt. Die Leerung der Tonnen erfolgt vierwö- chentlich. Ist die Tonnengröße dauerhaft nicht ausreichend, gibt es die Möglichkeit, ge- gen Entgelt zusätzliche Behäl- ter zu bestellen. Bei gelegent- lichem Mehrbedarf können ab Januar amtliche Papiersäcke erworben werden. Prinzipiell sind die blauen Tonnen sowie die amtlichen Papiersäcke für die Sammlung des Altpapiers zu nutzen. Sollten bei Bürgern Bedenken wegen der örtlichen Gegebenheiten bestehen, wer- den sie gebeten, sich an den A.R.T. zu wenden.

„Selbstverständlich werden wir allen Gewerbebetrieben die bisher von der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich erbrachten Leistungen auch weiterhin an- bieten“, so Verbandsdirektor Max Monzel. Sofern die Ge- werbebetriebe noch nicht An- schlussnehmer des A.R.T. sind,

wird ihnen die gesonderte Sammlung loser Kartonagen gegen Entgelt ermöglicht. „Wir werden zeitnah mit den Ge- werbebetrieben im Landkreis Bernkastel-Wittlich Kontakt aufnehmen und individuelle Entsorgungsmöglichkeiten ab- stimmen“, informiert Martin Ferring, Gewerbekundenbe- rater des A.R.T. Sowohl Privat- haushalte als auch Gewerbe- betriebe haben darüber hinaus die Möglichkeit ihr Altpapier kostenfrei im Entsorgungszen- trum Sehlem (Öffnungszeiten:

Montag bis Freitag von 8:30 bis 17:00 Uhr, Samstag von 8:30 bis 12:00 Uhr) sowie im Entsor- gungs- und Verwertungszen- trums Mertesdorf und auf dem A.R.T.-Wertstoffhof in der Met- ternichstraße 35, Trier (Öff- nungszeiten Mertesdorf und Trier: Montag bis Samstag 8:00 bis 16:Uhr) abzugeben.

Bei Unklarheiten und Fra- gen stehen die Mitarbeite- rinnen und Mitarbeiter des Abfalltelefons zur Verfügung (0651/9491414, info@art-tri- er.de). Gewerbekunden kön- nen sich gerne direkt an Herrn Ferring wenden (0651/9491/

1225, m.ferring@art-trier.de).

zweite, vierte und sechste Ka- lenderwoche.

Ergänzend zur Fibel besteht unter www.art-trier.de/kalen- der die Möglichkeit, sich ei- nen Jahreskalender mit den Abfuhrterminen für eine be- stimmte Adresse auszudru- cken, den kostenlosen Erinne- rungsservice zu nutzen sowie die Abfuhrdaten in den per- sönlichen, elektronischen Ka- lender zu importieren.

Wer bis zum 20. Dezember 2016 keine Fibel erhalten hat oder weitere Informationen benötigt, kann sich ans Abfall- Telefon des A.R.T. (0651/949 14 14, info@art-trier.de) wen- den.

Abfall-Fibel bietet Entsor- gungstermine auf einen Blick Altpapiersammlung im Landkreis Bernkastel-Wittlich

Landkreis Bernkastel Witt lich

Kreisjahrbuch

Bernkastel-Witt lich Bernkastel-Witt lich

sparkasse-emh.de

Wachsen ist einfach.

Wenn es jemanden gibt, der einen dabei unter- stützt. Die Sparkassen- Stiftungen setzen sich für die Menschen in der Region ein. Wir fördern viele loka- le und regionale Projekte.

Sie möchten mehr darüber erfahren? Wir beraten Sie gern persönlich.

2017

Kreisjahrbuch 2017

Mit dem neuen Kreisjahrbuch Bernkastel-Wittlich 2017 kön- nen die Leser auf Wanderschaft durch die Geschichte des Land- kreises gehen und Menschen aller Couleur begegnen. Der Buchschwerpunkt lautet in die- sem Jahr: Aus der alten Heimat in die Ferne … Aus der Ferne in die neue Heimat …

Im 18. Jahrhundert erteilte die russische Zarin den Auf- trag, an der Mosel Menschen für die Besiedlung des Banats anzuwerben. Im 19. Jahrhun- dert gingen massenweise Mo- selaner, Eifeler und Hunsrücker nach Nord- und Südamerika.

Heute kommen Menschen aus allen Ecken der Welt zu uns und wollen hier in Frieden le- ben. Packende Beiträge infor- mieren über Menschen, die diese Schritte im Lauf der Jahr- hunderte gewagt haben: Wie sich gewaltige Flüchtlingsströ- me in der Nachkriegszeit auch auf unseren Landkreis zube- wegten und wie die Flüchtlinge aus dem Osten in den Dörfern des Landkreises aufgenom- men wurden, schildern aus- führliche Artikel hierzu sowie eindrucksvolle Rückblenden.

Zweckverband Abfallwirtschaft Region Trier (A.R.T.), dass grundsätzlich Lösungen für alle Situationen gefunden werden.

Dabei ist zwischen Privathaus- halten und Gewerbebetrieben zu unterscheiden.

Die neuen blauen Tonnen wur- den beziehungsweise werden im Dezember, jeweils am Tag der letzten Sack- und Bündel- sammlung, an die Hausadres- sen geliefert. Die Größe und Anzahl der Papierbehälter rich- tet sich nach dem Volumen der beim Anwesen veranlagten Restabfallbehälter. Die blaue Tonne gibt es in zwei Größen:

240 Liter und 1.100 Liter. Die- jenigen, die Restabfallbehälter mit einem Volumen bis 240 Li- Die zum 1. Januar 2017 ge-

plante Einführung der blau- en Tonnen zur Sammlung von Altpapier im Landkreis Bern- kastel-Wittlich bietet den Bür- gern viele Vorteile: neben der Vermeidung von Abfällen, weil keine großen Kartons mehr vom Einkauf nach Hause ge- schleppt werden müssen, ist diese bequeme Sammelart da- rüber hinaus mit weniger Auf- wand verbunden, weil Papier, Pappe und Kartons nicht mehr zu wind- und wetterfesten Pa- keten zusammengeschnürt werden müssen. Dennoch sind einige Bürger unsicher, wie sie dieser Umstellung begeg- nen sollen. Aufgrund vermehr- ter Anfragen informiert der

Weiter geht es mit lebendigen Erzählungen über das neue Le- ben im Landkreis heute und das frühere alte in ferner Hei- mat. Auch wird über aktuelle ehrenamtliche Flüchtlingshilfe berichtet.

Auf 200 Seiten bringt das neue Kreisjahrbuch auch aktuelle und historische Informationen, Gedichte, Anekdoten und Ge- schichten. Die Kreisjahrbü- cher Bernkastel-Wittlich gibt es in den Buchhandlungen des Landkreises, beim Shopping- Center Bungert sowie bei der Bürgerberatung der Kreisver- waltung zum Preis von 6,80 Euro.

Kreisjahrbuch 2017: Geschenk-

tipp für Heimatfreunde

(5)

Öffentliche Bekanntmachungen und Ausschreibungen

Diese öffentlichen Bekanntmachungen und Ausschreibungen finden Sie auch im Internet unter www.Bernkastel-Wittlich.de/bekanntmachungen.html

bzw. www.bernkastel-wittlich.de/ausschreibungen.html.

Öffentliche Ausschreibung nach VOL:

Neue Kopierer / Druckerlösung inkl.

Full-Service für das Cusanus-Gyman- sium Wittlich

Vorhaben:

Lieferung / Einrichtung einer neuen Kopierer/ Druckerlösung inkl. Full- Service für das Cusanus-Gymnasium Wittlich

Bauherr:

Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich Kurfürstenstraße 16, 54516 Wittlich Tel. 06571-142401, E-Mail: volker.lip- pert@bernkastel-wittlich.de Planung:

Volker Lippert, FB11,

Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, Leistungen:

Lieferung / Installation / Full-Service Kopierer / Drucker

Submissionen:

Donnerstag, 05.01.2017, 11.00 Uhr Die Angebotsunterlagen inkl. des er- forderlichen Kuvertaufklebers zur Kennzeichnung der Angebotsunter- lagen können unter www.bernkastel- wittlich.de/ausschreibungen.html.

heruntergeladen werden.

Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, 13.12.2016

i. A. Volker Lippert

Öffentliche Bekanntmachung zum Zwecke der öffentlichen Zustellung gemäß § 1 Abs. 1 Landesverwaltungs- zustellungsgesetz in Verbindung mit

§ 10 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungszu- stellungsgesetz sowie § 1 Abs. 1 der Hauptsatzung des Landkreises Bern- kastel-Wittlich, jeweils in den aktuell gültigen Fassungen.

Folgende Person, deren Aufenthalt allgemein unbekannt ist, wird be- nachrichtigt, dass die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich – Fachbereich 13 – Finanzielle Hilfen für Familien -, Kur- fürstenstraße 16, 54516 Wittlich, ge- gen sie eine zustellungsbedürftige Entscheidung getroffen hat.

Betroffene/r: Dennis Dietrich letzte bekannte Anschrift: Geschwi- ster Scholl Straße 13, 54516 Wittlich Datum und Aktenzeichen des Schrei- bens: 15.12.2016, Az.: 13-45-M- 003775

Das Schriftstück kann von der/dem Betroffenen oder von einer durch sie/

ihn bevollmächtigten Person bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich – Fachbereich 13 - Finanzielle Hilfen für Familien -, Kurfürstenstraße 16, 54516 Wittlich, eingesehen werden.

Durch die öffentliche Zustellung wer- den Fristen in Gang gesetzt, nach de- ren Ablauf Rechtsverluste drohen. Die Entscheidung gilt als zugestellt, wenn

seit dem Tag dieser Bekanntmachung zwei Wochen vergangen sind. Die Entscheidung erlangt Bestandskraft, wenn der/die Betroffene nicht inner- halb von zwei Wochen nach Zustel- lung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Bernkastel- Wittlich Widerspruch einlegt.

Wittlich, 15.12.2016

Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 13 - Finanzielle Hilfen für Familien -

Kurfürstenstraße 16 54516 Wittlich Im Auftrag gez. Dana Könen

Bekanntmachung der Kreisverwal- tung Bernkastel-Wittlich, Kurfürsten- straße 16, 54516 Wittlich, nach § 21 a 9. BImSchV (Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissi- onsschutzgesetzes)

Die Kreisverwaltung Bernkastel-Witt- lich hat der ABO Wind AG mit Be- scheid vom 19. Dezember 2016 (Az.:

22-BIM2013/0019) die immissions- schutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei (2) Windenergieanlagen (WEA) des Typs Nordex N117/2400, Nabenhö- he 140,6 m, Rotordurchmesser 116,8 m, Nennleistung 2,4 MW, Gesamt- höhe 199 m, unter Festsetzung von Nebenbestimmungen auf den nach- folgenden Grundstücken in der Ge- markung Berglicht erteilt.

WEA: WEA 1

Gemarkung, Flur, Flurstück: Berglicht, 14, 106

UTM (WGS 84), Zone 32 Rechtswert: 353070 Hochwert: 5515521 Höhe in m über NN GOK: 463 Hindernis: 662 WEA: WEA 2

Gemarkung, Flur, Flurstück: Berglicht, 14, 104

UTM (WGS 84), Zone 32 Rechtswert: 353704 Hochwert: 5515718 Höhe in m über NN GOK: 467 Hindernis: 666

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen di- ese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Wi- derspruch erhoben werden. Der Wi- derspruch ist bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, Kurfürstenstra- ße 16, 54516 Wittlich, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Schriftform kann auch durch die elek- tronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Do- kument mit einer qualifizierten Si- gnatur nach dem Signaturgesetz zu

versehen. Bei Verwendung der elek- tronischen Form sind insbesondere die technischen Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet auf der Homepage der Kreisverwaltung Bern- kastel-Wittlich (www.bernkastel- wittlich.de) unter Kreisverwaltung Kontakt/Öffnungszeiten bei „Formge- bundene elektronische Kommunikati- on“ aufgeführt sind. Zur Übermittlung per E-Mail steht die E-Mail-Adresse:

kv-bernkastel-wittlich@poststelle.rlp.

de zur Verfügung. Der Bescheid und seine Begründung liegt in der Zeit vom 27.12.2016 bis 09.01.2017 bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, Kurfürstenstraße 16, 54516 Wittlich, Dienstzimmer Erdgeschoss Neubau N 19 zur Einsichtnahme während der Dienstzeiten (Mo.-Fr.: 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr sowie Mo.: 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und Do.: 14:00 – 18:00 Uhr) aus. Mit dem Ende der Auslegungs- frist gilt der Bescheid auch gegenüber Personen, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.

Wittlich, den 19.12.2016

Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich i.V.: Ralph Scheid

Diese öffentliche Bekanntmachung sowie den Genehmigungsbescheid finden Sie auch im Internet unter www.bernkastel-wittlich.de/bekannt- machungen.html

Bekanntmachung der Kreisverwal- tung Bernkastel-Wittlich, Kurfürsten- straße 16, 54516 Wittlich, nach § 10 Abs. 7 u. 8 BImSchG (Bundes-Immis- sionsschutzgesetz), § 21 a 9. BIm- SchV (Verordnung über das Geneh- migungsverfahren)

Die Kreisverwaltung Bernkastel-Witt- lich hat der ABO Wind AG mit Be- scheid vom 20. Dezember 2016 (Az.:

22-BIM2014/0001) die immissions- schutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier (4) Windenergieanlagen (WEA) des Typs Vestas V 112, Nennleistung 3,3 MW, Nabenhöhe 140 m, Rotordurch- messer 112 m, Gesamthöhe 196 m, unter Festsetzung von Nebenbe- stimmungen auf den nachfolgenden Grundstücken erteilt:

WEA: WEA 1

Gemarkung, Flur, Flurstück: Heiden- burg, 9, 25

UTM (WGS 84), Zone 32 Rechtswert: 351053 Hochwert: 5516553 Höhe in m über NN GOK: 395 Hindernis: 591 WEA: WEA 2

Gemarkung, Flur, Flurstück: Büdlich, 1, 16/3

UTM (WGS 84), Zone 32

Rechtswert: 351149 Hochwert: 5516195 Höhe in m über NN GOK: 408 Hindernis: 604 WEA: WEA 4

Gemarkung, Flur, Flurstück: Breit, 5, 20

UTM (WGS 84), Zone 32 Rechtswert: 350556 Hochwert: 5514740 Höhe in m über NN GOK: 442 Hindernis: 368 WEA: WEA 7

Gemarkung, Flur, Flurstück: Schön- berg, 5, 48

UTM (WGS 84), Zone 32 Rechtswert: 351252 Hochwert: 5514708 Höhe in m über NN GOK: 432 Hindernis: 328

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen di- ese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Wi- derspruch erhoben werden. Der Wi- derspruch ist bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, Kurfürstenstra- ße 16, 54516 Wittlich, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Schriftform kann auch durch die elek- tronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Do- kument mit einer qualifizierten Si- gnatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Bei Verwendung der elek- tronischen Form sind insbesondere die technischen Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet auf der Homepage der Kreisverwaltung Bern- kastel-Wittlich (www.bernkastel- wittlich.de) unter Kreisverwaltung Kontakt/Öffnungszeiten bei „Formge- bundene elektronische Kommunikati- on“ aufgeführt sind. Zur Übermittlung per E-Mail steht die E-Mail-Adresse:

kv-bernkastel-wittlich@poststelle.rlp.

de zur Verfügung. Der Bescheid und seine Begründung liegt in der Zeit vom 27.12.2016 bis 09.01.2017 bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, Kurfürstenstraße 16, 54516 Wittlich, Dienstzimmer Erdgeschoss Neubau N 19 zur Einsichtnahme während der Dienstzeiten (Mo.-Fr.: 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr sowie Mo.: 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und Do.: 14:00 – 18:00 Uhr) aus. Mit dem Ende der Auslegungs- frist gilt der Bescheid auch gegenüber Personen, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.

Wittlich, den 20.12.2016

Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich i.V.: Ralph Scheid

Diese öffentliche Bekanntmachung sowie den Genehmigungsbescheid finden Sie auch im Internet unter www.bernkastel-wittlich.de/bekannt- machungen.html

(6)

zur Wiederverwendung, Recycling, Verwertung und Beseitigung von Ab- fällen in der Stadt Trier und in den Landkreisen Trier-Saarburg, Bernka- stel-Wittlich, Eifelkreis Bitburg-Prüm und Landkreis Vulkaneifel durch den Zweckverband Abfallwirtschaft Regi- on Trier (A.R.T.) vom 17. Dezember 2015 (Abfallsatzung)

Die Verbandsversammlung hat auf- grund der §§ 24 und 26 der Gemein- deordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBL. S. 477), des Landeskreislauf- wirtschaftsgesetzes Rheinland-Pfalz (LKrWG) vom 22. November 2013 (GVB. S. 459), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. De- zember 2015 (GVBl. S. 471), des § 17 der Landkreisordnung (LKO) für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Ge- setzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl.

S. 477), in Ausführung des Kreislauf- wirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.

Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 04. April 2016 (BGBl. I S. 569) und der Gewerbeabfallverordnung (Ge- wAbfV) vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S.

1938), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 23 des Gesetzes vom 24. Fe- bruar 2012 (BGBl. I S. 212) und der da- rauf beruhenden Verordnungen, des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.

Dezember 1982 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. November 2015 (GVBl. S.

412) und des Gesetzes über das Inver- kehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elek- tro- und Elektronikgerätegesetz-Elek- troG) vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S.

1739, Nr. 40), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. Ok- tober 2015 (BGBl. I S. 1739, Nr. 40) am 07.12.2016 folgende 1. Änderungssat- zung beschlossen, die hiermit öffent- lich bekannt gemacht wird:

ARTIKEL 1

Die Satzung wird im Einzelnen wie folgt geändert:

1. § 6 Umfang der Verwertungs- und Beseitigungspflicht

Der in Absatz 1 Satz 2 benannte „§ 9 Absatz 4“ wird ersetzt durch „§ 14 Ab- satz 1“.

2. § 25 Abfuhr von sperrigen Abfäl- len, Grünabfällen sowie Elektro(nik) geräten

§25 Absatz 7 erhält folgende neue Fassung: Die Abfuhr von Grünab- fällen (Äste, Baumschnitt, Gras, He- ckenschnitt, Laub u.a.) aus Haushal- ten/Hausgärten in haushaltsüblichen Mengen bis maximal 3 m³ erfolgt zwei-wöchentlich auf Abruf, wenn das Anwesen an die öffentliche Ab-

delt – Draht ist nicht zulässig – oder in sonstigen Behältnissen gefährdungs- frei (d. h. ohne Verletzungsgefahr durch das Aufladen der Behältnisse) auf dem Bürgersteig am Abfuhrtag bereitzustellen. Die Äste dürfen einen Durchmesser von höchstens 5 cm ha- ben und nicht länger als 1 m sein. Das Gewicht der Einzelgebinde darf 20 kg nicht überschreiten, so dass es von einer Person verladen werden kann.

Baumstümpfe mit Wurzeln werden nicht angenommen. Die Anmeldung muss für jedes an die öffentliche Ab- fallentsorgung mit Abfallbehältern mit mindestens zwei-wöchentlicher Entleerung im Sinne des § 7 Abs. 1 a) und b) der Gebührensatzung des A.R.T. angeschlossene Anwesen ge- sondert erfolgen.

3.§ 26 Begriffsbestimmungen im Landkreis Bernkastel-Wittlich

§ 26 erhält folgende neue Fassung:

(1) Zugelassene Abfallbehälter für Re- stabfall im Sinne dieser Satzung sind:

1) Restabfallbehälter mit 80 l Fas- sungsvermögen,

2) Restabfallbehälter mit 120 l Fas- sungsvermögen,

3) Restabfallbehälter mit 240 l Fas- sungsvermögen,

4) Restabfallbehälter mit 1.100 l Fas- sungsvermögen,

5) Restabfallsäcke mit ca. 70 l Fas- sungsvermögen zum einmaligen Ge- brauch mit der Aufschrift „Amtlicher Abfallsack des Zweckverbandes Regi- on Trier – Landkreis Bernkastel-Witt- lich“.

6) Abfallbehälter mit blauem Deckel (Papiertonne) mit 240 l und 1.100 l, 7) zum einmaligen Gebrauch be- stimmte 120 l-Säcke für Papier, Pappe, Karton (PPK) mit der Aufschrift „Amt- licher Papiersack des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Region Trier – Land- kreis Bernkastel-Wittlich

(2) Feste Abfallbehälter im Sinne die- ser Satzung sind alle in Absatz 1 ge- nannten Abfallbehälter mit Aus- nahme der Restabfallsäcke und der Papiersäcke.

4. § 28 Sonderregelung zu § 13 Vor- halten und Benutzen der Abfallbehäl- ter

4.1 § 28 Absatz 1 erhält folgende neue Fassung:

(1) zu Absatz 3: Auf bewohnten Grundstücken

1. mit bis zu 2 Personen ist minde- stens 80 l Restabfall-Behältervolumen vorzuhalten

2. mit bis zu 5 Personen ist minde- stens 120 l Restabfall-Behältervolu- men vorzuhalten

3. mit bis zu 8 Personen ist minde- stens 240 l Restabfall-Behältervolu- men vorzuhalten

4. mit mehr als 8 Personen errechnet sich das Restabfall-Behältervolumen mit 30 l pro Person.

5. Für Abfälle zur Verwertung (Papier, Pappe, Karton) sind Abfallbehälter entsprechend der Anzahl und Größe der auf dem Grundstück vorgehal-

fallbehälter mit 240 l Volumen.

4.2 In § 28 wird folgender neuer Ab- satz 2 eingefügt:

(2) zu Absatz 5: Alle über das Volumen nach Abs. 1 hinaus gewünschten Ab- fallbehälter für Papier, Pappe und Kar- ton sind kostenpflichtig und werden auf entsprechenden Antrag zur Verfü- gung gestellt.

4.3 In § 28 werden die Absätze 2 und 3 zu den Absätzen 3 und 4.

4.4 In § 28 entfällt der bisherige Ab- satz 4.

5. § 29 Sonderregelung zu § 14 Sam- meln und Transport

§ 29 Absatz 2 erhält folgende neue Fassung: Die Abfallbehälter für Papier, Pappe und Karton (PPK) und die Amt- lichen Abfallsäcke für PPK werden im vierwöchentlichen Rhythmus entleert bzw. abgefahren. Die Abfuhrtage wer- den bekannt gemacht. Der A.R.T. kann im Einzelfall oder für Abfuhrbereiche einen längeren oder kürzeren Zeit- raum für die regelmäßige Abfuhr fest- legen; in diesem Fall gilt Satz 2 ent- sprechend. Muss der Zeitpunkt der regelmäßigen Abfuhr aus besonde- ren Gründen verlegt werden, soll dies rechtzeitig bekannt gemacht werden.

Unterbleibt dies, können hieraus kei- ne Ansprüche, insbesondere Gebüh- renerstattungen, hergeleitet werden.

Die Regelungen des § 14 Absätze 3, 6, 8, 9 und 10 gelten entsprechend.

6. § 30 Abfuhr von sperrigen Abfällen 6.1 § 30 erhält in der Überschrift fol- gende neue Fassung: § 30 Abfuhr von sperrigen Abfällen sowie Elektro(nik) geräten

6.2 § 30 erhält folgende neue Fas- sung:

(1) Sperrige Abfälle in haushaltsüb- lichen Mengen von bis maximal 5 m³, die infolge ihrer Größe oder Beschaf- fenheit auch nach einer Zerkleinerung nicht in die zugelassenen Abfallbe- hälter aufgenommen werden können oder das Entleeren erschweren sowie Elektro(nik)geräte werden im Land- kreis Bernkastel-Wittlich monatlich auf Abruf abgefahren, wenn das An- wesen an die öffentliche Abfallentsor- gung im Sinne des § 11 der Gebühren- satzung des A.R.T. angeschlossen ist.

Ein Anspruch auf den nächsten Ter- min besteht nicht.

(2) Jedem Haushalt stehen pro Jahr sechs kostenlose Abholaufträge zur Verfügung.

(3) Soweit sperrige Abfälle durch den A.R.T. nicht abgefahren werden, hat der Abfallbesitzer diese zu entsorgen.

(4) Altholz und Elektro(nik)geräte sind getrennt bereitzustellen. Der A.R.T.

kann verlangen, dass verwertbare sperrige Abfälle getrennt nach Wert- stoffarten bereitzustellen sind.

(5) Von der Abfuhr ausgenommen sind:

a) Haushaltsauflösungen

b) Abfälle, die aufgrund ihrer Einzel- größe (Höchstbreite 1,50 m) oder

nen. Das gleiche gilt, wenn Abfälle be- reitgestellt werden, die in die für das Grundstück vorgehaltenen Abfallbe- hälter verfüllt werden können und Bauabfälle jeder Art. Gewerbliche ge- nutzte Geräte wie z. B. Kühltheken u.a. werden nicht vom A.R.T. entsorgt und sind einem Entsorgungsbetrieb zu überlassen.

(6) Die sperrigen Abfälle sowie alle an- deren Abfälle im Sinne des § 30 sind so bereitzustellen, dass niemand ge- fährdet wird und die Straßen nicht verschmutzt werden können. Sie müs- sen so beschaffen sein, dass die Müll- werker während des Beladens und des Zerdrückens der Abfälle keinen Gefahren ausgesetzt sind. Nach der Abfuhr der sperrigen Abfälle sind Bür- gersteig bzw. Straße von dem letzten Abfallbesitzer zu reinigen.

(7) Abzuholende sperrige Abfälle und Elektro(nik)geräte sind beim A.R.T.

zur Entsorgung anzumelden. Für die Abfuhr sperriger Abfälle und von Elektro(nik)geräten gelten die Absät- ze 3, 6, 8, 9 und 10 des § 14 entspre- chend.

7. § 35 Vorhalten und Benutzen der Abfallbehälter

In § 35 Absatz 2 wird der Begriff

„Landkreis“ durch „A.R.T. ersetzt.

8. § 39 Sonderregelung zu § 6 Absatz 2 Satz 1 Umfang der Verwertungs- und Beseitigungspflicht

In § 39 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 wird der Begriff „Landkreis“ durch „A.R.T.“

ersetzt.

9. § 41 Sonderregelung zu § 8 Ausnah- men von Überlassungspflichten In § 41 Absatz 2 Satz 1 werden die Begriffe „die Kreisverwaltung“ durch

„den A.R.T. ersetzt. Der in § 41 Absatz 4 Satz 5 benannte „§ 12“ wird ersetzt durch „§ 26“.

10. § 44 Ergänzung zu § 13 Vorhalten und Benutzen der Abfallbehälter

§ 44 Absatz 5 erhält folgende neue Fassung: Bei sonstigen bebauten und zum Aufenthalt von Personen bestimmten, aber nicht ständig be- wohnten Grundstücken (z. B. Wo- chenendhäuser, Ferienwohnungen), wird der Gefäßraum für einen 2-Per- sonenhaushalt zugrunde gelegt. Für diese Grundstücke kann auch die Be- nutzung von zum einmaligen Ge- brauch bestimmten Restabfallsäcken mit einem Volumen von 70 l und der Aufschrift „Amtlicher Abfallsack des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Re- gion Trier – Landkreis Vulkaneifel“

und Bioabfallsäcken mit einem Volu- men von 60 l zugelassen werden. Für Ferienwohnungen auf nicht ständig bewohnten Grundstücken werden für je vier angefangene Wohnungen je- weils ein Restabfall- und ein Bioabfall- behältnis zur Verfügung gestellt.

11. § 48 Ordnungswidrigkeiten Der in § 48 Absatz 1 Nr. 12 benannte

„§ 13 Absatz 8“ wird ersetzt durch „§

14 Absatz 6“.

(7)

ARTIKEL 2

Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2017 in Kraft.

54290 Trier, den 07.12.2016 Zweckverband Abfallwirtschaft Region Trier

Löwenbrückener Str. 13/14, 54290 Trier

Der Verbandsvorsteher Gregor Eibes Landrat

Hinweis: Gemäß § 24 Absatz 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Sat- zungen, die unter Verletzung von Ver- fahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande ge- kommen sind, ein Jahr nach der Be- kanntmachung als von Anfang an gül- tig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Sat- zung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichts- und Dienstleistungsdi- rektion Trier den Beschluss beanstan- det oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Zweckverband Ab- fallwirtschaft Region Trier unter Be- zeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jeder- mann diese Verletzung geltend ma- chen.

2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung vom 17. De- zember 2015 (Gebührensatzung) Die Verbandsversammlung hat auf- grund des § 7 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenar- beit (KomZG) von Rheinland-Pfalz vom 22. Dezember 1982 (GVBl. S.

476), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. November 2015 (GVBl. S. 412), des § 24 der Gemeinde- ordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zu- letzt geändert durch Artikel 1 des Ge- setzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl.

S. 477) und des § 17 der Landkreisord- nung (LKO) für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl.

S. 188), zuletzt geändert durch Arti- kel 19 des Gesetzes vom 22. Dezem- ber 2015 (GVBl. S. 477), der §§ 1, 2, 3, 7, 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für Rheinland-Pfalz vom 20.

Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geän- dert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 472) in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Landes- kreislaufwirtschaftsgesetzes (LKrWG) für Rheinland-Pfalz vom 22. Novem- ber 2013 (GVBl. S 459), zuletzt geän- dert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 471), am

07.12.2016 folgende 2. Änderungssat- zung beschlossen, die hiermit öffent- lich bekannt gemacht wird:

ARTIKEL 1

Die Satzung wird im Einzelnen wie folgt geändert:

1. § 8 Gebühren bei der Anlieferung zum Entsorgungs- und Verwertungszen- trum Mertesdorf (EVZ)

§ 8 Abs. 2 erhält folgende neue Fas- sung:

(2) Abfälle zur Ablagerung auf Depo- nien

Nr. 1

Böden und Sande oder andere mine- ralische Stoffe mit ähnlichen deponie- technischen Eigenschaften

Nicht gefährliche Abfälle 25,60 €/Mg 38,40 €/lose m³*

Gefährliche Abfälle 43,10 €/Mg 64,72 €/lose m³*

Nr. 2

Bauschutt oder andere Stoffe mit ähnlichen deponietechnischen Eigen- schaften

Nicht gefährliche Abfälle 30,00 €/Mg 36,00 €/lose m³ Gefährliche Abfälle 51,10 €/Mg 61,43 €/lose m³*

Nr. 3

Asbesthaltige Abfälle und Abfälle mit künstlichen Mineralfasern

Asbesthaltige Abfälle 119,60 €/Mg 167,44 lose m³*

Dämmmaterialien, die gefährliche Stoffe enthalten (Künstliche Mineral- fasern und/oder Asbest)

330,00 €/Mg 16,50 €/lose m³*

Nr. 4

Unbelasteter Erdaushub Ohne chemische Verunreinigung, nachgewiesen mittels Analyse Anlieferungen EVZ Mertesdorf 3,00 €/m³

Ohne Analyse:

Anlieferungen EVZ Mertesdorf, Kleinmengen aus privater Herkunft Ausgeschlossene Anlieferungen:

Aus Straßenbankett sowie Verdachtsfälle 6,00 €/m³

2.§ 11 Grundgebühr für Abfallbehälter

§ 11 erhält folgende neue Fassung:

(1) Die Jahresgrundgebühr für Abfall- behälter aus Haushalten gemäß § 7 Absatz 1 der Abfallsatzung umfasst:

- die Bereitstellung der festen Abfall- behälter und Vorhaltung der gesamt- en Abfallentsorgungseinrichtung, - die 12-malige Entleerung der Behäl- ter für Restabfall und den Transport der Abfälle sowie deren Verwertung oder Beseitigung,

- die Abfuhr und Verwertung oder Be- seitigung sperriger Abfälle gemäß §§

30 und 31 der Abfallsatzung, - die Problemabfallentsorgung gemäß

§ 15 und § 32 der Abfallsatzung, - die Abgabe und Verwertung von Grünschnitt gemäß § 33 Absatz 3 der Abfallsatzung von bis zu 2 m³ pro Öff- nungstag an einer Grünschnittannah- mestelle,

- die vierwöchentliche Entleerung der Behälter für Altpapier und den Trans- port der Abfälle sowie deren Verwer- tung gemäß § 29 Absatz 2 der Abfall- satzung.

Die Jahresgrundgebühr für Abfallbe- hälter als Nichthaushalten gemäß § 7 Absatz 2 der Abfallsatzung umfasst die Leistungen der Haushaltsentsor- gung wie vor, mit Ausnahme der Pro- blemabfallentsorgung.

(2) Die Jahresgrundgebühr für die Leistungen nach Absatz 1 beträgt bei Benutzung eines Abfallbehälters für Restabfall und eines Abfallbehälters für Papier, Pappe und Karton (PPK):

80 l Abfallbehälter = 86,40 € 120 l Abfallbehälter = 108,00 € 240 l Abfallbehälter = 175,20 € 1.100 l Abfallbehälter = 850,80 € In der Jahresgrundgebühr sind je Ab- fallbehälter für Restabfall 12 Entlee- rungen und je Abfallbehälter für PPK vierwöchentliche Entleerungen ent- halten. Diese können innerhalb eines vollen Kalenderjahres nach eigenem Ermessen in Anspruch genommen werden.

Erfolgt eine Änderung der Gebühren- pflicht innerhalb eines Kalenderjahres nach § 2 wird für jeden abgelaufenen Monat eine Mindestentleerung un- abhängig von der tatsächlich in An- spruch genommenen Leerungshäufig- keit festgesetzt.

(3) Die vorgenannten Regelungen hin- sichtlich der Festsetzung der Grund- gebühr gelten auch in den Fällen des

§ 13 Absatz 6 der Abfallsatzung.

3.

§ 12 Leistungsgebühren

§ 12 erhält folgende neue Fassung:

(1) Die Leistungsgebühren umfassen jede zusätzliche Entleerung des Behäl- ters für Restabfall, den Transport der Abfälle sowie die Verwertung oder Beseitigung der Abfälle.

(2) Die Leistungsgebühr für die Leistungen nach Absatz 1 beträgt je- weils für einen:

80 l Abfallbehälter = 3,30 € 120 l Abfallbehälter = 4,50 € 240 l Abfallbehälter = 8,20 € 1.100 l Abfallbehälter = 39,00 € (3) Die Gebühr für den zum einma- ligen Gebrauch bestimmten Abfall- sack für Restabfall beträgt 3,30 €/

Stück, für Papier, Pappe und Karton 1,50 €/Stück und ist mit dem Erwerb abgegolten. Bei Nichtbenutzung erfol- gen keine Rücknahme und keine Ge- bührenerstattung.

(4) Gebührenschuldner zahlen für den Ersatz defekter Abfallbehälter eine Gebühr, soweit der Behälterdefekt

seitens der Behälternutzer oder Drit- ter, mit Ausnahme des beauftragten Entsorgungsunternehmens, verurs- acht worden ist, wie folgt:

80 l Abfallbehälter = 45,00 € 120 l Abfallbehälter = 48,00 € 240 l Abfallbehälter = 54,00 € 1.100 l Abfallbehälter = 243,00 € Diese Gebühr ist ebenfalls zu zahlen, wenn der Behälter nach Wegfall der Anschlusspflicht oder im Falle der Än- derung der Größe des genutzten Ab- fallbehälters nicht an den Landkreis zurückgegeben wird.

(5) Für die Überlassung zusätzlicher Abfallbehälter für Papier, Pappe und Karton (PPK) wird eine Jahresgebühr wie folgt erhoben:

240 l Abfallbehälter PPK = 26,00 € 1.100 l Abfallbehälter PPK = 122,00 € 4. § 13 Gebühren bei der Anlieferung zu den Abfallentsorgungsanlagen 4.1 § 13 Absatz 1 Nr. 1.1 erhält fol- gende neue Fassung:

1.1 Unbelasteter Erdaushub ohne chemische Verunreinigung

Ohne Analyse 6,00 €/m³

4.2 § 13 Absatz 1 Nr. 1.9 erhält fol- gende neue Fassung:

1.9 Altholz (A I bis A III gemäß Alt- holzV)

79,00 €/Mg 11,87 €/lose m³

4.3 § 13 Absatz 1 erhält folgende neue Nr. 1.10:

1.10 Altholz (A IV gemäß AltholzV) 119,00 €/Mg

17,86 €/lose m³

4.4 § 13 Absatz 2 erhält folgende neue Fassung:

2.1 Unbelasteter Erdaushub ohne chemische Verunreinigung

Ohne Analyse 6,00 €/m³

2.2 Böden und Sande oder andere mi- neralische Stoffe mit ähnlichen depo- nietechnischen Eigenschaften 2.2.1

Nicht gefährliche Abfälle 24,90 €/Mg

37,35 €/lose m³ 2.2.2 Gefährliche Abfälle 41,90 €/Mg

62,89 €/lose m³

2.3Bauschutt oder andere Stoffe mit ähnlichen deponietechnischen Eigen- schaften

2.3.1 Nicht gefährliche Abfälle 29,20 €/Mg

35,04 €/lose m³ 2.3.2 Gefährliche Abfälle 49,60 €/Mg

59,60 €/lose m³

2.4 Asbesthaltige Abfälle und Ab- fälle mit künstlichen Mineralfasern 2.4.1 Asbesthaltige Abfälle 116,00 €/Mg

162,40 €/lose m³

2.4.2 Dämmmaterialien, die gefähr- liche Stoffe enthalten (Künstliche Mi-

(8)

16,50 €/lose m³

5. § 20 Gebühren bei der Anlieferung zu den Abfallentsorgungsanlagen

§ 20 Absatz 1 erhält folgende neue Fassung:

(1) Für die Beseitigung bzw. Verwer- tung von Abfällen, die durch den Ab- fall-besitzer zulässigerweise zu der vom A.R.T. bestimmten Abfallentsor- gungs-anlage bzw. einem vom A.R.T.

beauftragten Dritten angeliefert wer- den, kommen folgende Gebührensät- ze zur Anwendung:

a) Kleinmengen von gemischten Sied- lungsabfällen (Abfallverzeichnisnum- mer 200301) und Baumischabfälle (Abfallverzeichnisnummer 170904) bis zu einer Masse von 1.000 kg je An- liefertag 142,00 €/Mg

bis zu einem Volumen von 5 m³ je An- liefertag

Gemischte Siedlungsabfälle (Abfallverzeichnisnummer 200301) 28,40 €/lose m³

bis zu einem Volumen von 1,5 m³ je Anliefertag

Baumischabfälle

(Abfallverzeichnisnummer 170904) 85,20 €/lose m³

b) Mineralische Abfälle (unbelastetes Bodenmaterial) nach LAGA Z0 und Z0* 6,00 €/lose m³ c) Mineralische Abfälle

(leicht belastetes Bodenmaterial) nach Deponieklasse DK 0 13,42 €/Mg

25,49 €/lose m³

d) Die Mindestgebühr für Direktanlie- ferungen beträgt 5,00 €

e) Grünabfälle 2 m³ je Öffnungstag und Privatanlieferern kostenfrei Über die bevorstehende Freimenge hinausgehende Mengen aus Privat- haushalten sowie bei Anlieferungen von gewerblichen Anlieferern werden folgende Gebühren erhoben:

Baumstümpfe, Baumwurzeln 25,50 €/m³

Grünabfälle 24,00 €/Mg 6,00 €/lose m³

Für angelieferte Abfälle zur Verwer- tung (insbesondere Papier, Karton, Kunststoffe, Altholz, Altreifen, Sperr- abfall etc.) werden die jeweiligen Ko- sten für die Containergestellung, den Weitertransport, der Wiederverwer- tung sowie ein Gemeinkostenzuschlag berechnet. Die Gebührensätze wer- den durch Aushang bekanntgegeben.

6. § 26 Gebührensätze

§ 26 erhält folgende neue Fassung:

(1) Die Jahresgebühr für die Entsor- gung der für Haushalte zugelassenen festen Abfallbehälter beträgt bei mo- natlicher Abfuhr des Restabfalls und bei 14-täglicher Abfuhr des Bioabfalls je Haushalt im Sinne des § 5 Absatz 4 der Abfallsatzung bei

1-Personen-Haushalten = 116,00 €

4-Personen-Haushalten = 199,00 € 5- und mehr Personen-Haushalten = 223,00 €

Für die nach § 41Absatz 4 Abfallsat- zung anerkannten Eigenkompostierer beträgt die Jahresgebühr bei 1-Personen-Haushalten = 82,00 € 2-Personen-Haushalten = 108,00 € 3-Personen-Haushalten = 126,00 € 4-Personen-Haushalten = 138,00 € 5- und mehr Personen-Haushalten = 159,00 €

Für die Veranlagung der Haushalte auf dem Grundstück wird die Zahl der Haushaltsmitglieder nach den Daten der Meldebehörde am 30. September des Vorjahres zugrunde gelegt. Als Haushaltsmitglieder gelten alle Per- sonen, die sich tatsächlich und nicht nur vorübergehend auf dem Grund- stück aufhalten und zu einem Haus- halt gehören, auch wenn sie nicht melderechtlich erfasst sind. Auf An- trag werden Haushaltsmitglieder, die sich nur an Wochenenden oder in den Ferien auf dem Grundstück auf- halten, nicht mitgerechnet. Auf An- trag kann eine Einzelperson von der Veranlagung als Ein-Personen-Haus- halt befreit werden, wenn mit einem anderen Haushalt auf dem gleichen Grundstück eine Haushaltsgemein- schaft besteht und die Einzelperson von diesem Haushalt versorgt wird.

Die Einzelperson wird bei der Veranla- gung dem sie versorgenden Haushalt hinzugerechnet.

(2) Die Jahresgebühr bei Inanspruch- nahme von zusätzlichem Behältervo- lumen im Sinne des § 13 Absatz 5 Satz 1 Abfallsatzung beträgt bei einem 240 l Restabfallbehälter zusätzlich 68,00 € je Restabfallbehälter und bei einem 120 l Bioabfallbehälter zusätzlich 63,00 € je Bioabfallbehälter.

(3) Die Entsorgung der sperrigen Ab- fälle, der Problemabfälle gemäß § 46 Absatz 1 Satz 1 der Abfallsatzung und der Garten- und Grünabfälle aus Haushaltungen sind mit den Gebüh- ren nach Absatz 1 abgegolten.

(4) Das Entgelt für die zum einmaligen Gebrauch bestimmten Restabfall- und Bioabfallsäcke im Sinne des § 40 Ab- satz 1 Ziffer 3 Abfallsatzung beträgt je Restabfallsack 2,30 € und je Bioab- fallsack 1,50 €. Es schließt die Gebühr für die Entsorgung ein, ohne dass bei Nichtbenutzung eine Erstattung er- folgt. In den Fällen des § 44 Absatz 4 der Abfallsatzung entfällt die Gebühr für den zum einmaligen Gebrauch be- stimmten Restabfallsack.

(5) Der A.R.T. kann im Einzelfall mit Ei- gentümern bewohnter Grundstücke, deren Haushalts- oder Personenzahl häufig wechseln, eine an der Durch- schnittsbelegung orientierte Pau- schalgebühr auf der Grundlage von Absatz 1 vereinbaren.

Haushalten herrühren, beträgt bei monatlicher Abfuhr für einen 240-l- Restabfallbehälter und einen Bio- abfallbehälter bei 14-täglicher Ent- leerung für beide Behälter 153,00 €.

Bei Eigenkompostierung auf diesen Grundstücken ohne Inanspruchnah- me einer Biotonne ermäßigt sich die Gebühr auf 90,00 €.

(7) Die Jahresgebühr für die Entsor- gung von Abfällen von gemischt ge- nutzten Grundstücken nach § 44 Ab- satz 2 der Abfallsatzung beträgt bei monatlicher Abfuhr des Restabfalls in einem 240-l-Restabfallbehälter und bei 14-täglicher Abfuhr des Bio- abfalls in einem 120-l-Bioabfallbehäl- ter 179,00 €. Bei Eigenkompostierung auf gemischt genutzten Grundstü- cken ohne Inanspruchnahme einer Bi- otonne ermäßigt sich die Gebühr auf 114,00 €.

(8) Die Gebühr für die Entsorgung von Abfällen zur Beseitigung im Umleer- container beträgt je Entleerung:

770 l Container = 21,00 € 1.100 l Container = 30,00 € 3.000 l Container = 71,00 € 5.000 l Container = 118,00 € Für die nutzlose Anfuhr eines Grund- stückes wegen zur Abfuhr zwar ange- meldeten, aber nicht bereit gestell- ten Containern aus Gründen, die der Anschlusspflichtige zu vertreten hat, wird bei 770 l Containern eine Gebühr von 7,00 € und bei 1.100 l Containern eine Gebühr von 10,00 € je nutzloser Anfuhr und Container erhoben.

Die Jahresgebühr für die Entsorgung von Bioabfällen von Grundstücken, die Norm-, Umleer- oder Absetzkip- percontainer zur Entsorgung des Ab- falls zur Beseitigung benutzen, beträgt 63,00 € je 120-l-Bioabfallbehälter bei 14-täglicher Abfuhr des Bioabfalls.

Bei ganzjähriger wöchentlicher Ab- fuhr des Bioabfalls beträgt die Jahres- gebühr 103,00 € je 120-l-Bioabfallbe- hälter, bei wöchentlicher Abfuhr des Bioabfalls in den Monaten April bis September beträgt die Jahresgebühr 76,50 € je 120-l-Bioabfallbehälter.

(9) Für sonstige bebaute und zum Aufenthalt von Personen bestimmte, aber nicht ständig bewohnte Grund- stücke wird die Jahresgebühr für ei- nen Zweipersonenhaushalt in Höhe von 154,00 € berechnet. Für die nach

§ 41 Absatz 4 der Abfallsatzung aner- kannten Eigenkompostierer beträgt die Jahresgebühr 108,00 €.

(10) Für die Entsorgung rechtswidrig abgelagerter Abfälle oder für Abfäl- le, deren Entsorgung eine Sonderbe- handlung erfordert, werden Gebüh- ren nach Maßgabe des § 27 erhoben.

Mehrkosten können zusätzlich ent- sprechend dem tatsächlichen Auf- wand berechnet werden.

(11) Veränderungen der für die Ver- anlagung maßgebenden Bemessungs-

genden Monats durch Nacherhebung oder Erstattung berücksichtigt.

(12) Die Gebühr für die Abfallentsor- gung mit Absetzcontainern beträgt:

Sammelpreis je Leerung eines Ei- genbehälters des Anschlussnehmers inkl. Transport und Zurückstellen von Wechselbehältern bei:

7.000 l Wechselbehälter = 101,00 € je Leerung 10.000 l Wechselbehälter = 104,00 € je Leerung 15.000 l Wechselbehälter = 220,00 € je Leerung 20.000 l Wechselbehälter = 220,00 € je Leerung 36.000 l Wechselbehälter=

220,00 € je Leerung

Gestellungs- und Sammelpreis für die einmalige Nutzung von Wechselbe- hältern mit einer Standzeit von 1 bis 7 Kalendertagen inkl. An- und Abtrans- port bei:

7.000 l Wechselbehälter = 149,00 € je Wechselbehälter 10.000 l Wechselbehälter = 152,00 € je Wechselbehälter Sammlung inkl. Behältergestellung bei mehrmaliger Nutzung und/oder mehr als 7 Kalendertage Standzeit:

Gestellungspreis für Wechselbehälter je angefangene Woche bei:

7.000 l Wechselbehälter = 2,80 € je Woche

10.000 l Wechselbehälter=

2,80 € je Woche

Sammelpreis je Leerung bzw. Behäl- terwechsel inkl. An- und Abtransport bei:

7.000 l Wechselbehälter=

149,00 € je Leerung bzw. Wechsel 10.000 l Wechselbehälter=

152,00 € je Leerung bzw. Wechsel 5. § 27 Gebühren bei der Anlieferung zu den Abfallentsorgungsanlagen

§ 27 erhält folgende neue Fassung:

(1) Für die Entsorgung von Abfällen zur Beseitigung, die durch den Ab- fallbesitzer selbst, durch von ihm beauftragte Dritte oder durch vom A.R.T. beauftragte Dritte zulässiger- weise zur Abfallumladestation Wals- dorf des A.R.T. angeliefert werden, wird eine Gebühr von 110,00 € pro Mg erhoben. Die Annahmegebühr für gemischte Wertstoffe, wenn sie als solche deklariert und angenommen werden, beträgt 110,00 € pro Mg. Hie- runter fallen insbesondere Silofolien, Holz (außer A IV-Holz), FE-Metalle und Aluminium, Kunststoffe.

Bei allen Anlieferungen bis zu einem Nettogewicht von einschließlich 200 kg wird eine Pauschalgebühr in Höhe von 12,00 € je Anlieferung erhoben.

Maßgebend für die Gebührenerhe- bung ist das auf der Wiegeeinrich-

(9)

tung der Abfallumladestation ermit- telte Nettogewicht. Beim Ausfall der Wiegeeinrichtung (z. B. technischer Defekt, höhere Gewalt) wird eine Ge- bühr von 22,00 € pro m³ erhoben.

Legt der Anlieferer in diesen Fällen je- doch eine Wiegebestätigung einer an- deren Einrichtung vor, wird diese der Gebührenerhebung zugrunde gelegt.

Bei Fremdverwiegungen auf der öf- fentlichen Fahrzeugwaage der Abfal- lumladestation wird je Wiegevorgang eine Gebühr von 10,00 € erhoben.

Erst- und Zweitwägung zählen hierbei als ein Vorgang.

Für die Entgegennahme von Altreifen werden folgende Gebühren je Altrei- fen erhoben:

Mopedreifen = 1,20 €

Motorrad- und PKW-Reifen ohne Fel- ge = 2,50 €

Motorrad- und PKW-Reifen mit Felge

= 5,00 €

(2) Soweit die Beseitigung angeliefer- ter Abfälle Mehrkosten verursacht, werden zu den Gebühren Zuschläge in Höhe des tatsächlich entstehenden Aufwandes berechnet. Sonderrege- lungen bei der Anlieferung zu ande- ren Abfallentsorgungsanlagen bleiben hiervon unberührt.

ARTIKEL 2

Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2017 in Kraft.

54290 Trier, den 07.12.2016 Zweckverband Abfallwirtschaft Region Trier

Löwenbrückener Str. 13/14, 54290 Trier

Der Verbandsvorsteher Gregor Eibes Landrat

Hinweis: Gemäß § 24 Absatz 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Sat- zungen, die unter Verletzung von Ver- fahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande ge- kommen sind, ein Jahr nach der Be- kanntmachung als von Anfang an gül- tig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Sat- zung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichts- und Dienstleistungsdi- rektion Trier den Beschluss beanstan- det oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Zweckverband Ab- fallwirtschaft Region Trier unter Be- zeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jeder- mann diese Verletzung geltend ma- chen.

3. Änderungssatzung zur Satzung des Landkreises Bernkastel-Wittlich über die Erhebung von Gebühren nach fleisch- und geflügelfleischhy- gienerechtlichen Vorschriften vom 18.12.2007

Aufgrund des § 17 Landkreisordnung (LKO) für Rheinland-Pfalz vom 31. Ja- nuar 1994 (GVBl. S. 188, BS 2020-2), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 319), und der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über amt- liche Kontrollen zur Überprüfung und Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestim- mungen über Tiergesundheit und Tierschutz vom 29. April 2004 (EU ABl.

Nr. L 165 S. 1, Berichtigung EU ABl.

Nr. L 191 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 (EU ABl. Nr. L 189 S. 1), und des § 38 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. Juni 2013 (BGBl. I S: 1426), zuletzt geändert durch Artikel 4 Ab- satz 19 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), und des Artikels 3 der Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts (Tierische Lebensmittel-Überwachungsverord- nung) vom 08. August 2007 (BGBl.

I S. 1816, 1864), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 08. März 2016 (BGBl I S. 444), und des § 8 des Landesgesetzes zur Aus- führung des Lebensmittel- und Be- darfsgegenständerechts (AGLBR) vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 362), zu- letzt geändert durch Artikel 9 des Ge- setzes vom 16. Februar 2016 (GVBl. S.

37), hat der Kreistag des Landkreises Bernkastel-Wittlich in seiner Sitzung am 12.12.2016 folgende Änderungs- satzung zur Satzung des Landkreises Bernkastel-Wittlich über die Erhe- bung von Gebühren nach fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vor- schriften vom 18.12.2007, in der Fas- sung der 2. Änderungssatzung vom 13.12.2011, beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1Anlage I der Satzung vom 18.12.2007, in der Fassung der 2. Änderungssat- zung vom 13.12.2011, wird entspre- chend der Anlage 1 zur dieser Ände- rungssatzung neugefasst.

§ 2

Anlage II der Satzung vom 18.12.2007, in der Fassung der 2. Änderungssat- zung vom 13.12.2011, wird entspre- chend der Anlage 2 zu dieser Ände- rungssatzung neugefasst.

§ 3

Anlage III der Satzung vom 18.12.2007, in der Fassung der 2. Än- derungssatzung vom 13.12.2011, wird entsprechend der Anlage 3 zu dieser Änderungssatzung neugefasst.

§ 4Die Änderungssatzung tritt mit Wir-

kung vom 01.01.2017 in Kraft.

Wittlich, den 13.12.2016

Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich Gregor Eibes

Landrat Anlage 1

(zur Änderungssatzung) Anlage I

Gebühren für Untersuchungen außer- halb gewerblicher Großbetriebe (=Be- triebe, in denen im Durchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres 20 Großvieheinheiten und weniger wö- chentlich geschlachtet wurden)

€ pro Tier ab 01.01.2017 Ausgewachsene Rinder

von 1 bis 5 Schlachtungen je Tag 41,91 von 6 bis 35 Schlachtungen je Tag 39,49

von 36 bis 64 Schlachtungen je Tag 32,14

von 65 bis 119 Schlachtungen je Tag 28,99

ab 120 Schlachtungen je Tag 22,29 Jungrinder (bis 123 kg)

von 1 bis 5 Schlachtungen je Tag 18,22 von 6 bis 35 Schlachtungen je Tag 15,80

von 36 bis 64 Schlachtungen je Tag 12,86

Schweine von mindestens 25 kg von 1 bis 5 Schlachtungen je Tag 12,32 von 6 bis 35 Schlachtungen je Tag 9,90 von 36 bis 64 Schlachtungen je Tag 6,27

von 65 bis 119 Schlachtungen je Tag 5,40

ab 120 Schlachtungen je Tag 4,51 Schweine von weniger als 25 kg von 1 bis 5 Schlachtungen je Tag 8,37 von 6 bis 35 Schlachtungen je Tag 5,95 von 36 bis 64 Schlachtungen je Tag 3,77Einhufer 45,86

Schafe, Ziegen und andere Paarhufer von mindestens 12 kg

von 1 bis 5 Schlachtungen je Tag 10,32 von 6 bis 35 Schlachtungen je Tag 7,90 Schafe, Ziegen und andere Paarhufer von weniger als 12 kg

von 1 bis 5 Schlachtungen je Tag 7,16 von 6 bis 35 Schlachtungen je Tag 4,74 Wildwiederkäuer 10,32

Wildschweine (Fleischuntersuchung mit Trichinenuntersuchung) 19,78 Wildschweine (nur Fleischuntersu- chung ohne Trichinenuntersuchung) 14,28

Alle Gewichtsangaben beziehen sich auf das Schlachtgewicht. Für die Be- rechnung der Schlachtungen je Tag und Schlachtbetrieb sind nur die Zahlen der geschlachteten Rinder, Schweine und Schafe/Ziegen insge- samt maßgeblich.

Anlage 2

(zur Änderungssatzung) Anlage II

Gebühren für Untersuchungen in gewerblichen Großbetrieben (=Be- triebe, in denen im Durchschnitt des

vorangegangenen Kalenderjahres mehr als 20 Großvieheinheiten wö- chentlich geschlachtet wurden)

€ pro Tier ab 01.01.2017

Ausgewachsene Rinder 7,63 Jungrinder (bis 123 kg) 3,05 Schweine von mindestens 25 kg 1,64 Schweine von weniger als 25 kg 0,50 Einhufer 16,10

Schafe, Ziegen und andere Paarhufer von mindestens 12 kg 3,85

Schafe, Ziegen und andere Paarhufer von weniger als 12 kg 3,24

Wildwiederkäuer 5,36

Wildschweine (Fleischuntersuchung mit Trichinenuntersuchung) 12,04 Wildschweine (nur Fleischuntersu- chung ohne Trichinenuntersuchung) 8,04

Alle Gewichtsangaben beziehen sich auf das Schlachtgewicht.

Anlage 3

(zur Änderungssatzung) Anlage III

Gebühren für Hausschlachtungen (s.

§ 1 Abs. 2 Buchstabe b der Satzung)

ab 01.01.2017

Ausgewachsenes Rind 45,86 Jungrind (bis 123 kg) 18,38 Schwein von mindestens 25 kg 19,22 Schwein von weniger als 25 kg 14,63 Einhufer 50,45

Schaf, Ziege und andere Paarhufer von mindestens 12 kg 11,92

Schaf, Ziege und andere Paarhufer von weniger als 12 kg 9,17

Wildwiederkäuer 9,17

Wildschwein (Fleischuntersuchung mit Trichinenuntersuchung) 19,26 Wildschwein (nur Fleischuntersu- chung ohne Trichinenuntersuchung) 13,76

Hinweis: Satzungen, die unter Verlet- zung von Verfahrens- oder Formvor- schriften der Landkreisordnung oder auf Grund der Landkreisordnung zu- stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekom- men. Dies gilt nicht, wenn 1. die Be- stimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntma- chung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder je- mand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Kreisverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Ver- letzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend ge- macht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

ihn bevollmächtigten Person bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich – Fachbereich 13 - Finanzielle Hilfen für Familien -, Kurfürstenstraße 16, 54516

Neben dem geselligen Beisammensein ist es den Organisatoren wichtig, dass die Teilnehmer die Mög- lichkeit zum Austausch haben, ihrer Isolation vorgebeugt wird und beim

2 Satz 2 BWG von mindestens 200 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften, sofern sie nicht auf dem Wahlvorschlag selbst zu leisten sind, auf

Die detaillierten Langtexte der öf- fentlichen Ausschreibung können im Internet unter www.bernkastel-witt- lich.de/ausschreibungen.html abge- rufen werden.

Entsorgung von tierischen Neben- produkten im Systembehälter Für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten im Systembehälter (Umleerverfahren) wird ein

Den Glückwünschen von Landrat Gregor Eibes (rechts) schlossen sich Ulrike Klein- Merten für den Personalrat sowie der Leiter der Musikschule des Landkreises Frank Wilhelmi gerne

ihn bevollmächtigten Person bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich – Fachbereich 13 - Finanzielle Hilfen für Familien -, Kurfürstenstraße 16, 54516 Wittlich,

Folgende Person, deren Aufenthalt allgemein unbekannt ist, wird be- nachrichtigt, dass die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich – Fachbereich 13 – Finanzielle Hilfen