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Informationen und öffentliche Bekanntmachungen der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich

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Ausgabe 06/2017 Kundenorientiert - Innovativ - Wirtschaftlich Dienstag, 07.02.2017

Verantwortlich für den Inhalt der Kreisnachrichten:

Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich

Postfach 1420, 54504 Wittlich

Ansprechpartner:

Mike-D. Winter, Tel.: 06571/142205 Telefax: 06571/1442205 E-Mail: Kreisnachrichten

@Bernkastel-Wittlich.de

Kreisnachrichten

Informationen und öffentliche Bekanntmachungen der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich

Jetzt auch bei Facebook:

www.Facebook.com/kvbkswil

Mit hervorragenden Ergebnis- sen sind die Schülerinnen und Schüler der Musikschule des Landkreises Bernkastel-Witt- lich vom Regionalwettbewerb Jugend musiziert am letz- ten Januar-Wochenende aus Trier zurückgekehrt. In den Wertungskategorien „Drum- Set (Pop), „Klavier solo“ und

„Holzbläser-Ensemble“ konn- ten sich die jungen Musike- rinnen und Musiker erste und zweite Preise erspielen. Drei von ihnen dürfen vom 30.

März bis 2. April am Landes- wettbewerb in Mainz teilneh- men. Landrat Gregor Eibes und Mu- sikschulleiter Frank Wilhel- mi gratulieren allen Teilneh- merinnen und Teilnehmer zu diesem Erfolg und danken Lehrkräften und Eltern für die Unterstützung. Nachstehend die Ergebnisse:

Kategorie Drum-Set (Pop) AG Ib (Jahrgänge 2007/2008) Denzel Jeans (Zeltingen-Rach- tig) – 1. Preis (Lehrkraft: Diet-

mar Heidweiler)

Weiterleitung zum Landes- wettbewerb in dieser Alters- gruppe noch nicht möglich AG II (Jahrgänge 2005/2006) Franz Theis (Wittlich) – 1. Preis mit Weiterleitung zum Lan-

deswettbewerb (Lehrkraft:

Ingo Esch)

AG IV (Jahrgänge 2001/2002) Luca Kuhnen (Hetzerath) – 1.

Preis mit Weiterleitung zum Landeswettbewerb

AG V (Jahrgänge 1999/2000) Thomas Leonhard (Großlitt- gen) – 2. Preis

(Lehrkraft: Dietmar Heidwei- ler)

Kategorie Klavier solo AG II (Jahrgänge 2005/2006)

Emilia Dzhenyeyev

(Bernkastel-Kues) - 1. Preis mit Weiterleitung zum Lan- deswettbewerb

AG III (Jahrgänge 2003/2004) Dominik Meyer (Klausen) – 1.

Preis

Chris Dehua Hammann (Ben- gel) – 2. Preis

(Lehrkraft: Ludmilla Alexand- rowa)

Kategorie Holzbläser-Ensem- ble

AG II (Jahrgänge 2005/2006) Querflöten-Trio

Philine Waldmann (Wittlich), Emely Steffgen (Sehlem), Anna Bents (Klausen) – 2. Preis (Lehrkraft: Gerda Koppel- kamm-Martini)

AG III (Jahrgänge 2003/2004) Saxophon-Trio

Jule Schottler (Salmtal), Anna- Sophie Schmitt (Salmtal), Va- nessa Ruhnau (Esch) – 2. Preis (Lehrkraft: Ulrich Junk)

Wieder tolle Ergebnisse beim Wettbewerb „Jugend musiziert“

Drei erfolgreiche Schlagzeuger, v.l.n.r.: Thomas Leonhard, Luca

Kuhnen und Franz Theis

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Immer wieder werden Batte- rien und Akkus fälschlicher- weise in die Restabfalltonne oder in den Gelben Sack ge- worfen, obwohl sie als Son- derabfall behandelt werden müssen. Abgesehen von der Tatsache, dass somit die ent- haltenden Wertstoffe wie Zink, Eisen und Aluminium nicht durch Recycling wieder- gewonnen und verwertet wer- den können, birgt die falsche Entsorgung auch große Ri- siken. Die Batterien können Schadstoffe wie beispielswei- se Quecksilber, Cadmium und Blei beinhalten, welche durch die Entsorgung im Restabfall in die Umwelt gelangen können.

Die gesundheitsschädlichen Stoffe sind für Menschen, Tiere und Pflanzen hochgif- tig und können verschiedene Krankheiten hervorrufen.

Der Kontakt mit Wasser oder

Luft kann bei dem hochreak- tiven Metall Lithium heftige Reaktionen wie Brände oder Explosionen hervorrufen. Im- mer wieder verursachen Li- thium-Ionen-Akkus in Abfall- verwertungsanlagen Brände – wie im Vorjahr auch in der mechanisch-biologischen

Problem(ab)fall Batterien und Akkus:

Gefahr durch falsche Entsorgung

Der Beirat für Menschen mit Behinderungen setzt sich für die Belange und Interessen beeinträchtigter Menschen im Landkreis Bernkastel-Witt- lich ein. Auf seine Initiative hin können über die Kreisverwal- tung Bernkastel-Wittlich Eu- ro-WC-Schlüssel zur Nutzung von behindertengerechten Toiletten an öffentlichen Au- tobahnen und in vielen Städ- ten und Gemeinden Deutsch- lands und Europas bezogen werden. Mit dem Schlüssel können auch manche Schran- ken geöffnet werden, die eine barrierefreie Zufahrt auf öf- fentlich genutzten Grundstü- cken ermöglichen, die anson- sten gesperrt sind. Auch der

neu aufgelegte Behindertento- ilettenführer „Der Locus“ kann wieder bei der Kreisverwaltung gekauft werden, in dem euro- paweit rund 12.000 Standorte von Behindertentoiletten auf- gelistet und beschrieben sind – ein unentbehrliches Buch für mobilitätseingeschränkte Menschen.

Der Euro-WC-Schlüssel und das Buch „Der Locus“ (Aufla- ge 2017) können bei der Kreis- verwaltung Bernkastel-Wittlich – Bürgerberatung (Tel.: 06571 14-2700, Fax: 06571 2500) während der Öffnungszeiten unter folgenden Vorausset- zungen erworben werden:

• Vorlage des Schwerbe- hindertenausweises mit

EURO-Schlüssel zur Nutzung von rund 12.000 behindertengerechten Toiletten

Trocknungsanlage Mertesdorf.

Der Zweckverband Abfallwirt- schaft Region Trier (A.R.T.) weist nochmals ausdrücklich darauf hin, dass Batterien und Akkus nicht im Restabfall oder im Gelben Sack entsorgt wer- den dürfen! Verbraucher sind gesetzlich verpflichtet, diese

bei einer Sammelstelle abzu- geben.

Die grünen Sammelboxen sind überall dort zu finden, wo Bat- terien auch verkauft werden.

So können in Supermärkten, Baumärkten, Tankstellen oder Fachgeschäften leere Batte- rien und ausrangierte Akkus kostenlos entsorgt werden.

Alternativ werden die Proble- mabfälle beim A.R.T. im Ent- sorgungs- und Verwertungs- zentrum Mertesdorf, am Wertstoffhof in der Metter- nichstraße in Trier, im Entsor- gungszentrum Sehlem, auf der Deponie Plütscheid und in der Abfallumladestation Walsdorf angenommen.

Bei Unklarheiten und Fragen stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der A.R.T. ger- ne telefonisch 0651 949-1414, oder per E-Mail info@art-trier.

de zur Verfügung.

TAKE OFF

2017

Ausbildungsmesse am 19.03. & 20.03.2017 im Eventum

Deine Zukunft startet in Wittlich

Wirtschaftskreis Bernkastel-Wittlich e.V.

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2017 2017

startet in Wittlich

WBW

WIR SIND DABEI

einem Grad der Behinde- rung von mindestens 70 Prozent und Merkzeichen G oder wenn die Merkzei- chen aG, B H, Bl im Schwer- behindertenausweis ver- merkt sind. Unabhängig vom Grad der Behinderung liegen die Voraussetzungen bei folgenden Beeinträch- tigungen vor: Mulitple Sklerose, Colitis ulcerosa, Morbus Crohn, Blindheit, außergewöhnliche Gehbe- hinderung, Rollstuhlfah- rer, Schwerbehinderte, die hilfsbedürftig sind. Falls Sie an einer dieser Krank- heiten/Behinderungen lei- den und keinen Schwerbe- hindertenausweis haben

beziehungsweise ein Grad der Behinderung von weni- ger als 70 Prozent besteht, genügt die Kopie eines Krankenhausberichts, eines Attestes des behandelnden Arztes oder ein vergleich- bares Dokument, aus dem die Art der Einschränkung sowie die Notwendigkeit zur Nutzung einer behin- dertengerechten Toilette ersichtlich ist.

• Zahlung von 20 Euro je Ein- heitsschlüssel beziehungs- weise 8 Euro je Verzeichnis

„Der Locus“. Wird sowohl

ein Einheitsschlüssel als

auch ein Verzeichnis erwor-

ben, beträgt der Gesamt-

preis 27 Euro.

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Nachdem in den beiden zu- rückliegenden Jahren primär Strukturen zur Unterbringung und Versorgung für geflüchtete Menschen aufzubauen waren, gilt es nun, die soziale und be- rufliche Integration zu gestal- ten. Bei der Umsetzung dieser Aufgaben wird der Landkreis Bernkastel-Wittlich durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Rahmen des Bundesprogramms Kommu- nale Bildungs-koordination für Neuzugewanderte gefördert.

Neuzugewanderte sollen zeitnah und transparent ge- samtgesellschaftliche Teilha- bemöglichkeiten aufgezeigt bekommen. Um dieses Ziel umzusetzen, ist es eine Auf- gabe der Kommunalen Bil- dungskoordination für Neu- zugewanderte, Bedarfe zu identifizieren, mit den beste- henden Angeboten abzuglei- chen und Bildungsanbieter zusammenzubringen. Dieser Stelle kann dabei die Rolle ei- ner Multiplikatorin und Mittle- rin zukommen. Runde Tische, Netzwerktreffen in den ver- schiedenen Verbandsgemein- den, Arbeitsgemeinschaften im Ehren- oder Hauptamt bilden dazu die Basis der Zusammen- arbeit. Neben den Akteuren in der allgemeinen, formalen Bil- dungslandschaft sind auch An-

bieter von Bildungsangeboten im außerschulischen Bereich wichtige Ansprechpartner.

Transparenz über die vorhan- denen Angebote entlang der gesamten Bildungsbiographie herzustellen und die Bereit- stellung dieser Informationen sind zentrale Aufgaben von Sil- ke Meyer. Sie kann zu diesem Zweck auf die gewachsenen Strukturen aufbauen, die im Rahmen der Koordinationsstel- le für Flüchtlingshilfe entstan- den. Einen elementaren Faktor zur Integration in eine Gesell- schaft bildet Sprachkompe- tenz. Für neuzugewanderte Menschen bestehen entlang der Bildungskette Kinderta- gesstätte und Schule auch in einem Integrationskurs, einem Sprachkurs der Volkshoch- schule oder im ehrenamt- lichen Deutschkurs vielfältige Möglichkeiten, die deutsche Sprache zu erlernen. Um die außerschulischen Angebote auch weiterhin zu ermögli- chen sowie zu verzahnen, wird das Sprachförderprogramm des Landkreises fortgeführt und durch neue Projekte er- gänzt. Das Projekt „Deutsch- lernern und Integration mit dem Chromebook“ wurde zu diesem Zweck entwickelt. Im Rahmen einer Anwenderschu-

lung, an der haupt- und ehren- amtlichen Mitarbeiter (Schu- le, Jugendhilfe, ehrenamtliche Netzwerke) aus dem gesamt- en Landkreis teilnahmen, wur- den technische Geräte zur Verfügung gestellt, mit denen Neuzugewanderte darin un- terstützt werde, selbstständig die deutsche Sprache zu erler- nen. Begleitet wird das Projekt durch Reinhard Litzenburger aus Kleinich, der im Ehrenamt tätig ist und Christina Geibel vom Deutschen Roten Kreuz, Kreisverband Bernkastel-Witt- lich.

Wichtig ist es für die Kommu- nale Bildungskoordinatorin von Beginn an, innerhalb der Behörde und darüber hinaus mit denen zusammenzuarbei- ten, die sich schon über Jahre

Koordinationsstelle Flüchtlingshilfe entwickelt sich zur Kommunalen Bildungskoordination für Neuzugewanderte

hinweg mit dem Themenfeld Integration beschäftigen. Zum Beispiel verfügen Kollegen in der Migrationsberatung oft über fundierte Erfahrungen.

Sie haben neben den Behör- den enge Kontakte zu Neu- zugewanderten, die mit allen Alltagsthemen in die Beratung kommen. Das neue Netzwerk der Migrations- und Integra- tionsberaterinnen trifft sich regelmäßig um das jeweilige Beratungshandeln miteinan- der abzustimmen. Eine Über- sicht mit Kontaktdaten, Be- ratungsterminen und –orte der hauptamtlichen Berate- rinnen im Landkreis kann von Silke Meyer, 06571 14-2226, E-Mail: silke.meyer@bernkla- stel-wittlich.de zur Verfügung gestellt werden.

Die Servicestelle Freiwilliges Engagement der Kreisverwal- tung Bernkastel-Wittlich weist auf die aktuelle Auslobung des GVV-Ehrenamtspreises hin.

Die GVV-Kommunalversiche- rung vergibt in diesem Jahr un- ter dem Motto „ Aus Fremden werden Freunde – Am besten integriert“ den Ehrenamts- preis, der mit einem Preisgeld von insgesamt 10 000 Euro dotiert ist. Damit ausgezeich- net werden beispielhafte In- tegrationsinitiativen aus den Bereichen Spracherwerb, Bil- dung, Arbeit und Kultur.

Gesucht werden Projekte, die sich im Bereich der Inte- gration von Zuwanderern en- gagieren oder sich durch he- rausragende Aktivitäten und Leistungen um das interkul- turelle Zusammenleben ver- dient gemacht haben und für eine gegenseitige Anerken- nung der Kulturen, die Förde- rung von Bildung und die Qua- lifikation im Beruf eintreten.

Ziel der Preisverleihung ist es, ehrenamtliches Engagement zu fördern und neue Ideen bürgerschaftlicher Selbsthil- fe herauszuheben. Dazu zählt

Kommunalversicherung lobt Ehrenamtspreis 2017 aus

jede Form bürgerschaftlichen Engagements, das heißt in- dividuelles Handeln, das sich durch Freiwilligkeit, Selbstlo- sigkeit und Orientierung am Gemeinwohl, sei es in der Nachbarschaft, am Arbeits- platz, in der Freizeit, in Kirche oder Politik, auszeichnet.

Teilnehmen und bewerben können sich alle Organisati- onen oder Personen aus dem Kreise der Mitglieder im Ge- schäftsgebiet der GVV-Kom- munalversicherung VVaG.

Vorschlagsberechtigt sind alle Mitglieder der GVV-Kommu-

nalversicherung VVaG: alle Städte, Gemeinden, Kreise und Sparkassen.

Bewerbungen können bis zum 15. April 2017 per E-Mail oder Post mit Hilfe eines Formulars, das unter www.ehrenamts- preis.gvv.de abzurufen ist, ein- gereicht werden. Nähere Infos sind auch über die Service- stelle Freiwilliges Engagement der Kreisverwaltung Bernka- stel-Wittlich, Ansprechpart- nerin: Monika Scheid, Tel.:

06571/ 142208, E-Mail: mo- nika.scheid@bernkastel-witt- lich.de erhältlich.

In einer Anwenderschulung wurden Computer zur Verfügung

gestellt, mit denen Neuzugewanderte darin unterstützt wer-

den, selbstständig die deutsche Sprache zu erlernen.

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Öffentliche Bekanntmachungen und Ausschreibungen

Diese öffentlichen Bekanntmachungen und Ausschreibungen finden Sie auch im Internet unter www.Bernkastel-Wittlich.de/bekanntmachungen.html

bzw. www.bernkastel-wittlich.de/ausschreibungen.html.

Bekanntmachung des Kreiswahlleiters für den Wahlkreis 202 Bitburg für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag am 24. September 2017

Wahl zum 19. Deutschen Bundestag am Sonntag, 24. September 2017 Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen

Am 24. September 2017 findet die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag statt. Parteien und nach Maßgabe des

§ 20 Bundeswahlgesetz (BWG) auch Wahlberechtigte (andere Kreiswahlvor- schläge), die einen Kreiswahlvorschlag einreichen wollen, werden gemäß § 32 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (BWO) hiermit aufgefordert, dem Kreiswahllei- ter des Wahlkreises

202 Bitburg in 54550 Daun, Mainzer Str. 25 möglichst frühzeitig, spätestens am Montag, dem 17. Juli 2017, bis 18 Uhr, die Kreiswahlvorschläge schrift- lich einzureichen (§ 19 BWG). Die Kreiswahlvorschläge einschließlich der vorgeschriebenen Anlagen sollen mög- lichst frühzeitig eingereicht werden.

Stellt der Kreiswahlleiter Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die Vertrau- ensperson und fordert sie auf, beheb- bare Mängel noch vor Ablauf der Ein- reichungsfrist zu beseitigen (§ 25 Abs.

1 BWG). Nach Ablauf der Einreichungs- frist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben wer- den (§ 25 Abs. 2 BWG).

Rechtsgrundlagen für die Beteiligung an der Bundestagswahl mit Wahlvor- schlägen und für das Wahlvorschlags- verfahren sind insbesondere die §§ 18 bis 29 BWG und die §§ 32 bis 44 BWO.

Im Einzelnen ist bei der Einreichung von Kreiswahlvorschlägen Folgendes zu beachten:

1. Wahlvorschlagsrecht

Nach § 18 Abs. 1 BWG können Kreis- wahlvorschläge von Parteien und nach Maßgabe des § 20 Abs. 3 BWG von Wahlberechtigten („andere Kreiswahl- vorschläge“) eingereicht werden.

Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahl- vorschläge ununterbrochen mit minde- stens fünf Abgeordneten vertreten wa- ren, können gemäß § 18 Abs. 2 BWG als solche einen Wahlvorschlag nur einrei- chen, wenn sie spätestens am Montag, dem 19. Juni 2017, 18 Uhr dem Bun- deswahlleiter, Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Die Anzeige muss den Namen der Partei enthalten. Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungs- gemäße Bestellung des Vorstandes sind der Anzeige beizufügen. Zudem sollen der Anzeige Nachweise über die Par- teieneigenschaft nach § 2 Abs. 1 Satz

1 des Parteiengesetzes beigefügt wer- den. Die Anzeige muss von minde- stens drei Mitgliedern des Bundesvor- standes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils ober- sten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstandes.

Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag einrei- chen (§ 18 Abs. 5 BWG).

Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen eines Bewerbers enthalten (§

20 Abs. 1 Satz 1 BWG).

In jedem Kreiswahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stell- vertretende Vertrauensperson bezeich- net werden (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BWG), die berechtigt sind, verbindliche Erklä- rungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen (§ 22 Abs. 2 BWG). Der Wahlvorschlag soll dazu Na- men und Anschriften der Vertrauens- person und der stellvertretenden Ver- trauensperson enthalten (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BWO).

Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Per- son, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stell- vertretende Vertrauensperson (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BWG).

2. Anforderungen an die Bewerber Als Bewerber kann in einem Kreiswahl- vorschlag nur vorgeschlagen werden, wer

- nach § 15 BWG wählbar ist,

- nicht Mitglied einer anderen Partei ist und in einer Mitgliederversammlung oder in einer besonderen oder allge- meinen Vertreterversammlung nach § 21 Abs. 1 und 3 BWG in geheimer Ab- stimmung hierzu gewählt worden ist, - seine Zustimmung dazu schriftlich er- teilt hat; die Zustimmung ist unwider- ruflich (§ 20 Abs. 1 Satz 3 BWG).

Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreis- wahlvorschlag benannt werden (§ 20 Abs. 1 Satz 2 BWG).

3. Inhalt und Form der Kreiswahlvor- schläge

Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 13 zur BWO einge- reicht werden (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BWO.

Er muss nach § 34 BWO

- Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) des Be- werbers,

- den Namen der einreichenden Par- tei und, sofern sie eine Kurzbezeich- nung verwendet, auch diese, bei ande- ren Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 BWG) deren Kennwort

enthalten.

Kreiswahlvorschläge von Parteien müs- sen von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder sei-

nem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei in einem Land keinen Lan- desverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorstän- den der nächstniedrigen Gebietsver- bände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, gemäß dem vorstehenden Satz unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes ge- nügen, wenn er innerhalb der Ein- reichungsfrist nachweist, dass dem Landeswahlleiter eine schriftliche Voll- macht der anderen beteiligten Vorstän- de vorliegt (§ 34 Abs. 2 BWO).

Bei anderen Kreiswahlvorschlägen ha- ben drei Unterzeichner des Wahlvor- schlags ihre Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag selbst (Anlage 13 zu

§ 34 Abs. 1 BWO) zu leisten (§ 34 Abs.

3 BWO).

4. Unterstützungsunterschriften für Kreiswahlvorschläge

Kreiswahlvorschläge von Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge un- unterbrochen mit mindestens fünf Ab- geordneten vertreten waren, sowie andere Kreiswahlvorschläge (Kreis- wahlvorschläge von Wahlberechtigten) müssen von mindestens 200 Wahlbe- rechtigten des Wahlkreises persön- lich und handschriftlich unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung der Kreis- wahlvorschläge nachzuweisen (§ 20 Abs. 2 Satz 2 BWG).

Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung des Be- werbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeich- net werden. Vorher geleistete Unter- schriften sind ungültig.

Muss ein Kreiswahlvorschlag gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 BWG von mindestens 200 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften, sofern sie nicht auf dem Wahlvorschlag selbst zu leisten sind, auf amtlichen Formblät- tern nach Anlage 14 zur BWO zu erbrin- gen; die Formblätter werden von dem Kreiswahlleiter auf Anforderung ko- stenfrei geliefert; sie können auch als Druckvorlage oder elektronisch bereit- gestellt werden (§ 34 Abs. 4 Nr. 1 BWO).

Bei der Anforderung sind Familienna- me, Vornamen und Anschrift (Haupt- wohnung) des vorzuschlagenden Be- werbers anzugeben. Wird bei der Anforderung nachgewiesen, dass für den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß des § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, wird eine Erreichbarkeitsanschrift - eine Postfachangabe genügt nicht - ver- wendet. Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlags sind außerdem bei Parteien deren Name und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvor- schlägen deren Kennwort anzugeben.

Parteien haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemei- nen Vertreterversammlung nach § 21 BWG zu bestätigen (§ 34 Abs. 4 Nr. 1

BWO).

Die Wahlberechtigten, die einen Kreis- wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt per- sönlich und handschriftlich unterzeich- nen; neben der Unterschrift sind Fami- lienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) des Un- terzeichners sowie der Tag der Unter- zeichnung anzugeben (§ 34 Abs. 4 Nr. 2 BWO). Auf die besonderen Nachweise für wahlberechtigte Personen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BWG wird verwiesen.

Für jeden Unterzeichner ist gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BWO auf dem Form- blatt oder gesondert eine Bescheini- gung der Gemeindebehörde, bei der der Unterzeichner im Wählerverzeich- nis eingetragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem betreffenden Wahlkreis wahlbe- rechtigt ist. Gesonderte Wahlrechts- bescheinigungen sind vom Träger des Wahlvorschlages bei Einreichung des Kreiswahlvorschlages mit den Unter- stützungsunterschriften zu verbinden.

Wer für einen anderen eine Bescheini- gung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Kreiswahlvorschlag unterstützt.

Die Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner müssen bei der Einreichung der Kreiswahlvorschläge vorliegen; sie können nach Ende der Einreichungsfrist grundsätzlich nicht nachgereicht werden (§ 25 Abs. 2, Satz 2 Nr. 2 BWG). Ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahlvorschlag unter- zeichnen; hat jemand mehrere Kreis- wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Kreiswahlvorschlägen ungültig (§ 34 Abs. 4 Nr. 4 BWO).

Den Wahlvorschlagsträgern wird emp- fohlen, über die gesetzlich geforderte Mindestzahl hinaus vorsorglich weitere Unterschriften für den Fall vorzulegen, dass nicht alle Unterschriften als gültig anerkannt werden können.

5. Anlagen zum Kreiswahlvorschlag Dem Kreiswahlvorschlag sind gemäß § 34 Abs. 5 BWO beizufügen

- die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anla- ge 15 zur BWO, dass er seiner Aufstel- lung zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis seine Zustimmung zur Be- nennung als Bewerber gegeben hat, - eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 16 zur BWO, dass der vorge- schlagene Bewerber wählbar ist, - bei Kreiswahlvorschlägen von Par- teien eine Ausfertigung der Nieder- schrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversamm- lung, in der der Bewerber aufgestellt worden ist, im Falle eines Einspruchs nach § 21 Abs. 4 BWG auch eine Ausfer- tigung der Niederschrift über die wie- derholte Abstimmung, mit den nach § 21 Abs. 6 Satz 2 BWG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt; die Nie- derschrift soll nach dem Muster der Anlage 17 zur BWO gefertigt, die Ver- sicherung an Eides statt nach dem Mu- ster der Anlage 18 zur BWO abgegeben werden.

- eine Versicherung an Eides statt des

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vorgeschlagenen Bewerbers gegenüber dem Kreiswahlleiter nach dem Muster der Anlage 15, dass er nicht Mitglied ei- ner anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei ist.

Bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschlä- ge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, und Kreiswahlvorschlägen von Wahlbe- rechtigten (andere Kreiswahlvorschlä- ge) ist außerdem beizufügen - die erforderliche Mindestzahl an Un- terstützungsunterschriften nebst Be- scheinigungen des Wahlrechts der Un- terzeichner.

6. Vordrucke zur Einreichung von Kreis- wahlvorschlägen

Die zur Einreichung von Kreiswahlvor- schlägen erforderlichen Vordrucke kön- nen bei dem Kreiswahlleiter angefor- dert werden.

7. Gesetzliche Grundlagen

Gesetzliche Grundlagen für die Durch- führung der Wahl zum 19. Deutschen Bundestag sind derzeit:

- das Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), zuletzt geändert durch das Dreiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1062) - die Bundeswahlordnung in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 19.

April 2002 (BGBl. I S. 1376), zuletzt ge- ändert durch die Verordnung vom 13.

Mai 2013 (BGBl. I S. 1255).

Änderungen der rechtlichen Grundla- gen zu der vorstehenden Bekanntma- chung werden nach ihrem Inkrafttreten unverzüglich bekannt gemacht.

8. Dienststelle des Kreiswahlleiters, des Landeswahlleiters und des Bundes- wahlleiters

Die Anschrift der Dienststelle des Kreis- wahlleiters lautet:

Kreiswahlleiter des Wahlkreises 202 Bitburg Mainzer Str. 25, 54550 Daun Postfach 1220, 54543 Daun Telefon-Nr.: 06592/933-0 Telefax-Nr.: 06592/985033 E-Mail: wahlamt@vulkaneifel.de Internet: www.vulkaneifel.de Die Anschrift der Dienststelle des Lan- deswahlleiters lautet:

Landeswahlleiter Rheinland-Pfalz Mainzer Straße 14 – 16 56130 Bad Ems

Telefon-Nr.: (0 26 03) 71-23 80 o. 71- 45 60

Telefax-Nr.: (0 26 03) 71-41 30 E-Mail: wahlen@statistik.rlp.de Internet: www.statistik.rlp.de Die Anschrift der Dienststelle des Bun- deswahlleiters lautet:

Bundeswahlleiter Statistisches Bundesamt Gustav-Stresemann-Ring 11 65189 Wiesbaden Telefon-Nr.: (06 11) 75-1 Telefax-Nr.: (06 11) 72-40 00

E-Mail: bundeswahlleiter@destatis.de Internet: www.bundeswahlleiter.de Daun, 31. Januar 2017

Der Kreiswahlleiter des Wahlkreises 202 Bitburg

gez. Heinz-Peter Thiel, Landrat

Öffentliche Ausschreibung nach VOB Bauvorhaben:

Erweiterung/Umbau/Sanierung der IGS Morbach (Klosterweg 7) mit barrie- refreier Erschließung und Nachrüstung des baulichen Brandschutzes Bauherr:

Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, Kurfürstenstraße 16, 54516 Wittlich Ansprechpartner:

Herr Burkhard Born, Tel.: 06571-142295

E-Mail: Burkhard.Born@bernkastel- wittlich.de

Planung und Bauleitung:

Architektur- und Ingenieurbüro Jakobs- Fuchs, 54497 Morbach, Zur Lay 4+6, Tel: 06533/9379-0, Fax: 06533/9379-50 Leistungen:

1. Abbruch- Erd-, Maurer-, Betonar- beiten

2. Alu-Schiebetüranlagen/Alu-Brand- schutztüren/Alu-Fensteranlagen 3. Bodenbelagsarbeiten 4. Innenanstricharbeiten 5. Schreinerarbeiten 6. Schlosserarbeiten Versand:

ab 07.02.2017 Submission:

am 22.02.2017 ab 11.00 Uhr Die detaillierten Langtexte der öf- fentlichen Ausschreibung können im Internet unter www.bernkastel-witt- lich.de/ausschreibungen.html abgeru- fen werden.

Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich 04.02.2017

i. A. Burkhard Born

Am Montag, den 13.02.2017, fin- det um 14:30 Uhr, Kreisverwaltung, Großer Sitzungssaal (N 8) in Wittlich eine öffentliche und eine nichtöffent- liche Sitzung des Kreisausschusses des Landkreises Bernkastel-Wittlich statt.

TAGESORDNUNG A. ÖFFENTLICHE SITZUNG:

1. Einwohnerfragestunde 2. Mitteilungen

2.1 Tierkörperbeseitigung Rheinland- Pfalz

- Sachstandsbericht 3. Vergaben

3.1 Erweiterung und Sanierung des Gymnasiums in Traben-Trarbach - Auftragsvergaben (Teil 3)

Bekanntmachung nach dem Grundstückverkehrsgesetz

Über die Genehmigung zur Veräußerung nachstehender Grundstücke ist nach dem Grundstückverkehrsgesetz zu entscheiden:

GEMARKUNG: DISTRIKT: WIRTSCHAFTSART: GRÖSSE:

=================================================================

Horath Horatherhöh Forstfläche 0,5599 ha

Horath Im Rieth Forstfläche 0,5584 ha

Horath Im Rieth Forstfläche 1,4457 ha

Horath Unterm Geißberg Landwirtschaftsfläche,

Forstfläche 0,9101 ha

Horath Unterm Geißberg Forstfläche 0,5076 ha

Filzen In der Adesfeldermühle Forstfläche 0,8470 ha

Dhron Auf dem Folserflur Weingarten 0,1777 ha

Monzel In den Borpichtern Weingarten 0,1385 ha

Filzen Im Nonnenbungert Landwirtschaftsfläche 1,2712 ha Zeltingen-Rachtig In der Dickt Weingarten 1,1108 ha Bengel aufm Schos bei der Buch Landwirtschaftsfläche,

Forstfläche 2,3307 ha

Bengel Im Spelzberg Landwirtschaftsfläche,

Forstfläche 1,4320 ha

Bengel aufm Schos bei der Buch Landwirtschaftsfläche,

Forstfläche 7,4418 ha

Bengel Im Forst Landwirtschaftsfläche 4,0863 ha

Bengel Auf Kleinförstchen Landwirtschaftsfläche 2,3177 ha Bengel In der Surwies Landwirtschaftsfläche 0,9202 ha

Piesport Im Rusert Weingarten 0,1138 ha

Zeltingen-Rachtig In der Heel Weingarten 0,1265 ha Zeltingen-Rachtig Unter dem kleinen Haag Weingarten 0,1088 ha Piesport Aufm untersten Flur Weingarten 0,2084 ha Bergweiler Auf den Bödemen Forstfläche 0,5086 ha

Reil Falklai Weingarten 0,1073 ha

Landwirte/Forstwirte, die zur Aufstockung ihres Betriebes am Erwerb des(r) Grundstücks(e) interessiert sind, werden gebeten, dies der Unteren Landwirt- schaftsbehörde bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, Kurfürstenstraße 16, 54516 Wittlich, bis spätestens 17.02.2017 schriftlich mitzuteilen.

4. Ausbau der K 44 in der OD Wittlich (Teilabschnitt Bergwei- lerweg)

- Zustimmung zur Planung 5. Annahme von Sponsoringlei-

stungen

6. Kulturförderprogramm des Land- kreises Bernkastel-Wittlich;

- Förderung von Projekten 7. Verschiedenes

B. NICHTÖFFENTLICHE SITZUNG:

8. Mitteilungen

9. Personalangelegenheiten 10. Vergaben

10.1 Mitteilung von Submissionser- gebnissen

11. Verschiedenes Wittlich, 3. Februar 2017

Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich gez. Gregor Eibes, Landrat

Mit Ablauf des Jahres 2016 sind die auf den Kennzeichen- schildern aufgeklebten brau- nen Prüfplaketten für die Hauptuntersuchung von Fahr- zeugen ungültig geworden.

Der Fachbereich Verkehr und Zulassung der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich bittet alle Fahrzeughalter ihre Fahrzeuge zu überprüfen, ob die aufge- klebten Plaketten noch gültig sind.

Hierbei sollte insbesonde- re auf selten oder nur in den Sommermonaten genutzte Fahrzeuge wie zum Beispiel Krafträder, Wohnmobile, land-

wirtschaftliche Zugmaschinen oder zulassungspflichtige An- hänger geachtet werden.

Sollten sich an einem Fahrzeug ungültige Plaketten befinden, wird empfohlen, umgehend einen Vorführtermin mit einer Untersuchungsstelle (TÜV, De- kra, Küss etc.) zu vereinbaren.

Außerdem bieten auch Fach- werkstätten Untersuchungs- termine an. Mit einer termin- gerechten Vorführung eines Kraftfahrzeuges bei einer Un- tersuchungsstelle vermeiden Fahrzeughalter Bußgeldver- fahren und gebührenpflichtige Mängelbeseitigungsverfahren.

Braune Prüfplaketten

am Fahrzeug sind ungültig

Referenzen

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