Verantwortlich für den Inhalt der Kreisnachrichten:
Kreisverwaltung Bernkastel-Witt lich
Pos� ach 1420, 54504 Witt lich
Ansprechpartner:
Mike-D. Winter, Tel.: 06571/142205 Telefax: 06571/1442205 E-Mail: Kreisnachrichten
@Bernkastel-Witt lich.de
Kreisnachrichten
Informati onen und öff entliche Bekanntmachungen der Kreisverwaltung Bernkastel-Witt lich
Ausgabe 51/2018 Kundenorienti ert - Innovati v - Wirtschaft lich Dienstag, 18.12.2018
wie recht Corinna Mühlstedt doch hat. Ist es nicht so, dass wir uns manchmal hilfl os und machtlos fühlen angesichts der scheinbar unlösbaren und großen Probleme in der Welt?
Wenn wir respektvoll und achtsam miteinander umge- hen, in unserem näheren Um- feld, in der Familie, im Kolle- genkreis, im Verein und in der Dorfgemeinschaft , können wir einen wichti gen Beitrag zu einem friedlichen und guten Miteinander in unserer Gesell- schaft leisten.
Achtsam werden
Du kannst
die Dunkelheit nicht abschaff en sinnlose Kriege nicht verhindern und den Hunger ganzer Völker nicht sti llen.
Aber jeder von uns kann die Augen eines Kindes zum Leuchten bringen dem Blick des Fremden ein Lächeln entlocken
und den Lippen des Kranken ein „Danke“.
- Corinna Mühlstedt -
Allen, die sich dafür in den vergangenen 365 Tagen ein- gesetzt haben, insbesondere den vielen Ehrenamtlerinnen und Ehrenamtlern in unserer Heimat, danke ich sehr herz- lich für Ihr wertvolles Engage- ment.
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, mögen Sie in 2019 viele gute Begegnungen mit achtsamen Mitmenschen ha- ben. Ihnen und Ihren Familien wünsche ich besinnliche und frohe Festt age und ein glück- liches und gesundes neues Jahr.
Aus dem Kreishaus in Witt lich grüßt Sie herzlich
Ihr
Gregor Eibes (Landrat)
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger
im Landkreis Bernkastel-Witt lich,
Seite 2
Öffentliche Bekanntmachungen und Ausschreibungen
Diese öffentlichen Bekanntmachungen und Ausschreibungen finden Sie auch im Internet unter www.Bernkastel-Wittlich.de/bekanntmachungen.html bzw. www.bernkastel-wittlich.de/ausschreibungen.html.
5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung vom 17. De- zember 2015 (Gebührensatzung) Die Verbandsversammlung hat auf- grund des § 7 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenar- beit (KomZG) von Rheinland-Pfalz vom 22. Dezember 1982 (GVBl. S.
476), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 02. März 2017 (GVBl. S. 21), des § 24 der Gemeinde- ordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 02. März 2017 (GVBl. S. 21) und des § 17 der Landkreisordnung (LKO) für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 02. März 2017 (GVBl. S.
21), der §§ 1, 2, 3, 7, 8 des Kommu- nalabgabengesetzes (KAG) für Rhein- land-Pfalz vom 20. Juni 1995 (GVBl.
S. 175), zuletzt geändert durch Arti- kel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 472) in Verbindung mit
§ 5 Abs. 2 des Landeskreislaufwirt- schaftsgesetzes Rheinland-Pfalz (LKr- WG) vom 22. November 2013 (GVBl.
S 459), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. März 2018 (GVBl. S. 55, 57), am 06.12.2018 fol- gende 5. Änderungssatzung beschlos- sen, die hiermit öffentlich bekannt ge- macht wird:
ARTIKEL 1
Die Satzung wird im Einzelnen wie folgt geändert:
1. § 7 Gebührensätze
1.1 § 7 Absatz 8 erhält folgende neue Fassung:
(8) Erfolgt die Abfuhr von Sperrabfall außerhalb der Regelabfuhr nach § 25 Absatz 1 der Abfallsatzung auf indivi- duelle Terminierung, wird folgende Gebühr erhoben:
Gebühr je Abfuhr: 40,00 €
Für den Abholservice für Elektro(nik) geräte auf individuelle Terminierung nach § 25 Absatz 8 der Abfallsatzung wird folgende Gebühr erhoben:
Gebühr je Abfuhr: 20,00 € 2. § 9 Gebührenbescheid, Fälligkeit:
2.1. § 9 Absatz 2 Ziffer c) 2. Unterab- satz erhält folgende Fassung:
Die Gebühr nach § 7 Absatz 8 (Abfuhr von Sperrabfall außerhalb der Regel- abfuhr und des individuellen Abhol- service für Elektro(nik)geräte) ist vor Durchführung der Abfuhr in Abstim- mung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer fällig. Die Zahlung hat in bar gegen Aushändigung einer Quittung oder durch Überweisung zu erfolgen. Nach Zahlungseingang und durchgeführter Abfuhr erfolgt die Ge- bührenbescheidung.
ARTIKEL 2
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2019 in Kraft.
54290 Trier, den 06.12.2018 Zweckverband
Abfallwirtschaft Region Trier Löwenbrückener Str. 13/14, 54290 Trier
Der Verbandsvorsteher Gregor Eibes Landrat
Hinweis: Gemäß § 24 Absatz 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Sat- zungen, die unter Verletzung von Ver- fahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande ge- kommen sind, ein Jahr nach der Be- kanntmachung als von Anfang an gül- tig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Sat- zung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichts- und Dienstleistungsdi- rektion Trier den Beschluss beanstan- det oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Zweckverband Ab- fallwirtschaft Region Trier unter Be- zeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung gel- tend machen.
4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, Verwertung und Beseitigung von Ab- fällen in der Stadt Trier und in den Landkreisen Trier-Saarburg, Bernka- stel-Wittlich, Eifelkreis Bitburg-Prüm und Landkreis Vulkaneifel durch den Zweckverband Abfallwirtschaft Regi- on Trier (A.R.T.) vom 17. Dezember 2015 (Abfallsatzung)
Die Verbandsversammlung hat auf- grund der §§ 24 und 26 der Gemein- deordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 02. März 2017 (GVBL.
S. 21), des Landeskreislaufwirtschafts- gesetzes Rheinland-Pfalz (LKrWG) vom 22. November 2013 (GVB. S.
459), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. März 2018 (GVBl. S. 55, 57), des § 17 der Land- kreisordnung (LKO) für Rheinland- Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 02.
März 2017 (GVBl. S. 21), in Ausfüh- rung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl.
I S. 212), zuletzt geändert durch Arti- kel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808, 2833) und der Ge- werbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896), zu- letzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl.
I S. 2234) und der darauf beruhenden Verordnungen, des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenar- beit (KomZG) vom 22. Dezember 1982 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 02. März 2017 (GVBl. S. 21) und des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rück- nahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektro- nikgeräten (Elektro- und Elektronikge- rätegesetz-ElektroG) vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739, Nr. 40), zuletzt geändert durch Artikel 16 der Ver- ordnung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S.
1966) am 06.12.2018 folgende 4. Än- derungssatzung beschlossen, die hier- mit öffentlich bekannt gemacht wird:
ARTIKEL 1
Die Satzung wird im Einzelnen wie folgt geändert:
Zweiter Abschnitt
Sonderregelungen Stadt Trier und Landkreis Trier-Saarburg
1. § 22 Formen des Einsammelns so- wie Sonderregelung zu § 9
§22 erhält folgende neue Fassung:
(1) Im Rahmen des Holsystems (Ab- holung am angeschlossenen Grund- stück) sind vom Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer zu überlassen:
- Restabfall
- Papier, Pappe, Karton (PPK) - Sperrabfall
- Gartengrün
(2) Abfälle zur Verwertung sind wie folgt getrennt zu überlassen:
- Papier, Pappe, Karton (PPK) - Sperrabfall
- Gartengrün
2. § 25 Abfuhr von sperrigen Abfäl- len, Grünabfällen sowie Elektro(nik) geräten
2.1 §25 Absatz 1 Satz 2 erhält fol- gende neue Fassung:
Bei den Abfallarten Sperrabfall- und Grünabfall besteht kein Anspruch auf den nächsten Termin.
2.2 §25 Absatz 6 erhält folgende neue Fassung:
(6) Die sperrigen Abfälle sowie alle an- deren Abfälle im Sinne des § 25 sind an den jeweiligen Abfuhrtagen so be- reitzustellen, dass niemand gefähr- det wird und die Straßen nicht ver- schmutzt werden können. Sie müssen so beschaffen sein, dass die Müllwer- ker während des Beladens und des Zerdrückens der Abfälle keinen Ge- fahren ausgesetzt sind. Nach der Ab-
fuhr der sperrigen Abfälle sind Bür- gersteig bzw. Straße von dem letzten Abfallbesitzer zu reinigen.
2.3 §25 Absatz 8 erhält fol- gende neue Fassung:
(8) Elektro(nik)geräte in haus- haltsüblicher Größe und Menge kön- nen gegen Zahlung der hierfür fest- gelegten Gebühr - § 7 Absatz 8 der Gebührensatzung – auf individuelle Terminierung abgefahren werden, wenn das Anwesen an die öffent- liche Abfallentsorgung angeschlos- sen ist und die Abfuhr dem A.R.T. or- ganisatorisch möglich ist. Dabei ist zu beachten, dass die Geräte von ei- ner Person transportiert und verla- den werden können. Anspruch auf Abfuhr an einem bestimmten Termin besteht nicht. Gewerblich genutzte Geräte, wie z. B. Kühltheken u.Ä., wer- den nicht vom A.R.T. entsorgt und sind einem Entsorgungsbetrieb zu überlas- sen.
2.4 § 25 Absatz 9 erhält folgende neue Fassung:
(9) Abzuholende sperrige Abfälle und Grünabfälle sind beim A.R.T. zur Ent- sorgung anzumelden. Für die Abfuhr von sperrigen Abfällen, Grünabfällen und Elektro(nik)geräten gelten § 14 Abs. 3, 4, 6, 9, 10, 11 und 12 entspre- chend.
Vierter Abschnitt
Sonderregelungen Landkreis Eifelkreis Bitburg-Prüm
3. § 37 Abfuhr von sperrigen Abfällen
§ 37 erhält folgende neue Fassung:
(1) Sperrige Abfälle aus privaten Haus- haltungen in haushaltsüblichen Men- gen von bis maximal 5 m³, die infol- ge ihrer Größe oder Beschaffenheit auch nach einer Zerkleinerung nicht in die zugelassenen Abfallbehältnisse aufgenommen werden können oder das Entleeren erschweren, werden im Landkreis Eifelkreis Bitburg-Prüm zweimonatlich auf Abruf abgefahren, wenn das Anwesen an die öffentliche Abfallentsorgung im Sinne des § 19 Abs. 1 oder 3 der Gebührensatzung des A.R.T. angeschlossen ist. Ein An- spruch auf den nächsten Termin be- steht nicht.
(2) Jedem Haushalt stehen pro Jahr vier kostenlose Abholaufträge zur Ver- fügung.
(3) Soweit sperrige Abfälle durch den A.R.T. nicht abgefahren werden, hat der Abfallbesitzer diese zu entsorgen.
(4) Der A.R.T. kann verlangen, dass verwertbare Abfälle getrennt nach Wertstoffarten bereitzustellen sind.
(5) Von der Abfuhr ausgenommen sind:
- Haushaltsauflösungen
- Abfälle, die aufgrund ihrer Einzelgrö- ße (Höchstbreite 1,50 m) oder ihres Einzelgewichts (Höchstgewicht 50 kg) nicht verladen werden können. Das
Seite 3
Vom 28. bis 30. Juni 2019 fin- det der nächste Rheinland- Pfalz-Tag in Annweiler am Trifels statt. Ein besonderer Höhepunkt ist der Festzug am Sonntagnachmittag. Der Land- kreis Bernkastel-Wittlich hat die Möglichkeit, sich daran mit einem Beitrag in Form eines gestalteten Festwagens, einer
Fußgruppe oder eines Musik- vereins zu beteiligen. Wer In- teresse an einer Teilnahme am Festzug am 30. Juni 2019 hat, wird gebeten, sich bis zum 18.
Januar 2019 bei der Kreisver- waltung Bernkastel-Wittlich, Ute Erz, Tel. 06571/14-2390, E-Mail: Ute.Erz@Bernkastel- Wittlich.de, zu melden.
Teilnehmer für Festzug beim Rheinland-Pfalz-Tag gesucht
gleiche gilt, wenn von einer Zerklei- nerungsmöglichkeit kein Gebrauch gemacht wurde oder Abfälle bereit- gestellt werden, die in die für das Grundstück vorgehaltenen Abfallbe- hälter verfüllt werden können und für Bauabfälle jeder Art.
(6) Für sperrige Abfälle, die nicht aus privaten Haushaltungen herrühren oder die die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen überschreiten, sind besondere Vereinbarungen zu treffen.
(7) Die sperrigen Abfälle sind an den jeweiligen Abfuhrtagen so bereitzu- stellen, dass niemand gefährdet wird und die Straßen nicht verschmutzt werden können. Sie müssen so be- schaffen sein, dass die Müllwerker während des Beladens und des Zer- drückens der Abfälle keinen Gefahren ausgesetzt sind. Nach der Abfuhr der sperrigen Abfälle sind Bürgersteig bzw. Straße von dem letzten Abfallbe- sitzer zu reinigen.
(8) Abzuholende sperrige Abfälle sind beim A.R.T. zur Entsorgung anzumel- den. Für die Abfuhr sperriger Abfäl- le gelten die Absätze 3, 6, 8, 9 und 10 des § 14 entsprechend.
ARTIKEL 2
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2019 in Kraft.
54290 Trier, den 06.12.2018 Zweckverband
Abfallwirtschaft Region Trier Löwenbrückener Str. 13/14, 54290 Trier
Der Verbandsvorsteher Gregor Eibes Landrat
Hinweis: Gemäß § 24 Absatz 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Sat- zungen, die unter Verletzung von Ver- fahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande ge- kommen sind, ein Jahr nach der Be- kanntmachung als von Anfang an gül- tig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Sat- zung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichts- und Dienstleistungsdi- rektion Trier den Beschluss beanstan- det oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften
gegenüber dem Zweckverband Ab- fallwirtschaft Region Trier unter Be- zeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung gel- tend machen.
Öffentliche Bekanntmachung zum Zwecke der öffentlichen Zustellung gemäß § 1 Abs. 1 Landesverwaltungs- zustellungsgesetz in Verbindung mit
§ 10 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungs-zu- stellungsgesetz sowie § 1 Abs. 1 der Hauptsatzung des Landkreises Bern- kastel-Wittlich, jeweils in den aktuell gültigen Fassungen.
Folgende Person, deren Aufenthalt allgemein unbekannt ist, wird be- nachrichtigt, dass die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich – Fachbereich 21 - , Kurfürstenstraße 16, 54516 Wittlich, gegen sie eine zustellungsbedürftige Entscheidung getroffen hat.
Betroffener: Siddik Gülle
letzte bekannte Anschrift: 54524 Klau- sen, Wittlicher Straße 55
Datum und Aktenzeichen des Schrei- bens: 12.12.2018, Az: FB 21-AL 210273
Das Schriftstück kann von der/dem Betroffenen oder auch durch sie be- vollmächtigte Person bei der Kreisver- waltung Bernkastel-Wittlich – Fachbe- reich 21 -, Kurfürstenstraße 16, 54516 Wittlich, eingesehen werden.
Durch die öffentliche Zustellung wer- den Fristen in Gang gesetzt, nach de- ren Ablauf Rechtsverluste drohen. Die Entscheidung gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser Bekanntmachung zwei Wochen vergangen sind. Die Ent- scheidung erlangt Rechtskraft, wenn der/die Betroffene nicht innerhalb von einem Monat nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Witt- lich Widerspruch einlegt.
Wittlich, 12.12.2018
Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich Fachbereich 21
–Verkehr und Zulassung - Kurfürstenstraße 16 54516 Wittlich Im Auftrag:
gez. Anne Licznerski
Bekanntmachung nach dem Grundstückverkehrsgesetz
Über die Genehmigung zur Veräußerung nachstehender Grundstücke ist nach dem Grundstückverkehrsgesetz zu entscheiden:
GEMARKUNG: DISTRIKT: WIRTSCHAFTSART: GRÖSSE:
================================================================
Trarbach In der Sehr Landwirtschaftsfläche 0,1481 ha Trarbach In der Sehr Landwirtschaftsfläche 0,1884 ha Burgen im Kleppert Landwirtschaftsfläche 0,2498 ha Landwirte/Forstwirte, die zur Aufstockung ihres Betriebes am Erwerb des(r) Grundstücks(e) interessiert sind, werden gebeten, dies der Unteren Landwirt- schaftsbehörde bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, Kurfürstenstraße 16, 54516 Wittlich, bis spätestens 28.12.2018 schriftlich mitzuteilen.