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nach durchgeführter mündlicher Verhandlung am 2. August 2016 unter dem Vorsitze

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Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen (Senat XI) hat nach durchgeführter mündlicher Verhandlung am 2. August 2016 unter dem Vorsitze von Mag iur Rudolf Schwab und im Beisein von Mag iur Erich Schickengruber und Karl Primus als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates, sowie nach Anhörung des Disziplinaranwaltes Ing Mag iur Georg Gsellmann in der Disziplinarsache des

Beamten Ing. G. gemäß §§ 124 bis 128 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 zu Recht erkannt:

Ing. G., Beamter, in Verwendung bei der Telekom Austria AG/Telekom Austria Personalmanagement GmbH, Bereich „X Y“, Organisationseinheit „C. M.“, ist schuldig,

1.) am Montag, dem 6. Jänner 2014, über seinen privaten E-Mail-Account dem Geschäftsführer der Firma

„A. B. C.“ die mit der Firma "D. E. F."

verhandelten Endpreise übermittelt zu haben, um der Firma „A. B. C.“ bei der Bewerbung als Sub-Unternehmer einen Vorteil (Unterstützung zur Preisfindung) zu

verschaffen, und

2.) am Freitag, 17. Jänner 2014, über seinen privaten E-Mail-Account einer Mitarbeiterin der Firma „A. B. C.“ im Hinblick auf eine Ausschreibung für Klima- und Lüftungswartungen

Informationen zur Preisgestaltung, zur Anzahl der Stationen bzw. der Wartungen und zur regionalen Aufteilung übermittelt zu haben.

Durch sein Verhalten hat Ing. G. gegen die Pflicht des Beamten, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§ 43 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979), gegen die Pflicht, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die

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sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt

(§ 43 Abs. 2 leg. cit.), sowie gegen die Pflicht, seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 leg. cit.), verstoßen und sich dadurch

Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 leg. cit. schuldig gemacht.

Es wird deshalb über den Beschuldigten gemäß § 92 Abs. 1 Z. 3 Beamten-

Dienstrechtsgesetz 1979 die Disziplinarstrafe der G e l d s t r a f e in der Höhe von EUR 8.000,-- verhängt.

Die Abstattung der Geldstrafe wird gemäß § 127 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 in zwanzig Monatsraten bewilligt.

Es sind keine Verfahrenskosten erwachsen.

BEGRÜNDUNG

Aufgrund der Erhebungen, des Geständnisses des Bediensteten sowie der sonstigen Ergebnisse des mündlichen Beweisverfahrens hat der Disziplinarsenat nachstehenden Sachverhalt als erwiesen angenommen und seiner Entscheidung zugrunde gelegt:

Ing. G. wurde mit 1. Oktober 1990 zum Beamten der Republik Österreich ernannt, ist derzeit in der Verwendungsgruppe PT 1/1 ernannt und stand bis vor kurzem in der Telekom Austria Personalmanagement GmbH, Bereich „X Y“, Einheit „R. R.“, in 1020 Wien auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 2/1 dauernd in Verwendung.

Im Zeitraum vom 20. April 2016 bis 9. Mai 2016 war der Beamte von der Dienstleistung befreit. Seit 10. Mai 2016 wird Herr G. im Bereich „X Y“, Einheit „C. M.“, auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 2/2 verwendet.

Gegen den Beamten liegt bisher in disziplinärer Hinsicht nichts vor.

Laut einem vom Fachbereich „Internal Audit“ am 19. April 2016 im Beisein des

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Fachbereichsleiters (Bereich „X Y“) sowie je eines Vertreters der Dienstbehörde und der Personalvertretung mit Herrn G. erstellten „Interviewprotokoll“ erfolgte ca.

Ende des Jahres 2013 seitens „A1 Telekom Austria AG“ eine Ausschreibung für das Projekt „Mobile Networks Implementation Services A1 SRAN Vienna“ (Anm.: „SRAN“ =

„Single Radio Access Networks“). Als Bestbieter habe die Firma „D.E.F.“

den Zuschlag bekommen, wobei „D.E.F“ zur Erbringung der Leistung Sub-Unternehmer gesucht habe. Laut dem Fachbereich „Internal Audit“ vorliegenden Unterlagen seien von Herrn G. die mit „D.E.F.“ verhandelten Endpreise am 6. Jänner 2014 mittels E-Mails an Herrn Helmut S., Geschäftsführer der Firma „A.B.C.“ übermittelt worden, um der „A.B.C.“ bei der Bewerbung als Sub-Unternehmer einen Vorteil (Unterstützung zur Preisfindung) zu verschaffen. Aus den „Internal Audit“ vorliegenden Unterlagen sei ein Naheverhältnis zwischen Herrn G. und Herrn S. anzunehmen.

Ing. G. gab am 19. April 2016 auf den Sachverhalt angesprochen an, dass seine Aufgabe die Umsetzung bzw. Koordinierung des „SWAP“ (Anm.: Austausch und Installation von technischem „Equipment“) gewesen sei. Er sei der „SWAP-Manager“ gewesen. Die Firma

„N.“ habe ein Angebot gelegt und den Zuschlag erhalten, wobei „N.“ mit der Firma

„G.H.I.“ eine Partnerschaft eingegangen sei und mit dieser Firma den „SWAP“

umgesetzt habe. Herrn S. kenne er aus einer Zusammenarbeit mit der Firma „A“.

Konkret zur E-Mail vom 6. Jänner 2014 befragt, gab Herr G. an, dass ihn

die Firma „N.“ gefragt hätte, wer diesen „SWAP“ noch machen könnte. Er selbst habe daraus keinerlei Vorteile gehabt, zu seiner privaten Firma, die Energieausweise erstelle, gebe es keinen Zusammenhang.

Herr G. räumte ein, dass es gereicht hätte, den Kontakt zwischen den Firmen

„D.E.F.“ und „A.B.C.“ herzustellen, ohne Preise weiterzugeben.

Im Zuge der Besprechung vom 19. April 2016 wurde Herrn Ing. G. eine weitere E-Mail vorgelegt, die er am 17. Jänner 2014 mit dem Betreff „Geburtstagsliste“ an Frau C. W., die damalige Projektassistentin bei der Firma „A.B.C.“, Niederlassung in K., samt einer beigefügten Anlage („Geburtstagsliste.xlsx“) übermittelte und ihr mitteilte, dass die Ausschreibung heute an R. (damals Projektleiter bei der Firma

„A.B.C., Niederlassung in K., vorher Geschäftsbereichsleiter bei der Firma

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„A.-E.“, Niederlassung in K.) gegangen sei, wenn irgendwie möglich sollte beim Gesamtpaket der Einzelpreis unter dem zuletzt abgegebenen Preis der Firma „A.E.“

sein. Die beigefügte Anlage listete die Anzahl der Klima- und Lüftungswartungen sowie die Anfahrten pro Bundesland auf.

Zur E-Mail vom 17. Jänner 2014 befragt, gab der Beamte G. an, dass es um die Übermittlung von zu beauftragenden Mengen (Anzahl der Stationen bzw. Anzahl der Wartungen, regionale Aufteilung) gegangen sei. Die Weitergabe der Daten betreffend die Klimagerätewartung sei unnötig bzw. falsch verstandene Freundschaft gewesen.

An den Grund, warum er den Betreff bzw. die Anlage der E-Mail vom 17. Jänner 2014 als „Geburtstagsliste“ tituliert habe, könne er sich nicht mehr erinnern.

In weiterer Folge wurde dem Personalamt Wien am 25. April 2016 ein vom Leiter des Fachbereiches „Group Compliance“ erstelltes Transkript (bezeichnet als „Transkript Treffen Hinweisgeber“) übermittelt. Aus diesem Schriftstück geht hervor, dass sich der Leiter des Bereiches „Group Compliance“ am 20. April 2016 mit einem anonymen Hinweisgeber (sogen. „Whistleblower“) getroffen hatte, der ihm mitteilte, dass es

enge persönliche Beziehungen zwischen Herrn G. und Herrn S. gegeben habe, auch schon zu „A.-Zeiten“. Weiters gab diese Person anonym an, dass Herr G. über mehrere Jahre Informationen über Ausschreibungen herausgegeben habe, wofür er materielle

Zuwendungen (Geld, Geschenke) bekommen habe. Darüber hinaus seien durch Herrn G.

auch an andere Firmen Informationen gegangen. Ob von diesen Firmen Geld an Herrn G.

bezahlt worden sei, wisse er nicht. Außerdem habe er Leistungsverzeichnisse der anderen Firmen gesehen.

Es seien Leistungsverzeichnisse mit entsprechenden Spalten und Preisen verteilt worden.

Niederschriftlich am 28. April 2016 im Personalamt Wien zu den Vorwürfen

einvernommen, gab der Beamte Ing. G. an, dass er im Jahre 2014 als Projektmanager im Großraum Wien die Projekt-Koordination für die Umstellung auf „N.-Equipment“

verantwortet habe. Dies habe ca. 600 Funk-Standorte umfasst. Mit der Ausschreibung selbst sei er nicht befasst gewesen, sondern dies sei Aufgabe des „Einkaufs“ in

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Zusammenarbeit mit jener Abteilung im Bereich „X Y“, die für die „Equipment“- Beschaffung zuständig sei, gewesen. Weiters gab der Beamte an, dass ihm natürlich aufgefallen und bekannt gewesen sei, dass diese „Umstellung“ ausgeschrieben werde.

Er sei dahingehend involviert worden, was bei der Ausschreibung hinsichtlich Qualitätskriterien zu beachten sei. Nachdem die Vergabe erfolgt sei („Equipment“- Tausch und Installation) habe es seitens der Firmen „D.E.F.“ und „A1“ eine Abstimmung hinsichtlich Zuordnung der Verantwortlichkeiten und des detaillierten Ablaufes gegeben. Die Vergabe und das „Kick-Off“ seien ca. November, Dezember 2013 gewesen, die Umsetzung sei im Frühjahr 2014 erfolgt. Aufgrund seiner Vortätigkeiten und seiner Aufgaben am Arbeitsplatz – und nicht zuletzt aufgrund seiner konkreten Kenntnisse – sei er es gewesen, der die Projektleitung für die Umstellung

durchzuführen gehabt habe.

Zum Interview-Protokoll vom 19. April 2016 gab Herr G. ergänzend an, dass die von ihm empfohlene Firma „A.B.C.“ als Sub-Unternehmer nicht zum Zug gekommen sei, sondern – wie protokolliert – die Firma „G.H.I.)“.

Auf die Frage, warum er Herrn S. mit der E-Mail vom 6. Jänner 2014 und vermuteten vorangegangenen Telefonaten so detailliert informiert und damit dieser Firma einen Wettbewerbsvorteil verschafft habe, wo doch die Findung des Sub-Unternehmens Sache von „D.E.F.“ gewesen sei, gab Herr G. an, dass er Herrn S. aus einer langjährigen Zusammenarbeit bei der Firma „A. E.“ sehr gut kenne und sich bewusst gewesen sei, dass er die erforderliche Qualität für die Umsetzung des Projekts liefern könnte, da neben qualitativen auch wirtschaftliche Kriterien ausschlaggebend sein werden.

Aufgrund vorangegangener Projekte habe er eine Reihe von Erfahrungen mit anderen Unternehmen, z.B. „G.H.I.“, gehabt, wo die Qualität, worunter er auch das Verhalten der Mitarbeiter beim Kunden verstehe, sehr zu wünschen übrig gelassen habe.

Diese schlechten Erfahrungen habe er im Zusammenhang mit der Umsetzung des Projektes

„SWAP-Wien“ gemacht, mit insgesamt ca. 150 Standorten. Die Firma „G.H.I.“ sei zu 100 % Partner der Firma „D.E.F.“ für die Umsetzung dieses Projekts geworden, was er aufgrund der Vorerfahrungen zum Vorteil von „A1“ versucht habe, zu verhindern.

Er wisse aber, dass er mit der Weitergabe der gegenständlichen Informationen an die Firma „A.B.C.“ wesentlich zu weit gegangen sei. Er habe einerseits – wie schon gesagt – ein gutes Ergebnis für „A1“ sicherstellen wollen, und andererseits habe er

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aus falsch verstandener guter Bekanntschaft gehandelt.

Die im Hinblick auf diese Sub-Unternehmervergabe gestellte Frage, ob er bzw.

allfällige Bekannte oder Verwandte für diese Informationen Vorteile jeglicher Art seitens der Firma „ABC“ erhalten haben, verneinte Herr G. ausdrücklich.

Zum Zeitpunkt dieser Informations-Weitergabe, die er heute natürlich als großen Fehler anerkenne, seien ihm die diesbezüglichen zahlreichen Informationen seitens der Einheit „Compliance-Management“ möglicherweise bekannt, aber in dieser Dimension nicht bewusst gewesen. Er sei sich bezüglich allfälliger Konsequenzen für ihn nicht im Klaren gewesen. Weiters gab der Beamte an, dass er in Bezug auf die Vergabe an ein Sub-Unternehmen einen finanziellen Nachteil für „A1“ durch seine Informations-Weitergabe ausschließe. Zu diesem Zeitpunkt sei ihm jedenfalls auch nicht klar gewesen, dass im Falle der Kenntnis seiner Informationsweitergabe an

„A.B.C.“ durch einen anderen Anbieter als Sub-Unternehmer, ein verheerender Image-Schaden für „A1“ damit verbunden sein könne.

Zur E-Mail vom 17. Jänner 2014 an Frau W., Firma „D.E.F.“, befragt, gab Herr G.

an, dass diese E-Mail ein anderes Projekt, und zwar die Ausschreibung der

Klimaanlagen-Wartung in ganz Österreich, betroffen habe. Die Mengen bzw. die Art der Wartung seien in der E-Mail als Anlage angeführt. Die Ausschreibung dieser Leistungen sei durch „A1“ so erfolgt, dass nur einige bekannte Lieferanten, die in den letzten Jahren solche Tätigkeiten durchgeführt hätten, angeschrieben worden seien. Auf die Frage, warum er das Mail vom 17. Jänner 2014 im Betreff als

„Geburtstagsliste“ benannt habe bzw. die Anlage als „Geburtstagsliste.xlsx“

bezeichnet sei, gab der Beamte an, das wisse er nicht mehr, es könnte sein, dass Frau W. tatsächlich Geburtstag gehabt habe. Das Mail mit den Daten erklärte der Beamte damit, dass in der Ausschreibung selbst zwar die Anzahl der Wartungen, jedoch keine regionale Aufteilung ersichtlich gewesen sei. Diese Details laut E-Mail habe er nur der Firma „A.B.C.“ geschickt, nicht aber den anderen möglichen Anbietern, weil er mit der Firma „A.B.C.“ die besten Erfahrungen aus der

jahrelangen Zusammenarbeit mit der Firma „A.“ gehabt habe und natürlich gewollt habe, dass „A.B.C.“ zum Zug komme. Die Qualität von „A.B.C.“ habe immer gepasst.

Bei diesem Projekt sei er für den Bereich „Einkauf“ die technische Ansprechstelle für die Ausschreibung gewesen, die Umsetzung sei aber nicht in sein Aufgabengebiet

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gefallen. Weiters gab Herr G. an, dass der im Mail vom 17. Jänner 2014 angeführte R. ebenfalls ein Mitarbeiter der Firma „A.B.C.“ sei und mit dem Familiennamen „R.“

heiße. Zum vertraulichen Stil in den beiden genannten E-Mails angesprochen, gab der Beamte an, dass er dies darauf zurückführe, dass ihn mit den Betroffenen eine langjährige Zusammenarbeit verbinde und daher auch der Kommunikationsstil entstanden sei. Auf die Frage, warum beide genannten E-Mails von seinem privaten E-Mail-Account abgesetzt worden seien, gab Herr G. an, dass er am 6. Jänner 2014, einem Feiertag, zu Hause gewesen sei und die E-Mail von seinem privaten Rechner abgesetzt habe. Den Firmen-Laptop habe er mit Sicherheit nicht zu Hause gehabt.

Die zweite E-Mail vom 17. Jänner 2014 habe er um 23:55 Uhr abgesetzt, was die Verwendung des privaten E-Mail-Accounts erkläre. Auf die Frage, warum er diese Info nicht bereits am Nachmittag während der Arbeitszeit vom Firmen-Account geschrieben habe, noch dazu mit dem Betreff „Geburtstagsliste“, gab Herr G. an, dass ihm zu diesem Zeitpunkt durchaus bewusst gewesen sei, dass die Info- Weitergabe so nicht in Ordnung sei, jedoch sei ihm die Tragweite seines

Verhaltens absolut nicht bewusst gewesen. Er hätte zu diesem Zeitpunkt, soweit ihm erinnerlich sei, nicht darüber nachgedacht, dass „A1“ durch die Informations- Weitergabe auch ein finanzieller Schaden entstehen könnte, wenn ohne Informations- Weitergabe ein anderer, gleich guter Anbieter billiger gewesen wäre. Tatsächlich sei die Firma „A.B.C.“ trotz Abgabe eines Anbots aber nicht beauftragt worden.

Aus heutiger Sicht sei für ihn naheliegend, dass er damals die Informations- Weitergabe über seinen privaten Account durchgeführt und den Betreff mit

„Geburtstagsliste“ gewählt habe, um diese Informations-Weitergabe zu verbergen.

Zum oben bereits genannten „Transkript Treffen Hinweisgeber“ befragt, gab Herr G.

an, dass die Behauptung, er hätte über mehrere Jahre Informationen über

Ausschreibungen an Herrn S. herausgegeben, sicher nicht stimme. Zum Vorhalt, dass er laut seiner Behauptung im Rahmen einer jahrelangen Zusammenarbeit und sehr guten Bekanntschaft keine Informationen weitergegeben habe, jedoch auf der anderen Seite im Jänner 2014 gleich zwei Informationen herausgegeben habe, gab Herr G. an, dass die Informationsweitergabe ab 2014 aufgrund der Neusituierung des

Geschäftsfeldes von Herrn S. erfolgt sei. Die Firma „A.“ sei in Konkurs gegangen, weshalb er und ehemalige Mitarbeiter der „A.“ die Firma „A.B.C.“ gegründet hätten.

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Die beiden Informationen wären letzten Endes ein falsch verstandener Versuch gewesen, die Firma „A.B.C.“ im Sinne eines Freundschaftsdienstes zu unterstützen.

Hinsichtlich der weiteren Aussage des anonymen Hinweisgebers, er hätte materielle Zuwendungen bekommen (Geld, Geschenke), gab der Beamte an, dass dies so unrichtig sei. Er hätte maximal zu Weihnachten von Firmen eine Flasche Alkohol und

irgendwelche Lebensmittel-Spezialitäten oder auch einmal möglicherweise einen Gutschein für ein Candlelight-Dinner bekommen. Bargeld habe er niemals erhalten.

Bei diesen Geschenken habe es sich um solche absolut untergeordneter Art, die in der Branche üblich seien, gehandelt. Diese Aussage gelte sowohl für die Firma „A.“

als auch für die Firma „A.B.C.“ sowie alle anderen Firmen, mit denen er jemals zu tun gehabt hätte.

Zu einem weiteren Vorwurf aus dem genannten „Transkript“, Informationen von Herrn G.

seien auch an andere Firmen gegangen, der Hinweisgeber habe Leistungsverzeichnisse anderer Firmen gesehen und diese seien mit entsprechenden Spalten (Preisen) an andere Firmen gegangen, gab der Beamte an, dass er sich diesen Vorwurf nicht erklären könne. Im Zeitraum von 1998 bis ca. 2012 sei es nicht seine Aufgabe gewesen, Leistungsverzeichnisse zu erstellen. In dieser Zeit sei er für das

„Rollout“ (Anm.: Neu- bzw. Ersterrichtung) von Infrastruktur zuständig gewesen, mit den Preisen selbst wäre er nicht befasst gewesen. Zwischen 2004 und 2006 sei er temporär im Ausland bei den Tochterfirmen in Bulgarien, Mazedonien etc. tätig gewesen, ab 2007, 2008 sei er schon für „SWAP-Tätigkeiten“, nicht aber für den

„Rollout“ zuständig gewesen, sondern sei mit Sonderprojekten im Sinne von Zubau und Austausch befasst gewesen.

Bezüglich des nächsten Punktes (Anm.: des „Transkripts“), dass die Firma „A.B.C.“ bei der „Telekom“ bei der Ausschreibung von Masten aktiv sei, gab Herr G. an, dass sich seines Wissens nach die Firma „A.B.C.“ bei der Ausschreibung von Masten als Sub- Unternehmen beteiligt habe bzw. es sich um eine laufende Ausschreibung handle.

Die Firma „A.B.C.“ habe sich an der Firma „L.“ beteiligt. In der Infrastruktur, wo er tätig sei, sei „A.B.C.“ seines Wissens nach nicht involviert.

Zu seiner Nebenbeschäftigung befragt, gab Herr G. an, dass er diese gemeldet habe und seit dem Jahre 2009 ein Elektro-Unternehmen ohne Mitarbeiter mit dem

Hauptbetätigungsfeld „Erstellung von Energieausweisen“ betreibe. Sollte bei ihm eine

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Anfrage bzgl. der Errichtung einer Photovoltaik-Anlage einlangen, leite er diese weiter an die Firma „A.B.C.“.

Abschließend gab der Beamte an, dass er die besprochenen Fehler einsehe und er festhalten wolle, dass der Firma „A1 Telekom Austria AG“ kein finanzieller Schaden entstanden sei. Er habe – wie schon ausgesagt – Qualität zu Gunsten von „A1“

schaffen wollen. Diese Fehler seien ihm eine Lehre und er schließe es aus, jemals wieder solche Fehler zu begehen.

Gemäß der Firmen-internen Richtlinie „Code of Conduct“, Pkt. 4.1.2 –

Geschäftsbeziehungen mit Wettbewerbern, bekennt sich die Telekom Austria Group zum freien Wettbewerb als elementarem Bestandteil der marktwirtschaftlichen Ordnung.

Faires und transparentes Verhalten am Markt stellt die Wettbewerbsfähigkeit der Telekom Austria Group sicher. Die Bediensteten der Firma halten sich an nationale und internationale kartellrechtliche Vorschriften. An Preisabsprachen oder

Abstimmungen des Marktverhaltens zwischen Wettbewerbern beteiligen sie sich nicht und schließen keine Vereinbarungen oder Absprachen zur Abgabe von Scheinangeboten.

Gemäß Pkt. 4.1.3 – Geschäftsbeziehungen mit Lieferanten – dieser Richtlinie soll durch eine transparente Leistungsvergabe und –dokumentation sowie strenge

Genehmigungsprozesse sichergestellt werden, dass weder aus einem Beratungsauftrag noch aus einer Lobbyingaktivität, insbesondere durch zweckfremde Verwendung der Beratungs- oder Lobbyinghonorare, gegen geltende Normen verstoßen wird.

Gemäß Pkt. 2.4 (Verhaltensregeln für Mitarbeiter) der Firmen-internen Richtlinie

„Kartellrecht“ soll jede Handlung, die intern oder extern auch nur den Eindruck einer wettbewerbswidrigen Handlung entstehen lassen könnte, vermieden werden.

Weiters sollen keine Informationen offengelegt werden, bei denen es sich um Geschäftsgeheimnisse handelt oder die Rückschlüsse auf das Marktverhalten einer Konzerngesellschaft der Telekom Austria Group zulassen.

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich folgendes:

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Der Beschuldigte hat sich im Zuge der mündlichen Verhandlung schuldig bekannt, die ihm laut Einleitungsbeschluss vorgeworfenen Tathandlungen begangen zu haben.

Es steht somit fest, dass der Beschuldigte seine Dienstpflichten (wie im

Einleitungsbeschluss angeführt) vorsätzlich verletzt hat und dass es ihm aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit und Erfahrung als Beamter zumutbar gewesen wäre, sich rechtmäßig zu verhalten.

Bei der Festlegung des Strafausmaßes kommt dem Beschuldigten der Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses zu Gute. Dies trifft auch auf den Milderungsgrund der

bisherigen disziplinären Unbescholtenheit zu.

Die Schwere der Tathandlungen muss jedoch als Erschwernisgrund gewertet werden.

Allfällige Schuldausschließungsgründe liegen nicht vor.

Der Beamte hat durch seine Handlungen somit schuldhaft gegen unternehmensinterne Richtlinien sowie gegen die im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (BDG) verstoßen.

Gemäß § 92 Abs. 1 BDG sind Disziplinarstrafen 1. der Verweis, 2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges, 3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen und 4. die Entlassung.

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von

Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die

wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 93 Abs. 2 BDG 1979 ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren

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Dienstpflichtverletzungen als Erschwernisgrund zu werten sind, wenn der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere

Dienstpflichtverletzungen begangen hat und über diese Dienstpflichtver- letzungen gleichzeitig erkannt wird.

Der Disziplinarsenat kam in seiner eingehenden Beratung zu dem Schluss, dass die Disziplinarstrafe der Geldstrafe einerseits aus spezialpräventiven Gründen zu verhängen ist. Nur durch die Verhängung einer Geldstrafe ist sichergestellt, dass sich der Beschuldigte in Hinkunft rechtmäßig verhält und nicht wieder gleiche oder ähnliche Dienstpflichtverletzungen, die als schwere Pflichtverletzungen einzustufen sind, begeht.

Andererseits war die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe aber auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um andere Beamtinnen und Beamten künftig von der Begehung derartiger Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. In einem großen, privaten und Börse-notierten Unternehmen, wie der Telekom Austria AG, dürfen derartige unlautere Vorgangsweisen, die geeignet sind, dem Ansehen der Firma und dem Ruf der Mitarbeiter und Repräsentanten einen Schaden zuzufügen, nicht geduldet werden.

Was das Ausmaß der verhängten Geldstrafe anbelangt, so gelangte der Senat zu der Ansicht, dass mit einer geringeren Höhe als vom Disziplinaranwalt beantragt

(Geldstrafe im oberen Bereich des Strafausmaßes) das Auslangen gefunden werden kann, weil der Beschuldigte einerseits finanziell belastet ist (monatliche Raten für einen Hauskredit und Kosten für die medizinische Behandlung seiner Gattin) und andererseits dem Dienstgeber durch die Tathandlungen kein nachweisbarer finanzieller Schaden entstanden ist. Des Weiteren hielt der Senat die Verhängung einer höheren Geldstrafe weder aus generalpräventiven noch aus spezialpräventiven Gründen (der Beschuldigte hat ein reumütiges Geständnis abgelegt) für notwendig.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 117 Abs. 2 BDG.

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