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Archiv "Fortbildungsverpflichtung: Die meisten Ärzte haben ihr Zertifikat bereits in der Tasche" (13.07.2009)

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A1446 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 106⏐⏐Heft 28–29⏐⏐13. Juli 2009

P O L I T I K

M

it dem zusätzlichen Ange- bot zertifizierter Online- Fortbildung wurde das Deutsche Ärzteblatt offenbar den Bedürfnis- sen vieler Leser gerecht. Die Fort- bildung KOMPAKT in zwei DÄ- Beilagen und den entsprechenden Online-Angeboten im Zeitraum von Ende April bis Mitte Juni wurde in- tensiv genutzt, und man geht wohl nicht fehl in der Annahme, dass un- ter den Nutzern auch Ärztinnen und Ärzte waren, die kurz vor dem Ende der Nachweisfrist noch die letzten fehlenden Punkte auf ihrem Fortbil- dungskonto verbuchen wollten. Ins- gesamt – das heißt zusammen mit dem regulären DÄ-Fortbildungsan- gebot – wurden beim Deutschen Ärzteblatt vom 23. April bis zum 15.

Juni 90 453 Teilnahmen registriert.

Auch der Andrang bei der An- tragsstellung für ein Fortbildungs- zertifikat der Ärztekammern, das als Beleg für den Nachweis bei den Kassenärztlichen Vereinigungen

dient, war kurz vor Toresschluss groß. Denn das Datum der Antrag- stellung bei der Ärztekammer ist entscheidend – bis zum 30. Juni mussten diejenigen Ärzte, die be- reits seit fünf Jahren niedergelassen sind, den Nachweis erbringen, dass sie 250 Fortbildungspunkte erwor- ben haben. Eine Vielzahl von Ärz- ten reichte ihre noch nicht elektro- nisch erfassten Fortbildungsbelege zusammen mit dem Antrag erst kurz vor Fristende ein; die Bearbeitung dieser Unterlagen wird noch mehre- re Wochen dauern. Kein Arzt muss sich aber Sorgen um die Aner- kennung seiner Fortbildungspunkte durch die Kassenärztliche Vereini- gung (KV) machen, sofern er den Antrag bei der Ärztekammer recht- zeitig bis zum 30. Juni gestellt hat.

Es wird noch einige Zeit verstrei- chen, bis klar ist, wie viele Ärzte im dritten Quartal tatsächlich von der im Sozialgesetzbuch vorgeschriebe- nen Honorarkürzung in Höhe von

zehn Prozent betroffen sein werden.

Auch muss noch abschließend bei den KVen über vorliegende Anträge auf Fristverlängerung entschieden werden. Die bisher vorliegenden Zahlen bieten noch Spielraum für Spekulationen, auch wenn klar ist, dass der weitaus größte Teil der Ver- tragsärzte der Fortbildungsverpflich- tung fristgerecht nachgekommen ist. Bei der Kassenärztlichen Bun- desvereinigung rechnet man mit rund fünf Prozent säumigen Ärzten.

So lag etwa bei der KV Bayerns zum 30. Juni für rund drei Viertel, nämlich 15 900, der nachweis- pflichtigen Ärzte und Psychothera- peuten ein Zertifikat über den Er- werb von 250 Fortbildungspunkten vor. Von dem restlichen Viertel wer- den vermutlich viele ihr Zertifikat rechtzeitig beantragt haben. Detail- liertere Angaben sind hier jedoch nicht möglich, da die Ärztekammer nicht weiß, welche Antragsteller zum Stichtag 30. Juni nachweis- pflichtig gegenüber der KV sind.

Für einige Ärzten wird es sicherlich ein böses Erwachen geben, wenn ihr Honorar im dritten Quartal gekürzt wird. Die KVen sehen hier keinen Gestaltungsspielraum, ist die Sank- tionierung doch sehr präzise in

§ 95 d SGB V geregelt.

Auch in Nordrhein wird es noch dauern, bis die endgültigen Zahlen vorliegen. Dort haben bereits 83,4 Prozent – Stand 1. Juli – der rund 12 000 nachweispflichtigen Ver- tragsärzte ein Fortbildungszertifikat der Ärztekammer. Rund sechs Pro- zent der Ärzte haben mehr als 250 Punkte auf ihrem elektronischen Fortbildungskonto, ohne bei der Kammer ein Zertifikat beantragt zu haben. Ob ein Ausdruck des Fortbil- dungskontos für die KV als Nach- weis ausreicht, ist zwischen den Körperschaften nicht abgestimmt.

4,5 Prozent der Ärzte in Nordrhein haben weniger als 100 Punkte auf dem Konto. Ob diese Ärzte den er- forderlichen Nachweis erbringen können – darüber lässt sich aller- dings nur spekulieren. Vor Septem- ber kann man nichts Genaues sagen – womöglich ist man mit dieser Aus- kunft der KV Baden-Württemberg derzeit am besten bedient. I Thomas Gerst

FORTBILDUNGSVERPFLICHTUNG

Die meisten Ärzte haben ihr Zertifikat bereits in der Tasche

HONORARKÜRZUNG

§ 95 d SGB V

„. . . Erbringt ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht oder nicht vollständig, ist die Kassenärztliche Vereinigung verpflichtet, das an ihn zu zahlende Honorar aus der Vergütung vertragsärztlicher Tätigkeit für die ersten 4 Quartale, die auf den Fünfjahreszeitraum folgen, um 10 v. H. zu kürzen, ab dem darauf folgenden Quartal um 25 v. H. . . .“

Am 30. Juni war der Stichtag. Bis dahin mussten Vertragsärzte, die seit Juli 2004

niedergelassen sind, nachweisen, dass sie sich in den vergangenen fünf Jahren ausreichend fortgebildet haben.

Papierberge soll es künftig bei der Fortbildungs- erfassung nicht mehr geben.

Die nicht elektro- nisch übermittel- ten Fortbildungs- nachweise machen den Ärztekammern derzeit viel Arbeit.

Foto:Keystone

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