V A R I A
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A446 Deutsches ÄrzteblattJg. 102Heft 718. Februar 2005
Schmerztherapie
Besondere Qualifikations- anforderungen sind zulässig.
Im entschiedenen Fall ging es um die Teilnahme eines Arz- tes an der zwischen Kassen- ärztlicher Bundesvereinigung und Verbänden der Ersatz- kassen abgeschlossenen Ver- einbarung über die ambu- lante Behandlung chronisch schmerzkranker Patienten.
Diese hat zum Ziel, die quali- fizierte ambulante Schmerz- therapie durch niedergelas- sene Ärzte zu fördern. Ver- tragsärzte, die teilnehmen wol- len, müssen die gestellten An- forderungen vollständig er- füllen. Dazu gehören bestimm- te persönliche und fachliche Qualifikationen sowie Vor- gaben bezüglich der Organi- sation und Ausstattung der Praxis.
Der Kläger erfüllte diese Voraussetzungen nicht. Ins- besondere konnte er die ge- forderte 12-monatige Tätig-
keit in den genannten fach- gebietszugehörigen speziellen Untersuchungs- und Thera- pieverfahren in einer entspre- chend qualifizierten interdis- ziplinären Fortbildungsstätte nicht nachweisen. Auch Do- kumentationen über die Be- handlung seiner Patienten genügten nicht den Voraus- setzungen.
Durch die Versagung der Teilnahme wird der betref- fende Arzt nach Auffassung des Bundessozialgerichts je- doch nicht in seinem Grund- recht der Berufsfreiheit ver- letzt. Die Regelungen der Vereinbarung, die ihre Rechts- grundlage in § 72 Absatz 2 SGB V in Verbindung mit
§ 82 Absatz 1 SGB V finden, beschränken nicht die Berufs- freiheit der Vertragsärzte. Sie können weiterhin alle Lei- stungen der Schmerztherapie erbringen. Verlangt und be- zahlt wird vielmehr ein be- sonderer Aufwand für zusätz- liche Anforderungen. Diese sind sachlich begründet, so- fern wie hier für die Behand- lung einer bestimmten, ge-
sundheitlich besonders ge- fährdeten Patientenklientel erhöhte Anforderungen ge- stellt und mit einer Kostenre- gelung verbunden werden.
(Bundessozialgericht, Urteil vom 8. September 2004, Az.:
B 6 KA 18/03 R) Be
Patienteninformation
Schwerhörige Patientin hat ein Recht auf schriftlichen Bericht.
Eine 88-Jährige, die an ei- ner erheblichen Sehschwä- che, Schwerhörigkeit sowie einer Erkrankung des Herz- Kreislauf-Systems leidet, be- mühte sich vergeblich, einen schriftlichen Bericht über ei- ne augenärztliche Untersu- chung zu erhalten. Sie woll- te diesen einsehen, um, wenn möglich, weitere Untersu- chungen vermeiden zu kön- nen, die für sie einen erheb- lichen Eingriff dargestellt hätten.
Der Antrag der Patientin ist vom Bundesverfassungs- gericht als zulässig beurteilt worden. Der Anspruch eines Patienten auf Unterrichtung über Befunde und Prognosen sei Ausdruck des durch grund- rechtliche Wertung gepräg- ten Selbstbestimmungsrechts und seiner personalen Würde.
Diese verbiete es, Patienten im Rahmen der Behandlung die Rolle eines bloßen Ob- jekts zuzuweisen. Zur Erfül- lung dieses Anspruchs reicht es in der Regel aus, dass der behandelnde Arzt dem Pati- enten die Diagnose mündlich erläutert. Im vorliegenden Fall war dies aufgrund der Schwerhörigkeit der Patientin und ihrer Tochter ausnahms- weise nicht beziehungsweise nur erschwert möglich. Dann gehöre es zu den vertraglich geschuldeten Pflichten des Arztes aus dem Behandlungs- vertrag, die Ergebnisse einer Untersuchung schriftlich zu- gänglich zu machen. (Bundes- verfassungsgericht, Beschluss vom 18. November 2004, Az.:
1 BvR 2315/04) Be
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