• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Hoch- oder niedrigverzinsliche Rentenwerte für den hochbesteuerten Anleger" (06.08.1982)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Hoch- oder niedrigverzinsliche Rentenwerte für den hochbesteuerten Anleger" (06.08.1982)"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Leserdienst:

Hinweise •Anregungen WIRTSCHAFT

D

as Steuerrecht ist für al- le, die nicht ständig da- mit zu tun haben, ein Buch mit sieben Siegeln. Vorteile werden häufig nicht ausge- schöpft und Entscheidun- gen für oder gegen eine Anlageform gelegentlich falsch getroffen.

ne Rendite von 9,15 Pro- zent. Mit Hilfe der Nähe- rungsformel zur Rendite- berechnung

100 x Zinsertrag Kaufpreis Nennwert — Kaufpreis

Laufzeit Im Vordergrund der Anla-

geentscheidung stehen zu- meist Zinsertrag, Sicher- heit und Laufzeit. Das ist das Ergebnis einer vor we- nigen Jahren durchgeführ- ten repräsentativen Unter- suchung zum Sparverhal- ten der Bundesbürger. Für Sparer ist es aber wichtig zu wissen, daß unser Steu- errecht auch die Einkünfte aus Kapitalvermögen zur Einkommensteuer heran- zieht. Hierzu zählen Divi- denden und sonstige Bezü- ge aus Aktien, Zinsen aus Hypotheken und Grund- schulden. Ebenso sind Zin- sen aus festverzinslichen Wertpapieren, aus Sparein- lagen und Bankguthaben jeweils vermindert um eventuell anfallende Wer- bungskosten zu den Ein- künften aus Kapitalvermö- gen zu rechnen. Allerdings

— und dies ist eine Ausnah- me von der Regel — sind bestimmte Zinserträge steuerfrei. So zum Beispiel die Zinsen von Pfandbrie- fen und Kommunalobliga- tionen, die vor dem 1. Janu- ar 1955 ausgegeben wur- den, und deren Erlös zu mindestens 90 Prozent für die Finanzierung des sozi- alen Wohnungsbaus und der dadurch bedingten

Aufschließungsmaßnah- men vorgesehen war. Auch die Zinsen von Schuldver- schreibungen des Bundes und der Länder, die vor dem genannten Stichtag begeben wurden, sind un- ter bestimmten Umständen steuerfrei. Einen Katalog der steuerfreien Zinsen enthält § 3 a des Einkom- mensteuergesetzes.

Bezieher höherer Einkom- men sollten bei Wahl ihrer Anlage auf diese steuerbe-

freiten, aber auch auf nied- rigverzinste Papiere ach- ten, da bei der höchsten Progressionsstufe steuer- pflichtige Erträgnisse um mehr als die Hälfte vermin- dert werden. Auch bei einer niedrigeren Spitzensteuer- belastung sollte die steuer- liche Seite nicht vergessen werden.

Werbungskosten auf Zinserträge — pauschal bis 800 DM Wer weniger als 400 DM im Jahr an Zinsen verein- nahmt, braucht keine Steu- ern zu zahlen. Denn jedem Steuerpflichtigen stehen bei Einkünften aus Kapital- vermögen ein sogenannter

Werbungskosten-Pausch- betrag von 100 DM sowie ein Sparer-Freibetrag von 300 DM zu. Bei zusammen- veranlagten Ehegatten ver- doppeln sich jeweils die Beträge auf insgesamt 800 DM. Eheleute können so- mit über ein Wertpapierver- mögen von einigen tau- send Mark verfügen, ohne daß die Erträge hieraus zu versteuern wären.

Im Einzelfall können auch höhere Zinserträge als die aufgrund der Werbungsko- sten-Pauschale und des Sparer-Freibetrages er- rechneten 400 bzw. 800 DM steuerfrei sein, wenn ne- ben Freibetrag und Pau- schale die darüber hinaus- gehenden, tatsächlich ent- standenen Werbungsko- sten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gel- tend gemacht werden.

Der Begriff Werbungsko- sten wird bei den Einkünf- ten aus Kapitalvermögen verhältnismäßig eng aus-

gelegt. Es werden grund- sätzlich nur Aufwendungen anerkannt, die mit den ein- zelnen Einnahmen unmit- telbar zusammenhängen.

Sie müssen dem Erwerb, der Sicherung und der Er- haltung der Kapitaleinnah- men dienen. So sind bei- spielsweise Bankspesen für die Depotverwaltung der Wertpapiere oder Auf- wendungen, die einem Ak- tionär durch den Besuch einer Hauptversammlung entstehen, als Werbungs- kosten abzugsfähig. Hinge- gen sind Spesen beim An- und Verkauf von Wertpa- pieren keine Werbungsko- sten. Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die als Werbungskosten aner- kannt werden sollen, sind dem Finanzamt gegenüber stets im einzelnen nachzu- weisen.

Entscheidend ist die Rendite nach Steuern

Unabhängig von der Frage der Werbungskosten sollte der Anleger vor allem dann mit spitzem Bleistift rech- nen, wenn er ein besonders hoch zu versteuerndes Ein- kommen aufweist. Für ihn ist die Rendite nach Steu- ern weitaus wichtiger als die Rendite vor Steuern.

Nur wer sich diese Überle- gung zu eigen macht, trifft unter den angebotenen An- lagen die richtige Wahl. Ein Beispiel mit einem hoch- und einem niedrigverzinsli- chen Rentenwert macht das deutlich.

Wer zur Zeit 9prozentige Papiere mit einer Laufzeit von fünf Jahren zu einem Kurs von 99,50 Prozent er- wirbt, erzielt vor Steuern ei-

= Rendite

ist das leicht nachzuprü- fen. Angenommen, der An- leger hat einen persönli- chen Steuersatz von 50 Prozent, bleiben vom nomi- nellen Zinsertrag je Papier im Beispielsfall je 100 DM Nennwert 4,50 DM übrig.

Gemäß der angegebenen Formel rentiert damit das Papier nach Steuern mit 100 x 4, 50

99,50 100-99,50

5

= 4,62

Im Vergleich hierzu das Beispiel mit einem 6-Pro- zenter: Kauft der Anleger statt des hochverzinslichen Titels einen noch 5 Jahre laufenden 6-Prozenter, so kommt er vor Steuern auf 9,16 Prozent (bei einem Kaufkurs von 88,20). Diese Annahme einer in etwa gleichen Rendite vor Steu- ern ist durchaus reali- stisch, da niedrigverzinsli- che umlaufende Papiere den geringeren Nominal- zins durch einen niedrige- ren Kurs wieder ausglei- chen. Am Markt gibt es we- sentliche Renditeunter- schiede auf Dauer nicht.

Unter Berücksichtigung der persönlichen Steuer- last sieht die Rechnung für den Anleger bei einem Pa- pier mit niedrigerem Nomi- nalzins günstiger aus. Bei einem Kurs von 88,20 und einem Nominalzins von 6 Prozent ergibt sich eine Rendite nach Steuern von 5,76 Prozent.

Dr. Hermann Rischow Frankfurt

Hoch-

oder niedrigverzinsliche Rentenwerte für den

hochbesteuerten Anleger

72 Heft 31 vom 6. August 1982 79. Jahrgang DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Ausgabe B

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Wegfall von gegenstandslosen oder nicht bewährten Übergangs- und Schlussbestimmungen... Wichtige Änderungen im

Die Löhne in Graubünden werden sich auf kommendes Jahr hin sehr unterschiedlich entwickeln: Die Hamilton AG zahlt drei Prozent mehr, der Kanton kündigt eine Nullrunde an..

Da aber ihr Beitrag zur privaten Krankenversicherung (PKV) und privaten Pflegepflichtversicherung (PPV) insgesamt monatlich 773,65 Euro ausmacht, liegt die Rente

Einig waren sich die Kandidaten auch bezüglich der Aufwertung der Stelle des Radverkehrsbeauftragten, einer Um- schichtung von Haushaltsmitteln zugun- sten des Radverkehrs sowie

Damit sollen neue Lehrstellen in Branchen erschlossen werden, welche in den letzten Jahren einen Rückgang verzeichnet haben und anderseits aber auf gut qualifizierten

Die Er- weiterung einer Therapieindikation, zum Beispiel bei akuten Durchblu- tungsstörungen im Rahmen einer ar- teriellen Verschlußkrankheit mit dem Ziel einer akuten

Der Schutz der Böden muss für die neue schwarz-orangene Koalition Priorität haben und die verein- barte Richtgröße von fünf Hektar Flächenverbrauch am Tag muss zu einer

So sind 54 Prozent aller Haushalte mit einer Kapitallebensversiche- rung ausgestattet, 39 Prozent haben eine Unfallversicherung für den privaten Bereich und zwölf Prozent eine