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Archiv "Eingriff in die Berufsfreiheit: Überweisungsvorbehalt für Laboratoriumsmediziner" (18.02.2000)

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A-393 Deutsches Ärzteblatt 97,Heft 7, 18. Februar 2000

V A R I A RECHTSREPORT

Aus triftigen Gründen kann auch während eines Ar- beitsverhältnisses ein Zeugnis verlangt werden.

Im zu entscheidenden Fall hatte ein Oberarzt wegen des Ausscheidens seines Fach- vorgesetzten (des Ärztlichen Direktors) die Klinikleitung gebeten, ihm ein Zwischen- zeugnis zu erteilen. Diese ver- trat die Auffassung, der Klä- ger habe darauf keinen tarif- vertraglichen Anspruch. We- der die Umorganisation im Krankenhaus noch die mit ihr verbundenen personellen Än- derungen stellten einen trifti- gen Grund dar.

Die Klage hatte Erfolg.

Das berechtigte Interesse des Arbeitnehmers ergibt sich bei einem Wechsel des Vorge- setzten schon daraus, dass sonst über längere Zeit kei- ne sachgerechte Beurteilung

möglich wäre. In Führungspo- sitionen wird der Arbeitneh- mer oftmals auf die Beurtei- lung durch den ausscheiden- den Vorgesetzten gesteigerten Wert legen, wenn dieser in Fachkreisen besonders aner- kannt ist. Bei einem späteren Zeugnis durch einen neuen Vorgesetzten wäre der eigene Erfahrungshintergrund des Beurteilenden verkürzt. Aus Sicht des Arbeitnehmers ist auch die Indizwirkung des Zwischenzeugnisses für ein späteres Schlusszeugnis zu be- rücksichtigen.

Nach Meinung des Bun- desarbeitsgerichts hat der Oberarzt damit einen An- spruch auf ein qualifiziertes Zwischenzeugnis, allein eine

„fachliche Beurteilung“ reicht nicht aus. (Bundesarbeitsge- richt, Urteil vom 1. Oktober 1998, Az.: 6 AzR 176/97) Be

Das vertragsärztliche Ab- rechnungsverbot für Labor- leistungen, die aufgrund einer unmittelbaren Inanspruchnah- me durch die Versicherten er- bracht werden, ist formell und materiell mit dem Grundge- setz vereinbar.

Das Bundesverfassungs- gericht hat die Entscheidung des Bundessozialgerichts be- stätigt, wonach die vertrags- arztrechtlichen Abrechnungs- regelungen bei Laboratori- umsmedizinern als verhält- nismäßige Eingriffe in das Grundrecht der Berufsfrei- heit hinzunehmen seien. Die Verfassungsbeschwerde der Ärzte, die die Honorierung ihrer Leistungen auch dann begehren, wenn sie diese nicht auf Überweisung eines ande- ren Vertragsarztes erbracht haben, hatte keinen Erfolg.

In der Beschränkung von Ärzten mit Gebietsbezeich- nungen auf das in der kon- kreten Weiterbildungsordnung beschriebene Tätigkeitsfeld

liegt auch dann keine Grund- rechtsverletzung vor, wenn die berufsrechtlichen Beschrän- kungen auf das Vertragsarzt- recht übertragen und dort so umgesetzt werden, dass in der Gesetzlichen Krankenversi- cherung eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaft- liche Versorgung der Patien- ten sichergestellt wird.

Soweit die Gerichte gerade aus den Besonderheiten eines diagnostischen medizinischen Fachgebietes und der in der Weiterbildungsordnung ver- ankerten Definition von La- boratoriumsmedizin als „Be- ratung und Unterstützung der in der Vorsorge und in der Krankenbehandlung tätigen Ärzte bei der Erkennung von Krankheiten und ihren Ur- sachen . . .“ einen Überwei- sungsvorbehalt abgeleitet ha- ben, ist dies von Rechts wegen nicht zu beanstanden. (Bun- desverfassungsgericht, Be- schluss vom 17. Juni 1999, Az.:

1 BvR 1500/98) Be

Anspruch auf ein Zwischenzeugnis

Umorganisation in einem Krankenhaus

Eingriff in die Berufsfreiheit

Überweisungsvorbehalt für Laboratoriumsmediziner

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