• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Dialyseeinrichtungen: Anfechtungsberechtigung eines Vertragsarztes" (29.03.2013)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Dialyseeinrichtungen: Anfechtungsberechtigung eines Vertragsarztes" (29.03.2013)"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

A 632 Deutsches Ärzteblatt

|

Jg. 110

|

Heft 13

|

29. März 2013 Nebeneffekten führen. Menschen

mit einer hohen Lernzielorientie- rung betrachten ihre Fähigkeiten als formbar und streben eine Weiterent- wicklung ihrer Kompetenzen an.

Für sie zählt nicht nur die Erfüllung aktueller Herausforderungen, son- dern auch die Vorbereitung auf wei- tere, anspruchsvollere Aufgaben.

Auch die professionelle Ent- wicklung von Ärztinnen und Ärzten besteht in einem lebenslangen Kompetenzerweiterungsprozess, in dem ein zirkulärer Prozess aus In- formationssuche, praktischer An- wendung und Feedback zu einer Kompetenzsteigerung führt.

Sollen Lernziele dazu beitragen, die Leistung von Ärzten zu stei- gern, so müssen sie den Anforde- rungen an effektive Ziele gerecht werden und organisatorisch um- setzbar sein. Beides ist der Fall:

Effektive Ziele: Lernziele er- möglichen eine Übereinstimmung von Unternehmens- und persönli- chen Zielen. Das Ziel, die Kompe- tenzen zu erweitern, ein „guter Arzt“ zu werden, ist ein starker Motivationsfaktor. Lernzielmoti- vierte Ärzte nutzen der Klinik: Sie

sind proaktiv orientiert und leis- tungsbereit, denn das Anwenden des Gelernten ist für sie ein wichti- ges Instrument, ihren Lernprozess zu fördern. Sie entwickeln auf Organisationsebene neue Prozesse und stellen somit ein innovatives Potenzial für Kliniken dar. Die Messung steigender Kompetenz kann von außen (external) durch den Abgleich der eigenen Kompe- tenzen mit einem fähigkeiten - orientierten Lernzielkatalog, an- spruchsvolleren Aufgaben oder den Aufstieg in der Organisationshierar- chie erfolgen. Selbstreferenzielles (internales) Feedback erfolgt durch die subjektive Wahrnehmung von höherer Zufriedenheit, besserer Be- wältigbarkeit und sinkendem Stress.

Wachsende Kompetenzen sind die Folge eigener Lernanstrengung und ermöglichen dem Arzt, Erfolge sich selbst zuzuordnen.

Organisatorisch umsetzbar:

Lernziele als Leistungsanreize brau- chen kulturelle, strukturelle und kommunikative Voraussetzungen.

Dazu muss das Krankenhaus offen für neue Ideen, Reflexion und Kritik sein. Management und Führungs-

personen sollten ihre eigene Kom- petenzenentwicklung transparent für die Mitarbeiter machen. Lehr- zielorientierung von Vorgesetzten muss gefordert und gefördert wer- den. Eine konstruktive Fehlerkul- tur, die Fehler als Information für Verbesserungsprozesse schätzt, er- möglicht es den Ärzten, aus Feh- lern zu lernen. Lernzielorientierte Strukturen sind konsequente Wei- ter- und Fortbildungsprogramme, Mentorenprogramme, Qualitätszir- kel oder Fehlerkonferenzen. Alle Mitarbeiter müssen lernzielorien- tierte kommunikative Prinzipien beherzigen: wertschätzender Um- gang, konstruktives Feedback, lö- sungsorientierte Sprachmuster und Unterstützung von Selbstreflexion.

Wenn Krankenhäuser ihren Ärz- ten motivierende leistungssteigern- de Arbeitsbedingungen bieten und sich als „lernende Organisationen“

begreifen, haben Lernziele das Potenzial, wie Leistungsziele leis- tungssteigernd zu wirken.

Dr. med. Patricia Hänel, Katharina Klein, Prof. Dr. med. Markus Herrmann MPH, M.A., Institut/Lehrstuhl für Allgemeinmedizin, Otto-von-Guericke-Universität, Magdeburg

Eine ärztlich geleitete Einrichtung, die nach An- lage 9.1 Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä, Dialyse) eine Ermächtigung besitzt, ist nicht nachrangig gegenüber einer kassenärztlichen Zulassung. Dies hat zur Folge, dass eine Dritt - anfechtung dieser Ermächtigung durch mögli- che Konkurrenten nicht in Betracht kommt.

Das hat das Bundessozialgericht (BSG) ent- schieden.

Die klagende Gemeinschaftspraxis, die ein Dialysezentrum und eine diabetologische Schwerpunktpraxis betreibt, wendet sich ge- gen die Ermächtigung einer ärztlich geleiteten Einrichtung zur Erbringung von Dialyseleistun- gen. Mit der Ermächtigung nach § 10 der An- lage 9.1 BMV-Ä/EKV wird der ärztlich geleite- ten Einrichtung die Teilnahme an der vertrags- ärztlichen Versorgung eröffnet. Dies muss nach Auffassung des Gerichts der bereits zugelasse- ne Arzt hinnehmen, da sein Status gegenüber dem von potenziellen Konkurrenten angestreb- ten Status keinen Vorrang genießt. Die Ermäch-

tigung ist im konkreten Fall nicht nachrangig gegenüber der Zulassung, weil sie nicht von einer Bedarfsprüfung abhängig ist. Bei ärztlich geleiteten Einrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages zu den beson- deren Versorgungsaufträgen im Bereich Dialyse ermächtigt waren, wurde auf Antrag eine Er- mächtigung zur Übernahme eines Versorgungs- auftrages für die Dauer von zehn Jahren erteilt.

Diesen Einrichtungen wurde mithin ohne weite- re Prüfung eine zehnjährige Ermächtigung ge- geben, die sogar um weitere 20 Jahre verlän- gert werden kann nach Anlage 9.1 BMV-Ä. Die- se unter Bestandsschutzaspekten zu erteilende Ermächtigung widerspricht nach Auffassung des Gerichts nicht höherrangigem Recht. Die Laufzeit der Ermächtigung von zehn Jahren mit einer Verlängerungsoption um weitere 20 Jahre ist zwar ungewöhnlich lang, im Hinblick auf die Besonderheiten der nephrologischen Versor- gung aber nicht zu beanstanden. Sie umfasst nämlich nur Fälle, in denen ärztlich geleitete

Einrichtungen schon beim Inkrafttreten des Vertrages zur Erbringung von Dialyseleistungen ermächtigt waren. Diesen Einrichtungen, die schon in der Vergangenheit zur Sicherstellung der Versorgung erforderlich waren, wurde Be- standsschutz gewährt. Angesichts ihrer vorhe- rigen Teilnahme an der Versorgung und der er- heblichen dafür erforderlichen Investitionen ist es in diesem speziellen Bereich gerechtfertigt, die Dauer der Ermächtigung derjenigen einer Zulassung anzunähern. Damit werden auch der ärztlich geleiteten Einrichtung, die sich in einem verhältnismäßig kleinen Markt hochspe- zialisierter Leistungen bewegt, Erwerbsmög- lichkeiten in bestimmten Umfang gesichert.

Dies erscheint im Hinblick auf die kosteninten- siven Investitionen, die für den Betrieb einer Dialysepraxis zu tätigen sind, nachvollziehbar.

Ein Anreiz dafür, in der nephrologischen Ver- sorgung niereninsuffizienter Patienten tätig zu werden, besteht nur dann, wenn das Kosten - risiko hinreichend wirtschaftlich abgesichert ist (BSG, Urteil vom 17. Oktober 2012, Az.: B 6 KA 44/11 R) RAin Barbara Berner

RECHTSREPORT

Dialyseeinrichtungen: Anfechtungsberechtigung eines Vertragsarztes

S T A T U S

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

(7) Soweit im Quartal nach einer Erst- inanspruchnahme eines Vertragsarztes dessen Vertreter in Anspruch genommen wird, ist ein erneutes Erheben der Zuzah- lung unzulässig.. Soweit

durch unmittelbares Einführen der Krankenversichertenkarte in ein mobiles Lesegerät und eine Datenübertragung in eine für die Abrechnung von der KBV zer- tifizierte Software.Nach

Abschnitt - Allgemeine Regeln zur vertragsärztlichen Gesamtvergütung und ihren Abrechnungsgrundlagen § 54 Vertragsärztliche

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln, – einerseits – und der AOK-Bundesverband, K.d.ö.R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, K.d.ö.R., Essen,

Im übrigen dürfen Ärzte mit dieser Gebietsbezeichnung zytodiagnostische Leistungen erbringen, wenn sie mit ei- nem Fachwissenschaftler der Medizin

(3) Bei Gemeinschaftspraxen nach Absatz 1 hat die Kassenärztliche Verei- nigung die hausärztliche Grundvergü- tung zu versagen, wenn aufgrund der Zusammensetzung der

„Die Kosten für die Verwendung von TUR-Überleitungsgeräten sind mit der Vergütung für die Leistung abgegolten und demzufolge nicht gesondert berech- nungsfähig.".. (Gültig

Leistungen für Krankenhäuser, Vorsorgeeinrichtungen oder Rehabilita- tionseinrichtungen — auch im Rahmen vor- und nachstationärer Behandlung, teilstationärer Behandlung oder