- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Klaus Wasserburg und Partner,
Adam-Karrillon-Straße 23, Mainz -
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2 Bundesverfassungsgericht
- 1 BVR 1500/97 -
In dem Verfahren über
die Verfassungsbeschwerde 1. des Herrn Dr. K...,
2. der Frau Dr. B..., 3. des Herrn Dr. S...
gegen a) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. Januar 1997 - 6 RKa 81/95 -, b) das Urteil des Landessozialgerichts
Rheinland-Pfalz
vom 13. September 1995 - L 5 Ka 6/94 -, c) das Urteil des Sozialgerichts Mainz
vom 8. Dezember 1993 - S 1 Ka 143/92 -,
d) die Bescheide der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinhessen vom 11. und 12. Mai 1992
in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16. Juli 1992 - Gr/Elf -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Kühling,
die Richterin Jaeger und den Richter Steiner am 17. Juni 1999 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Überweisungsvorbehalt für bestimmte Fachärzte - hier: Ärzte für Laboratoriumsmedizin - in der vertragsärztlichen Versor- gung.
1. Die Beschwerdeführer sind zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Labo- ratoriumsmediziner. Sie begehren die Honorierung ihrer Leistungen auch in den Fäl- len, in denen sie ihre Leistungen nicht auf Überweisung eines anderen Vertragsarz- tes erbracht haben. Im Ausgangsverfahren hatten sie keinen Erfolg. In letzter Instanz
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6 entschied das Bundessozialgericht mit dem angegriffenen Urteil, daß das vertrags-
ärztliche Abrechnungsverbot für Laborleistungen, die aufgrund einer unmittelbaren Inanspruchnahme durch die Versicherten erbracht werden, formell und materiell mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Es finde seinen Grund in den Vorschriften zur be- rufsrechtlichen Gliederung der ärztlichen Fachgebiete in Rheinland-Pfalz, die ledig- lich in das Vertragsarztrecht transformiert worden seien. Die Regelungen gewähr- leisteten eine zweckmäßige und optimale medizinische Versorgung; sie seien als verhältnismäßige Eingriffe in das Grundrecht der Berufsfreiheit hinzunehmen.
2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 GG. Zur Begründung beziehen sie sich weitgehend auf ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Seewald, mit dem sich das Bun- dessozialgericht nicht oder jedenfalls nicht hinlänglich befaßt habe.
3. Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil sie weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen aufwirft noch hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
In der Beschränkung von Ärzten mit Gebietsbezeichnungen auf das in der konkre- ten Weiterbildungsordnung beschriebene Tätigkeitsfeld liegt auch dann keine Grund- rechtsverletzung, wenn die berufsrechtlichen Beschränkungen auf das Vertragsarzt- recht übertragen und dort so umgesetzt werden, daß in der gesetzlichen Krankenversicherung eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versor- gung der Patienten auf der Grundlage von §§ 70, 72 des Fünften Buches des Sozial- gesetzbuches (SGB V) sichergestellt wird. Die Begrenzung der Facharzttätigkeit auf das eigene Fach kann durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls eine Ein- schränkung der freien Berufsausübung grundsätzlich rechtfertigen (vgl. BVerfGE 33, 125 <167>). Soweit die Gerichte in den angegriffenen Entscheidungen gerade aus den Besonderheiten eines diagnostischen medizinischen Fachgebiets und der in der Weiterbildungsordnung verankerten Definition von Laboratoriumsmedizin als "Bera- tung und Unterstützung der in der Vorsorge und in der Krankenbehandlung tätigen Ärzte bei der Erkennung von Krankheiten und ihren Ursachen..." einen Überwei- sungsvorbehalt abgeleitet haben, ist dies von Verfassungs wegen nicht zu beanstan- den (vgl. auch den Beschluß nach § 93 a BVerfGG vom 29. Mai 1978 - 1 BvR 77/75 -, SozR 2200 § 368 n RVO Nr. 16). Nicht zu entscheiden ist, unter welchen verfas- sungsrechtlichen Anforderungen ein genereller Überweisungsvorbehalt für fachärztli- che Leistungen außerhalb der auf Diagnostik spezialisierten Fachgebiete mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist, wenn damit die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung gesichert werden soll.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgese- hen.
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7 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kühling Jaeger Steiner
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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Juni 1999 - 1 BvR 1500/97
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Ju- ni 1999 - 1 BvR 1500/97 - Rn. (1 - 7), http://www.bverfg.de/e/
rk19990617_1bvr150097.html
ECLI ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990617.1bvr150097
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