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Archiv "Die Auswirkung der Aufhebung des Liquidationsrechts und die Einführung des Poolsystems" (06.02.1975)

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen

FORUM

Es ist kaum denkbar und aus den zahlreichen Veröffentlichungen er- sichtlich, daß das Liquidations- recht nur für eine Arztgruppe auf- gehoben und der übrigen Ärzte- schaft belassen wird. Die außer- halb des Liquidationsrechtes ste- hende Arztgruppe würde ihren Be- ruf nach der Richtung ausüben, in der das Liquidationsrecht erhalten geblieben ist, oder, mit anderen Worten, die Krankenhäuser würden sich schnell von qualifizierten Ärz- ten entblößt sehen, da diese es vorziehen müßten, in die freie Pra- xis abzuwandern.

Konsequenzen der Verstaatlichung Die Auswirkungen der Verstaatli- chung des Gesundheitswesens sind uns u. a. aus Schweden und England bekannt. Die Bilanz ist für den Steuerzahler, für den Patienten und für den Arzt negativ.

1. Der Steuerzahler wird in Milliar- denhöhe aus folgenden Gründen belastet:

a) Zusatzbezahlung der Chefärzte, b) Zusatzbezahlung der Oberärzte und Fachärzte,

c) Bezahlung des Gehaltes der verstaatlichten Praktiker,

d) Bezahlung der Praxiseinrich- tung und anfallenden Sachkosten der Praktiker,

e) Bezahlung der in einer Praxis tätigen Personen, wie Schwester, Pfleger, medizinisch-technische As- sistentin u. a.,

f) Bezahlung des Gehaltes und der Einrichtung sowie des Personals von Zahnärzten, die ebenfalls der Verstaatlichung unterworfen wür- den,

g) Bezahlung des Krankentrans- portwesens,

h) Bezahlung der durch die Ver- staatlichung bedingten Arbeitslo- sen (Auflösen der Versicherungen und deren Vertreter),

i) Ausgleich des Verlustes der Ein- nahmen durch die selbstzahlenden Patienten,

j) Ausgleich des Verlustes der Ab- gaben der Ärzte an die kommuna- len Behörden durch Einnahmen von Selbstzahlern,

k) Ausgleich des Steuerverlustes, der sich durch den Rückschlag auf die gesamte Wirtschaft ergeben Südafrika

Anspruchsberechtigung und für je- des weitere Jahr Rentenverzicht zusätzlich zwei Rand. Maximal kön- nen durch solche Verzichte elf Rand (bei Männern praktisch vom vollendeten 69. Lebensjahr an) hin- zu erworben werden. 85jährige er- halten außerdem noch zehn Rand, ebenso Kriegsveteranen.

Im einzelnen wurden 1972/73 ge- zahlt

116 094 Renten mit 57 149 132 Rand;

16 444 Kriegsveteranenrenten mit 9 916 873 Rand;

896 Blindenrenten mit 412 960 Rand;

23 884 Invalidenrenten mit 11 258 000 Rand.

Alleinstehende oder verheiratete Mütter in bescheidenen finanziel- len Verhältnissen erhalten eben- falls monatlich 47 Rand sowie für das erste bis dritte Kind weitere zwölf Rand je Kind und ab viertem Kind 10,50 Rand je Kind, für jedes Schulkind zusätzlich sechs Rand.

In 1972/73 wurden insgesamt 12 688 584 Rand an 15 945 Familien bezahlt.

Resümee: Wer versucht, nach ei- nem kaum dreiwöchigen Aufenthalt die Bilanz seiner Eindrücke zu zie- hen, der steht vor der Schwierig- keit viele Widersprüche nicht deu- ten, eine offenbar rasche politische Entwicklung nicht übersehen und große Teile dieses riesigen Landes allenfalls aus der Luft kennenge- lernt zu haben. Nur so viel er- scheint sicher: negative Kommen- tare über dieses Land, die sich we- sentlich an der Apartheid hochran- ken, scheinen übereilt und vorein- genommen. Gemessen an dem, was ein Deutscher an Entwick- lungshilfe leistet, haben wir kein Recht, die Weißen Südafrikas an- zuklagen. Man sollte diesem Land Zeit lassen, mit sich und seinen ras- sischen Problemen fertig zu wer- den.

Anschrift des Verfassers:

Dr. phil. Hanns Meenzen 401 Hilden

Am Jägersteig 21

Die Auswirkung der Aufhebung des Liquidationsrechts und

die Einführung des Poolsystems

Walter Hartenbach

Die Verstaatlichung unseres Gesundheitswesens würde den Steuer- zahler teuer zu stehen kommen. Patienten und Ärzte wären gleich- viel durch die negativen Auswirkungen eines verstaatlichten Sy- stems betroffen. Der Autor des folgenden Beitrages, Chefarzt der Städtischen Chirurgischen Klinik Wiesbaden, warnt vor den Folgen einer Verstaatlichung, indem er seine Betrachtungen in den Zusam- menhang mit der Aufhebung des Liquidationsrechtes leitender Krankenhausärzte und die Einführung eines Honorarpoolsystems stellt.

358 Heft 6 vom 6. Februar 1975 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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Spektrum der Woche Aufsätze -Notizen Liquidationsrecht und Poolsystem

wird, wenn die Einnahmen der selbstzahlenden Patienten wegfal-

len und diese Gelder der Wirt- schaftsankurbelung nicht mehr zu- geführt werden können. Wenn die Ärzte auf Grund ihres Beamtensta- tus sich nicht mehr leisten kön- nen, Handwerker zu beschäftigen, in vielen Fällen sogar für die not- wendigsten Installationen im eige- nen Hause, so wird dieses einen erheblichen Rückschlag auf den so- liden Stand der Handwerker aus- machen.

Ein Vergleich eines verstaatlichten Gesundheitssystems mit einem Sy- stem, in dem freiberuflich tätige Ärzte arbeiten, ergab (Schweden gegenüber Holland), daß die Ver- staatlichung eine Verteuerung der ärztlichen Betreuung um das Dop- pelte nach sich zieht. Weiter sei darauf hingewiesen, daß am 10. Fe- bruar 1971 von der Hessischen Landesärztekammer vor Ärzten und Vertretern der Presse ein Film mit dem Titel „Prothesen zahlt der Staat" vorgeführt wurde.

Dieser Film zeigte die Schwächen der Verstaatlichung des Gesund- heitswesens. Der Auftraggeber hat- te nach den Aussagen des dama- ligen Präsidenten der Landesärzte- kammer den Film in der Absicht ge- dreht, daß dieser als Reklame der Öffentlichkeit vorgeführt werden sollte. Die Erkenntnis aus diesem Film habe den Auftraggeber jedoch veranlaßt, ihn zurückzuziehen. Der uns bei dieser Gelegenheit mitge- teilte Mehraufwand für die Ver- staatlichung des Gesundheitswe- sens der Engländer belief sich auf 18 Milliarden DM, woraus sich leicht errechnen läßt, welche Bela- stung bei uns in Ansatz gebracht werden müßte.

Die Auswirkung auf den Arzt Die Verstaatlichung des Gesund- heitswesens hat erfahrungsgemäß den Rückgang einer ordnungsge- mäßen ärztlichen Versorgung zur Folge, wie dies aus den verstaat- lichten Krankenhäusern Schwe- dens und Englands als warnendes

Beispiel bekanntgeworden ist.

a) Die Ausbildung eines profilierten Chefarztes, der das Niveau der heutigen Erkenntnisse halten und dies weiterentwickeln soll, beläuft sich in der Chirurgie auf 15 bis 20 Jahre. Welcher junge Arzt wird sich bei Streichen des Liquidations- rechtes und der dadurch bedingten ungewissen Zukunft einer derarti- gen Ausbildung unterziehen? Hinzu kommt erschwerend, daß Festge- hälter in der gewählten Form dem freien Ermessen der kommunalen Behörden unterworfen sind und der Steuersatz jeweils so gelenkt werden kann, daß auch diese Fest- gehälter auf ein Minimum schrump- fen.

b) Oberärzte und qualifizierte Fachärzte sowie qualifizierte medi- zinisch-technische Assistentinnen und Sekretärinnen verlieren die Möglichkeit der ihnen vom Chef gewährten Nebeneinnahmen, ohne die ein Krankenhaus größerer Rangordnung nicht getragen wer- den kann. Der Staatsdirigismus würde die Bindung qualifizierter Mitarbeiter an ein Krankenhaus aufheben. Die vorgesehenen und vorgetragenen Zuschüsse des Krankenhausträgers für Oberärzte und eventuell Fachärzte sind insuf- fizient und dem freien Ermessen unterworfen.

c) Die in kommunalen Kranken- häusern arbeitenden Ärzte werden sich vermutlich weigern, Überstun- den zu machen, wie wir es aus den schwedischen und englischen Hos- pitälern kennen. Bei verminderter Ausbildung, verminderter Arbeits- willigkeit bedeutet diese sich erge- bende Einstellung einen Rück- schlag im ärztlichen Leistungspo- tential und zudem eine Notwendig- keit, die Arztstellen um etwa das Doppelte zu vermehren. Letzteres ginge wiederum zu Lasten des Steuerzahlers.

d) Die Verstaatlichung beinhaltet weiterhin die Aufsplitterung der Medizin mit der dadurch bedingten Aufhebung einer ordnungsgemä-

ßen Ausbildung eines jungen Arz- tes und einer Beschränkung des Fachwissens. Hinzu kommt da-

durch die notwendige Vermehrung leitender Ärzte.

e) Schließlich führt jeder Staatsdi- rigismus zur Abwanderung qualifi- zierter Ärzte ins Ausland (siehe England).

Als dritter Punkt und wesentlicher Faktor der Verstaatlichung des Ge- sundheitswesens sind die Auswir- kungen für den Patienten in Be- tracht zu ziehen, der bei wesentlich höherem Kostenaufwand eine er- heblich schlechtere Versorgung zu erwarten hat als bisher, was in erster Linie den Kassenpatienten be- trifft. Diesem stehen heute noch im Bundesgebiet Krankenhäuser in großer Zahl mit breit ausgebildeten Chefärzten und einer dadurch ebenso ausgezeichnet geschulten Mitarbeiterschaft zur Verfügung.

Mit einem Staatsdirigismus fällt dieses System zusammen.

Der sozial gut gestellte Patient wird sich dann in Privatkliniken oder ins Ausland zur Behandlung begeben, während der finanziell schlechter gestellte Patient an den ihm staatlich zugewiesenen Arzt gebunden ist.

Da die Versorgung der Bevölke- rung von einem besonderen Lei- stungswillen des Arztes vom Beginn seiner Tätigkeit bis zu seinem Lebensende abhängig ist, könnte eine Minderung des Arbeitswillens des Arztes, der dem Staatsdirigis- mus unterworfen ist, zu einer Ein- schränkung der Behandlungsmög- lichkeit führen. Aus Schweden wis- sen wir, daß die Wartezeit für Magen-, Gallenblasen-Operationen usw. sich über ein Jahr erstreckt.

Wer übernimmt die Verantwortung, wenn sich in dieser Wartezeit das operable Leiden zu einem inopera- blen Leiden, die gefahrlose Krank- heit zu einer tödlichen Krankheit entwickelt?

Wenn man sich diese Gedanken- gänge vor Augen führt und zudem von der Tatsache ausgeht, daß die ärztliche Versorgung der Bevölke- rung in Deutschland in der freien

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 6 vom 6. Februar 1975 359

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen

Liquidationsrecht und Poolsystem

Praxis als optimal und vorbildlich zu bezeichnen ist, daß der deutsche Arzt den Berufsstand verkörpert, der die größten Opfer an Zeit und Geld für seine Ausbildung erbringt, so muß man sich fragen, ob hier Reformen angezeigt waren. Wo liegt der Vorteil für den Patienten und für den Steuerzahler, wenn das Liquidationsrecht aufgehoben und der Arztberuf verstaatlicht wird?

Die Auswirkungen des Poolsystems

Das Poolsystem hat fast dieselben Auswirkungen wie die Aufhebung des Liquidationsrechtes. Wenn auch manche gute Gedanken im Poolsy- stenn entwickelt wurden, so darf man nicht übersehen, daß das Pool- system in seinem Ausmaß, ebenso wie die Festgehälter bei der Ver- staatlichung, dem freien Ermessen der kommunalen Behörden unter- liegt und dem Politiker eine Hand- habe gibt, das Poolsystem ganz nach seinem ideologischen Konzept einzuführen. Wir wissen, daß sich beispielsweise die Verstaatlichung mit rentenpflichtigem Festgehalt und monatlichen Zusatzaufwendun- gen für einen Chefarzt noch gün- stiger gestalten kann als die Wahl des angebotenen Poolsystems.

Hinzu kommt die Tendenz der Ver- fechter des Poolsystems zur Zer- splitterung der einzelnen Fachge- biete in Unterabteilungen. Aus der von einem qualifizierten Chefarzt zu führenden Klinik sollen die Ab- teilungen, die von Oberärzten mit eigenem Liquidationsrecht oder ähnlichen Abmachungen bisher ge- führt wurden, als Chefarztabteilun- gen herausgegliedert und dem Chefarzt nur noch kleinere Abtei- lungen von 40 bis 70 Betten zuge- sprochen werden. Die Auswirkun- gen auf die Ausbildung des jungen, heranwachsenden Nachwuchses betrachte ich unter diesen Verhält- nissen als verwirrend. Nach wel- chem Gesichtspunkt soll sich der junge Arzt orientieren, wenn ihm nur noch Splitterabteilungen angeboten werden? Wer stellt in

Zukunft die Diagnose, und wer führt den Patienten in die entsprechende Abteilung, wer beteiligt sich am Bereitschafts- und Nachtdienst, wenn eine Klinik in zahlreiche klei- nere Fachabteilungen aufgeteilt ist?

Ganz abgesehen von diesen grund- sätzlichen Erwägungen, sprechen gegen das Poolsystem folgende Punkte:

a) Das Poolsystem berücksichtigt nicht die Arbeitszeit des Chefarztes (60- bis 70-Stunden-Woche für den Chefarzt).

b) Das Poolsystem berücksichtigt nicht den Einsatz und die Ausga- ben eines Chefarztes zur Aufrecht- erhaltung und Entwicklung der Kli- nik (z. B. Ausarbeitung von Vorträ- gen, Vortragsreisen, Kongreßreisen, Forschungsaufgaben, Vergütung an nichtärztliche Mitarbeiter, Spen- den und Unterstützung wissen- schaftlicher und sozialer Verbän- de), mit denen die übrigen Mitar- beiter nicht belastet werden.

c) Das Poolsystem berücksichtigt nicht die zeitlichen und die finan- ziellen Investitionen eines Chefarz- tes für die Ausbildung seiner jun- gen Mitarbeiter, die diese ohne Entgelt für sich in Anspruch neh- men und noch dazu an den Einnah- men des Chefarztes beteiligt wer- den sollen.

d) Das Poolsystem berücksichtigt nicht, daß im Gegensatz zu allen anderen Berufen eine Chefarztstel- le auf Grund der Eigenart des ärzt- lichen Berufes frühestens ab dem 40. Lebensjahr und für große Kran- kenhäuser etwa ab dem 45. Le- bensjahr erworben werden kann.

e) Das Poolsystem berücksichtigt nicht, daß durch diese Art des Ne- benverdienstes diejenigen Kran- kenhäuser mit einem bevorzugten Angebot von Assistenten rechnen können, die einen großen Pool in Aussicht stellen. Kleine Kranken- häuser und unattraktive Fachabtei- lungen laufen Gefahr, keine Mitar- beiter mehr zu erhalten.

f) Das Poolsystem berücksichtigt nicht, daß der Leistungswillen, sich einer langwierigen Ausbildung zu unterziehen, aufgehoben wird, was einen gefahrvollen Rückschlag in der Medizin bedeutet.

g) Das Poolsystem berücksichtigt ferner nicht, daß ein Chefarzt ge- zwungen wird, seine Mitarbeiter unabhängig von deren Leistungs- willen und Leistungsgröße an den Einnahmen zu beteiligen, die aus- schließlich seiner Ausbildung, sei- ner Persönlichkeit und seinem Ein- satz zu verdanken sind.

h) Das Poolsystem berücksichtigt nicht die verschiedene Größe des Grundgehaltes des Chefarztes.

i) Das Poolsystem berücksichtigt nicht, daß die dem Pool unterwor- fenen Einnahmen aus einem Ne- benverdienst erwachsen, der dem Chefarzt deswegen zusteht, weil das Grundgehalt derart niedrig ist, daß hierdurch weder seine Lebens- führung noch seine Altersversor- gung sichergestellt sind.

j) Das Poolsystem berücksichtigt nicht, daß Umfang und Art des Pools dem freien Ermessen des Ar- beitgebers unterworfen ist.

k) Das Poolsystem berücksichtigt nicht die von vielen Chefärzten ausgearbeiteten wissenschaftli- hen und technischen, häufig pa- tentrechtlich geschützten, neuen medizinischen Verfahren und Ope- rationsmethoden, die den Zustrom bestimmter Patientengrüppen aus- lösen.

Das Poolsystem hätte möglicher- weise eine Berechtigung, wenn den Oberärzten statt der Führung kleinerer Fachabteilungen mit ei- genem Liquidationsrecht bzw. vol- ler Vergütung der Einnahmen aus diesen Abteilungen ein mit dem Chefarzt gemeinsam zu führendes Poolsystem angeboten wird und somit Verantwortungsbereich, Ei- geninitiative und Entwicklungsbe- reitschaft in angemessener Form ihre Berücksichtigung finden kön- nen.

362 Heft 6 vom 6. Februar 1975 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen

RADIKALE

Zu dem Bericht „Linke Gewalttäter überfallen Fortbildungstagung" in Heft 47/1974

Möglichkeiten als Nebenkläger Es gibt eine gesetzliche Möglich- keit, schon heute, Gewalttäter von derartigen Ausschreitungen abzu- halten. Die betroffene Gesellschaft kann sich nämlich als Nebenklä- gerzuzulassen (in Übereinstimmung mit der Anklagebehörde) beantra- gen und sogleich in einem Adnex- verfahren die Wiedergutmachung im Strafverfahren vom Gericht fest- setzen lassen. Die Straftäter fürch- ten sich nicht vor einer kleinen Ge- fängnisstrafe mit Bewährung, wohl aber vor der Verurteilung zur Wie- dergutmachung des angerichteten Schadens, der enorme Summen ausmachen kann. Zur Zahlung braucht nur einer der Täter ver- urteilt zu werden, der sich dann mit den Komplizen auseinander- setzen kann. Eltern haften für die Kinder ... Da in Frankfurt eine Reihe von Festnahmen erfolgten, ist es ein leichtes, einen von ihnen im Adnexverfahren zur Zahlung der Wiedergutmachung gleich mit- zuverurteilen.

Dr. Emil Mertens Facharzt für Chirurgie 1 Berlin 45 (Lichterfelde) Zerbster Straße 16

EUTHANASIE

Zum Leserbrief von P. Oestreicher, M.

D., M. B., Ch. B. in Heft 41/1974:

Rechtliche Konsequenzen

Bei allen Überlegungen zur Eutha- nasie und zum Gnadentod, was im- mer auch unter beidem verstanden wird, werden alle sich daraus erge- benden rechtlichen Fragen und Konsequenzen von den Ärzten au- ßer acht gelassen. Es sei in die- sem Zusammenhang darauf auf- merksam gemacht, daß sowohl das eine wie auch das andere willkür- lich in die Erbfolge eingreifen! Die Unterschrift unter eine Erklärung

BRIEFE AN DIE REDAKTION

bei bestehender Gesundheit be- sagt noch nichts über Gedanken bei einer bestehenden Bewußtlo- sigkeit. Solange die Folgen einer Krankheit oder eines Schadens für den Kranken, aber auch den Arzt nicht einwandfrei übersehbar sind, ist eine derartige Erklärung prak- tisch ohne Bedeutung! Unabhängig davon ergeben sich aber auch dann die Probleme zum Beispiel der Erbfolge. Es wäre zu klären, in- wieweit durch Euthanasie oder Gnadentod juristische Konsequen- zen für den Arzt auftreten können, etwa in Form von Schadenersatz- ansprüchen von Erben oder Aner- ben bzw. Nacherben, die sich durch den ärztlichen Eingriff (Eu- thanasie) oder ärztliche Unterlas- sung (Gnadentod) geschädigt füh- len.

Prof. Dr. H.-J. Maurer N-9014 Hapet/Norwegen

Kapteinvegen 23

ZWANGSERNÄHRUNG

Zustimmung fand die Erklärung des Präsidiums des Deutschen Ärztetages über die „Zwangsernährung":

Klar und sachlich

Nach einer AP-Meldung hat das Präsidium des Deutschen Ärzteta- ges am 7. Dezember einstimmig eine Stellungnahme zur Zwangser- nährung von Gefangenen verab- schiedet. Zum Teil wurde diese Stellungnahme im Wortlaut veröf- fentlicht. Im Gegensatz zu den bis- her veröffentlichten Ansichten von Juristen, Politikern und anderen bestechen die Gesichtspunkte der Ärzteschaft durch Klarheit und Sachlichkeit. Im Ergebnis können sie von jedem human gesinnten Bürger a priori angenommen wer- den. Darum möchte ich nicht ver- säumen, dem Verfacser und dem Präsidium des Deutschen Ärzteta- ges für dieses klare Wort zu dan- ken, dem man nur eine breite Pu- blizität wünschen kann.

Rudolf Lehming 5 Köln-Holweide Am Flutgraben 2 Liquidationsrecht

Vorschläge zur Reform

Aus dem Gesagten erscheint daher angezeigt, daß nicht ein bestimm- tes Modell den Ärzten aufgezwun- gen wird, sondern daß entweder bei der Handhabung verschiedener Modelle Erfahrungen gesammelt werden oder daß für Krankenhäu- ser verschiedener Größe oder für verschiedene Fachabteilungen von Krankenhäusern Modelle in Zu- sammenarbeit mit dem Staat, der Deutschen Krankenhausgesell- schaft, dem Chefarztverband und dem Marburger Bund entwickelt werden.

Dabei wird insbesondere zu ent- scheiden sein, ob bei der Vertei- lung der abzuführenden Einkünfte die ärztlichen Mitarbeiter mitwirken oder ob abstrakte Normen dafür maßgebend sein sollen.

Die Größenordnung von 100 bis 120 Betten für einen Chefarzt und die Möglichkeit, in diesem Bereich kleinere Fachabteilungen entwik- keln zu können, wie z. B. Handchir- urgie, Rehabilitationschirurgie, En- doskopie, und diese mit eigenem Li- quidationsrecht den Oberärzten, die in ihrer Funktion dem Gesamtbe- reiche der Chirurgie integriert sind, zu überlassen, hat sich als eine

praktikable Lösung erwiesen.

Ein leitender Arzt für die stationä- ren Bereiche der Unfallchirurgie und leitende Ärzte für die Urologie und Kiäferchirurgie haben sich in der Zwischenzeit in der Chirurgie gleichfalls bewährt.

Anschrift des Verfassers:

Professor Dr. med.

Walter Hartenbach Chefarzt der Städtischen Chirurgischen Klinik 62 Wiesbaden

Schwalbacher Straße 62

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 6 vom 6. Februar 1975 363

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