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Darin wird verlangt, dass eine Berufsmatur als „allgemeinbildendes Ergänzungsangebot“ anerkannt wird und dass Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden keinen weiteren Allgemeinbildungsnachweis erbringen müssen

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I 274/2005 ERZ 14. Dezember 2005 48C Interpellation

3897 Dätwyler, Lotzwil (EVP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 13.09.2005

Zugang zur Pädagogischen Hochschule mit der Berufsmatur

In der neuen Broschüre der PHBern heisst es für die Vorschul- und Primarstufe sowie für die Sekundarstufe I: „Der Zugang zum Studium ist nach einer Aufnahmeprüfung auch für Personen möglich, die eine Berufsmaturität .... vorweisen können.“

Im Gegensatz dazu steht in der alten Informationsschrift zur Lehrerinnen- und Lehrerbildung: „Wer eine Berufsmatur vorweisen kann, hat freien Zugang zu den beiden dreijährigen Studien der unteren Stufen.“ In der Zwischenzeit gibt es allerdings nur noch eine Primarstufe.

Im September 2001 hat der Grosse Rat gegen den Willen des Regierungsrates die Motion Rytz mit dem Titel „Zugang zur LehrerInnenbildung mit Berufsmatur“ überwiesen. Darin wird verlangt, dass eine Berufsmatur als „allgemeinbildendes Ergänzungsangebot“

anerkannt wird und dass Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden keinen weiteren Allgemeinbildungsnachweis erbringen müssen.

In diesem Zusammenhang stelle ich dem Regierungsrat die folgenden Fragen:

1. Warum verlangt die Pädagogische Hochschule für Berufsmaturandinnen und -maturanden neu für alle Studien eine Aufnahmeprüfung?

2. Ist sich der Regierungsrat bewusst, dass diese Aufnahmeprüfung der Forderung der vom Grossen Rat im September 2001 überwiesenen Motion Rytz widerspricht?

3. Wie ist die Regelung in den anderen Kantonen? In welchen Kantonen genügt die Berufsmatur als Zugang in die Lehrerinnen- und Lehrerbildung, und welche Kantone verlangen zusätzlich zur Berufsmatur noch eine Aufnahmeprüfung?

Antwort des Regierungsrates

1. Ausgangslage

Die Motion Rytz, Bern (GB), vom 6. Februar 2001 betreffend Zugang zur LehrerInnenbildung mit Berufsmatur verlangt, in der Verordnung zur Umsetzung von Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Mai 1995 über die Lehrerinnen- und Lehrerbildung (LLBG) festzulegen, dass eine Berufsmatur für die Zulassung von Personen mit Berufsbildung und Berufspraxis als „allgemeinbildendes Ergänzungsangebot“ anerkannt wird.

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Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden sollen keinen weiteren Allgemeinbildungsnachweis erbringen müssen. Der Grosse Rat hat der Motion mit 94 zu 47 Stimmen bei 6 Enthaltungen zugestimmt.

In der bisherigen Lehrerinnen- und Lehrerbildung wurde der Motion Rytz insofern entsprochen, als die Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden für die Stufenausbildungen für den Kindergarten und die Primarstufe keine Aufnahmeprüfung zu absolvieren hatten. Allfällige Lücken in der Allgemeinbildung wurden durch die Institute der Lehrerinnen- und Lehrerbildung nach einem einheitlichen Verfahren vor Studienbeginn festgestellt und waren bis zur Diplomierung zu beheben.

Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens der Studiengänge des Kantons Bern durch die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) wurde die schweizerische Anerkennung der Studiengänge für den Kindergarten und die Primarstufe an die Auflage geknüpft, dass die Bewerberinnen und Bewerber ohne gymnasiale Maturität eine Zulassungsprüfung zu absolvieren haben. Dieser Forderung wird mit dem Wechsel von der bisherigen Lehrerinnen- und Lehrerbildung zur Ausbildung im Rahmen der Pädagogischen Hochschule (PH) Rechnung getragen.

2. Stellungnahme zu den einzelnen Punkten der Interpellation

2.1 Zu Punkt 1

Die PH verlangt für Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden eine Aufnahmeprüfung, damit die Studiengänge von der EDK anerkannt werden und die von der PH diplomierten Lehrpersonen an den Schulen der ganzen Schweiz unterrichten können. Das Gesetz vom 8. September 2004 über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) verlangt, dass sich Struktur und Umfang der Studien nach national und international anerkannten Richtlinien richten. Die Frage der Zulassung fällt unter diese Vorschrift. Deshalb ist für Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden eine Aufnahmeprüfung erforderlich.

2.2 Zu Punkt 2

Der Regierungsrat ist sich bewusst, dass die Aufnahmeprüfung für Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden der Forderung der vom Grossen Rat im Jahre 2001 überwiesenen Motion Rytz widerspricht. Durch den Beschluss des PHG am 8. September 2004 hat der Grosse Rat der schweizerischen Anerkennung der Lehrdiplome der PH den Vorzug gegeben und auf den Vollzug der Motion Rytz verzichtet. Es war der ausdrückliche Wille des Grossen Rates, Berufsleute und Berufsmaturanden zu den Grundausbildungen Vorschulstufe und Primarstufe sowie Sekundarstufe I zuzulassen, jedoch entsprechende Vorbereitungsangebote auf die Aufnahmeprüfung durch die PH Bern führen zu lassen.

Artikel 5 Absatz 4 PHG sieht denn auch vor, dass die PH die notwendigen Vorbereitungskurse für Grundausbildungen, insbesondere Vorbereitungskurse für die Grundausbildungen der Vorschulstufe, der Primarstufe sowie der Sekundarstufe I, für Berufsleute sicherstellt.

2.3 Zu Punkt 3

Alle Pädagogischen Hochschulen der Schweiz richten die Zulassungsvoraussetzungen nach den Bestimmungen der EDK aus. In jedem Falle ist eine Prüfung gemäss Passerellenreglement zu absolvieren oder eine Ergänzungsprüfung für den Äquivalenznachweis zur Fachmaturität für das Berufsfeld Pädagogik zu erbringen.

An den Grossen Rat

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