KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG
Ergänzende Vereinbarung zur Reform des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes
Der AOK-Bundesverband, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Bonn,der Bundes- verband der Betriebskrankenkassen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Essen, der IKK-Bundesverband, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Bergisch-Gladbach, der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, Körperschaft des öf- fentlichen Rechts, Kassel, die Bundesknappschaft, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Bochum, die See-Krankenkasse, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Hamburg, — einerseits — und die Kassenärztliche Bundesvereinigung, Körper- schaft des öffentlichen Rechts, Köln, — andererseits — treffen im Zusammenhang mit der Inkraftsetzung des neugefaßten einheitlichen Bewertungsmaßstabes zum 1. Januar 1996 als Anlage zum Bundesmantelvertrag/Primärkassen die folgende ergänzende Vereinbarung zur Reform des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes:
BEKANNTGABEN
1. Die Vertragspartner verfolgen mit der Reform des EBM folgende gemein- same Ziele:
1.1 Realisierung der gesetzlichen Vorgaben des § 87 Abs. 2 a und 2 b SGB V,
1.2 Straffung des Leistungsverzeich- nisses durch Bildung von Leistungskom- plexen, die gleichzeitig einer medizinisch nicht begründbaren Leistungsbedarfs- entwicklung entgegenwirken,
1.3 Schaffung angemessener Bewer- tungsrelationen im EBM, insbesondere zur Verbesserung der hausärztlichen Vergütung,
1.4 Ausschöpfung von Wirtschaft- lichkeitsreserven und Rationalisierungs- potentialen, insbesondere bei medizi- nisch-technischen Leistungen,
1.5 Schaffung von ökonomischen Anreizen für eine wirtschaftliche Leistungserbringung unter Kooperation der Vertragsärzte.
Insgesamt streben die Vertragspart- ner mit der EBM-Reform das Ziel an,
—die Effizienz der ambulanten ver- tragsärztlichen Versorgung zu erhöhen und
—mittelfristig die Entwicklung der Punktzahlmenge als Voraussetzung für die Vergütung fester Punktwerte in mög- lichst vielen Leistungsbereichen kalku- lierbar zu machen.
Das zu erwartende Punktzahlvolu- men der EBM-Reform wird zur Stabili- sierung des Punktwertes auf den Ge- samtpunktzahlbedarf des Jahres 1994 ausgerichtet.
2. Die Vertragspartner stimmen dar- in überein, daß
—die jetzt beschlossenen Reformen
insbesondere durch die Bildung von Lei- stungskomplexen sowie die Einführung frequenzabhängiger Bewertungen fort- gesetzt werden,
— die Auswirkungen des neuen EBM auf die Verteilung der Gesamtvergü- tungen nicht sicher kalkulierbar sind,
— der Aussagewert von betriebswirt- schaftlichen Kalkulationen als Hilfs- mittel zur Leistungsbewertung unter- schiedlich beurteilt wird.
Die Vertragspartner einigen sich des- halb auf eine Inkraftsetzung des neuen EBM zum 1. Januar 1996 mit folgenden Maßgaben:
2.1 Nach Vorliegen erster repräsen- tativer Abrechnungsergebnisse treten die Vertragspartner unverzüglich in eine Prüfung ein, inwieweit die vereinbarten Ziele nach Nr. 1 erreicht werden. Stellt sich bei der Überprüfung heraus, daß die Zielvorgaben verfehlt werden, verpflich- ten sie sich zur unverzüglichen Korrek- tur bzw. Weiterentwicklung der Reform.
Bei gravierenden Abweichungen von den vereinbarten Zielen werden ent- sprechende Korrekturen bereits zum 1.
Juli 1996 vorgenommen.
2.2 Für die Prüfung wird eine ge- meinsame Datengrundlage geschaffen, die einen detaillierten Vergleich der Ab- rechnungsergebnisse nach Inkrafttreten der Reform mit den Ergebnissen geeig- neter Vergleichsquartale ermöglicht. Ne- ben den Gesamtdaten sind auch die Er- gebnisse der Fachgruppen darzustellen.
2.3 Stellen die Vertragspartner nach Vorliegen repräsentativer Abrechnungs- ergebnisse oder der jeweiligen Quartals- ergebnisse des Jahres 1996 fest, daß die abgerechnete Punktzahlmenge gegenü-
ber dem im jeweiligen Vergleichsquartal des Jahres 1994 vergüteten Punktzahl- volumen zuzüglich der Verbesserung für die hausärztliche Grundvergütung, für neue Leistungen und für die ambulanten Operationen gestiegen ist, wird das Punktzahlniveau im EBM für das zweite auf das Abrechnungsquartal folgende Quartal entsprechend linear abgesenkt, soweit nicht durch geeignete strukturelle Maßnahmen eine vergleichbare Absen- kung des Punktzahlvolumens zeitgleich erreicht wird. Vergleichsmaßstab für den Punktzahlmengenvergleich ist der über die Kassenarten ermittelte gewichtete bundesdurchschnittliche Punktwert des jeweiligen Abrechnungsquartales im Verhältnis zu dem entsprechenden Punktwert des Vergleichsquartales im Jahre 1994.
2.4 Die Vertragspartner werden die offengebliebenen strukturellen Verbes- serungen des EBM baldmöglichst ab- schließen.
3. Die unter Nr. 1 vereinbarten Zie- le der EBM-Reform erfordern beglei- tende vergütungsrechtliche Maßnah- men, die unter den Gesichtspunkten
(a) der Qualität der Leistungserbrin- gung,
(b) der Gewährleistung einer wirt- schaftlichen Auslastung medizinisch- technischer Geräte,
(c) der Rationalisierung der Lei- stungserbringung und
(d) der gesetzlich vorgeschriebenen Umschichtung von Wirtschaftlichkeits- reserven im Labor zugunsten einer ver- besserten hausärztlichen Vergütung
eine Steuerung der Leistungshäufig- keit und des Vergütungsvolumens je Arztpraxis in bestimmten Leistungsbe- reichen bewirken. Die folgenden Maß- nahmen werden deswegen als allgemei- ner Inhalt der Gesamtverträge verein- bart und in den EBM als Bestandteil des Bundesmantelvertrages aufgenommen:
1. Häufigkeitsbezogene Abstaffelung von Punktzahlen technischer Leistungen
Die Sonographieleistungen des Kapi- tels CVII, die Ganzkörperplethysmogra- phie, 14 Parameter des Laborkapitels 0 III unterliegen einer häufigkeitsab- hängigen Abstaffelung. Die Punktzahl wird bei Überschreitung der Abstaffe- lungsgrenze um den Fixkostenanteil ver- mindert.
2. Fallbezogene Abstaffelung Bei Skelettröntgen-Leistungen unter- liegen Orthopäden und Chirurgen einer fallbezogenen Abstaffelung auf der Ba- sis einer je Fall im
Mittel errechneten
Punktzahl. Die die fallzahlabhängi- ge Punktzahlgrenze überschreitende Punktzahlanforderung wird um 50 Pro- zent vermindert.
Deutsches Ärzteblatt 92, Heft 39, 29. September 1995 (77) A-2585
Ifhte faltietive der daeschen Ärzteschaft
21..29. Oktober 1995
BUNDESÄRZTEKAMMER
„Denk an Dich - Gesundheit leben"
PRAVENTIONS-WOCHE '95
Zentrale Eröffnungsveranstaltung zur
Ärztlichen Präventionswoche '95, Baden-Baden, Cfr
_ 21. Oktober 1995
(eiv
BEKANNTGABEN
3. Fallbezogenes Budget
Die Leistungen des Kapitels 0 I sind nur bis zu einer fallzahlabhängigen Punktzahlgrenze berechnungsfähig.
4. CT-MRT-Budget
Die CT- und MRT-Leistungen sind nur bis zu einer von der Zahl der Unter- suchungen und der untersuchten Körperregionen abhängigen Obergrenze der Schnitte und Sequenzen berech- nungsfähig. Bei Doppeluntersuchungen (MRT neben CT im gleichen Behand- lungsfall) erfolgt ein Abschlag.
4. Die Vertragspartner werden zu- sätzliche Maßnahmen der Qualitätssi- cherung einführen. So soll zum frühest möglichen Zeitpunkt eine Vereinbarung über eine Qualitätssicherung in der Indi- kationsstellung bei ambulant durch- geführten Operationen getroffen wer- den.
5. Der Arbeitsausschuß des Bewer- tungsausschusses wird ermächtigt, über Auslegungsfragen zum Einheitlichen Bewertungsmaßstab verbindlich zu be- schließen und insbesondere die Ent- scheidung des Bewertungsausschusses zu EBM-Leistungsbeschreibungen zu in- terpretieren.
Die Auslegungsbeschlüsse ergehen einstimmig; sie werden von der Kassen- ärztlichen Bundesvereinigung veröffent- licht.
6. Die Vertragspartner werden we- gen der nicht voraussehbaren Auswir- kung der EBM-Reform für die Jahre 1996 und 1997 Bundesempfehlungen zur Weiterentwicklung der Gesamtvergü- tungen abgeben. Insoweit ist die gemein- same Empfehlung der Konzertierten Aktion im Gesundheitswesen zur Weiterentwicklung der vertragsärztli- chen Gesamtvergütung in 1996 Grundla- ge dieser Vereinbarung.
Bonn, Essen, Bergisch-Gladbach, Kassel, Bochum, Hamburg, Köln, den 14. September 1995
Anmerkung: Eine textgleiche Verein- barung wurde zwischen der Kassenärztli- chen Bundesvereinigung und den Verbän- den der Ersatzkassen abgeschlossen. ❑
Neufassung des Einheitlichen Bewer- tungsmaßstabes
(EBM)
Der Bewertungsausschuß nach § 87 Abs. 3 SGB V hat die Neufassung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung ab 1. Januar 1996 beschlossen. Die Neufassung ist der
Ausgabe A und Teilen der Ausgabe B dieses Heftes (Nr. 39 vom 29.9.95) als Sonderheft beigefügt.
Weiterhin hat der Bewertungsaus- schuß folgenden Beschluß mit Wirkung ab 1. Januar 1996 gefaßt:
„Der Arbeitsausschuß des Bewer- tungsausschusses wird ermächtigt, über Auslegungsfragen zum Einheitlichen
792. Zu Kapitel B V der E-GO Die Arbeitsgemeinschaft stellt fest:
„Mit Inkraftsetzung des Vertrages über die kurärztliche Behandlung zum 1.7.1995 ist der Kurvorschlag des Arztes gern. Muster 25 der Vordruckverein- barung nach Nr. 77 E-GO berechnungs- fähig."
793. Zu Kapitel B V der E-GO Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:
„Streichung der vertraglichen An- merkung hinter Nr. 77 E-GO."
10.00 Uhr — Begrüßung:
Prof. Dr.
med. Horst Bourmer Einführung:
Prof. Dr.
med. Martin Schata Vortrag: Ge- sundheit leben: Perspektiven der Prävention in einer modernen Gesell- schaft — Prof. Dr. Dr. H.-H. Raspe
11.00 Uhr — Round-Table: „Gesund- heit leben: Möglichkeiten der Prävention im Alltag" — Reg.-Dir. Wolfgang Arn- hold, Ministerium für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport, Kiel — Frau Dr.
med. Christiane Petersen, Mitglied im Gesamtvorstand des Bundeselternrates, HH — Dr. med. Christoph Fischer, „Bild"
(Arzt/Journalist), HH — Prof. Dr. K.
Held, Chefarzt Evang. Krankenhaus Göttingen-Weede — Moderation: Frau Monika Härle, WDR „Medizin-Maga-
Bewertungsmaßstab verbindlich zu be- schließen und insbesondere die Ent- scheidungen des Bewertungsausschusses zu EBM-Leistungsbeschreibungen zu in- terpretieren.
Die Auslegungsbeschlüsse ergehen einstimmig; sie werden von der Kas- senärztlichen Bundesvereinigung veröf-
fentlicht." ❑
(Gültig ab 1. Oktober 1995)
794. Änderung der Bewertung der Pauschalerstattung Nr. 7111 E-GO
Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:
„7111 — Pauschalerstattung für Ver- sandmaterial sowie für die Versendung beziehüngweise den Transport von Röntgenaufnahmen und/oder Filmfolien mit dokumentierten Untersuchungser- gebnissen bildgebender Verfahren, je Versand 6,60 DM"
(Gültig ab 1. Oktober 1995) ❑
Vg1 7»12
zin"— Diskussion mit dem Auditorium 13.00 Uhr — Vortrag: Ärztliche Stand- ortbestimmung in der Gesundheitsförde- rung und Prävention — Dr. Ulrich Oesing- mann, Mitglied des Vorstandes der Kas- senärztlichen Bundesvereinigung (KBV)
13.30 Uhr — Podiumsdiskussion:
„Prävention in der Gesundheitspolitik" — Dr. Karsten Vilmar, Präsident der Bun- desärztekammer — Dr. Ulrich Oesing- mann, Mitglied des Vorstandes der KBV
—Dr. Dieter Thomae, MdB, FDP-Frakti- on — Wolfgang Lohmann, MdB, CDU/CSU-Fraktion — Klaus Kirschner, MdB, SPD-Faktion — Marina Steindor, MdB, Fraktion Bündnis '90/Die Grünen
— Moderation: Rüdiger Sommerling, Hörfunkjournalist, Bonn
14.30 Uhr — Schlußwort: Dr. Karsten Vilmar
Anmeldung (gegen Einsendung eines adressierten und frankierten • Rückum- schlages): Bundesärztekammer, Dezer- nat Fortbildung, Stichwort: Präventions- woche, Postfach 410220, 50862 Köln, ❑
Beschlüsse und Feststellungen der
Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen
aus der 184. Sitzung am 5. September 1995
A-2586 (78) Deutsches Ärzteblatt 92, Heft 39, 29. September 1995