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Archiv "Struktur des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes" (26.03.1987)

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Struktur des

Einheitlichen Bewertungsmaßstabes

Die ärztlichen Leistungen wer- den ab 1. Oktober 1987 nach den neuen Gebührenordnungen für die RVO- und Ersatzkassen (BMÄ und E-GO) abgerechnet. Der Einheit- liche Bewertungsmaßstab (EBM) stellt den Rahmen für diese Ver- tragsgebührenordnungen dar. Er ist am 13. März 1987 vom Bewertungs- ausschuß nach § 368 i Abs. 8 RVO beschlossen worden. Der EBM be- stimmt den Inhalt der abrechnungs- fähigen ärztlichen Leistungen und ihr wertmäßiges, in Punkten ausge- drücktes Verhältnis zueinander. Mit den Spitzenverbänden der gesetzli- chen Krankenversicherungen sind

N

eben vertrauten Be-

standteilen finden sich im neuen EBM geän- derte oder erweiterte Leistungsbeschreibun- gen. Leistungen, die bisher in den Gebührenordnungen nicht aufge- führt waren, sind neu in den EBM aufgenommen worden. Manche in- haltlichen und formalen Änderun- gen mußten erfolgen, um Mißver- ständnisse und Fehlauslegungen künftig zu vermeiden, andere, weil der Leistungsinhalt erweitert oder eingeschränkt werden mußte. Wo die Möglichkeit bestand, sind die ge- wohnten Gebührennummern der Leistungen übernommen worden.

Dies gelang insbesondere im Ab- schnitt C I (Verbände) sowie in den Kapiteln E (Physikalisch-medizini- sche Leistungen), J (Gynäkologie und Geburtshilfe), K (Augenheil- kunde), M (Urologie) und P (Histo- logie etc.). Daneben war es aber oft nicht zu vermeiden, die Leistungs- beschreibungen mit neuen Gebüh- rennummern zu versehen, vor allem dann nicht, wenn — wie im Fall der dermatologischen und pädiatrischen Leistungsansätze — der Bedeutung

ergänzende Vereinbarungen zu tref- fen, um aus dem EBM die Vertrags- gebührenordnungen BMÄ und E- GO zu gestalten. Dementsprechend fehlen im EBM noch zahlreiche Be- stimmungen, so zum Beispiel zur Abrechnung von Sonderleistungen neben Untersuchungs- und Bera- tungsleistungen, zu Kostenerstattun- gen, zum Wegegeld und zur beleg- ärztlichen Tätigkeit. Die Veröffent- lichung des EBM noch vor Abschluß der Vertragsverhandlungen eröffnet aber bereits jetzt die Möglichkeit, sich mit dem wesentlichen Inhalt der vom 1. Oktober 1987 an gültigen Gebührenordnungen zu befassen.

der Gebiete entsprechend eigenstän- dige Gebührenordnungskapitel ge- schaffen wurden. Dafür wurde je- doch die Gliederung des EBM über- sichtlicher gestaltet, was die Hand- habung der künftigen Gebührenord- nungen mit Sicherheit erleichtern wird.

• Grundleistungen

In diesem Kapitel sind die be- deutsamsten Änderungen vorge- nommen worden, wobei vor allem ein wesentliches Ziel des gesamten Reformvorhabens verwirklicht wur- de: die Differenzierung der bislang in der Nr. 1 zusammengefaßten Be- ratungsleistungen. Von den bundes- weit jährlich mehr als 500 Millionen nach Nr. 1 abgerechneten Beratun- gen werden — wie der Modellversuch gezeigt hat — voraussichtlich etwa 25 Prozent auf die mit 40 Punkten be- wertete Nr. 70 der neuen Vertrags- gebührenordnungen entfallen. Hie- rin sind Leistungen beschrieben, die den Arzt nur wenig beanspruchen, wie etwa das alleinige Ausstellen von Wiederholungsrezepten.

Um die eigentlichen Beratungs- leistungen auch bewertungsmäßig hiervon abzugrenzen, wurden sie von bisher 71,5 Punkten auf 80 Punkte im Falle der neuen Nr. 1 und auf 120 Punkte im Falle der neuen Nr. 4 angehoben. Die Abrechnung der Nr. 4 setzt zwar eine symptom- bezogene klinische Untersuchung voraus, nicht jedoch eine „einge- hende, das gewöhnliche Maß über- steigende Untersuchung" im Sinne der bisherigen Nr. 65. Darüber hin- aus ist die einmal im Quartal mög- liche Berechnung einer der beiden Beratungsleistungen neben Sonder- leistungen künftig nicht mehr an die erste Inanspruchnahme im Quartal gebunden.

Konsequenterweise wurde auch die Beratung zur Nachtzeit höher bewertet. Außerdem können Bera- tungen am Samstagvormittag nun- mehr ebenfalls nach den angehobe- nen Leistungsansätzen der Nrn. 3 und 6 abgerechnet werden. Darüber hinaus haben die Vertragspartner in dem gemeinsamen Bestreben, die kassenärztliche Versorgung zu die- sen Zeiten weiter zu verbessern, die Möglichkeit der Berechnung der Nrn. 3 und 6 auch für den Fall eröff- net, daß innerhalb der in diesen Lei- stungslegenden genannten Zeiten Sprechstunden abgehalten werden oder Beratungen für diese Zeiten vereinbart worden sind. Diese struk- turellen Veränderungen bedeuten mehr als eine Kompensation dafür, daß die „Beratung außerhalb der Sprechstunde", die ohnehin nur zwei Prozent aller Beratungsleistun- gen ausgemacht hat, in den neuen Vertragsgebührenordnungen nicht mehr enthalten ist.

Als herausragende Verbesse- rung gegenüber der bisherigen Nr. 1 können die Leistungsansätze der

Nrn. 10, 11 und 13 angesehen wer-

den,

die unter dem Begriff der „Er- örterung" das intensive und zeitauf- wendige ärztliche Gespräch nun endlich eigenständig und mit ad- Dt. Ärztebl. 84, Heft 13, 26. März 1987 (21) A-789

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äquater Bewertung erfassen. Es sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß die Erörterungs- leistungen, und hier insbesondere die Nr. 13, die im Kapitel G be- schriebenen psychosomatischen bzw. psychotherapeutischen Lei- stungsansätze nicht ersetzen sollen.

Die Ergebnisse des Modellversuches haben im übrigen gezeigt, daß die Abrechnung der Erörterungspositio- nen gezielt und indikationsgerecht erfolgt. Aus diesem Grunde konnte die ursprünglich vorgesehene Be- grenzung auf eine einmalige Berech- nung im Behandlungsfall mit Zu- stimmung der Vertragspartner ent- fallen. Die Einführung der Leistung nach Nr. 12, die die zeitintensive Koordinationsarbeit im Rahmen der Betreuung behinderter Kinder bzw.

Jugendlicher beschreibt, entspricht dem begründeten Anliegen der in diesem Versorgungsbereich tätigen Ärzte.

Die belegärztliche Tätigkeit hat nicht nur im Zusammenhang mit der Höherbewertung operativer Lei- stungen, sondern auch durch die Anhebung der Vergütung für die Vi- site im Krankenhaus auf 100 Punkte eine deutliche Förderung erfahren.

Die Besuchsleistungen nach den Nrn. 25 bis 30 wurden in ihrer Be- wertung um durchschnittlich 10 Pro- zent angehoben. Ebenso wie bei den Beratungsleistungen wurde auch hier der Samstagvormittag den Sonntagen und gesetzlichen Feierta- gen in der Bewertung gleichgestellt.

Nachtbesuche sind künftig auch dann als solche berechnungsfähig, wenn sie — zum Beispiel im Rahmen der kontinuierlichen Schmerzthera- pie in Endstadien von Tumorerkran- kungen — bereits vorab vereinbart wurden. Auch die Begleitung eines kritisch Kranken zur unmittelbar notwendigen stationären Behand- lung ist nunmehr berechnungsfähig (Nr. 33).

Die Einführung der Leistungs- ansätze für Untersuchungen nach den Nrn. 60 und 61 stellt einen we- sentlichen Bestandteil der EBM-Re- form dar. Die Basis ärztlicher Tätig- keit, nämlich das Gespräch und die klinische Untersuchung in ihren viel- fältigen Formen sollten eine ange- messenere Stellung als bisher erhal-

ten. Aus diesem Grunde wurde auch die Bewertung von 177,5 (Nr. 1 plus Nr. 65 der bisherigen Vertragsge- bührenordnungen) auf 200 bzw. 320 Punkte angehoben. Die honorarbe- grenzende Bestimmung, die eine Berechnungsfähigkeit der Beratung neben Sonderleistungen nur einmal im Behandlungsfall ermöglicht, trifft für die Leistungen nach den Nrn. 60 und 61 im übrigen nicht zu, obwohl in ihnen eine Beratung enthalten ist.

Die Bewertung von 80 Punkten für den Arztbrief mag trotz der hier erfolgten Anhebung um 60 Prozent gegenüber der derzeitigen Vergü- tung nicht zufriedenstellen; es muß allerdings berücksichtigt werden, daß es sich bei dieser Leistung ange- sichts einer jährlichen Abrechnungs- frequenz von bundesweit rund 20 Millionen um eine Position handelt, bei der Bewertungsänderungen er- hebliche Auswirkungen auf das Ge- samthonorar haben.

In den Abschnitten IX und X des Kapitels B wurden erstmals alle Maßnahmen der präventiven Ver- sorgung und der sonstigen Hilfen mit eigenen Leistungslegenden und Gebührenordnungsnummern erfaßt.

Damit wird das in den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen vorgegebene Leistungsspektrum nunmehr kon- kretisiert.

Die eigenständigen Gebühren- nummern machen eine Kodierung (zum Beispiel P-Kennzeichnung) überflüssig und setzen die Kranken- kassen dennoch in die Lage, ihrer Verpflichtung zur getrennten Kon- tenführung bei der Abrechnung ärztlicher Leistungen nachzukom- men. Dadurch wird die Möglichkeit eröffnet, die Abrechnung ärztlicher Leistungen nur noch auf Kranken- schein oder Überweisungsschein vorzunehmen, also unter Wegfall al- ler bis heute üblichen besonderen Berechtigungsscheine.

Insbesondere im Bereich der Mutterschaftsvorsorge und der Kin- derfrüherkennungsuntersuchungen wurde in Analogie zu den anderen Grundleistungen eine Anhebung der Bewertung von solchen Leistungen vereinbart, die eine intensive ärzt- liche Zuwendung zum Patienten er- fordern. So wurden zum Beispiel die

für die Schwangerenbetreuung be- sonders wichtige erste Untersuchung im Rahmen der Mutterschaftsvor- sorge oder die Untersuchung zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern mit 320 Punkten genauso hoch vergütet wie der Ganzkörper- status nach Nr. 60.

Psychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik,

Psychotherapie

Im Kapitel G wurden in Über- einstimmung mit dem Reformziel, zuwendungsintensive ärztliche Tä- tigkeiten besser als bisher zu vergü- ten, die Leistungen der Psychiatrie, der Kinder- und Jugendpsychiatrie und der Psychosomatik höher be- wertet. Dabei wurden mit Aufnah- me der Leistungen nach den Nrn.

850 und 851 in den Einheitlichen Be- wertungsmaßstab die Erfahrungen aus dem Modellversuch mit den Er- satzkassen zur Einführung einer psy- chosomatischen Grundversorgung übernommen Die deutliche Anhe- bung der Bewertungen für die Lei- stungen der sogenannten „großen Psychotherapie" soll endlich auch den Ärzten, die ihre Tätigkeit schwerpunktmäßig oder ausschließ- lich auf die psychotherapeutische Versorgung ausgerichtet haben, ein angemessenes Einkommen ermög- lichen.

Sonderleistungen

Auch dieses Kapitel wurde bes- ser gegliedert und in den Leistungs- beschreibungen an den medizini- schen Fortschritt angepaßt. So fin- det der gelenkstabilisierende Tape- Verband (Nr. 206) künftig ebenso Erwähnung wie die Notfall-Elektro- kardioskopie (Nr. 325). Auch ist die Entnahme von Abstrichmaterial zur bakteriologischen Untersuchung (Nr. 319) der Abstrichentnahme zur zytologischen Untersuchung gleich- gestellt worden.

Schließlich wurden die Injek- tions- und Infusionsleistungen sowie die Leistungen im Rahmen der aller- gologischen Diagnostik und Thera- pie besser bewertet.

A-790 (22) Dt. Ärztebl. 84, Heft 13, 26. März 1987

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Prof. Dr. med. Siegfried Häußler 5000 Köln 41 (Lindenthal)

Erster Vorsitzender der Herbert-Lewin-Straße 3

Kassenärztlichen Bundesvereinigung Telefon: (02 21) 40 05-0

März 1987

Sehr verehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege!

Die Neufassung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) wird ab 1. Oktober 1987 Grundlage für unsere Abrechnungen sein. Der pari- tätisch besetzte Bewertungsausschuß hat ihn am 13. März 1987 be- schlossen. Damit liegt ein Bewertungssystem vor, das dem Leistungs- spektrum zeitgemäßer kassen- und vertragsärztlicher Tätigkeit ge- recht wird.

Der KBV-Vorstand hat diese Reform bei seinem Amtsantritt als sein wichtigstes Anliegen bezeichnet. Über die Schwierigkeiten dieser Aufgabe waren wir uns klar. Schwierigkeiten durch die Krankenkassen,

die zum Beispiel die Einsparungen aus Kürzungen im Laborbereich zur eigenen Entlastung beanspruchten. Schwierigkeiten aber auch durch weitgehende Forderungen einzelner Ärztegruppen. Das große Ziel, das wir uns gesetzt hatten, wurde dennoch erreicht: Ein dem Stande einer modernen medizinischen Versorgung gemäßer EBM mit leistungsgerechter Honorierung nicht nur der Grundleistungen, sondern auch der Medizin- technik in unseren Praxen wurde erarbeitet und verabschiedet.

Angesichts der vielen zu lösenden Probleme verdient die Leistung des EBM-Ausschusses besondere Anerkennung. In rund 170 Zusammenkünften hat er Sachverständige aller Fachgebiete angehört, Einzelheiten mit Vertretern der Berufsverbände sowie der freien Verbände erörtert und sich mit Kritik und Anregungen von mehreren tausend Kollegen befaßt.

Mit meinem herzlichen Dank an die Ausschußmitglieder verbinde ich den Dank an die Mitarbeiter aus der Geschäftsführung der Kassenärzt- lichen Bundesvereinigung und an alle jene Kollegen, die durch ihre Zuschriften den Denk- und Entscheidungsprozeß gefördert haben. Mein Dank gilt aber auch unseren Vertragspartnern, den Krankenkassen, für ihre in harten, aber fairen Verhandlungen erwiesene verständnisvolle Kooperation.

Wir veröffentlichen heute den neuen EBM, der die Grundlage für die Gebührenordnungen BMÄ und E-GO darstellt, mit der Bitte, ihn einge- hend zu studieren. Bei der Arbeit waren wir bemüht, der Leistungs- vielfalt und Leistungsfähigkeit in der kassenärztlichen Versorgung gerecht zu werden. Zugleich hat uns das Streben nach Honorargerech- tigkeit für alle Kolleginnen und Kollegen geleitet. Gerade dadurch kann der erneuerte EBM für die Kassenärzteschaft zu einer soliden Grundlage im Hinblick auf die bevorstehende Reform der Struktur un- seres Gesundheitswesens werden.

Mit kollegialen Grüßen und

vertrauensvollen Wünschen für unser gemeinsames Wirken

Dt. Ärztebi. 84, Heft 13, 26. März 1987 (23) A-791

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• Anästhesieleistungen

Zur nachhaltigen Förderung der ambulanten Erbringung von An- ästhesieleistungen wurden von den Vertragspartnern eine Reihe unter- schiedlicher Maßnahmen verein- bart. Zum einen wurde die Bewer- tung sämtlicher Anästhesieleistun- gen in ganz erheblichem Umfang nach oben korrigiert, zum anderen ist es dem Anästhesisten mit Einfüh- rung der neuen Vertragsgebühren- ordnungen erstmals möglich, für ambulant erbrachte Anästhesielei- stungen in der Praxis eines niederge- lassenen Arztes Zuschläge nach den Nrn. 85 oder 86 zu berechnen.

Darüber hinaus wurden wesent- liche Leistungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Anästhe- sien, wie zum Beispiel die Leitung der postnarkotischen Überwa- chungsphase (Nr. 490) oder das EKG-Monitoring (Nr. 495) erstmals in eigenständige Leistungsansätze gefaßt und angemessen bewertet.

Ferner wurde mit der Nr. 496 die Stand-by-Überwachung und damit eine weitere typische Leistung des Anästhesisten neu in die Vertragsge- bührenordnungen aufgenommen.

Schließlich wurden in das Kapi- tel „Anästhesieleistungen" auch die Leistungen im Rahmen der Schmerzbehandlung integriert. Da- bei wurde, um diesen Versorgungs- bereich angemessen zu berücksichti- gen, vereinbart, daß die im genann- ten Kapitel aufgeführten Leistungs- ansätze künftig grundsätzlich auch für die Schmerzbehandlung gelten.

Operative Leistungen In den Kapiteln „Gynäkologie und Geburtshilfe" , „Augenheilkun- de", „HNO-Heilkunde" , „Urolo- gie" und „Chirurgie/Orthopädie"

wurden die Bewertungen der unter- schiedlichen Leistungen im Sinne ei- nes „Horizontalvergleichs" neu fest- gelegt. Dabei wurden die Bewertun- gen der operativen Leistungen nahe- zu durchgehend, wenn auch in unter- schiedlichem Ausmaß, angehoben.

Auch innerhalb der einzelnen Kapitel wurden die Bewertungen im Sinne eines „Vertikalvergleichs"

aufeinander abgestimmt. Hier sei beispielhaft auf die Bewertungsan- hebung der geburtshilflichen Lei- stungen in Kapitel J, der zystoskopi- schen Leistungen in Kapitel M und der Leistungen der sogenannten

„Kleinen Chirurgie" in Kapitel N verwiesen. Schließlich wurden alle Leistungsansätze einer eingehenden Prüfung mit dem Ziel einer Anpas- sung an den derzeitigen medizini- schen Standard unterzogen. So wur- den Gebührenordnungspositionen zum Beipsiel für die In-vitro-Fertili- sation mit Embryo-Transfer ebenso neu aufgenommen wie für die Pha- koemulsifikation in der Augenheil- kunde, für die Laserchirurgie in der HNO-Heilkunde oder für die Ne- phrolitholapaxie in der Urologie.

Als weitere wesentliche Neue- rung muß erwähnt werden, daß mit den Nrn. 95 bis 98 sogenannte „Auf- fangpositionen" für sehr selten er- brachte operative Leistungen ge- schaffen wurden. Dies soll neben ei- ner Straffung der Vertragsgebühren- ordnungen — immerhin wurden meh- rere hundert Positionen mit geringer Abrechnungsfrequenz aus dem Lei- stungsverzeichnis gestrichen — auch dem Ziel dienen, jederzeit aktuelle Informationen über die Versor- gungsstruktur im Bereich der opera- tiven Medizin zu erhalten. Hier- durch wird es möglich, neuartige operative Leistungen, die nach bis- heriger Vorgehensweise oft erst nach Jahren in den Bewertungsmaß- stab aufgenommen werden konnten, in Zukunft — nach Prüfung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen — vergüten zu können, ohne daß sie als eigen- ständige Leistungen im Gebühren- verzeichnis definiert worden sind.

Die Kataloge der Zuschläge für die ambulante Durchführung von operativen Leistungen wurden zur weiteren Förderung des ambulanten Operierens überarbeitet. Dabei wurden insbesondere solche Lei- stungen neu aufgenommen, die nicht typischerweise ambulant er- bracht werden und für deren Durch- führung bestimmte räumliche, per- sonelle, instrumentelle und appara- tive Voraussetzungen gegeben sein müssen. Aus diesem Grunde wur- den Leistungen wie etwa der Links-

herzkatheterismus, die transbron- chiale Lungenbiopsie oder die per- kutane transluminale Angioplastie in die Zuschlagskataloge aufgenom- men, während andere Leistungen, zu deren Durchführung die Erfül- lung der genannten Voraussetzun- gen nicht erforderlich ist, in den neugefaßten Katalogen nicht mehr aufgeführt werden.

Mit der Einführung einer vier- ten und mit 1350 Punkten bewerte- ten Zuschlagsposition (Nr. 83) soll darüber hinaus ein deutlicher Ak- zent im Sinne der spezifischen För- derung der ambulanten Erbringung auch sehr aufwendiger operativer Leistungen gesetzt werden. An die- ser Stelle seien beispielhaft arthro- skopische Kniegelenkseingriffe oder Operationen im Rahmen der Vari- zenchirurgie genannt. Schließlich wird in Zukunft die Möglichkeit der Berechnung der Zuschlagspositio- nen nicht mehr vom Nachweis des durchaus nicht unumstrittenen An- forderungskataloges abhängig ge- macht. Die Einzelheiten der Berech- nung der Zuschlagspositionen durch Belegärzte werden in den noch an- stehenden Verhandlungen über die Vertragsgebührenordnungen gere- gelt.

Laboratoriums- untersuchungen

Hier mußten einschneidende strukturelle Veränderungen vorge- nommen werden. So konnten die aus der Entwicklung der Medizin- technik erwachsenen Rationalisie- rungsvorteile nur zu einer deutlichen Bewertungsminderung bei vielen Laborleistungen führen. Die bisher gesondert aufgeführten nuklearme- dizinischen In-vitro-Untersuchun- gen sind diesem Kapitel zugeordnet worden. Die Gliederung in die Ab- schnitte „Basisuntersuchungen",

„Allgemeine Untersuchungen" und

„Spezielle Untersuchungen" ist im wesentlichen nach dem Schwierig- keitsgrad der Untersuchungen er- folgt. Für die Abrechnung der „Ba- sisuntersuchungen" und „Allgemei- nen Untersuchungen" bedarf es kei- nes Nachweises einer speziellen fachlichen Qualifikation des Arztes. D A-792 (24) Dt. Ärztebl. 84, Heft 13, 26. März 1987

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Wie entsteht eine Gebührenordnungsposition?

Fachliche Kriterien

C) Definition der Leistung in Zusammenarbeit mit sachverstän- digen Ärzten aus Praxis und Kli- nik.

C) Beurteilung der Leistung durch Vertreter der medizinischen Wissenschaft und Prüfung ihrer Anwendbarkeit in Klinik und Pra- xis.

0 Klärung der Leistungs- pflicht der gesetzlichen Kranken- versicherung.

() Einbeziehung von Stel- lungnahmen des Ausschusses für Untersuchungs- und Heilmetho- den.

e

Berücksichtigung der Un- terschiede zwischen ambulanter und stationärer (belegärztlicher) Versorgung.

C) Kontrolle der Leistungs- beschreibung auf übereinstim- mende Verwendung der (fachli- chen Begriffe in der Gebühren- ordnung).

Beachtung der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen (zum Beispiel Psychotherapie-Richtlinien, Richtlinien zur Mutterschaftsvor- sorge) bei der Formulierung der Leistungsbeschreibung.

0 Uberprüfung des Lei- stungsspektrums mit Anpassung der Leistungsbeschreibung an die medizinische Entwicklung oder Aussonderung aus dem Leistungs- verzeichnis.

Bewertungskiiterien

l Vorläufige Bestimmung des Bewertungsrahmens für die neue Leistung anhand der Bewer- tung vergleichbarer Leistungen.

e

Ermittlung der durch- schnittlichen Arbeitszeit des Arz- tes und seiner Mitarbeiter für die Leistungserbringung

C) Prüfung auf sachgerechte Einbeziehung der Kosten unter Berücksichtigung des medizini- schen und technischen Fortschritts und der Rationalisierungsmöglich- keiten.

0 Weitergehende Analyse der Kostenstruktur ärztlicher Lei- Der neue EBM enthält eine Fülle neuer und neugefaßter Positionen

— Ergebnisse vom ,,grünen Tisch'? Nein. Was geht der end- gültigen Formulierung einer Posi- tion eigentlich voraus?

stungen mit hohem Kostenanteil durch teure Apparaturen unter optimaler Auslastung.

0 Vergleich der Bewertung mit der ähnlicher Leistungen des- selben Kapitels oder desselben Fachgebietes (Vertikalvergleich).

C) Vergleich der Bewertung durch Vergleich mit der ähnlicher Leistungen in anderen Kapiteln oder anderen Fachgebieten (Hori- zontalvergleich).

C) Berechnung der Bewer-

tung aus den Anteilen für Hono- rar und Kosten.

C) Einschätzung der Wirkung auf die Verbesserung der Versor- gungsstruktur.

0 Festsetzung der Bewer- tung unter angemessener Berück- sichtigung der bekannten oder nach Hochrechnung zu erwarten- den Abrechnungsfrequenzen und der daraus resultierenden Hono- rarverteilung.

Verhandlungskriterien

0 Erläuterung und Begrün- dung des von der KBV erarbeite- ten Vorschlages für die Leistungs legende und die Bewertung gegen- über den Krankenkassen.

0 Beratung von Änderungs- und Kompromißvorschlägen oder von zusätzlichen Forderungen der Vertragspartner.

0 Abschließende Verhand- lungen mit den Vertragspartnern im Arbeitsausschuß des Bewer- tungsausschusses zur einver- nehmlichen Formulierung einer Beschlußvorlage für den Einheitli- chen Bewertungsmaßstab (EBM).

C) Beratung und Beschluß- fassung durch den paritätisch be- setzten Bewertungsausschuß.

0 Verhandlungen mit den Vertretern der RVO-Kassen und der Ersatzkassen über ergänzende vertragliche Vereinbarungen in den Gebührenordnungen BMÄ und E-GO. KBV

Die Leistungen des Abschnitts

„Spezielle Untersuchungen" sind dagegen nur berechnungsfähig, wenn Nachweise über die Qualifika- tion des Arztes durch Weiterbildung oder Fortbildung erbracht werden.

Die entsprechenden Bedingungen sollen in Labor-Richtlinien geregelt werden, die — vorbehaltlich eines zu- stimmenden Beschlusses der Vertre- terversammlung der Kassenärzt- lichen Bundesvereinigung — voraus- sichtlich zusammen mit den Ver- tragsgebührenordnungen am 1. Ok- tober 1987 in Kraft treten.

Physikalisch-medizinische Leistungen

Auch in diesem Kapitel sind Abwertungen vorgenommen wor- den, sofern Leistungen betroffen waren, deren Erbringung keinen in- tensiven personellen Aufwand erfor- dert. Dagegen wurden ärztliche Tä- tigkeiten, wie etwa die Durchfüh- rung der Photo-Chemotherapie, oder solche Leistungen, die — wie zum Beispiel die Massagebehand- lung — einen nicht unerheblichen personellen Aufwand erfordern, hö-

her bewertet. Unabhängig davon wird auch in Zukunft die Amortisa- tion von Geräten zur physikalisch- medizinischen Behandlung gesichert sein.

Bildgebende Verfahren, Strahlentherapie

Die sonographischen Untersu- chungen mit B-Bild-Verfahren sind zum größten Teil in einem eigenen Abschnitt des Sonderleistungskapi- tels aufgeführt worden, weil eine Zuordnung dieser Leistungen zu den Dt. Ärztebl. 84, Heft 13, 26. März 1987 (27) A-793

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„Ärztehäuser"

Ärztehäuser — unter die- sem Begriff versteht jeder et- was anderes, jeder aber etwas Besonderes. Deshalb haben clevere Ärzte dieses Wort in früheren Jahren regelmäßig/

regelwidrig zur Werbung be- nutzt: „Ärztehaus", das sug- geriert dem Patienten, es gäbe nichts Gleichwertiges weit und breit. Doch Werbung ist den Ärzten untersagt, und folge- richtig hat die Rechtsprechung diesen die Verwendung des Begriffes für Ärzte unter ei- nem Dach verboten (veröf- fentlicht im DÄ, Heft 2, 15.

Januar 1982).

Ausgerechnet das Deut- sche Ärzteblatt hat jetzt für Verwirrung gesorgt: In einem für Bauherren bestimmten Artikel im Leserdienst des Heftes 5 vom 28. Januar 1987 war von „Ärztehäusern" die Rede, womit ganz allgemein ein von Ärzten gleicher und/

oder verschiedener Gebiete genutztes Gebäude bezeichnet wurde. Wir hätten das besser nicht getan. Der Zeitschrift ist die Verwendung dieses Be- griffes natürlich nicht verbo- ten, weil damit nicht für ein- zelne oder mehrere Ärzte ge- worben wurde. Aber clevere

„Werber" könnten versucht sein, sich wie in allem ande- ren auf ihr Ärzteblatt „zu be- rufen". Sie würden verurteilt, denn — um es noch einmal ganz klar zu sagen: — die Be- nutzung des Begriffes „Ärzte- haus" für ein bestimmtes Pra- xisgebäude ist in einer Viel- zahl von rechtskräftigen Ur- teilen als unzulässig untersagt worden.

Merke: Ärztehäuser — das sind allenfalls die Behausun- gen unserer Körperschaften, und die Werbewirkung, die dem Begriff innewohnt, kommt dort allen Ärzten zu- gute. D Ä Gebietskapiteln vielfache Wieder-

holungen notwendig gemacht hätte.

Mit der Gliederung in Komplexun- tersuchungen, Einzeluntersuchun- gen, Kontrolluntersuchungen und Spezialuntersuchungen ist eine auf die Indikation und den tatsächlichen diagnostischen Ablauf in der Praxis bezogene Beschreibung und Bewer- tung vorgenommen worden.

In der „konventionellen" Rönt- gendiagnostik wurden Punktzahlab- senkungen vorwiegend im Bereich der Skelettdiagnostik vorgenom- men. Dagegen wurden zeitaufwen- dige ärztliche Untersuchungsleistun- gen höher bewertet, und zwar auch dann, wenn sie — wie zum Beispiel im Falle der Röntgendiagnostik des Magen-Darm-Traktes — in zuneh- mendem Maße von anderen diagno- stischen Methoden, im genannten Beispiel vorwiegend von der Endo- skopie, in der Häufigkeit der Durch- führung zurückgedrängt werden.

Darüber hinaus finden die oft aufwendigen Leistungen im Rahmen von Kontrastmitteleinbringungen mittels verschiedener instrumentel- ler Methoden eine angemessenere Bewertung als bisher. Dadurch er- gibt sich eine partielle Verlagerung der Honorare vom mehr apparati- ven Vorgang auf die eigentlichen ärztlichen Tätigkeiten im Zusam- menhang mit der Röntgendiagno- stik.

Die co mputertomo graphischen Leistungen wurden entsprechend dem tatsächlichen Indikationsspek- trum aufgegliedert und, begründet durch die Ergebnisse von Kosten- strukturanalysen, höher bewertet.

Auch die Leistungen der nuklearme- dizinischen In-vivo-Diagnostik sind im Rahmen der grundlegenden Überarbeitung in den Leistungsle- genden modernisiert und in der Be- wertung teilweise angehoben wor- den. Schließlich wurde auch der In- dikationskatalog für die kernspinto- mographischen Untersuchungen überarbeitet und deutlich erweitert.

Ganz erhebliche strukturelle Änderungen wurden schließlich auch im Kapitel „Strahlentherapie"

durchgeführt. Hier war eine Anpas- sung der Leistungslegenden an den derzeitigen medizinischen Standard in der Tat überfällig. Zur Erhaltung

dieses enorm geräteintensiven Ver- sorgungsbereichs in der ambulanten kassenärztlichen Versorgung waren Höherbewertungen unvermeidlich.

• Innere Medizin, Neurologie

Besonders anhand der neuen Struktur dieser beiden Kapitel kön- nen zwei wesentliche, häufig miß- verstandene Zielvorgaben der EBM-Reform veranschaulicht wer- den. Zum einen wird deutlich, daß sich der Begriff der „zuwendungsin- tensiven Leistungen" keinesfalls auf das ärztliche Gespräch und die klini- sche Untersuchung beschränkt, son- dern gerade auch solche Leistungen einbezieht, die in Diagnostik und Therapie neben dem Einsatz von Geräten ein hohes ärztliches Enga- gement erfordern. Aus diesem Grunde wurden beispielsweise die Bewertungen für das Belastungs- EKG (Nr. 604), für die Umprogram- mierung von Herzschrittmachern (Nr. 621) sowie für die Thorakosko- pie (Nr. 727), die endoskopische Pa- pillotomie (Nrn. 750 und 751) und die Laparoskopie (Nr. 770) angeho- ben.

Zum anderen ist die Erhaltung und Förderung einer technisch hoch- stehenden weiterführenden Diagno- stik und Therapie ist ein wichtiges Anliegen der EBM-Reform. Bei- spielhaft sei hier nur die Einführung und Bewertung der Doppler-Echo- kardiographie und der Messung evo- zierter Hirnpotentiale genannt.

Auch die Tatsache, daß nach Hori- zontalvergleich mit anderen Kapi- teln und Vertikalvergleich innerhalb der Kapitel unter Berücksichtigung von Kostenstrukturanalysen Bewer- tungen abgesenkt werden mußten, steht durchaus im Einklang mit dem Prinzip, auch solche Leistungen für die kassenärztliche Versorgung zu sichern, die durch hohen techni- schen Aufwand erhebliche Kosten verursachen.

Die Einbeziehung der Sachko- sten in die Bewertung der Dialyse- leistungen konnte noch nicht ab- schließend vereinbart werden. Die Verhandlungen werden fortgesetzt.

KBV A-794 (28) Dt. Ärztebl. 84, Heft 13, 26. März 1987

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