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Archiv "Berufsunfähigkeitsversicherung: Private Sicherungslücke durch die Rente mit 67?" (24.02.2012)

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 109

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Heft 8

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24. Februar 2012 [59]

B E R U F

BERUFSUNFÄHIGKEITSVERSICHERUNG

Private Sicherungslücke durch die Rente mit 67?

Private Versicherungsgesellschaften offerieren Policen, um eine eventuelle

Sicherungslücke vor Vollendung des 67. Lebensjahres zu schließen. Ein Vergleich mit den Leistungen der berufsständischen Versorgungswerke ist ratsam.

S

ame procedure as every year“

– die stereotype Antwort der englischen Lady Miss Sophie für ih- ren Butler James ist seit vielen Jah- ren eine liebgewordene Gewohn- heit im deutschen Wohnzimmer am Silvesterabend. Neben guten Vor- sätzen führt der Jahreswechsel auch regelmäßig zur Beschäftigung mit der Frage, ob die eigene Vorsorge- konzeption ausreichend und ange- messen ist. Unterstützt wird dieser Drang von Anbietern privater Versi- cherungen, die auf Lücken bei der Risikoabsicherung gegen die Wech- selfälle des Lebens hinweisen. Für den Arzt oder Zahnarzt ist es oft- mals schwierig, diese Hinweise zu bewerten – Verkaufsstrategie oder nützliche Information für die Opti- mierung der eigenen Vorsorge?

Grundsätzlich gilt: Hinweise oder Anregungen, sich mit der eigenen Vorsorgesituation zu beschäftigen, sollten nicht vom Tisch gewischt werden. So kann es für Heilberufler zu einem Problem werden, wenn sie eine private Berufsunfähigkeitsab - sicherung mit einem konkreten End - alter abgeschlossen haben, das unter der Regelaltersgrenze liegt. Die Re- gelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) steigt ab dem Jahr 2012 bis zum Jahr 2027 schrittweise auf 67 Jahre.

Ärzte leben länger

Auch die Versorgungswerke für Ärzte und Zahnärzte erhöhen, teil- weise in von der Rentenversicherung abweichender Schrittfolge, künftig ihre Regelaltersgrenze auf 67 Jahre.

Hintergrund ist wie in der GRV die steigende Lebenserwartung, die bei den Heilberufen nicht nur im Durch- schnitt vier Jahre über der der Ge-

Berufsunfähigkeitsversicherung der Deutschen Ärzteversicherung, sinn- voll sein. Sie lässt sich auch mit Versicherungspolicen anderer Versicherungsgesellschaften kom- binieren.

Fiktive Sicherungslücken

Achten sollten Ärzte und Zahnärzte darauf, ob ihnen eine Police verkauft werden soll, die Lücken schließt, die es so gar nicht gibt. Dies ist der Fall, wenn argumentiert wird, der Basisschutz der berufsständischen Versorgungswerke bei Berufsunfä- higkeit ende ab einem bestimmten Lebensalter. Dies trifft aber nicht zu. Denn eine Berufsunfähigkeits- rente aus der berufsständischen Versorgung wandelt sich bei Errei- chen der Regelaltersgrenze in eine Altersrente um. Vorsicht ist auch geboten, wenn bei der Altersabsi- cherung Rentenlücken berechnet werden, bei denen mit zweierlei Maß gemessen wird. In einem kon- kreten Beispiel wird etwa eine so- genannte Wunschrente auf einen in der Zukunft liegenden Auszah- lungszeitpunkt unter Anrechnung einer zweiprozentigen Inflationsra- te berechnet. Aus dem Vergleich mit der Höhe der Versorgungs- werksrente der Gegenwart wird dann eine „Rentenlücke“ abgeleitet.

Es muss aber berücksichtigt wer- den, dass bis zum fiktiven Auszah- lungszeitpunkt in der Zukunft auch die Rente des Versorgungswerks steigt. So haben viele ärztliche und zahnärztliche Versorgungswer- ke noch einen Rechnungszins von vier Prozent, wohingegen Privatver- sicherer für Neuverträge ab 2012 nur noch 1,75 Prozent bieten.

Dr. Harald Clade Mut zur Lücke?

Dank des Versor- gungswerks ist die Lücke für Ärzte eher klein.

Foto: Fotolia

samtbevölkerung liegt, sondern auch noch schneller wächst.

Wenn die Berufsunfähigkeit zwi- schen dem vereinbarten Endalter ei- ner privaten Berufsunfähigkeitsver- sicherung und dem Beginn der Al- tersabsicherung eintritt, steht der Zahnarzt oder Arzt ohne den eigent- lich beabsichtigten Zusatzschutz durch die Privatversicherung da.

Ärzte und Zahnärzte sind auch in dieser Situation nicht schutzlos. Die Absicherung bei Berufsunfähigkeit durch das Versorgungswerk griffe auch in dieser Situation. Doch hat der Arzt oder Zahnarzt durch den Abschluss einer Privatversicherung beabsichtigt, bei Risikoeintritt ei- nen Zusatzschutz in Anspruch neh- men zu können, der dann wegfällt.

Hier kann ein Versicherungsangebot, wie beispielsweise die Ergänzungs-

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