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Archiv "Altersversorgung: Die „Rente mit 67“ ist auch für Ärzte verfassungskonform" (11.05.2012)

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[58] Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 109

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Heft 19

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11. Mai 2012

ALTERSVERSORGUNG

Die „Rente mit 67“ ist auch für Ärzte verfassungskonform

Die berufsständischen Versorgungswerke können Abweichungen von den gesetzlichen Rentenvorschriften in ihren Satzungen verankern.

D

ie stufenweise Erhöhung des Renteneintrittsalters von 65 Jahre auf 67 Jahre (Regelalters- grenze) in der gesetzlichen Renten- versicherung (GRV) ab 1. Januar gilt analog auch in der berufs - ständischen Altersversorgung. In einem aktuellen Grundsatzurteil hat das Oberverwaltungsgericht Rhein- land-Pfalz am 14. Dezember 2011 (Az.: 6 C 11098/11) entschieden, dass die stufenweise Erhöhung des Renteneintrittsalters auch bei den Versorgungswerken der Angehöri- gen der „klassischen“ freien Beru- fe verfassungsgemäß ist. Entspre- chend gilt nach den Satzungen der Versorgungswerke für freiberuf - liche wie angestellte Ärz-

te und Zahnärzte sowie andere Heilberufe und Rechtsanwälte die „Rente mit 67“.

Allerdings haben die berufsständischen Versor- gungswerke in ihren Sat-

zungen die Regelungen der gesetz- lichen Rentenversicherung zum Renteneintrittsalter nicht eins zu eins übernommen. Vielmehr wei- chen die Bestimmungen für den Anspruch auf eine ungekürzte Al- tersrente je nach Versorgungswerk teilweise erheblich voneinander ab.

Staffelungen in der Rentenversicherung

Nach dem Renten-Neuregelungsge- setz sind seit dem 1. Januar alle ren- tenversicherten Geburtsjahrgänge ab dem Geburtsjahr 1947 von der

„Rente mit 67“ betroffen. Diese Re- gelung führt dazu, dass entspre- chend der gesetzlichen Staffelungs- regelung das Renteneintrittsalter nicht mehr wie bisher das vollende- te 65. Lebensjahr, sondern abgestuft

in Abhängigkeit vom jeweiligen Geburtsjahrgang die Regelalters- grenze ein bis zwei Jahre später hinausgeschoben ist und erst ab dann die ungekürzte Altersrente ge- zahlt wird. In der gesetzlichen Ren- tenversicherung müssen danach sämtliche nach 1946 geborene Ar- beitnehmer zwischen einem und 24 Monate länger arbeiten, um einen Anspruch auf die Zahlung der un- gekürzten gesetzlichen Altersrente zu erwerben.

Für angestellte Ärzte und Zahn- ärzte, die in der Rentenversiche- rung versichert sind und die sich nicht zugunsten der berufsständi- schen Versorgung haben befreien

lassen, gilt Folgendes: Während be- ginnend mit dem Geburtsjahr 1947 bis einschließlich Geburtsjahr 1958 sich bei jedem einzelnen Geburtsjahr der Rentenbeginn jeweils einen Mo- nat hinausschiebt, hat der Gesetzge- ber beginnend mit dem Geburtsjahr 1959 bis zum Geburtsjahr 1964 je- weils eine Verlängerung je Geburts- jahr um zwei Monate vorgeschrie- ben. Sämtliche ab 1964 Geborene werden dann erst mit dem 67. Le- bensjahr einen Anspruch auf die ge- setzliche Altersrente erwerben.

Abweichungen von den gesetz - lichen Rentenvorschriften können die berufsständischen Versorgungs- werke in ihren Satzungen verankern.

In der Tat haben verschie dene Ver- sorgungswerke abweichende Be- stimmungen für den Anspruch auf

eine ungekürzte Altersrente kon - stituiert. Auch zwischen den ein- zelnen Versorgungswerken ein und desselben Berufsstandes (Ärz- te; Zahnärzte) und auch innerhalb eines Bundeslandes gibt es ab - weichende Regelungen bezüglich der Erhöhung des Renteneintritts- alters.

Unterschiedliche Regelungen in den Versorgungswerken

Beispiel Ärzteversorgungswerke der Ärztekammern in Nordrhein-West- falen: Die Satzung der Nordrhei - nischen Ärzteversorgung (Düssel- dorf) sieht eine Verlängerung des Renteneintrittsalters erst ab dem Geburtsjahr 1948 vor, hat ihre Staffelungsrege- lung aber nicht von ei- nem Monat auf zwei Monate je Geburtsjahr geändert, sondern hat die Staffelung ausnahms- los für 24 Monate beibe- halten. Dies führt dazu, dass bei- spielsweise 1951 Geborene nach der gesetzlichen Regelung fünf Monate länger arbeiten müssen, be- vor sie einen Anspruch auf unge- kürzte Altersrente erworben haben – bei der Nordrheinischen Ärzte- versorgung jedoch nur vier Monate und damit kürzer. Dies stellt – ver- sicherungsmathematisch – eine ge- ringere Rentenkürzung dar, als nach der gesetzlichen Rentenrege- lung bei abhängig Beschäftigten in der GRV vorgesehen ist. Diese Dif- ferenz von zunächst nur einem Mo- nat erhöht sich aufgrund der ver - ringerten Staffel (ab Geburtsjahr 1958 keine Zweimonatssprünge) für 1964 Geborene auf sieben Mo- nate (nach Gesetz mit dem 67. Le- bensjahr, nach der Nordrheinischen

Zwar mindert die Erhöhung des Renteneintrittsalters die bisher erworbenen Rentenanwartschaften –

dies ist jedoch vertretbar.

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Ärzteversorgung mit 66 Jahren auf fünf Monate).

Die Ärzteversorgung Westfalen- Lippe (Dortmund) hat dagegen in ihrer geänderten Satzung einen noch späteren Beginn der Verlän- gerung festgelegt (erst ab dem Ge- burtsjahr 1949), dann jedoch eine gleichbleibend lineare Staffelung von jeweils zwei Monaten je Ge- burtsjahr. Mithin würde ein 1948 geborener angestellter Arzt nach der gesetzlichen Regelung zwei Monate länger arbeiten müssen (können), nach der Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung dagegen „nur“ einen Monat länger und nach der Satzung der Ärzte- versorgung Westfalen-Lippe un- verändert „nur“ bis zum 65. Le- bensjahr.

Wer dagegen 1961 geboren ist, müsste nach der Regelung in der gesetzlichen Rentenversicherung bis zum 66. Lebensjahr plus sechs Monate, nach der Nordrheinischen Ärzteversorgung bis zum 66. Le- bensjahr plus zwei Monate und nach der Ärzteversorgung Westfa- len-Lippe bereits bis zum 67. Le- bensjahr arbeiten, um einen An- spruch auf die ungekürzte Alters- rente aus dem Versorgungswerk einlösen zu können.

Diese abweichenden Satzungsre- gelungen, die die Verwaltungsge- richte für zulässig erklärt haben, führen in der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe anfänglich zu ei- ner Leistungsverbesserung für ren- tennahe Jahrgänge, kehren sich aber mit jedem weiteren Geburtsjahr in eine dann geradezu erhebliche Ver- schlechterung um.

Differenzierte Regelungen sind rechtens

Klargestellt wurde inzwischen auch höchstrichterlich, dass die Versor- gungswerke nach ihren autonom bestimmten Satzungen berechtigt sind, differenzierte Regelungen für ihre Mitglieder vorzusehen, auch wenn dies einer gegenüber der ge- setzlichen Regelung teilweise grö- ßeren oder auch geringeren „Ren- tenkürzung“ versicherungsmathe- matisch entspricht. Eine solche Dif- ferenzierung ist nach der Legalin- terpretation von Rechtsanwalt Nor-

bert H. Müller, Bochum, nicht zu beanstanden. So ist die jeweilige Satzungsregelung der Versorgungs- werke der jeweiligen Kassenlage des Werkes geschuldet, sie stellt in- soweit keinen Unterschied zu der gesetzlich (politisch) veranlassten Verlängerung des Renteneintrittsal- ters dar und ist daher rechtlich zu- lässig.

Ein Normenkontrollantrag eines im Juni 1961 geborenen Rechtsan- waltes, der als Angestellter ei- ner Anwaltssozietät Mitglied des zuständigen anwaltlichen Versor- gungswerkes ist und dessen Sat- zung zum 1. Januar 2010 geändert wurde, ist vom Oberlandesgericht Rheinland-Pfalz als unbegründet abgewiesen worden. Da die Versor- gungswerke der Ärzte und Zahnärz- te analog der Versorgungswerke der Rechtsanwälte konstituiert und sat- zungsmäßig geregelt sind, gelten die Leitsätze und der Tenor des Ur- teils analog. Danach gilt für die Zahnärzte- oder Ärzteversorgung Folgendes:

Die Grundsätze des Eigen- tumsschutzes und der Anwartschaf- ten in der gesetzlichen Rentenversi- cherung gelten entsprechend für Anwartschaften im Rahmen berufs- ständischer Versorgungswerke, deren Finanzierung nach dem sogenann- ten offenen Deckungsplanverfahren erfolgt.

Die stufenweise Erhöhung des Renteneintrittsalters von 65 auf 67 Jahre stellt eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung solcher Anwartschaften dar, wenn sie Ge- meinwohlzwecken dient, den Ver- hältnismäßigkeitsgrundsatz beach- tet und dem schutzwürdigen Ver- trauen rentennaher Geburtsjahrgän- ge Rechnung trägt.

Zwar mindert die Erhöhung des Renteneintrittsalters (Regelal- tersgrenze) die bisher erworbenen Rentenanwartschaften. Jedoch ist die Anpassung der Regelalters- grenze an die veränderten Bedin- gungen (demografische Entwick- lung; die Lebenserwartung von Selbstständigen und Freiberuflern liegt im Durchschnitt vier Jahre über dem vergleichbaren Alter der abhängig Beschäftigten) ver- tretbar. Eine stufenweise Anpas-

sung der Regelaltersgrenze sichert zudem die Stabilität des jeweiligen Altersversorgungswerks der Selbst- ständigen und „klassischen“ ver- kammerten freien Berufe und dient somit Gemeinwohlzwecken. Bei Beibehaltung des Renteneintritts- alters von 65 Jahren infolge der höheren Lebenserwartung der Mit- glieder droht hingegen eine „finan- zielle Schieflage“ der Versorgungs- einrichtung.

Eigentumsschutz gewährleistet

Das Oberverwaltungsgericht Ko- blenz hat in seinem Grundsatzurteil vom Dezember 2011 anerkannt, dass die aufgrund eigener Beitrags- leistungen erworbenen Anwart- schaften in der gesetzlichen Ren- tenversicherung dem Schutz des Artikels 14, Absatz 1 Grundgesetz unterfallen (Eigentumsschutz).

Diese Schutzwirkung bestehe für die jeweilige Anwartschaft ins- gesamt, nicht hingegen für die einzelnen Elemente, auf denen sie beruhe, und die erst in ihrem funk- tionalen Zusammenwirken zu ei- nem Gesamtergebnis führen. Das Grundgesetz schließe die Umge- staltung der Rentenanwartschaften grundsätzlich nicht aus, sondern lasse vielmehr eine Anpassung an veränderte Bedingungen zu (De- mografiekomponente), auch wenn dies zu einer wertmäßigen Verrin- gerung der Anwartschaften und damit zu einem hinausgeschobe- nen Rentenbezug führe. Aller- dings müssten Eingriffe in erwor- bene rentenrechtliche Anwartschaf- ten dem Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig sein. Eine stufenweise Erhöhung der Regel- altersgrenze im Versorgungswerk sei durch Artikel 14, Absatz 1, Satz 2 Grund gesetz gedeckt, weil auch im Rahmen der berufsstän - dischen Versorgungseinrichtungen unter den Bedingungen des genera- tionenübergreifend angelegten of- fenen Deckungsplanverfahrens und unter Beachtung der versiche- rungstechnischen Bilanzen die Ge- meinwohlbelange und der Verhält- nismäßigkeitsgrundsatz beachtet

wurden.

Dr. Harald Clade

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