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Archiv "Niereninsuffizienz: Dank" (03.10.2003)

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benslagen ausschließt: nämlich die überaus vielen, quälenden und bedrückenden Grenzsi- tuationen, wo von einem sol- chen Grundleiden (noch) kei- ne Rede sein kann, in denen allerdings eine geistig erstor- bene Vitalexistenz dem betrof- fenen Menschen selbst – aus- weislich seiner Verfügung oder früheren Erklärung! – nicht mehr lebenswert erscheint, so- dass er sich für diesen Fall eine künstliche Existenzverlänge- rung und alle – oder bestimmte – Eingriffe verbittet.

Das musste offenbar auch der XII. Zivilsenat bald erkennen.

Seine Vorsitzende Meo-Micae- la Hahne hat dann versucht, der Kritik die Spitze zu neh- men – freilich in Abweichung vom schriftlichen Senatsbe- schluss, aber trotzdem noch im Bestreben, die unklaren De- duktionen ihres Senats zu ver- teidigen – alles in allem wenig überzeugend.

Somit läuft das heutige Fazit nur auf ein Zwischenergebnis hinaus: Bevor der notorisch überlastete und entscheidungs- scheue Gesetzgeber in die Pflicht gerufen werden kann, muss der Bundesgerichtshof selbst für eine Wiederherstel- lung jedenfalls des Grades von Klarheit sorgen, der noch im März diesen Jahres bestanden hatte, ehe sein XII. Zivilsenat unberechtigte, aber offensicht- lich irritierende Zweifel säte.

Literatur beim Verfasser

Günter Bertram,Strafrichter i. R., Birkenweg 21, 21465 Wentorf

Vorzüglicher Artikel

Die Entscheidung des BGH vom 17. März dieses Jahres hat in der Tat große Verunsiche- rung, zumal unter Ärzten, her- vorgerufen. Deshalb ist die Veröffentlichung des vorzügli- chen Artikels von Borasio u. a.

rückhaltlos zu begrüßen. Ins- besondere das vorgeschlagene Entscheidungsdiagramm wird vielen Kolleginnen und Kolle- gen im klinischen Alltag hilf- reich sein. Ein in der FAZ vom 18. Juli 2003 veröffentlichtes Interview mit Dr. Meo-Micae- la Hahne, der Vorsitzenden Richterin des Senats, von dem die Entscheidung stammt, un-

terstreicht den Tenor des Arti- kels. Nicht nachvollziehbar ist für mich jedoch der Umstand, dass die Bundesärztekammer in einer die Ärzteschaft emi- nent wichtigen Frage nicht so- fort selbst Stellung bezogen hat und dass der Aufsatz erst jetzt publiziert wurde. Andere Organisationen wie die Deut- sche Hospizstiftung (die übri- gens nicht unmittelbar in der Sterbebegleitung aktiv ist!) oder der Bayerische Hospiz- verband haben weitaus schnel- ler offiziell Position bezogen.

Dr. Jürgen Bickhardt, Bayerischer Hospizverband e.V., Uhlandstraße 19, 85435 Erding

Auf liebevolle Sterbe- begleitung beschränken

Die Verbindlichkeit von Pati- entenverfügungen selbstherr- lich zu missachten war bisher letztlich die Folge der im Grundgesetz ebenso selbst- herrlich wie nichts sagend er- hobenen Forderung: „Jeder hat ein Recht auf Leben“, die hernach hinsichtlich des Ster- bebettes rechtlich ebenso un- bedacht in eine „Pflicht zum Leben“ umgemünzt wurde.

Den Eltern unseres Grundge- setzes war offenbar in ihrem abendländischen Wohlstand nicht bewusst, dass in der übri- gen Welt das Leben wahrlich nicht immer ein Geschenk ist.

Jeder hat auch ein Recht auf Sterben! Doch sollten wir dies wiederum nicht, wie es leider noch immer geschieht, mit dem griechischen Wort „Eu- thanasie“ als einem Anspruch auf angenehme Tötung deu- ten, sondern uns auf die liebe- volle Sterbebegleitung be- schränken, die ich deshalb als Eucharonie bezeichnen möch- te. Charon war bei den Grie- chen der Fährmann, der uns keinesfalls tötete, aber unsere Seelen liebevoll über den Strom des Vergessens (Lethe) ans jenseitige Ufer begleitete.

Sterben an sich ist kein juristi- scher Vorgang, der von der Weltanschauung des Arztes abhängt, und Liebe ist kein Rechtsanspruch.

Dr. med. Lothar Dinkel, Clußstraße 6, 74074 Heilbronn

Krankenhäuser

Zu dem Beitrag „Strategien müssen sich ändern“ von Dr. rer. pol. Harald Clade in Heft 31–32/2003:

Diskussion an realer Machbarkeit messen

Der Bericht von Herrn Dr.

Clade über das erste SRH-Fo- rum „Krankenhaus aktuell“

und die darin gemachten Äußerungen von Herrn Prof.

Dr. Oberender erfordern eine Kommentierung an zwei Punk- ten. Erstens wird berichtet, dass das DRG-Finanzierungs- system in Österreich „erfolg- reich“ eingeführt worden sei.

Der Autor verzichtet hierbei auf seine Definition des Er- folgs (reibungslos, wertschöp- fend, kostendeckend, revolu- tionär oder etwa restrukturie- rungs-auslösend?). Festgehal- ten werden muss, dass sich das österreichische Gesundheits- wesen aus finanzieller Sicht in einer katastrophalen Situation befindet. Als wesentliche Trei- ber für die kaum noch be- herrschbare Kostenexplosion wird das weiterhin bestehende massive Überangebot an Spi- talbetten im stationären Be- reich angesehen. (Vergleiche auch FAZ vom 5. August 2003, Seite 12: „Österreichs Gesund- heitswesen in Geldnot“.) Inso- fern muss offen bleiben, inwie- fern die DRG-Einführung in Österreich tatsächlich als Er- folg gewertet werden kann.

Zweitens ist der Oberender- schen Hypothese, dass die Krankenhäuser insbesondere dann eine Chance haben wer- den, wenn sie beginnen, die ge- samte Wertschöpfungskette der Patientenversorgung zu or- chestrieren, in vollem Umfang zuzustimmen. Zu kurz springt der Bayreuther Kollege aller- dings, wenn er glaubt, „indu- striewirtschaftliche“ Steue- rungssysteme eins zu eins auf die Situation in Krankenhäu- sern anwenden zu können. Die Portfolio-Bereinigung und ak- tive Portfolio-Steuerung kann unter den gegebenen Umstän- den nur für den elektiven An- teil der klinischen Maßnahmen gelten. Völlig ungelöst und bis- lang auch nicht diskutiert ist

das Problem der notfallmedizi- nischen Versorgung und, Ober- ender konsequent zu Ende ge- dacht, ein Triage-System, das den Krankenhäusern aktiv er- laubt, Patienten abzuweisen.

Diese letzte Konsequenz einer aktiven Portfolio-Steuerung wird in der derzeitigen Diskus- sion geflissentlich und elegant vernachlässigt, wahrscheinlich auch um die ethische Dimensi- on letztlich den ohnehin schon mit schlechtem Gewissen han- delnden Ärzten aufzubürden.

Es wäre zu wünschen, dass sich die Diskussion über zukünftige strategische Positionierungen von Krankenhäusern auch an der realen Machbarkeit und am derzeitigen Versorgungs- auftrag messen lässt.

Prof. Dr. med. Matthias P. Schöner- mark,Medizin-Management der Medizinischen Hochschule Hannover, Carl-Neuberg-Straße 1, 30625 Hannover

Niereninsuffizienz

Zu dem Medizinreport „Ein nephrolo- gischer Notfall“ von Prof. Dr. med.

Gunter Wolf in Heft 33/2003:

Dank

Dem Autor ist zu danken. Die rasch progrediente Glomeru- lonephritis stellt nach wie vor einen Notfall dar, der Erfah- rung und exakte Diagnostik erfordert. Aus gegebenem An- lass sei daher auf einen (noch) nicht so bekannten Antikörper hingewiesen, der im Artikel nicht erwähnt wurde. Es han- delt sich um Antikörper gegen Podozyten, die Fußfortsatzzel- len der Basalmembran des Nierenglomerulums. Derartige Antikörper sind sicher selten, und ihre diagnostische Wertig- keit kann noch nicht abschlie- ßend bewertet werden. Sie ha- ben sich jedoch in der Diagno- stik und Differenzialdiagnostik bereits bewährt, siehe auch Storch, W. B., Autoantikörper und ihre diagnostische Bedeu- tung, Dtsch med Wschr. 123 (1998), 1213–1216, sowie Im- munofluorescence in Clinical Immunology. A Primer and Atlas. Birkhäuser-Verlag, Basel 2000.

Prof. Dr. med. Wulf Storch, Netztal 32, 69469 Weinheim

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A2574 Deutsches ÄrzteblattJg. 100Heft 403. Oktober 2003

B R I E F E

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