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Archiv "Gutachtertätigkeit von Klinikärzten: Auf klare Verhältnisse achten" (20.09.2013)

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as Landesfinanzministerium (Lafin) Schleswig-Holstein hat mit Schreiben vom 7. Dezember 2012 eine neue Verwaltungsanwei- sung in Bezug auf die Behandlung von Gutachtertätigkeiten von Kli- nikärzten herausgegeben. Dieses Schreiben hat, obwohl es „nur“ von einem Landesfinanzministerium stammt, auch über die Ländergren- zen hinweg Bedeutung.

Das Verwaltungsschreiben be- schäftigt sich insbesondere mit der Zuordnung der Einnahmen aus den Gutachten. Das Lafin betont, dass die Einordnung der Einkünfte aus Gutachten zu den Einkunftsarten aus selbstständiger oder nicht- selbstständiger Arbeit nach dem

„Gesamtbild der Verhältnisse“ vor- genommen werden müsse. Beson- ders wichtig für die genaue Einord- nung sei dabei die Frage, ob die Gutachtertätigkeit im Rahmen des Dienstverhältnisses ausgeübt wird.

Werde die Tätigkeit im Rahmen des Dienstverhältnisses ausgeübt, lägen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit vor und vice versa.

Chefärzte/leitende Oberärzte Bei der Beauftragung durch Dritte, beispielsweise Fahrtüchtigkeitsgut- achten für gerichtliche Zwecke, Gutachten für Berufsgenossen- schaften oder ähnliches, die nicht mit dem Klinikbetrieb in Zusam- menhang stehen, sind die Einkünfte aus der gutachterlichen Tätigkeit von Chefärzten und leitenden Ober- ärzten wie folgt einzuordnen:

Es liegen Einkünfte aus nicht- selbstständiger Tätigkeit vor, wenn die Beauftragung nicht direkt, son- dern über die Klinik im Rahmen des Dienstverhältnisses erfolgt.

Diese Einkünfte unterliegen dem Lohnsteuerabzug und sind sozial- versicherungspflichtig (innerhalb der Beitragsbemessungsgrenzen).

Hingegen liegen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit vor, wenn die Beauftragung des Arztes direkt erfolgt. Ebenso spricht für die selbstständige Tätigkeit, dass ein Entgelt für die Nutzung von Klinikeinrichtungen gezahlt wird.

Auch die Erstellung des Gutachtens auf eigenem Briefpapier mit eigen-

händiger Unterschrift des Arztes weist auf eine selbstständige Tätig- keit hin.

Um die gewünschte Einordnung zu der jeweils favorisierten Ein- kunftsart zu erreichen, muss ent- sprechend Beweisvorsorge betrie- ben werden. Vor allem müssen mit dem Dienstherrn klare Verträge ge- schlossen werden. Hierin muss ein- deutig geregelt sein, welche Gut- achten im Rahmen des Dienstver- hältnisses erstellt werden müssen und bei welchen Gutachten der Arzt selbstständig, ohne das Einschalten der Klinik, tätig werden darf. Wei- terhin sollten Nutzungsverträge für Personal und Einrichtung geschlos- sen werden, wenn eine Zuordnung zu den Einkünften aus selbstständi- ger Tätigkeit gewünscht ist.

Liegen „unklare“ Verhältnisse vor, sind zum Beispiel keine Nut- zungsentgelte für Klinikeinrichtun- gen schriftlich vereinbart oder wird das Gutachten auf dem Briefpapier der jeweiligen Klinik erstellt, be- steht die Gefahr, dass ursprünglich als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit deklarierte Einkünfte in Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit umgewandelt werden.

Hieraus könne sowohl die Nach - entrichtung von Lohnsteuer als auch innerhalb der Beitragsbemessungs- grenzen die Entrichtung von Sozial- versicherungsbeiträgen resultieren.

Fachärzte/Assistenzärzte Für Fach- und Assistenzärzte gelten die gleichen Regelungen wie für leitende Ärzte, solange die nachge- ordneten Ärzte das Gutachten ohne die Mitwirkung des Chefarztes oder des leitenden Oberarztes erstellen.

Die Einordnung in die jeweilige Einkunftsart ist dann anhand der oben genannten Kriterien durchzu- führen.

Zu beachten ist jedoch, dass Tarif- verträge oder Arbeitsverträge (insbe- sondere bei Universitätskliniken) die Erstellung von Gutachten beinhalten können. Dies stellt aus Sicht der Fi- nanzverwaltung ein deutliches Indiz für das Vorliegen von Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit dar. Gleiches gilt für Gutachten, die im Rahmen der Facharztausbildung

erstellt werden. ►

GUTACHTERTÄTIGKEIT VON KLINIKÄRZTEN

Auf klare Verhältnisse achten

Stuft die Finanzverwaltung eine gutachterliche Tätigkeit als nichtselbstständig ein, so unterliegen die Einkünfte dem Lohnsteuerabzug und sind sozialversicherungspflichtig.

Foto: Fotolia/rangizzz

2 Deutsches Ärzteblatt I Heft 38 I 20. September 2013

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Die Krankenhäuser stehen unter Druck: Einerseits müssen immer mehr Patienten in immer kürzerer Zeit bei wachsenden Qualitätsansprüchen behandelt werden. Andererseits steigen die Kosten allein schon wegen der Tarifabschlüsse seit Jahren schneller als die Preise für Kranken- hausleistungen, die ja gedeckelt sind.

Welche Einsparpotenziale können Kliniken heute noch nutzen, ohne sich kaputtzusparen?

Räwer: Wenn Unternehmen sparen wollen, drehen sie traditionell zuerst an der Personalschraube. Zwar schaffen Einstellungsstopp, Probezeit- kündigungen und Entlassungen kurzfristig finanzielle Spielräume. Doch sollten Klinikverantwortliche wissen, dass dies unweigerlich in eine Ab- wärtsspirale führt.

Um wettbewerbsfähig zu bleiben, sollten Krankenhäuser besser ihr Profil schärfen. Das bedeutet vor allem, das Leistungsportfolio zu prüfen und Medizingebiete mit „Strahlkraft“ für ihre Region auszubauen – das ist aber unmöglich, wenn spezialisierte Ärzte und Pflegekräfte fehlen.

Vor allem die Leistungsträger suchen sich Alternativen, wenn die ohne- hin enorme Arbeitsverdichtung durch Stellenstreichungen Überhand nimmt. Die verbleibenden Mitarbeiter sind erst recht überlastet und be-

ginnen, sich aus Frust bei der Konkur- renz umzusehen, wo sie dann dankbar eingestellt werden.

Statt ihr Haus so kaputtzusparen, sollten Klinikchefs zuvorderst prüfen, ob alle Einsparungen in patientenfernen Geschäftsbereichen realisiert sind, etwa

im Einkauf, im Facility Management oder in der Logistik. Auch im Ver- waltungsapparat sind die Potenziale oft nicht ausgeschöpft. In den ge- nannten Bereichen müssen Aufgabenkataloge überprüft und delegierba- re Tätigkeiten an anders – nicht unbedingt geringer – Qualifizierte oder möglicherweise auch Dienstleister ausgelagert werden. Übergeordnetes Ziel muss also immer sein, dass die medizinisch-pflegerische Kernleis- tung gegenüber dem Patienten nicht leidet.

Die Optimierungen in Konsolidierungsphasen sollten einhergehen mit ei- ner Personalentwicklung, die darauf abzielt, Leistungsträger zu halten und zu gewinnen. So können Kliniken ihr Angebot mit Blick auf den regionalen Wett- bewerb ausweiten und den nötigen Umsatz erzeugen, um weiter steigende Kosten zu finanzieren. Manche Krankenhäuser haben diesen Weg bereits erfolgreich eingeschlagen, aber in der Summe sind es noch zu wenige.

FRAGE DER WOCHE AN . . .

Dr. med. Henrik Räwer, Personalberater bei der Rochus Mummert Healthcare Consulting GmbH in Hannover

Aus Sicht der Autoren muss dies aber nicht so sein. Bei entsprechen- der Beweisvorsorge ist der erste An- schein auf das Vorliegen von Ein- künften aus nichtselbstständiger Tä- tigkeit auch zu entkräften. Es kommt insbesondere ebenfalls hier auf die Ausgestaltung der Verträge mit dem Dienstherrn an. Je allge- meiner die vertraglichen Klauseln gehalten sind, desto schwieriger wird die Entkräftung der Anscheins- vermutung. Das heißt, Klauseln wie

„hat im Rahmen seiner Tätigkeit für das Klinikum Gutachten zu erstel- len“ sind für eine selbstständige Tätigkeit schädlich, weil hierunter sämtliche Gutachtenarten zu fassen sein könnten. Hingegen lassen Klauseln wie „hat im Rahmen sei- ner Tätigkeit folgende Gutachten auf Anweisung zu erstellen: Zweit- meinungsgutachten für die Berufs- genossenschaften, Zweitmeinungs- gutachten für die Unfallversiche- rungen. Darüber hinaus wird dem Angestellten eine freiberufliche, gutachterliche Tätigkeit außerhalb des Dienstverhältnisses genehmigt“

kaum Interpretationsspielraum.

Schwieriger ist eine Entkräftung der Verwaltungsmeinung in den Fällen, in denen laut Dienst- und Arbeitsvertrag die Erstellung von Gutachten nicht verweigert werden darf. In diesen Fällen kommt es ins- besondere darauf an, in wieweit ein Weisungsrecht des Dienstherrn ge- genüber dem Fach-/Assistenzarzt besteht, hier kommt es auf die Aus- gestaltung der Arbeitsverträge an.

Ebenso problematisch sind Fälle, in denen der Chefarzt/leitende Ober- arzt ein Gutachten im Rahmen sei- ner zugelassenen Nebentätigkeit durch einen nachgeordneten Arzt erstellen lässt. In diesen Fällen ist für den Fach-/Assistenzarzt erneut die Ausgestaltung des Arbeitsver- trages entscheidend. Ist im Arbeits- vertrag geregelt, dass der Arzt auch Gutachten für den Chefarzt/leiten- den Oberarzt im Rahmen der Ne- bentätigkeit des Chefarztes/leiten- den Oberarztes zu erstellen hat, so ist das Entgelt in diesem Fall den nichtselbstständigen Einkünften zu- zurechnen. Die Einkünfte des Chef- arztes bleiben von dieser Beurtei- lung ausgenommen.

Wird die gutachterliche Tätigkeit, beispielsweise die Erstellung von Fahrtüchtigkeitsgutachten, jedoch di- rekt durch den Fach-/Assistenzarzt durchgeführt, ohne dass die Klinik- leitung oder der Chefarzt den Auf- trag annimmt und „weiterreicht“, so ist ebenfalls eine selbstständige Tä- tigkeit des nachgeordneten Arztes anzunehmen. Entsprechend sollten solche Gutachten auch nicht in den Klinikräumen erstellt werden, son- dern getrennt hiervon: im privaten Arbeitszimmer auf eigenem Compu- ter mit eigenem Briefpapier etc. Es muss in diesen Fällen deutlich wer- den, dass es sich gerade nicht um ein Gutachten handelt, das im Rahmen des Dienstverhältnisses erstellt wird.

Bei der Beweisvorsorge eher un- beachtlich ist die separate Bezahlung der Gutachten, dies stellt laut höchst- richterlicher Rechtsprechung keinen Hinderungsgrund dar, eine Zuord- nung der gutachterlichen Tätigkeit bei den Einkünften aus nichtselbst- ständiger Tätigkeit vorzunehmen.

Rolf Markfort, Ute Rehbaum, Markfort Rehbaum & Kollegen GmbH, Steuerberatungsgesellschaft, Warendorf

4 Deutsches Ärzteblatt I Heft 38 I 20. September 2013

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