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Aufgabe W2: 33 Punkte

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Academic year: 2022

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BW-STH-P21-061216 – Aufgaben Seite 1 von 7

Fach Steuerlehre (Schwerpunkt) Art der Leistung Prüfungsleistung

Klausur-Knz. BW-STH-P21-061216

Datum 16.12.2006

Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich:

ƒ Verwenden Sie ausschließlich das vom Aufsichtführenden zur Verfügung gestellte Papier und geben Sie sämtliches Papier (Lösungen, Schmierzettel und nicht gebrauchte Blätter) zum Schluss der Klausur wieder bei Ihrem Aufsichtführenden ab. Eine nicht vollständig abgegebene Klausur gilt als nicht bestanden.

ƒ Beschriften Sie jeden Bogen mit Ihrem Namen und Ihrer Immatrikulationsnummer. Lassen Sie bitte auf jeder Seite 1/3 ihrer Breite als Rand für Korrekturen frei und nummerieren Sie die Seiten fortlaufend. Notieren Sie bei jeder Ihrer Antworten, auf welche Aufgabe bzw. Teilaufgabe sich diese bezieht.

ƒ Die Lösungen und Lösungswege sind in einer für den Korrektor zweifelsfrei lesbaren Schrift abzufassen. Korrekturen und Streichungen sind eindeutig vorzunehmen. Unleserliches wird nicht bewertet.

ƒ Bei numerisch zu lösenden Aufgaben ist außer der Lösung stets der Lösungsweg anzugeben, aus dem eindeutig hervorzugehen hat, wie die Lösung zustande gekommen ist.

ƒ Zur Prüfung sind bis auf Schreib- und Zeichenutensilien ausschließlich die nachstehend genannten Hilfsmittel zugelassen. Werden andere als die hier angegebenen Hilfsmittel verwendet oder Täuschungsversuche festgestellt, gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 5 bewertet.

Die Klausur bietet einen Wahlbereich (Aufgaben W2, W3 und W4), in dem nur zwei Aufgaben zur Lösung ausgewählt werden sollen. Werden aus diesem Bereich alle Aufgaben gelöst, kommen nur die Aufgaben W2 und W3 in die Bewertung!

Bearbeitungszeit: 180 Minuten Hilfsmittel:

Aufgaben: 4 insgesamt, davon 3 zu lösen Höchstpunktzahl: 100

ƒ HFH-Taschenrechner

ƒ Steuergesetze und -richtlinien

ƒ HGB

Bewertungsschlüssel

Pflichtaufgabe Wahlbereich:

Von den Aufgaben W2 bis W4 sind nur zwei zu lösen.

Aufgabe 1 W2 W3 W4 Σ

max. Punktzahl 34 33 33 33 100

Notenspiegel

Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0

notw. Punkte 100-95 94,5-90 89,5-85 84,5-80 79,5-75 74,5-70 69,5-65 64,5-60 59,5-55 54,5-50 49,5-0

(2)

Studiengang Betriebswirtschaft HFH • Hamburger Fern-Hochschule

BW-STH-P21-061216 – Aufgaben Seite 2 von 7

Pflichtaufgabe

Aufgabe 1: 34 Punkte

Anton und Bernd Bäcker betreiben seit vielen Jahren mit gutem Erfolg die Bäckerei OHG.

Der Jahresabschluss für 2005 wird Ihnen vorgelegt mit der Bitte, eine kritische Durchsicht vorzunehmen und ggf. erforderliche Änderungen und steuerliche Optimierungen zu veranlassen.

Aus dem Entwurf der Bilanz und der GuV 2005 ergibt sich ein vorläufiger Gewinn von 120.000 €.

Auf einem separaten Konto sind Aufwendungen für Präsente an gute Lieferanten gebucht.

Jeder Empfänger ist benannt und jedes Geschenk ist einzeln verbucht. Wie Anton B. sagt, durfte man wegen der guten Lieferanten nicht kleinlich sein, und so betragen die Einzelbeträge der Geschenke zwischen 50 und 75 €. Die gesamten Aufwendungen auf diesem Konto betragen 5.300 €.

Einer Einkaufsrechnung der vorstehenden Präsente ist auch eine Liste mit den Namen verschiedener Empfänger von Kleingeschenken beigefügt. Die Aufwendungen betragen 2.400 € und umfassen Einzelgeschenke mit Werten von 10 - 30 €. Nach langem Suchen finden Sie den Aufwand auf dem Konto "Verschiedene Kosten".

Aus den Eingangsrechnungen für die Geschenke war die Vorsteuer in Höhe von 1.232 € abgezogen worden.

Auf dem Konto "Verschiedene Kosten" sind auch Aufwendungen in Höhe von 26.800 € gebucht. Den Rechnungen ist zu entnehmen, dass es sich um die Versicherungsprämie in Höhe von 4.000 € sowie um Reparaturen von 5.400 € und um Benzinkosten von 17.400 € für eine Motoryacht handelt. Bernd B. erläutert, dass die Motoryacht natürlich nur für betriebliche Kundenausflüge genutzt wird. Sie heißt "Rasendes Brötchen" und der Werbezweck dürfe nicht verkannt werden.

Sowohl Anton als auch Bernd Bäcker fahren die der OHG gehörenden Pkw auch für private Zwecke. Allerdings versichern beide, dass der Umfang nur unbedeutend sei, deshalb hätte sich auch der Aufwand für ein Fahrtenbuch nicht gelohnt, denn da würden fast nur betriebliche Fahrten zu erfassen sein. Anton ist in Oldtimer vernarrt und fährt daher einen alten Jaguar, der 1950 einen Listenpreis von 25.000 DM hatte. Umfangreiche Zubehörlisten gab es damals noch nicht. Bernd Bäcker ist nicht bereit, die hohen Reparaturkosten für einen Oldtimer zu bezahlen und fährt daher nur Neufahrzeuge. Der derzeitige Pkw hat einen Listenpreis von 45.000 € gehabt, außerdem ist er mit Sonderzubehör von 7.500 € ausgestattet.

Wegen der Nähe der Wohnhäuser zu der Bäckerei fanden keine Pkw-Fahrten von den Häusern zur Bäckerei statt.

Der Pkw von Bernd B. war im Januar 2005 angeschafft worden. Abschreibungen waren noch nicht vorgenommen worden.

Leider zeigten sich an dem Betriebsgebäude in den letzten Jahren etliche Mängel, die bisher nicht beseitigt wurden. Hierfür wurde in der Bilanz eine Rückstellung von 80.000 € gebildet. Bernd B. versichert, dass Anfang 2007 die Gelder angespart seien, um die Instandhaltungen durchführen zu können.

In dem Konto "EDV-Kosten" finden Sie Aufwendungen in Höhe von 15.000 €. Nach der Rechnung hat die OHG eine Software erworben, um die automatische Fertigung der Brotherstellung besser steuern zu können. Anton B. erklärt, dass man damit etwa fünf Jahre auf dem aktuellen technischen Stand sei.

Allerdings macht ein Backautomat Sorgen. Er wurde erst im Januar 2003 für 100.000 € angeschafft, und erfüllt die erwarteten Leistungen nicht. Zumal gibt es inzwischen technisch bessere Maschinen. Der Lieferant wäre bereit, den Automaten für 20.000 € in Zahlung zu nehmen. Die Nutzungsdauer wurde mit 5 Jahren angenommen.

(3)

BW-STH-P21-061216 – Aufgaben Seite 3 von 7

Für die zahlreichen privaten Feiern haben Anton und Bernd B. die Backwaren natürlich von der Bäckerei OHG kommen lassen. Anton meint, eine bessere Werbung gebe es nicht, und daher sind die Vorgänge bisher nicht in der Buchhaltung behandelt worden. Der Kalkulation können Sie entnehmen, dass die Selbstkosten für die verbrauchten Waren 15.000 € betragen haben.

Aufgabe

Bitte stellen Sie getrennt nach Einkommensteuer und Umsatzsteuer alle relevanten Beurteilungen der Sachverhalte und deren Auswirkungen auf die Besteuerungsgrundlagen dar!

Wählen Sie bitte das jeweils günstigste steuerliche Ergebnis!

Hinweise:

Ggf. ungerade Ergebnisse runden Sie bitte auf volle Euro auf bzw. ab.

Die Aufgaben können sowohl mit der Gesetzesfassung von 2004 als auch mit derjenigen von 2005 gelöst werden.

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Studiengang Betriebswirtschaft HFH • Hamburger Fern-Hochschule

BW-STH-P21-061216 – Aufgaben Seite 4 von 7

Wahlbereich:

Bitte lösen Sie nur zwei der folgenden drei Aufgaben. Werden alle Aufgaben gelöst, werden nur die ersten beiden bewertet!

Aufgabe W2: 33 Punkte

An der Müller OHG (Spedition) sind der Gesellschafter A mit 50% und die Gesellschafter B und C mit je 25% beteiligt.

Die Handelsbilanz zum 31.12.2005 sieht wie folgt aus:

Aktiva Bilanz 31.12.2005 Müller OHG Passiva

€ € € €

Anlagevermögen Eigenkapital

Grundstücke Gesellschafter A 125.000

Grund u. Boden 80.000 Gesellschafter B 220.000

Gebäude 240.000 320.000 Gesellschafter C 185.000 530.000

Maschinen 40.000

Geschäftsausstattung 25.000 Verbindlichkeiten

385.000 Lieferungen und Leistungen 90.000 Umlaufvermögen

Vorräte 200.000

Forderungen 20.000 220.000

Bankguthaben/Kasse 15.000

620.000 620.000

B hatte gegenüber den Mitgesellschaftern die Absicht geäußert, aus der Gesellschaft auszuscheiden. A und C haben jedoch kein Interesse, die Gesellschaftsanteile von B zu übernehmen. B hat daher einen Käufer seiner Anteile gesucht und in D einen auch für A und C akzeptablen neuen Gesellschafter gefunden, zumal D auch bereit ist, seinen erst Ende Dezember 2005 neu zugelassenen Lieferwagen der Müller OHG zur Nutzung als Transportfahrzeug zu überlassen.

B und D vereinbarten für die Gesellschaftsanteile eine Gegenleistung in Höhe von 300.000 €, die B im Januar 2006 von D erhielt. B hatte sich verpflichtet, ab dem 1. Januar 2006 keine Entnahmen mehr aus seinem Kapital vorzunehmen.

Die Lkw-Anschaffungskosten haben 50.000 € betragen und entsprechen auch noch dem Zeitwert zum Jahresende 2005. Im Zusammenhang mit der Überführung und Zulassung des Lieferwagens sind ihm 1.000 € berechnet worden.

Die Nutzungsdauer soll ab 2006 acht Jahre betragen. D möchte die höchstmögliche Abschreibung geltend machen.

D hat die Anschaffungskosten des Lieferwagens zu 50% über seine Bank finanziert. Das Darlehen tilgt er, beginnend zum 30.6.2006, in fünf gleichen Raten. Die Zinsen für das Darlehen in Höhe von 2.000 € für 2006 hat D von seinem privaten Bankkonto im Dezember 2006 überwiesen.

B und D waren sich bei der Bewertung des übertragenen Gesellschaftsanteils einig, dass bei den folgenden Wirtschaftsgütern die Verkehrswerte/Teilwerte zum 31.12.2005 von den Buchwerten der OHG-Bilanz abweichen.

Wert in €

Grund u. Boden 120.000

Gebäude 300.000

Maschinen 48.000

Geschäftsausstattung 37.000

Vorräte 220.000

(5)

BW-STH-P21-061216 – Aufgaben Seite 5 von 7

Folgende Angaben sind zu den Wirtschaftsgütern zu machen:

Im November 2006 stellt sich überraschend, aber zutreffend heraus, dass der Grund und Boden teilweise verseucht ist.

Ein Grundstücksgutachter stellt den Wert des Grund und Bodens zutreffend mit 60.000 € fest.

Die ab 2006 verbleibenden Nutzungsdauern betragen:

Gebäude 30 Jahre

Maschinen 4 Jahre

Geschäftsausstattung 3 Jahre

Die Vorräte konnten im Jahre 2006 alle verkauft werden.

Aufgabe:

2.1 Erstellen Sie die Eröffnungsbilanz zum 01.01.2006 für die OHG und eventuelle

Ergänzungsbilanzen und Sonderbilanzen des betreffenden Gesellschafters! 14 P.

2.2 Führen Sie die ggf. zu erstellenden Ergänzungsbilanzen und Sonderbilanzen

zum 31.12.2006 fort! 9 P.

2.3 Ermitteln Sie für den betroffenen Gesellschafter den sich ergebenden

steuerlichen Gewinn/Verlust aus einer Ergänzungsbilanz und Sonderbilanz! 6 P.

2.4 Erläutern Sie in Kurzform, warum und wann Ergänzungsbilanzen und

Sonderbilanzen aufgestellt werden und welchen Inhalt sie haben! 4 P.

Hinweis: Bitte vernachlässigen Sie eventuelle Umsatzsteuer.

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Studiengang Betriebswirtschaft HFH • Hamburger Fern-Hochschule

BW-STH-P21-061216 – Aufgaben Seite 6 von 7

Aufgabe W3: 33 Punkte

Der Geschäftsführer der Meier GmbH bittet Sie, ihm bei der Berechnung der Gewerbesteuer für 2005 behilflich zu sein. Er macht folgende Angaben:

Der vorläufige handelsrechtliche Jahresfehlbetrag der GmbH beträgt 150.000 € Hierin sind bereits folgende Vorauszahlungen für 2005 berücksichtigt:

Körperschaftsteuer 10.000 €

Gewerbesteuer 20.000 €

Aus Ihren weiteren Gesprächen erfahren Sie folgende Informationen:

Dem Geschäftsführer gehören 75% der Gesellschaftsanteile. Er sagt Ihnen, dass er nicht bereit ist, Gewerbesteuern zu zahlen und daher sein Gehalt im Jahre 2005 von bisher 100.000 € auf 200.000 € verdoppelt hat. Zwar hat das Finanzamt sein bisheriges Gehalt in den Prüfungen gerade unter Berücksichtigung von Gehaltsstudien akzeptiert, jedoch wüssten die Finanzbeamten nicht, wie teuer das Leben sei.

In der Bilanz sehen Sie verschiedene Darlehensverbindlichkeiten.

Bankdarlehen, Laufzeit 4 Jahre, Zinsaufwand (8%) 15.000 € Darlehen des Gesellschafter-Geschäftsführers,

Laufzeit 3 Jahre, Zinsaufwand (15%) 45.000 € Rentenzahlungen in Höhe von 36.000 € für eine Leibrente an einen Handelsvertreter, der seinen sehr umfangreichen Kundenstamm an die GmbH verkauft hat.

Leider ist der Jahresfehlbetrag auch auf einen Verlust in Höhe von 50.000 € aus der

"Nachschuss-GmbH & Co. KG" zurückzuführen. Der Geschäftsführer ist jedoch stolz, dass dem ein Gewinn aus der "Gute Hoffnung OHG" in Höhe von 45.000 € gegenüber steht.

Der Geschäftsführer meint, auch in schlechten Jahren dürfe man nicht knausern, und daher hat er, wie jedes Jahr, den örtlichen Sportverein mit einer Spende in Höhe von 30.000 € unterstützt. Er legt Ihnen die ordnungsgemäße Spendenbescheinigung, ausgestellt auf die Meier GmbH, vor.

Wie die Buchhaltungskonten ausweisen, hat die GmbH im Jahre 2005 Umsätze in Höhe von 12.500.000 € getätigt und Löhne und Gehälter in Höhe von 450.000 € gezahlt. Hierin ist das Geschäftsführergehalt mit 200.000 € enthalten.

Bei der Kontendurchsicht sehen Sie, dass auf dem Konto "Verschiedene Aufwendungen", auf dem auch die Spenden gebucht sind, ein Aufwand über 2.800 € gebucht ist. Der Rechnung ist eine Liste beigefügt, der Sie entnehmen können, dass es sich um Weihnachtspräsente an 100 Kunden handelt.

In der Gewinn- und Verlustrechnung ist der Aufwand des Kontos in der Position

"Sonstige Aufwendungen" erfasst.

Der Gewerbesteuersatz soll 450% betragen.

Aufgabe:

Bitte ermitteln Sie den maßgebenden Gewerbeertrag 2005 vor Berücksichtigung der Gewerbesteuer 2005 und die Höhe des erwarteten Gewerbesteueraufwands 2005 sowie die Höhe der im Jahresabschluss 2005 zu bildenden Gewerbesteuerrückstellung bzw. der zu erfassenden Gewerbesteuerforderung nach einer zulässigen Berechnungsmethode!

Geben Sie bitte die Rechtsvorschriften und, soweit für die Begründung erforderlich, auch die Fundstellen der GewSt-Richtlinien an!

Hinweise:

Bitte lassen Sie den Solidaritätszuschlag und eventuelle Umsatzsteuer/Vorsteuer unberücksichtigt.

Die Lösung kann auch nach dem Gewerbesteuergesetz in der Fassung von 2004 erfolgen.

(7)

BW-STH-P21-061216 – Aufgaben Seite 7 von 7

Aufgabe W4: 33 Punkte

Bitte beantworten Sie die nachfolgenden steuerrechtlichen Fragen unter Angabe der gesetzlichen Vorschriften!

4.1 Bitte erläutern Sie in Grundzügen das sogenannte Maßgeblichkeitsprinzip, insbesondere, in welchen Bereichen es zur Anwendung kommt, und führen Sie drei Beispiele an, bei denen die Steuerbilanz nicht mit der Handelsbilanz identisch sein muss!

10 P.

4.2 Bitte beurteilen Sie anhand des folgenden Sachverhalts die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft!

Die „Gala-KG“ vertreibt wöchentlich erscheinende Illustrierte. Wegen der steigenden Auflagen und der damit verbundenen höheren Druckkosten und der Abhängigkeit von der Verlässlichkeit von Druckereien hat die „Gala-KG“

sich mit 51 % an einer auf den Druck von Zeitschriften spezialisierten Druckerei-GmbH beteiligt. Mit dem bisherigen Geschäftsführer der Druckerei- GmbH ist man sehr zufrieden, jedoch möchte man sicherstellen, dass die Interessen der „Gala-KG“ in jedem Falle gegenüber anderen Kunden der Druckerei-GmbH bevorzugt gewahrt werden. Daher hat man einen Prokuristen der „Gala-KG“ als weiteren Geschäftsführer in die Druckerei-GmbH entsandt.

Neben dieser Beteiligung hat man sich zur Sicherung der Anzeigenakquisition auch an der Anzeigenagentur-GmbH beteiligt. Diese Agentur hat ganz überwiegend das Anzeigengeschäft für die „Gala-KG“ akquiriert. Um die Agentur geschäftlich noch erfolgreicher zu machen, ist der kaufmännische Geschäftsführer der „Gala-KG“ zugleich weiterer Geschäftsführer der Agentur geworden. Allerdings waren die Gesellschafter der Agentur nicht bereit, der

„Gala-KG“ eine höhere Beteiligung als 25 % einzuräumen.

14 P.

4.3 Erklären Sie bitte das Transparenzprinzip und das Trennungsprinzip und stellen Sie deren Auswirkungen auf die Einkommens- und Ertragssteuern sowie auf die Umsatzsteuer dar!

9 P.

(8)

BW-STH-P21-061216 – KORREKTURRICHTLINIE Seite 1 von 9

Studiengang Betriebswirtschaft

Fach Steuerlehre

Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BW-STH-P21-061216

Datum 16.12.2006

Für die Bewertung und Abgabe der Prüfungsleistung sind folgende Hinweise verbindlich vorgeschrieben:

• Die Vergabe der Punkte nehmen Sie bitte so vor wie in der Korrekturrichtlinie ausgewiesen. Eine summarische Angabe von Punkten für Aufgaben, die in der Korrekturrichtlinie detailliert bewertet worden sind, ist nicht gestattet.

• Nur wenn die Punkte für eine Aufgabe nicht differenziert vorgegeben sind, ist ihre Aufschlüsselung auf die einzelnen Lösungsschritte Ihnen überlassen.

• Stoßen Sie bei Ihrer Korrektur auf einen anderen richtigen Lösungsweg, dann nehmen Sie bitte die Verteilung der Punkte sinngemäß zur Korrekturrichtlinie vor.

• Rechenfehler sollten grundsätzlich nur zu Abwertung eines Teilschritts führen. Wurde mit einem falschen Zwischenergebnis richtig weiter gerechnet, so erteilen Sie die hierfür vorgesehenen Punkte ohne weiteren Abzug.

• Sollte ein Prüfling im Wahlbereich beide Aufgaben bearbeitet haben, so ist nur die erste zur Bewertung heranzuziehen.

• Ihre Korrekturhinweise und Punktbewertung nehmen Sie bitte in einer zweifelsfrei lesbaren Schrift vor: Erstkorrektur in rot, evtl. Zweitkorrektur in grün.

• Die von Ihnen vergebenen Punkte und die daraus sich gemäß dem nachstehenden Notenschema ergebene Bewertung tragen Sie in den Klausur-Mantelbogen sowie in die Ergebnisliste ein.

• Gemäß Diplomprüfungsordnung ist Ihrer Bewertung folgendes Notenschema zu Grunde zu legen:

Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0

Punkte 100 - 95 94,5 - 90 89,5 - 85 84,5 - 80 79,5 - 75 74,5 - 70 69,5 - 65 64,5 - 60 59,5 - 55 54,5 - 50 49,5 – 0

• Die korrigierten Arbeiten reichen Sie bitte spätestens bis zum

3. Januar 2007

an Ihr Studienzentrum ein. Dies muss persönlich oder per Einschreiben erfolgen. Der angegebene Termin ist unbedingt einzuhalten. Sollte sich aus vorher nicht absehbaren Gründen eine Terminüberschreitung abzeichnen, so bitten wir Sie, dies unverzüglich Ihrem Studienzentrumsleiter anzuzeigen.

Bewertungsschlüssel

Pflichtaufgabe Wahlbereich:

Von den Aufgaben W2 bis W4 sind nur zwei zu lösen.

Aufgabe 1 W2 W3 W4 Σ

max. Punktzahl 34 33 33 33 100

(9)

BW-STH-P21-061216 – KORREKTURRICHTLINIE Seite 2 von 9

Lösung Aufgabe 1: 34 Punkte

1. Einkommensteuer

2 P.

Die Bäckerei-OHG ist als Kaufmann im Sinne des HGB zur Führung von Büchern und zur Erstellung von Abschlüssen nach den Vorschriften des HGB verpflichtet. Nach § 5 (1) EStG gilt diese Verpflichtung auch für die steuerliche Gewinnermittlung. Diese Maßgeblichkeit gilt, soweit das Steuerrecht keine abweichenden Regelungen vorsieht.

Gewinn aus Gewerbebetrieb - Bäckerei

Es liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 (1) Nr. 1 EStG

vor. vorläufig 120.000

Aufwendungen für Präsente an Geschäftsfreunde dürfen den Gewinn nur mindern, wenn die Voraussetzungen nach § 4 (5) Nr. 1 i.V.m (7) EStG erfüllt sind. Neben der betragsmäßigen Grenze muss die gesonderte Aufzeichnung erfüllt sein.

Präsente über insg. 5.300 € erfüllen die betragsmäßige

Begrenzung nicht 5.300 € 2 P.

Präsente über insg. 2.400 € sind nicht gesondert aufgezeichnet 2.400 € 2 P.

7.700 €

Vorsteuer hierauf nach § 15 (1a) UStG, 16% 1.232 € 8.932 Aufwendungen für eine Motoryacht sind nach § 4 (5) Nr. 4 EStG nicht abzugsfähige Betriebsausgaben.

Für eine Beurteilung, ob es sich um Werbeaufwand handeln könnte, sind die Angaben nicht ausreichend.

Nicht abzugsfähig 26.800 € 2 P.

Vorsteuer hierauf nach § 15 (1a) UStG, soweit ein

Vorsteuerabzug erfolgen konnte. Nicht bei Versicherungs-

Prämien ( § 4 Nr. 10a UStG) 16% auf 22.800 € 3.648 € 30.

448 Allein die Möglichkeit der privaten Pkw-Nutzung eines Firmen-Kfz stellt nach § 6

(1) Nr. 4 EStG eine Entnahme dar. Wird, egal aus welchen Gründen, kein Fahrtenbuch geführt, ist die Entnahme mit 1% monatlich des Bruttolistenpreises zzgl. Sonderausstattung anzusetzen. Auf das Alter des Pkw kommt es nicht an.

Anton B. 25.000 DM/12.782 €, davon 1%, mal 12 1.524 € 2 P.

Bernd B. 45.000 € + 7.500 € = 52.500 €, davon 1%, mal 12 6.300 € 2 P.

7.824 €

Umsatzsteuer § 3 (9a) UstG, siehe Umsatzsteuerteil 1.001 € 8.825 Abschreibungen für den Pkw des Bernd B.

Die Nutzungsdauer beträgt 6 Jahre. Daraus ergäbe sich eine lineare Abschreibung 2 P.

nach § 7 (1) EstG von ca. 16,7% jährlich. Günstiger ist die sogenannte degressive Abschreibung nach § 7 (2) EstG in Höhe des doppelten linearen Abschreibungs- satzes, maximal jedoch 20%.

Anschaffungspreis 45.000 €

Sonderausstattung 7.500 €

52.500 €

darin Vorsteuer 16% -7.241 € 1 P.

Anschaffungskosten 45.259 €

Abschreibung 20% degressiv -9.052

Die gebildete Rückstellung für unterlassene Instandhaltungen bei dem Betriebs- gebäude ist steuerlich nicht abzugsfähig, weil nach § 249 (1) Nr. 1 HGB handels- rechtlich keine Verpflichtung zur Rückstellungsbildung besteht, wenn die Instand- haltungen nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Abschlussstichtag durch-

geführt werden. 80.000 2 P.

2 P.

Bei der Software für die automatische Steuerung handelt es sich um entgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter. Diese sind zu aktivieren (§ 5 (2) EStG) und über die betriebliche Nutzungsdauer abzuschreiben (§ 6 (1) Nr. 1 i.V.m. § 7 (1) EStG).

Die Nutzungsdauer kann mit 5 Jahren angenommen werden.

Abschreibung 20% von 15.000 € -3.000

(Im Prinzip muss die bisherige Betriebsausgabe von 15.000 € gewinnerhöhend zusätzlich

zu der Abschreibung korrigiert werden. Beide Lösungen sind hier als richtig anzusehen.) (15.000)

(10)

Studiengang Betriebswirtschaft HFH • Hamburger Fern-Hochschule

BW-STH-P21-061216 – KORREKTURRICHTLINIE Seite 3 von 9

Der Backautomat ist als abnutzbares Wirtschaftsgut nach §§ 6 (1) Nr. 1 i.V.m.

7 (1) EStG abzuschreiben. Die degressive Abschreibung wäre nicht höher als die lineare Abschreibung gewesen, somit kann von einer Abschreibung mit 20% p.a.

ab 2003 ausgegangen werden.

3 P.

Anschaffungskosten 2003 100.000 €

Abschreibung 2003 bis 2005 -60.000 €

Planmäßiger Buchwert 31.12.2005 40.000 €

Abschreibung auf niederen Wert, § 6 (1) Nr. 1 Satz 2 EStG -20.000 € -20.000

Buchwert 20.000 €

Der Verbrauch von Backwaren für private Feiern stellt eine Entnahme nach § 6 (1) Nr. 4 EStG dar.

2 P.

Die Bewertung hat mit dem Teilwert zu erfolgen. Mangels anderer Angaben kann der Teilwert in Höhe der Selbstkosten angenommen

werden. 15.000 €

Umsatzsteuer nach § 3 (1b) Nr.1 i.V.m. § 10 (4) Nr. 1 UStG,

§ 12 (2) Nr. 1 UStG 7% 1.050 € 16.050

Gewinn aus Gewerbebetrieb nach Korrekturen 232.203

2. Umsatzsteuer

Präsente an Geschäftsfreunde

Vorsteuerkorrektur nach § 15 (1a) UStG 1.232 2 P.

Nicht abzugsfähige Aufwendungen für die Motoryacht Vorsteuerkorrektur auf die Aufwendungen, bei denen ein Vorsteuerabzug möglich war, somit nicht bei der Versicherungsprämie, weil Versicherungsleistungen

nach § 4 Nr. 10a UStG steuerfrei sind. 2 P.

Vorsteuerkorrektur somit 16% auf 22.800 € 3.648 1 P.

Private Pkw-Nutzung

Steuerpflichtig nach § 3 (9a) UStG

Entgelt nach § 10 (4) Nr. 2 UStG die Kosten

2 P.

Nach Verwaltungsregelung können diese mangels anderem Nachweis mit 80% des Nutzungsvorteils angenommen werden.

Nutzungsvorteil 7.824 €

davon 80% 6.259 €

Steuersatz 16% 1.001

Entnahme von Backwaren für private Feiern Steuerpflichtig nach § 3 (1b) UStG

Entgelt nach § 10 (4) Nr.1 UStG die Selbstkosten 2 P.

Steuersatz nach § 12 (2) UStG 7% 1.050 1 P.

Erhöhung der Umsatzsteuer-Zahllast 6.931

(11)

BW-STH-P21-061216 – KORREKTURRICHTLINIE Seite 4 von 9

Lösung Aufgabe W2: 33 Punkte

2.1

Aktiva Eröffnungsbilanz 01.01.2006 Müller OHG Passiva 5 P.

€ € € €

Anlagevermögen Eigenkapital

Grundstücke Gesellschafter A 125.000

Grund u. Boden 80.000 Gesellschafter C 185.000

Gebäude 240.000 320.000 Gesellschafter D 220.000 530.000

Maschinen 40.000

Geschäftsausstattung 25.000 Verbindlichkeiten

385.000 Lieferungen und Leistungen 90.000 Umlaufvermögen

Vorräte 200.000

Forderungen 20.000 220.000 Bankguthaben/Kasse 15.000

620.000 620.000

Aktiva Ergänzungsbilanz 01.01.2006 Gesellschafter D Passiva 6 P.

€ € € €

Grundstücke Ergänzungskapital D 80.000

Grund u. Boden 10.000

Gebäude 15.000 25.000

Maschinen 2.000

Geschäftsausstattung 3.000 30.000

Vorräte 5.000

Firmenwert 45.000

80.000 80.000

Aktiva Sonderbilanz 01.01.2006 Gesellschafter D Passiva 3 P.

€ €

Fuhrpark/Lkw 51.000 Sonderkapital D 26.000

Verbindlichkeiten Kreditinstitute 25.000

51.000 51.000

2.2

Aktiva Ergänzungsbilanz 31.12 .2006 Gesellschafter D Passiva 6 P.

€ € € €

Grundstücke Ergänzungskapital D 60.000

Grund u. Boden 0

Gebäude 14.500 14.500

Maschinen 1.500

Geschäftsausstattung 2.000 18.000

Vorräte 0

Firmenwert 42.000

60.000 60.000

(12)

Studiengang Betriebswirtschaft HFH • Hamburger Fern-Hochschule

BW-STH-P21-061216 – KORREKTURRICHTLINIE Seite 5 von 9

Aktiva Sonderbilanz 31.12.2006 Gesellschafter D Passiva 3 P.

€ €

Fuhrpark/Lkw 40.800 Sonderkapital D 20.800

Verbindlichkeiten Kreditinstitute 20.000

40.800 40.800

2.3

Ergebnis Ergänzungsbilanz Gesellschafter D 3 P.

G u. V - Methode: € €

Abschreibung Grundstück -10.000 Abschreibungen Gebäude -500 Abschreibungen Maschinen -500 Abschreibung Geschäftsausstatt. -1.000

Abschreibung Firmenwert -3.000 -15.000 Bestandsminderung Vorräte -5.000

Verlust -20.000

oder !!

Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) € Betriebsvermögen 31.12.2006 60.000 abzüglich:

Betriebsvermögen 31.12.2005/01.01.2006 -80.000

Verlust -20.000

Ergebnis Sonderbilanz Gesellschafter D 3 P.

G u. V - Methode: €

Abschreibungen Fuhrpark -10.200

Zinsaufwand -2.000

Verlust -12.200

oder !!

Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) € € Betriebsvermögen 31.12.2006 20.800 abzüglich:

Betriebsvermögen 31.12.2005/01.01.2006 -26.000 -5.200 Einlagen

für Tilgung -5.000

für Zinszahlung -2.000 -7.000

Verlust -12.200

2.4 Ergänzungsbilanzen werden nur steuerlich aufgestellt beim Ein- oder Austritt von Gesellschaftern bei Personengesellschaften, wenn die Gegenleistung für die übertragenen Gesellschaftsanteile nicht dem Buchwert der Anteile innerhalb der handelsrechtlichen Bilanz entsprechen.

2 P.

In der Ergänzungsbilanz werden die Mehr- oder Minderwerte des den Gesell- schaftsanteil übernehmenden Gesellschafters abgebildet.

Sonderbilanzen werden für die Gesellschafter erstellt, denen Wirtschaftsgüter oder auch Schulden zuzurechnen sind, die nicht im Gesamthandseigentum der Gesell- schaft stehen oder Gesamthandsverpflichtungen darstellen.

2 P.

Die Wirtschaftsgüter oder Schulden müssen notwendiges oder gewillkürtes Sonder- betriebsvermögen darstellen.

(13)

BW-STH-P21-061216 – KORREKTURRICHTLINIE Seite 6 von 9

Lösung Aufgabe W3: 33 Punkte

Auszugehen ist von dem nach dem Körperschaftsteuergesetz ermittelten

vorläufigen Gewinn/Verlust aus Gewerbebetrieb (§ 7 Satz 1 GewStG) -150.000 2 P.

Geschenke an Geschäftsfreunde, wegen der Höhe zwar grundsätzlich nach § 4

(5) Nr. 1 EStG abzugsfähig, jedoch nicht gesondert aufgezeichnet (§ 4 (7) EStG) 2.800 2 P.

Verdeckte Gewinnausschüttungen nach § 8 (3) Satz 2 KStG:

Unangemessenes Geschäftsführergehalt 100.000 3 P.

Unangemessene Verzinsung in Höhe der Zinsdifferenz zu den

Vergleichszinsen der Bank 45.000 €/15 ⋅ 7 21.000 3 P.

Korrektur um nichtabziehbare Ausgaben nach § 10 KStG:

Nr. 2 Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen 2005 10.000 2 P.

-16.200 Hinzurechnungen nach § 8 GewStG:

Nr. 1 Dauerschuldzinsen:

Bankdarlehen 15.000 € 2 P.

Gesellschafterdarlehen (angemessener Zinsteil 8%) 24.000 € 2 P.

39.000 € 50% 19.500 Nr. 2 Rentenzahlungen an Handelsvertreter für Kaufpreis eines umfangreichen

Kundenstamms. Kein Erwerb eines Betriebes oder Teilbetriebes,

daher erfolgt keine Hinzurechnung. 0 2 P.

Nr. 8 "Nachschuss GmbH & Co. KG"

Verlustanteil aus Kommanditgesellschaft hat den steuerlichen Gewinn

gemindert und muss wieder hinzugerechnet werden. 50.000 1 P.

Nr. 9 Spenden an Sportverein stellen Ausgaben nach § 9 (1) Nr. 2 KStG dar und sind nach der Systematik des GewStG an dieser Stelle

hinzuzurechnen. 30.000 1 P.

83.300 Kürzungen nach § 9 GewStG:

Nr. 2 "Gute Hoffnung OHG"

Beteiligungsergebnis im Gewinn enthalten, daher zu kürzen -45.000 1 P.

Nr. 5 abzugsfähige Spenden für gemeinnützige Zwecke

Die allgemeine Abzugsgrenze ist bereits überschlägig geringer als die Begrenzung auf 2 °/oo der Umsätze und Löhne und Gehälter, daher abzugsfähig und zu kürzen:

Umsätze 12.500.000 €

Löhne/Gehälter(ohne vGA-Anteil) 350.000 €

12.850.000 € 2°/oo -25.700 3 P.

12.600

Bereits im vorläufigen Verlust mindernd enthaltene GewSt-Vorauszahlungen 20.000 1 P.

Maßgebender Gewerbertrag – vor Steuern – § 10 (1) GewStG 32.600 2 P.

Messbetrag § 11 (2) Nr. 2 GewStG 5% 1.630 1 P.

Hebesatz 450% 7.335 2 P.

(14)

Studiengang Betriebswirtschaft HFH • Hamburger Fern-Hochschule

BW-STH-P21-061216 – KORREKTURRICHTLINIE Seite 7 von 9

Alternative 1

Divisor: 1,225 Gewerbesteueraufwand 2005: 5.990 3 P.

Vorauszahlungen, bereits als Betriebsausgaben behandelt -20.000

Gewerbesteuerforderung -14.010

Alternative 2 oder

Pauschale Methode nach R 20 (2) EStR 3 P.

5/6 von Gewerbesteuer vor Berücksichtigung der eigenen Abzugsfähigkeit

5/6 von 7.335 € 6.110

Vorauszahlungen, bereits als Betriebsausgaben behandelt -20.000

Gewerbesteuerforderung -13.890

(15)

BW-STH-P21-061216 – KORREKTURRICHTLINIE Seite 8 von 9

Lösung Aufgabe W4: 33 Punkte

4.1 Das sogenannte „Maßgeblichkeitsprinzip“ ergibt sich aus § 5 Abs. 1 EStG. Danach sind für Gewerbetreibende, die nach gesetzlichen Vorschriften verpflichtet sind Bücher zu führen und Abschlüsse zu erstellen, die handelsrechtlichen Vorschriften auch für die steuerrechtliche Gewinnermittlung maßgeblich. Steuerrechtliche Wahlrechte bei der Gewinnermittlung sind in Übereinstimmung mit der handelsrechtlichen Jahresbilanz auszuüben. Bestehen Bilanzierungswahlrechte, dann müssen diese Wahlrechte in der Handelsbilanz ausgeübt werden, um über die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz auch in der Steuerbilanz wirksam werden zu können. Wird eine einheitliche Bilanz (Handelsbilanz gleich Steuerbilanz) aufgestellt, dann ist die Handelsbilanz weitgehend durch steuerrechtliche Bilanzierungsvorschriften geprägt. Dadurch können sich grundsätzlich Verstöße gegen handelsrechtliche Bilanzierungsvorschriften ergeben, weil die Handelsbilanz anderen Bilanzierungsprinzipien folgt als die Steuerbilanz.

Entsprechend sehen die handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften Öffnungsregelungen vor, die dahin gehen, dass ein Wertansatz gewählt werden darf, wenn dies für die Ausübung steuerrechtlicher Ansätze erforderlich ist.

Das Maßgeblichkeitsprinzip kommt bei Gewerbetreibenden zur Anwendung, bei denen die Verpflichtung besteht, handelsrechtliche Bücher zu führen. Bei Gewerbetreibenden gilt das für Kaufleute und bei denjenigen Gewerbetreibenden, die freiwillig Bücher nach handelsrechtlichen Vorschriften führen und entsprechende Abschlüsse machen. Die Freiwilligkeit der Anwendung handelsrechtlicher Vorschriften führt zu einer steuerlichen Verpflichtung, diese Rechnungslegungsgrundlagen auch für die steuerliche Gewinnermittlung anzuwenden.

Abweichungen in der Handelsbilanz zur Steuerbilanz gibt es dort, wo das Steuerrecht zwingende Ansatz- oder Bewertungsvorschriften enthält.

Beispiele:

1. Ein Gebäude kann handelsrechtlich über den planmäßigen Zeitraum von z. B.

100 Jahren abgeschrieben werden. Steuerrechtlich sind mindestens die Abschreibungssätze des § 7 Abs. 4 EStG zu wählen.

2. Handelsrechtlich dürfen bei abnutzbaren Gegenständen des Anlagevermögens betriebswirtschaftlich sinnvolle Abschreibungsverfahren gewählt werden.

Steuerrechtlich schränkt § 7 Abs. 2 EStG die Abschreibungsmethoden auf die lineare Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und auf die sogenannte degressive Abschreibung in Höhe des doppelten linearen Abschreibungsbetrages, maximal 20 %, ein.

3. Handelsrechtlich müssen Rückstellungen für drohende Verluste gebildet werden, steuerrechtlich sind diese Rückstellungen gem. § 5 Abs. 4a EStG nicht zulässig.

2 P.

1 P.

2 P.

1 P.

1 P.

1 P.

1 P.

1 P.

4.2 Die Unternehmereigenschaft bestimmt sich nach § 2 UStG. Sowohl die „Gala-KG“ als auch die Druckerei-GmbH und die Anzeigenagentur-GmbH beteiligen sich gewerblich oder beruflich durch Nachhaltigkeit ihrer Tätigkeit am Markt. Die Frage ist, ob alle Gesellschafter ihre Tätigkeit selbstständig ausüben und damit den Unternehmerbegriff erfüllen.

Zu beachten ist § 2 Abs. 2 UStG, wonach eine juristische Person nicht selbstständig tätig ist, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist.

Die Druckerei-GmbH ist eine juristische Person. Die finanzielle Eingliederung ist durch die 51 %ige-Beteiligung der „Gala-KG“ gegeben. Auch wirtschaftlich liegt die Eingliederung vor, weil die Druckerei mit ihren Leistungen die „Gala-KG“ fördert und einen wesentlichen Teil ihrer Druckaufträge durch die „Gala-KG“ erhält. Die organisatorische Eingliederung soll sicherstellen, dass in der Organtochter auch der Wille des Organträgers umgesetzt wird. Diese Eingliederungsvoraussetzung ist eindeutig durch die Entsendung eines weiteren Geschäftsführers von der „Gala-KG“ in die Geschäftsführung der Druckerei-GmbH gegeben. Die Druckerei-GmbH ist somit in die

„Gala-KG“ nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG eingegliedert und nicht selbstständig und damit kein eigener Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.

2 P.

2 P.

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(16)

Studiengang Betriebswirtschaft HFH • Hamburger Fern-Hochschule

BW-STH-P21-061216 – KORREKTURRICHTLINIE Seite 9 von 9

Bei der Anzeigenagentur-GmbH handelt es sich ebenfalls um eine juristische Person.

Nach dem Sachverhalt können ebenfalls die wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung als gegeben angenommen werden. Allerdings scheitert es durch die nur 25 %ige-Beteiligung an der finanziellen Beherrschung, sodass die „Gala-KG“ über die gesellschaftsrechtliche Abhängigkeit ihren tatsächlichen Willen nicht durchsetzen kann.

Ist eine finanzielle Eingliederung nicht gegeben, dann kann kein umsatzsteuerliches Organschaftsverhältnis vorliegen. Die Anzeigenagentur-GmbH ist somit selbstständig tätig und bleibt trotz der engen Beziehungen zu der „Gala-KG“ eigenständiger Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.

Die Folgen aus der umsatzsteuerlichen Organschaft sind, dass die Druckerei GmbH als unselbstständige Betriebsabteilung der „Gala-KG“ gilt und Rechnungen zwischen diesen beiden Gesellschaften als sogenannte Innenumsätze nicht der Umsatzsteuer unterliegen.

Sollte im Rechnungsverkehr zwischen den beiden Gesellschaften Umsatzsteuer ausgewiesen werden, so ist diese Umsatzsteuer unbeachtlich, ist nicht an das Finanzamt abzuführen und entsprechend steht der Rechnungsempfängerin kein Vorsteueranspruch zu.

Wegen der fehlenden organschaftlichen Eingliederung stehen sich die „Gala-KG“ und die Anzeigenagentur-GmbH im geschäftlichen Verkehr wie fremde Unternehmer gegenüber.

2 P.

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1 P.

4.3 Das sogenannte „Trennungsprinzip“ beschreibt die steuerrechtliche Eigenständigkeit der juristischen Person zu ihren Gesellschaftern als natürliche Personen oder ebenfalls andere juristische Personen. Es besagt, dass die Gesellschaft und ihre Gesellschafter vollen Umfangs eigenständige Steuersubjekte sind und steuerrechtlich keine Zurechnungen bei der Kapitalgesellschaft zu den Gesellschaftern erfolgt. Entsprechend unterliegen Kapitalgesellschaften eigenständig den Steuern vom Einkommen und Ertrag in Form der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Hinsichtlich der Umsatzsteuer gibt es keinen Privatbereich der Kapitalgesellschaft und somit gibt es keine Entnahmen von der Kapitalgesellschaft in dem Bereich ihrer Gesellschafter. Folglich ist der Entnahmebegriff nach § 3 Abs. 1b UStG und der Begriff der Leistungsentnahmen nach

§ 3 Abs. 9 UStG nicht für Kapitalgesellschaften anzuwenden. Die Übergänge von Vermögensgegenständen oder von Leistungen aus dem Bereich der Kapitalgesellschaft in den Bereich der Gesellschaft stellt umsatzsteuerlich eine Lieferung dar.

Im Gegensatz dazu ist bei dem Transparenzprinzip eine Verbindung zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern gegeben. Das kommt dadurch zum Ausdruck, dass bei Personengesellschaften die Grenze zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern fließend ist und die Personengesellschaften hinsichtlich der Einkommensteuer der subjektiven Steuerpflicht nicht unterliegen. Die durch die Personengesellschaft erzielten Besteuerungsgrundlagen werden einheitlich und gesondert festgestellt und den Gesellschaftern zur Besteuerung zugewiesen.

Bei der Umsatzsteuer wirkt sich das Transparenzprinzip dahingehend aus, dass bei Personengesellschaften der sogenannte „Entnahmebegriff“ zur Anwendung kommt.

2 P.

1 P.

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