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Bekanntmachung nach § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglich-keitsprüfung (UVPG)

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Öffentliche Bekanntmachung des Kreises Plön

LfdNr./Jahr 1-1 Veröffentlichungsdatum: 01.07.2020

50 / 2020

Bekanntmachung

nach § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglich- keitsprüfung (UVPG)

Der Wasser- und Bodenverband (WBV) hat am 02.10.2019 eine Genehmigung zum Ausbau des Gewässers Nr. 1.1 Schmarkau beantragt. Im Rahmen der beantragten Maßnahme wird der Schöpfwerksbetrieb des Schöpfwerkes Grebin II dauerhaft aufgehoben, wodurch eine Wie- dervernässung der Vorteilsflächen in der Schmarkauniederung erreicht wird. So sollen Re- tentionsflächen geschaffen werden, um die Nährstoffeinträge in das unterhalb gelegene Ge- wässersystem zu reduzieren.

Der WBV Schwentine plant, nach Stilllegung des Schöpfwerkbetriebes die Pumpe, die elektrischen Anlagen (Pumpensteuerung, Sicherungskasten), das Wetterschutzhaus sowie die Metallrechen abzubauen und zu entfernen.

Es ist eine dauerhafte Vernässung von 16 ha bis 21 ha der Vorteilsflächen zu erwarten.

Bei der oben beschriebenen Maßnahme handelt es sich um einen Gewässerausbau gem. § 67 Abs. 2 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Ein Gewässerausbau bedarf laut § 68 Abs. 1 WHG der Planfeststellung.

Das geplante Vorhaben ist nach Nr. 13.18.1 Spalte 2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) als sonstige Ausbaumaßnahme einzustufen (wird von Ausbauarten der Nr. 13.1 bis 13.17 der Anlage 1 des UVP nicht erfasst), für die unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorzunehmen ist.

Die allgemeine Vorprüfung hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht er- forderlich ist, da keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen i.S. des UVPG zu er- warten sind. Insgesamt ist mit einer Aufwertung der Funktionen des Naturhaushaltes zu rech- nen.

Diese Feststellung ist nach § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.

Die entscheidungsrelevanten Unterlagen können auf Antrag auf der Grundlage der Bestim- mungen des Informationszugangsgesetzes Schleswig-Holstein (IZG-SH) beim Kreis Plön, Amt für Umwelt – Untere Wasserbehörde –, Hamburger Straße 17/18, 24306 Plön, während der Dienststunden in der Außenstelle Krögen 6 eingesehen werden.

Plön, den 01.07.2020 Az.: 311-47-09-25

Kreis Plön Die Landrätin -Untere Wasserbehörde –

- Amt für Umwelt -

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