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Bis wann darf ich nach längerer Krankheit Urlaub nehmen? Muss der Apotheker den neuen Tarifvertrag anwenden?

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DIE PTA IN DER APOTHEKE | November 2016 | www.diepta.de

Muss ein Arbeitgeber einen neu aus- gehandelten Tarifvertrag anwenden?

Mitte Juni haben die Apothekengewerkschaft ADEXA und der Arbeitgeberverband Deut­

scher Apotheken (ADA) einen neuen Ge­

haltstarifvertrag abgeschlossen. Die Regelun gen sehen vor, dass Angestellte öffentlicher Apo­

theken rückwirkend zum 1. Juni eine Gehalts­

erhöhung von 2,5 Prozent erhalten.

Dies ist für Chefs in allen Kammerbezirken außer in Sachsen oder in Nordrhein ver­

bindlich, falls sie Mitglied im ADA sind.

Gleichzeitig müssen Angestellte Mitglied bei ADEXA sein. Treffen beide Voraussetzungen zu, sind Arbeitgeber verpflichtet, den neuen Tarifvertrag umzusetzen. Mit der Tarif­

gemeinschaft der Apothekenleiter (TGL) Nordrhein haben wir ebenfalls Tarifverträge ausgehandelt. Auch hier ist jede Änderung für Inhaber verbindlich, falls Tarifbindung besteht. Ebenso muss das Gehalt erhöht wer­

den, wenn im Arbeitsvertrag „Tarifgehalt“

vereinbart wurde.

Einzig und allein in Sachsen besteht derzeit keine Tarifbindung. Am 28. Juni fand jedoch ein Workshop statt, bei dem Vertreter des Sächsischen Apothekerverbandes (SAV) und der ADEXA­Tarifkommission über mögliche Tarifvereinbarungen diskutierten.

BERUFSPOLITIK NACHGEFRAGT

Urlaubsanspruch bei längerer Krankheit?

Trotz sorgfältigster Planung klappt es manchmal nicht, den Urlaubsanspruch innerhalb eines Jah­

res komplett aufzubrauchen, zum Beispiel durch krankheitsbedingte Fehlzeiten. Auf der sicheren Seite ist man immer, wenn man sich sofort krank­

meldet, am besten mit Attest. Denn wer im Urlaub krank wird, erholt sich nicht ­ und das ist der ei­

gentliche Zweck des Urlaubes. Es steht einem also für die Dauer des nachgewiesenen krankheitsbe­

dingten Ausfalls der gesamte Urlaub zu. Ist dies nicht in dem Jahr möglich, wird er ins neue Ka­

lenderjahr übertragen. Diese Urlaubstage müssen dann jedoch innerhalb des so genannten Über­

tragungszeitraums genommen werden. Dieser beträgt – sowohl nach Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) für Apothekenmitarbeiter als auch nach Bundesurlaubsgesetz – drei Monate. Übertragene Urlaubstage müssen also bis zum 31. März des Fol­

gejahres in Anspruch genommen werden, sonst verfallen sie. Kann der ins Folgejahr übertragener Urlaub allerdings aufgrund von krankheitsbe­

dingter Arbeitsunfähigkeit nicht bis zum 31. März genommen werden, bleibt nach BRTV dieser Ur­

laubsanspruch auch über das Ende des Übertra­

gungszeitraums hinaus erhalten, allerdings nur bis zur Höhe des gesetzlichen Mindesturlaubs nach § 3 Bundesurlaubsgesetz. Dieser beträgt 24 Tage bei einer Sechs­Tage­Woche. Jedoch auch nur für 15 Monate, dann verfällt er endgültig.

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Bis wann darf ich nach längerer Krankheit Urlaub nehmen?

Muss der Apotheker den neuen Tarifvertrag anwenden?

Bettina Schwarz BVpta

Geschäftsführerin Tanja Kratt

Zweite Vorsitzende und Tarifexpertin bei ADEXA

Wir haben Tanja Kratt (ADEXA) und Bettina Schwarz (BVpta) für Sie gefragt.

Die Berufsvertretungen beraten und unterstützen ihre Mitglieder bei Problemen am Arbeitsplatz. Informieren Sie sich unter adexa-online.de und www.bvpta.de

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DIE PTA IN DER APOTHEKE | September 2017 | www.diepta.de

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