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Wann ist eine betriebsbedingte Kündigung rechtens? Gibt es Urlaub trotz langer Krankheit?

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DIE PTA IN DER APOTHEKE | November 2016 | www.diepta.de

Welcher Urlaubsanspruch besteht bei längerer Krankheit?

Wer dauerhaft erkrankt und nicht arbeiten kann, verliert in dieser Zeit nicht einfach sei- nen regulären Anspruch auf Erholungsurlaub.

Allerdings gibt es dabei eine Beschränkung:

Kann Urlaub aufgrund einer langen Erkran- kung nicht genommen werden, verfällt der Urlaubsanspruch 15 Monate nach Ablauf des betreffenden Jahres. Das hat das Bundes- arbeitsgericht mit einem Urteil vom August 2012 festgelegt. Damit ist der Übertragungs- zeitraum für Betroffene einerseits länger als bei gesunden Angestellten. Denn letztere können Resturlaub normalerweise höchstens im ersten Quartal des Folgejahres beanspruchen, wenn es ihnen aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht möglich war, alle Urlaubstage im laufenden Jahr zu nehmen. Man kann an- dererseits aber auch nicht unbegrenzt Ansprü- che ansammeln, die man sich dann etwa beim Ausscheiden aus dem Betrieb vom Arbeitgeber auszahlen lassen könnte. Zwei Beispiele: Für Urlaub aus dem Jahr 2016 würde der Anspruch am 1. April 2018 verfallen. Und wer in diesem Jahr langfristig erkrankt und daher seine Ur- laubstage nicht nutzen kann, für den wäre der 1. April 2019 die Verfallsfrist für den diesjäh- rigen Urlaubsanspruch.

BERUFSPOLITIK NACHGEFRAGT

Wann kann der Chef eine betriebs­

bedingte Kündigung aussprechen?

Viele Arbeitgeber geben bei einer Kündigung oftmals betriebsbedingte Gründe an. Eine solche betriebsbedingte Kündigung kann vielfältige Ursachen haben und kommt bei- spielsweise in Fällen zum Tragen, bei denen Apotheken oder deren Filialen aufgrund einer Betriebsaufgabe geschlossen werden oder der Apotheker die Apotheke personell umstruk- turiert. Auch die Betriebsstilllegung aufgrund einer Insolvenz kann ein Grund für sein.

Für die Wirksamkeit der Kündigung besteht die Rechtsprechung auf, das Vorliegen fol- gender vier Gründe: Es müssen betriebliche Grundlagen gegeben sein, die den personellen Bedarf verringern. Die Möglichkeit einer Wei- terbeschäftigung, beispielsweise in einer ande- ren Filiale, darf nicht gegeben sein. Neben der Berücksichtigung aller sozialen Gesichtspunkte muss der Arbeitgeber zudem seine Interessen der Beendigung denen seines Arbeitgebers, dem natürlich an der Fortsetzung des Arbeits- verhältnisses gelegen sein wird, abwägen und zu dem Schluss kommen, dass seine Interes- sen überwiegen. Erst wenn diese vier Voraus- setzungen erfüllt sind, ist die betriebsbedingte Kündigung auch solcher Mitarbeiter wirksam, die sonst durch das Kündigungsschutzgesetz abgesichert wären.

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Wann ist eine betriebsbedingte Kündigung rechtens?

Gibt es Urlaub trotz langer Krankheit?

Bettina Schwarz BVpta

Geschäftsführerin Minou Hansen

ADEXA Leiterin Rechtsabteilung

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DIE PTA IN DER APOTHEKE | August 2017 | www.diepta.de

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