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Familienpflegezeit/Kündigung

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Wie kann man Arbeit und Pflege von Angehörigen unter einen Hut bringen?

Im Dezember 2011 waren hier zu Lande 2,5 Millionen Menschen pflegebedürftig. Rund 1,2 Millionen wurden ausschließlich durch Ange- hörige betreut. Häufig von einem Tag auf den anderen müssen sie sich um die Pflege eines Familienmitglieds kümmern, aber gleichzeitig weiter Geld verdienen. Mit dem Gesetz über die Familienpflegezeit haben Arbeitnehmer etwas bessere Karten: Sie können mit ihrem Arbeitgeber eine Familienpflegezeit auf frei- williger Basis vereinbaren. Dies funktioniert wie eine umgedrehte Altersteilzeit: Zuerst wird die Freistellungsphase genommen und dann nachgearbeitet. Wer beispielsweise bisher 40 Stunden pro Woche gearbeitet hat, kann seine Tätigkeit auf 20 Stunden reduzieren (mehr als 15 Wochenstunden müssen es aber mindestens sein) und erhält 30 Stunden bezahlt. Nach zwei Jahren, so lange ist eine Pflegephase maximal möglich, folgt eine nachgelagerte Arbeitsphase:

Jetzt steigt die Arbeitszeit wieder auf 40 Stun- den, wobei 30 Stunden vergütet werden. Im ers- ten Jahr haben dies allerdings weniger als 200 Angestellte genutzt. Als mögliche Gründe gelten der fehlende Rechtsanspruch sowie zu kompli- zierte Regularien.

Was ist eigentlich die Familienpflegezeit?

Was ist bei einer Kündigung zu beachten?

Wir haben Minou Hansen (ADEXA) und Bettina Schwarz (BVpta) für Sie gefragt. Die Berufs-

vertretungen beraten und unterstützen ihre Mitglieder bei Problemen am Arbeitsplatz. Informieren Sie sich unter www.adexa-online.de und www.bvpta.de.

BERUFSPOLITIK Nachgefragt

Wie vermeidet man Überraschungen im Falle einer Kündigung?

Eine der wichtigsten Tipps ist es, keine Zeit zu verlieren, denn das Gesetz schreibt vor, dass eine schriftliche Kündigung nur drei Wochen nach Erhalt gerichtlich überprüft werden kann.

Oft benötigt man aber Zeit um den Schock zu verdauen, denn eine Kündigung kommt meist überraschend. Deshalb sollte sich jeder Arbeit- nehmer, der sich ungerecht behandelt fühlt oder Fragen zu seiner Kündigung hat, schnells- tens informieren. Entweder bei uns im BVpta oder bei einem Rechtsanwalt. Es wird geprüft, ob gegen die Kündigung vorgegangen werden kann oder ob eine außergerichtliche Einigung anzustreben ist. Arbeitgeber kündigen oftmals ohne rechtliche Wirksamkeit. Wissen sollte man dabei schon mal vorab, dass eine Kündi- gung immer schriftlich erfolgen muss. Darüber hinaus sollte man sich fragen: Greift bei mir das Kündigungsschutzgesetz? Ist die Kündigung betriebsbedingt, krankheitsbedingt oder gar verhaltensbedingt? Vorsicht ist auch geboten, wenn der Arbeitgeber einen Aufhebungsver- trag vorlegt. Diesen nicht voreilig unterschrei- ben, denn hier müssen beide Parteien mit der Kündigung einverstanden sein.

Sie sind uns wichtig!

Stellt sich in Ihrem Arbeitsalltag gerade eine berufspolitische Frage? Dann schreiben

Sie uns – wir greifen das Thema auf.

Umschau Zeitschriftenverlag,

DIE PTA IN DER APOTHEKE,

Petra Peterle, Otto-Volger-Straße 15,

65843 Sulzbach, oder per E-Mail an

p.peterle@uzv.de Minou Hansen

ADEXA Rechtsanwältin

Bettina Schwarz BVpta

Geschäftsführerin

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DIE PTA IN DER APOTHEKE | Oktober 2013 | www.pta-aktuell.de

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