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Wie soll man sich bei einer fristlosen Kündigung verhalten? Kann man die Arbeit verweigern, wenn man in der Apotheke putzen soll?

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132 DIE PTA IN DER APOTHEKE | Mai 2021 | www.diepta.de

BERUFSPOLITIK NACHGEFRAGT

Wie soll man sich bei einer fristlosen Kündigung verhalten?

Kann man die Arbeit verweigern, wenn man in der Apotheke putzen soll?

Bettina Schwarz BVpta, Geschäftsführerin

Was ist eine Kündigungsschutzklage und wieso ist sie so wichtig?

Eine fristlose Kündigung beendet das Arbeits- verhältnis sofort, sprich ohne Frist, daher der Name. In diesem Fall ist schnelle juristische Hilfe gefragt. Denn eine sogenannte Kündi- gungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingetroffen sein. Wer diese Frist versäumt, verliert die Möglichkeit, eventuell eine Abfindung mit dem Arbeitgeber auszu- handeln. Ein Recht auf Abfindung gibt es aller- dings auch bei Einhaltung der Frist nicht. Die Klage ist aber auch wichtig, um eine eventuelle Sperrzeit der Bundesagentur für Arbeit zu um- gehen. Diese wird verhängt, wenn man eine fristlose Kündigung aufgrund eines vermeint- lichen Pflichtverstoßes bekommen hat. Betrof- fene erhalten dann zwölf Wochen lang kein Arbeitslosengeld I. Auch die Chancen auf ein passables Arbeitszeugnis verschlechtern sich.

ADEXA rät deshalb, fristlose Kündigungen generell durch die Rechtsberatung beziehungs- weise durch Fachanwälte für Arbeitsrecht prüfen zu lassen. Angestellte können sich ab dem ersten Tag ihrer Mitgliedschaft bei der Apothekengewerkschaft über alle Fragen zum Arbeitsrecht beraten lassen.

Muss man als PTA auch mal in der Apotheke putzen?

Im Normalfall nicht. Das Apotheken personal ist grundsätzlich nicht zum Putzen der Apothekenräume verpflichtet. Es gehört zu den sogenannten Schutzpflichten des Arbeitgebers einen sauberen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Das bedeutet aber nicht, dass wenn in einem Notfall ein Gegenstand zu Bruch gegan- gen ist oder etwas ausgelaufen sein sollte, man es nicht aufwischen muss. Als Arbeitnehmer ist man in der Regel zur Arbeitsleistung ver- pflichtet, so wie es im Arbeitsvertrag steht, also alle zum Berufsbild gehörenden Tätigkeiten.

Der Arbeitgeber kann allerdings darüber hin- aus von seinem Mitarbeiter verlangen, dass er seinen direkten Arbeitsplatz in Ordnung hält.

Wenn man also im Labor tätig ist, muss man natürlich die Geräte und Arbeitsflächen reini- gen. Dies gilt auch, wenn man als Arbeitneh- mer während der Pause den Arbeitsplatz selbst verschmutzt, zum Beispiel mit Essenskrümeln.

Wenn aber der Arbeitgeber den Arbeitneh- mer dazu auffordert, die Apotheke komplett zu reinigen, also zum Beispiel die Fenster oder gar die Toilette zu putzen, dann kann man die Durchführung dieser Anweisung verweigern.

Hierfür kann der Arbeitgeber keine wirksame Abmahnung erteilen, denn mit der Verweige- rung wird nicht gegen die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verstoßen.

© Schwarz

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Tara Boehnke, Marktplatz 13, 65183 Wiesbaden, oder per E-Mail an ts.boehnke@uzv.de.

Minou Hansen Rechtsanwältin, ADEXA – Die Apothekengewerkschaft

© Angela Pfeiffer/ADEXA

Wir haben Minou Hansen (ADEXA) und Bettina Schwarz (BVpta) für Sie gefragt.

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