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Müssen Minusstunden durch die Corona-Krise nachgearbeitet werden? Was muss man beachten, wenn man selbst kündigen will?

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Academic year: 2022

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116 DIE PTA IN DER APOTHEKE | Mai 2020 | www.diepta.de

BERUFSPOLITIK NACHGEFRAGT

Wir haben Minou Hansen (ADEXA) und Bettina Schwarz (BVpta) für Sie gefragt.

Die Berufsvertretungen beraten und unterstützen ihre Mitglieder bei Problemen am Arbeitsplatz. Informieren Sie sich unter www.adexa-online.de und www.bvpta.de.

Müssen Minusstunden durch die Corona -Krise nachgearbeitet werden? Was muss man beachten, wenn man selbst kündigen will?

Sie sind uns wichtig!

Stellt sich in Ihrem Arbeitsalltag gerade eine

berufspolitische Frage?

Dann schreiben Sie uns – wir greifen das Thema auf.

Umschau Zeitschriften Verlag, DIE PTA IN DER APOTHEKE,

Tara Boehnke, Marktplatz 13, 65183 Wiesbaden, oder per E-Mail an ts.boehnke@uzv.de.

Bekommt man die Minusstunden geschenkt?

Viele Apothekenleiter teilen ihre Mitarbeiter während der Corona-Krise in zwei Teams ein, damit im Falle einer Infektion nicht alle in Qua- rantäne müssen. Andere verringern ihre Öff- nungszeiten. Dadurch entstehen Minusstunden.

Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die in ihrem Arbeitsvertrag ein Jahresarbeitszeitkonto vereinbart haben, ist es zulässig, Minusstunden anzuordnen. Es müssen aber mindestens 75 Pro- zent der vertraglich vereinbarten Stundenzahl abgerufen werden. Die Stunden müssen dann bis spätestens zum 31. Dezember 2020 wieder aus- geglichen, also nachgearbeitet werden. Bei Ange- stellten ohne Jahresarbeitszeitkonto dürfen gegen deren Willen keine Minusstunden entstehen.

Diese Beschäftigten stellen ihre Arbeitskraft un- eingeschränkt zur Verfügung. Wenn der Arbeit- geber die Arbeitsleistung nicht abruft, befindet er sich im sogenannten Annahmeverzug und muss die vereinbarte Stundenzahl trotzdem bezahlen beziehungsweise gutschreiben. Wenn es in Apo- theken unterschiedliche Arbeitsverträge mit den Teammitgliedern gibt, kann es durchaus sein, dass es in Bezug auf die Angestellten auch ver- schiedene Vorgehensweisen gibt. Am besten lässt man seinen Arbeitsvertrag einmal prüfen – und bleibt mit der Apothekenleitung im Gespräch.

Kann man jederzeit selbst kündigen?

Wenig Perspektiven am aktuellen Arbeitsplatz, Veränderungen im privaten Bereich oder ein verlockendes Angebot eines anderen Arbeitge- bers – mögliche Gründe für eine Kündigung gibt es viele. Eine Eigenkündigung sollte immer gut überlegt und vorbereitet sein. Natürlich kann man als Arbeitnehmer ein unbefristetes Arbeits- verhältnis jederzeit fristgerecht kündigen. Im Ar- beitsvertrag steht, wie lange die Kündigungsfrist ist. Kündigt man fristgerecht, muss man im Kün- digungsschreiben keinen Grund für die Kün- digung nennen. Man muss aber unbedingt die Schriftform einhalten und eigenhändig unter- schreiben. Eine mündliche Kündigung oder eine Kündigung per Mail oder WhatsApp ist unwirk- sam. Im Kündigungsschreiben müssen folgende Angaben enthalten sein: Name und Adresse, die Adresse des Arbeitgebers, die Kündigungsabsicht und der Austrittstermin sowie die Unterschrift.

Es ist wichtig den Zugang der Kündigung sicher zu stellen. Am besten persönlich. Die Zusendung mit normaler Post birgt immer ein hohes Risiko.

Wenn, dann per Einschreiben, noch besser per Boten. Es ist am besten, das Arbeitsverhältnis bis zum Ende ordnungsgemäß abzuwickeln. Der Arbeitgeber muss den Lohn zahlen und ein wohl- wollendes qualifiziertes Zeugnis ausstellen. Auf keinen Fall sollte man der Arbeit fernbleiben, da der Arbeitgeber Schadensersatz fordern kann.

Bettina Schwarz BVpta, Geschäftsführerin

© Schwarz

Minou Hansen Rechtsanwältin ADEXA – Die Apothekengewerkschaft

© Angela Pfeiffer/ADEXA

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