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Was muss man beachten, wenn man selbst kündigen will? Wie ist das mit den Arbeitszeiten geregelt?

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Academic year: 2022

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74 DIE PTA IN DER APOTHEKE | Juni 2021 | www.diepta.de

BERUFSPOLITIK NACHGEFRAGT

Was muss man beachten, wenn man selbst kündigen will?

Wie ist das mit den Arbeitszeiten geregelt?

Bettina Schwarz BVpta, Geschäftsführerin

Wie sieht eine korrekte Kündigung aus?

Wer sein Arbeitsverhältnis kündigt, sollte wichtige formale Regeln beachten. Eine Kündi- gung muss schriftlich erfolgen, eindeutig for- muliert und datiert sein. Dazu gehört, entwe- der ein Datum zu nennen oder bei Unklarheiten die Formulierung „zum nächstmöglichen Zeit- punkt“ zu wählen. Nach § 19 Bundesrahmen- tarifvertrag beziehungsweise Rahmentarifver- trag Nordrhein beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Ende eines Kalendermonats, sofern nicht etwas anderes im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Datieren und unterschrei- ben Sie Ihre Kündigung. Eine Begründung müssen Sie nicht angeben. Formulieren Sie die Kündigung neutral und ohne jede Emotion – egal, was in der Vergangenheit vorgefallen ist.

Wer Sorgen hat, dass die Apothekenleitung die Kündigung ignoriert, nimmt eine Kollegin oder einen Kollegen als mögliche Zeugen mit, wenn sie ausgehändigt wird, oder lassen Sie sich den Empfang quittieren. Übergabe-Ein- schreiben sind zwar theoretisch eine gute Sache. Das Problem: Holen Arbeitgeber den Brief nicht bei der Post ab, ist die Kündigung unwirksam. Andere Formen, etwa E-Mail, Fax oder gar WhatsApp, reichen nicht aus, um das Arbeitsverhältnis zu beenden. Noch ein wich- tiger Aspekt: Bis Ablauf der Kündigungsfrist müssen Sie als Angestellte Ihren Verpflichtun- gen laut Arbeitsvertrag nachkommen.

Darf der Chef die Stunden so einteilen wie er will?

Ein einfaches Ja oder Nein gibt es für diese Frage nicht. Wenn die tägliche Arbeitszeit nicht vertraglich festgelegt wird, hat der Ar- beitgeber innerhalb seines Direktionsrechts, auch Weisungsrecht genannt, die Möglichkeit Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher zu bestimmen. Das bedeutet, er muss dabei unter Abwägung der betrieblichen Interessen grundsätzlich auch auf familiäre Verpflichtungen, also auch die Belange der Kinderbetreuung, Rücksicht neh- men. Aber auch sonstige private Lebensum- stände, wie zum Beispiel eine Behinderung, gehören dazu. Das Ergebnis kann, je nach Ein- zelfall, unterschiedlich ausfallen.

Möchte der Arbeitgeber die Arbeitszeit ver- ändern, sollte man schriftlich dazu Stellung nehmen. Man kann hier genau beschreiben, warum es schwerfällt, dieser Änderung nach- zukommen. Zudem kann man den Arbeitge- ber auch auffordern zu erläutern, warum diese Änderung getroffen wurde, und die Entschei- dung dann gerichtlich prüfen lassen.

Gibt es aber vertraglich festgelegte Arbeitszei- ten, dann ist der Arbeitgeber an diese gebun- den und darf keine einseitigen Änderungen vornehmen. Dies geht dann nur über den Weg einer Änderungskündigung.

© Schwarz

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