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Academic year: 2022

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Referendarinnen und Referendare

Den zwei Schulhalbjahre umfassenden zweiten Ausbildungsabschnitt und damit die Hälfte des zweijährigen Vorbereitungsdienstes für das Lehramt an Gymnasien leisten Referendarinnen und Referendare in der Regel außerhalb ihrer Seminarschule an einem staatlichen, möglicherweise auch an einem kommunalen oder staatlich anerkannten privaten Gymnasium ab. Die Bedeutung der sogenannten Einsatzschulen für die Lehrerbildung ist deshalb nicht zu unterschätzen und den Fachbetreuerinnen und Fachbetreuern an den bayerischen Gymnasien erwächst aus ihrer Rolle der fachlichen Führung heraus auch der Aufgabenbereich der Mitwirkung an der Ausbildung der künftigen Fachlehrkräfte.

Fachbetreuung und Seminarausbildung – zwei mögliche Situationen:

Referendarinnen oder Referendare im 2. Ausbildungsabschnitt als Mitglieder der Fachschaft; Fachbetreuerin bzw. Fachbetreuer als Betreuungslehrkraft

Fachbetreuerin bzw. Fachbetreuer an einer Schule mit Seminarausbildung im eigenen Fach

Betreuung von Referendarinnen und Referendaren im 2.

Ausbildungsab

schnitt

Rechtliche Vorgaben

ZALG § 20: Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Gymnasien Ausbildung an Einsatzschulen

(1) Die Ausbildung im zweiten Ausbildungsabschnitt findet an Einsatzschulen statt. […]

(2) Die Ausbildung im zweiten Ausbildungsabschnitt dient dazu, dass der Studienreferendar eine andere Schule näher kennenlernt, dort durch Erteilung von Unterricht seine

pädagogischen und methodischen Erfahrungen erweitert und Sicherheit im Unterrichten gewinnt.“ […] (3) […] Die Tätigkeit des Studienreferendars an der Einsatzschule ist durch größere Selbständigkeit gekennzeichnet; er soll in der Regel überwiegend mit

eigenverantwortlichem Unterricht eingesetzt werden.

Satz für Satz unter die Lupe genommen bedeutet das:

„Die Ausbildung im zweiten Ausbildungsabschnitt findet an Einsatzschulen statt.“

An der Einsatzschule als „Lehrer“ und nicht mehr als „Referendar“ wahrgenommen zu werden, heben Referendarinnen und Referendare in ihren Rückmeldungen häufig als positive Veränderung gegenüber dem ersten Ausbildungsabschnitt hervor. Darin liegt auch

Unterstützen und Beraten

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ein wichtiger Wert des Wechsels an eine andere Schule begründet. Dennoch gilt es für die Einsatzschule, sich der Situation der zugewiesenen Referendarinnen und Referendare zu Beginn des zweiten Ausbildungsabschnitts bewusst zu sein:

 Nach nur wenigen Wochen zusammenhängenden Unterrichts in nur ein bis zwei Klassen pro Fach (6 bis max. 10 WStd) beginnen sie gerade erst, Praxiserfahrungen zu erwerben.

 In den Fachsitzungen im 1. Ausbildungsabschnitt haben sie sich auseinandergesetzt mit Rahmenbedingungen des Unterrichtens, dem Profil des Faches, Grundlagen der Unterrichtsplanung und -vorbereitung, der Umsetzung von grundsätzlichen Zielsetzungen und expliziten Vorgaben des Lehrplans sowie mit einzelnen Themen, die exemplarisch für Breite und Komplexität des Faches sind. Eingeführt wurden sie außerdem in die Erhebung, Korrektur und Bewertung von Leistungsnachweisen, verfügen aber auch in diesem Bereich nur über wenig Praxis.

Der Ausbildungsstatus der Referendarinnen und Referendare ist folglich im Interesse aller Beteiligten immer im Blick zu behalten. Für die Einsatzschule bedeutet das auch, der Ausbildung Priorität einzuräumen gegenüber gegebenenfalls konkurrierenden Interessen.

Aus Sicht einer Fachschaft schließt das beispielsweise ein,

 den Einsatz von Referendarinnen und Referendaren auf allen drei Stufen des Gymnasiums mitzutragen und zu unterstützen,

 (Fach-)Vertretungen und Aufsichten innerhalb der Mitglieder des Stammkollegiums zu verteilen (s. ZALG § 20 Abs. 3 Satz 6; ASG A 5.2.3),

 Hörstunden und Hospitationen bei verschiedenen Fachkolleginnen und -kollegen anzubieten,

 Referendarinnen und Referendare neben den jeweils verantwortlichen Lehrkräften an außerunterrichtlichen und außerschulischen Veranstaltungen zu beteiligen und

 sie in Klassenleitergeschäfte einzuführen (ihnen aber keine Klassenleitung und auch keine stellvertretende Klassenleitung zu übertragen – s. ZALG § 20 Abs. 3 Satz 6).

„Die Ausbildung im zweiten Ausbildungsabschnitt dient dazu, dass der Referendar eine andere Schule näher kennenlernt, …“

Der Jahresbericht der Schule bietet Einsatzreferendarinnen und -referendaren eine Fülle an Informationen, reicht aber als Einführung in die Schule nicht aus. Im Interesse aller Beteiligten liegt ein möglichst reibungsloses Hineinfinden der ‚Neuen‘ in den alltäglichen Schulbetrieb und damit

 ein zügiges Kennenlernen von

o Personen (wer ist wofür zuständig? wichtige Anlaufstellen wie Verwaltung, Hausmeister, Schulpsychologe, Beratungslehrer… ),

o Räumen (wohin, wenn…?),

o verfügbaren Medien (was finde ich wo?),

o Abläufen und schulinternen Regelungen (Kopieren, Nutzung von Räumen/Medien, Vereinbarungen zu Hausaufgaben, Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen, Sprechstunden, Schulaufgabenplan, …),

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o Angeboten wie Lehrersport, Stammtisch, Inter- oder Supervisionsgruppen...

 zu gegebener Zeit die Einführung und gegebenenfalls Integration in verschiedene Bereiche des Schullebens

o Projekttage, Schul-, Sport-, Spielfeste, Wandertage…

o Schulgarten, Schüler-AGs…

o Leseaktionen, Schüleraustausch, Wettbewerbe…

die Einführung und die Integration in die Fachschaft o Fachkolleginnen und -kollegen vorstellen

o Medien, Materialien und gegebenenfalls Fachräume o Lehrmittel

o Vereinbarungen der Fachschaft, z. B. bezüglich kleiner und großer Leistungsnachweise, Stoffverteilung, Formalia bei schriftlichen Leistungsnachweisen (Form, Abgabe…)

o fachspezifische Veranstaltungen (Exkursionen, Bibliotheksführung, Betriebserkundungen, Praktika…)

Der letzte Punkt, die Einführung und Integration in die Fachschaft, kann von der für das jeweilige Fach eingeteilten Betreuungslehrkraft in Eigenregie übernommen werden, auch wenn das nicht die Fachbetreuerin bzw. der Fachbetreuer selbst ist. Vieles spricht jedoch dafür, dass die Fachbetreuerin bzw. der Fachbetreuer, vielleicht auch in Zusammenarbeit mit der Fachschaft, einen (in laufend aktualisierter Form immer wieder verwendbaren) Leitfaden erstellt, der einen Überblick über alle für die Einführung in die Fachschaft wichtigen Punkte gibt.

Für die vielen fachübergreifenden Aspekte der in der Regel halbjährlich anstehenden Einführung von Referendarinnen und Referendaren oder auch neuen Stammkolleginnen und -kollegen in die Schule und das Schulleben bietet es sich an, in den Fachschaften jeweils hierfür wichtige Punkte zusammenzutragen und in einer Arbeitsgruppe aus Fachbetreuern und Mitgliedern der Schulleitung ein gemeinsames Konzept zu erstellen. So könnten beispielsweise alle jeweils neu beginnenden Kolleginnen und Kollegen bei einer nachmittäglichen Führung durch die Schule in den verschiedenen Räumen wichtigen Ansprechpartnern begegnen und von ihnen vor Ort jeweils kurz über relevante Regelungen informiert werden.

„… dort durch Erteilung von Unterricht seine pädagogischen und methodischen Erfahrungen erweitert und Sicherheit im Unterrichten gewinnt“

Kernbereich der Lehrertätigkeit und damit auch der Ausbildung ist das Unterrichten, d.h. die Planung, Organisation und Gestaltung von Fachunterricht, die Analyse und Evaluation von Unterrichts- und Lernprozessen sowie die Erhebung, Beurteilung und Bewertung von Schülerleistungen. Daraus ergeben sich wesentliche Aufgaben der Betreuungslehrkraft (s.

u.).

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Die „größere Selbständigkeit“, durch die laut ZALG § 20 die Tätigkeit an der Einsatzschule gekennzeichnet ist, bedeutet für die Betreuungslehrkraft,

 dass sie den jeweils passenden, individuell unterschiedlichen Mittelweg finden muss zwischen

o dem Vertrauen in die Bereitschaft und Fähigkeit der Referendarin bzw. des Referendars, verantwortungsvoll zu handeln, einerseits und

o der notwendigen Kontrolle, Beratung und Unterstützung andererseits.

 Zu achten ist in jedem Fall die pädagogische Freiheit der eigenverantwortlich unterrichtenden Lehrkraft im Vorbereitungsdienst, die nicht durch enge Vorgaben z. B. für die methodische Gestaltung bzw. den Ablauf von Unterricht eingeschränkt werden darf.

Wird einer Referendarin oder einem Referendar an der Einsatzschule „zusammenhängender Unterricht“ übertragen, so ist eine deutlich engere Betreuung erforderlich, denn in diesem Fall bleibt die volle Verantwortung für die Einhaltung des Lehrplans, die Schülerbeurteilung und -bewertung sowie für Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen bei der Lehrkraft, die für die Klasse zuständig ist. (s.u. ZALG § 14).

Aufgaben der Betreuungslehrkraft

Rechtliche Vorgaben

ZALG § 14 Betreuungslehrer

(2)1Der Betreuungslehrer unterstützt den Studienreferendar bei allen dienstlichen Aufgaben.

2 Er gibt ihm die Möglichkeit zu Hörstunden in seinem Unterricht, trägt die Verantwortung für zusammenhängenden Unterricht, den der Studienreferendar vom Betreuungslehrer

übernimmt, zieht ihn zu Klassenleitergeschäften sowie zur Vorbereitung von schulischen Veranstaltungen heran und macht ihn mit den Einrichtungen der Schule vertraut.

ASG A 5.3.2 Unterrichtsbesuche

Der Betreuungslehrer soll den Studienreferendar mindestens dreimal im Halbjahr in jedem Prüfungsfach im Unterricht besuchen und die Stunden mit ihm besprechen.

Betreuungslehrern, die nicht der Einsatzschule angehören, ist für Unterrichtsbesuche und Stundenbesprechungen hinreichend Gelegenheit zu geben. Über die Unterrichtsbesuche der Betreuungslehrer ist an der Einsatzschule ein Nachweis zu führen.

ASG A 5.3.4 Beratung und Beurteilung

Der Betreuungslehrer unterstützt den Studienreferendar in allen Fragen, insbesondere auch bei der Anlage, der Korrektur und der Bewertung von schriftlichen Leistungserhebungen. Er führt über seine Beobachtungen schriftliche Aufzeichnungen und teilt seine Beobachtungen dem Leiter der Einsatzschule mit.

Die geforderten mindestens drei Unterrichtsbesuche pro Fach im Halbjahr

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 erfolgen unangekündigt,

 sollen zeitlich jeweils über das Halbjahr verteilt sein, so dass die Referendarin bzw. der Referendar die Möglichkeit hat, an festgestellten Schwächen zu arbeiten oder Mängel zu beheben, und

 sollen zeitnah, wenn auch nicht unvorbereitet unmittelbar nach Schluss der Stunde

 an einem geeigneten Ort und zu für beide Beteiligte passender Zeit besprochen werden.

Zur Vorbereitung auf das Beratungsgespräch empfiehlt es sich,

 aus den Notizen zur Stundenbeobachtung Stärken und Schwächen herauszufiltern,

 für das Gespräch Schwerpunkte auszuwählen und

 dabei darauf zu achten, dass Aussagen zu Stärken und Schwächen auf konkrete Beobachtungen gestützt sind.

Für die Durchführung des Gesprächs und die Akzeptanz der Beratung wichtiger als in Ratgeberliteratur gerne empfohlene „Gesprächstechniken“ sind:

 eine wertschätzende Grundhaltung,

 ein Gespräch zu führen (keinen Monolog),

 (beobachtbares) Verhalten zu thematisieren, nicht Eigenschaften („Sie sind zu schüchtern/dominant…“), da diese nicht oder nur schwer veränderbar sind,

 möglichst gemeinsam mit der Referendarin bzw. dem Referendar umsetzbare Entwicklungsschritte und -ziele herauszuarbeiten.

Festgestellte starke Schwächen und Mängel dürfen im Gespräch nicht ausgespart werden, sondern sie sind klar und unmissverständlich zu formulieren und ebenfalls durch konkrete Beobachtungen zu belegen.

Gerade in diesem Fall ist es sinnvoll, auch auf eine sorgfältige Dokumentation zu achten, um gegebenenfalls nachweisen zu können, dass in den „Beobachtungen der Einsatzschule“ (s.

u.) festgehaltene Mängel mit der Referendarin bzw. dem Referendar besprochen wurden, so dass sie oder er die Chance hatte, die Mängel zu beheben.

Unterstützung bei der Anlage, Korrektur und Bewertung schriftlicher Leistungserhebungen

Im eigenverantwortlichen Unterricht eingesetzte Referendarinnen und Referendare tragen zwar die volle Verantwortung für die Beurteilung und Bewertung der Schülerleistungen, haben jedoch im Rahmen ihrer Ausbildung im ersten Abschnitt pro Fach kaum mehr als einen großen oder kleinen schriftlichen Leistungsnachweis in einer Jahrgangsstufe erstellt, korrigiert und bewertet. In diesem Bereich ist deshalb der Bedarf an Ausbildung im Einsatzjahr noch sehr hoch und bedingt die Notwendigkeit, über beratende Unterstützung hinausgehend auch überprüfend und gegebenenfalls fordernd tätig zu werden.

Die betreuende Lehrkraft

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 regt vorausschauend die rechtzeitige Planung schriftlicher und gegebenenfalls großer mündlicher Leistungsnachweise an und überprüft die Planung vor allem bezüglich der großen Leistungsnachweise,

 begutachtet die Angaben für große sowie kleine schriftliche Leistungsnachweise (Anforderungsniveau, Lehrplanbezug, Kompetenzorientierung, klare Aufgabenstellung, Umfang),

 vereinbart hierfür mit der Referendarin bzw. dem Referendar vorab, wann spätestens und in welcher Form (digital per Mail oder ausgedruckt im Fach) ihr der Entwurf einer Angabe jeweils zur Durchsicht vorliegen muss,

 überprüft die Korrektur und die Notengebung, bei den ersten Leistungserhebungen möglichst aller Einzelarbeiten, später in der Regel weniger, abhängig von den Ergebnissen der Überprüfung,

 bespricht ihre dabei gemachten Beobachtungen mit der Referendarin bzw. dem Referendar und

 dokumentiert diese im Hinblick auf den von der Schulleiterin bzw. vom Schulleiter am Ende des (Halb-)Jahres eingeforderten Bericht (s. u.).

Beteiligung der Betreuungslehrkraft an der Beurteilung der Referendarin bzw. des Referendars im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung

Rechtliche Vorgaben

ZALG § 14 (3): Der Betreuungslehrer führt über seine Tätigkeit schriftliche Aufzeichnungen ASG B 3.2.8: Rechtzeitig vor Verlassen der Einsatzschule führt der Schulleiter mit dem Studienreferendar ein Gespräch über die gezeigten Leistungen. Spätestens bis zum 1. März bzw. 1. Oktober leitet die Einsatzschule ihre Beobachtungen gemäß § 22 Abs. 2, § 22a Satz 4 und § 22b Satz 4 LPO II der Stammschule zu.

LPO II, § 22 Abs. 2: Die Leiter oder Leiterinnen der Einsatzschulen teilen ihre

Beobachtungen nach Anhörung der Betreuungslehrkräfte dem Leiter oder der Leiterin des Studienseminars mit, der oder die sie bei der Bewertung der Unterrichtskompetenz

berücksichtigt.

LPO II, § 22a Satz 4 und § 22b Satz 4 besagen, dass der oben zitierte Satz aus der LPO II,

§ 22 entsprechend für die Bewertung der Erzieherischen Kompetenz sowie der Handlungs- und Sachkompetenz gilt.

Aus der LPO II geht klar hervor, dass die Betreuungslehrkräfte in die Beurteilung der Studienreferendarinnen und -referendare eingebunden sind. Konsequenzen daraus sind:

 sich der Doppelrolle als kollegialer Berater und Beurteiler bewusst sein – reflektieren der Nähe-Distanz-Frage – Transparenz der Doppelrolle auch gegenüber der Referendarin bzw. dem Referendar

 Dokumentation der Tätigkeiten im Rahmen der Ausbildung (Unterrichtsbesuche, Beratungsgespräche, …)

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 Dokumentation der Beobachtungen bei Unterrichtsbesuchen, in Beratungsgesprächen, bei der Betreuung bezüglich der Anlage, Korrektur und Bewertung schriftlicher Leistungserhebungen

 Orientierung an den in den ASG festgelegten Kriterien für die Beurteilung der Unterrichtskompetenz, der erzieherischen Kompetenz sowie der Handlungs- und Sachkompetenz, und zwar von Anfang der Betreuung an

Doppelte Abhängigkeit – eine Situation mit Konfliktpotenzial

Referendarinnen und Referendare befinden sich während des Ausbildungsabschnitts an einer Einsatzschule in einer besonderen Situation:

 Sie sind, sofern sie eigenverantwortlichen Unterricht erteilen, Mitglieder der Lehrerkonferenz und damit Teil des Kollegiums der Einsatzschule wie der jeweiligen Fachschaften.

 Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter der Einsatzschule ist für sie Vorgesetzte bzw.

Vorgesetzter und es gelten für sie dieselben Regeln, Vereinbarungen und Absprachen wie für alle anderen Mitglieder des Kollegiums und der Fachschaften.

 Sie gehören jedoch gleichzeitig nach wie vor dem Studienseminar an, dem sie zur Ausbildung zugewiesen sind, die Seminarlehrkräfte der Stammschule bleiben also für sie Vorgesetzte und der Seminarvorstand ist nach wie vor ihr Dienstvorgesetzter.

Diese besondere Situation erweist sich in der Regel als unproblematisch; das gilt vor allem dann, wenn der noch in der Ausbildung befindlichen Lehrkraft der pädagogische Freiraum gewährt wird, der ihr wie jeder anderen Lehrkraft zusteht.

Schwierig kann es werden, wenn sich eine Referendarin oder ein Referendar mit der Entscheidung konfrontiert sieht, entweder weiterhin entsprechend den in der bisherigen Ausbildung vermittelten didaktischen und methodischen Grundsätzen zu handeln oder die Vorgaben der Einsatzschule, der dortigen Fachschaft oder der Betreuungslehrkraft umzusetzen.

Lassen sich die aus Sicht der Referendarin bzw. des Referendars gegebenen Widersprüche in den Anforderungen oder Erwartungen nicht im Gespräch zwischen ihr bzw. ihm und der Betreuungslehrkraft klären, empfiehlt es sich, zwischen Seminarschule und Einsatzschule Kontakt herzustellen und für die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst einen Weg aus dem Konflikt zu finden. Keinesfalls darf die doppelte Abhängigkeit für die Referendarin bzw. den Referendar zum Dilemma werden, in dem sie bzw. er nicht mehr ‚richtig’ handeln kann, weil es unmöglich ist, die an ihn gestellten widersprüchlichen Anforderungen zu erfüllen.

Rechtliche Vorgaben

ZALG § 14: (3) […] 2 Der Betreuungslehrer hat darauf zu achten, dass der

Studienreferendar den Vorschriften der Lehrpläne entsprechend unterrichtet und auch weiterhin den am Studienseminar erarbeiteten methodischen Grundsätzen folgen kann. 3 Wenn sich wesentliche methodische Differenzen ergeben, soll sich der Betreuungslehrer mit den Seminarlehrern des Studienseminars in Verbindung setzen, damit die Kontinuität

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der Gesamtausbildung gewahrt bleibt.

Lehrprobe der betreuten Referendarin bzw. des betreuten Referendars

Die Lehrprobenstunde zu planen und den Entwurf zu erstellen, ist allein Aufgabe der Referendarin bzw. des Referendars, gemäß der verbindlichen Versicherung, die sie bzw. er abzugeben hat, „den Prüfungslehrprobenentwurf in allen Teilen selbstständig gefertigt“ zu haben.

Tätigkeiten der Betreuungslehrkraft im Zusammenhang mit Lehrproben:

 im Vorfeld: Hilfestellung bei organisatorischen Fragen geben und ggf. einzelne grundsätzliche Fragen beantworten

 Besuch der Vorstunde zur Lehrprobe durch die Betreuungslehrkraft oder die Schulleiterin bzw. den Schulleiter

 Zusammensetzung der Prüfungskommission bei der Lehrprobe an der Einsatzschule: der Seminarvorstand (ggf. vertreten durch eine Seminarlehrkraft), der den Vorsitz führt; die Seminarlehrkraft des Lehrprobenfachs und die Leiterin bzw. der Leiter der Einsatzschule (ggf. dessen oder deren ständiger Stellvertreter bzw. ständige Stellvertreterin oder ein anderes Mitglied der – auch erweiterten – Schulleitung); hinzugezogen werden kann die Betreuungslehrkraft, die kein Stimmrecht hat, aber bei der Notengebung beratend mitwirkt (LPO II, § 21, Abs. 8).

Bei der Besprechung der Prüfungskommission ist es vor allem die Aufgabe der Seminarlehrkraft des Lehrprobenfachs, eine umfassende Analyse der Lehrprobenstunde zu leisten. Für die Betreuungslehrkraft ist es empfehlenswert, sich auf für sie wesentliche Beobachtungen zur Stunde oder zur Lehrerpersönlichkeit zu konzentrieren. Außerdem kann sie der Kommission Beobachtungen mitteilen, die sich aus ihrer Betreuungstätigkeit ergeben haben, und damit gegebenenfalls wertvolle Ergänzungen zur Einschätzung der Prüfungsleistung einbringen.

Schriftliche Hausarbeit der betreuten Referendarin bzw. des betreuten Referendars Die schriftliche Hausarbeit zu fertigen, ist allein Aufgabe der Referendarin bzw. des Referendars. Für die Planung, Umsetzung und Reflexion des gestellten Themas ist sie bzw.

er allein verantwortlich. Organisatorische Hilfen im Rahmen der Hausarbeit sind kollegiale Selbstverständlichkeit.

Fachbetreuerin bzw. Fachbetreuer an einer Seminarschule mit Fachausbildung im eigenen Fach

Über die an jedem Gymnasium zu leistende Betreuung von Referendarinnen und Referendaren im zweiten Ausbildungsabschnitt hinaus kommen auf eine Fachschaft und damit auf die sie führende Lehrkraft weitere Aufgaben und Herausforderungen im Rahmen der Lehrerbildung zu, wenn an der Schule ein Fachseminar zur Ausbildung von Referendarinnen und Referendaren im eigenen Fach eingerichtet ist.

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Als Aufgaben zu nennen sind in erster Linie

 die Gestaltung von Hörstunden für die Mitglieder des Fachseminars, die laut ZALG §19 nicht nur den Unterricht der Seminarlehrkräfte besuchen sollen,

 die Betreuung von Referendarinnen und Referendaren im zusammenhängenden Unterricht im ersten und dritten Ausbildungsabschnitt,

 ggf. die Betreuung von Referendarinnen und Referendaren im eigenverantwortlichen Unterricht im dritten Ausbildungsabschnitt sowie

 der Einsatz als Zweitprüferin bzw. Zweitprüfer für die Schriftliche Hausarbeit und in der mündlichen Prüfung (nach Bestellung zur Prüferin bzw. zum Prüfer).

Herausforderungen ergeben sich für die Fachbetreuerin bzw. den Fachbetreuer aus der besonderen Situation, dass es im eigenen Fachbereich neben der von ihr bzw. ihm geführten Gruppe der Fachschaftsmitglieder auch die Gruppe der Referendarinnen und Referendare gibt, die von der Fachseminarlehrkraft geführt wird. Diese ist weiterhin Mitglied der Fachschaft, nimmt aber ebenso wie die Fachbetreuerin bzw. der Fachbetreuer die Rolle einer fachlichen Führungskraft ein. Klarheit besteht zwar bezüglich der jeweiligen Zuständigkeitsbereiche der beiden Führungskräfte, die Fachschaft bzw. das Fachseminar, dennoch beinhaltet diese besondere Situation ebenso Konfliktpotenzial wie die Chance der gegenseitigen Bereicherung.

Nachteilig für alle Beteiligten und letztlich auch für die Qualität des Fachunterrichts und damit die Schülerinnen und Schüler wäre es, wenn Fachbetreuerin bzw. Fachbetreuer und Fachseminarlehrkraft

 sich als Konkurrenten sähen und versuchten, sich auf Kosten des bzw. der jeweils anderen fachlich zu profilieren,

 die Mitglieder der Fachschaft und die von diesen mitbetreuten Referendarinnen und Referendare durch widersprüchliche Botschaften verunsicherten und Konflikten aussetzten

 und sich widersprüchliche Linien oder innerfachliche Animositäten zwischen den beiden fachlichen Führungskräften beim an Seminarschulen häufig vorkommenden Lehrerwechsel auch auf den Fachunterricht auswirkten und das Ansehen des Faches bei Schülerinnen und Schülern (und auch deren Eltern) schmälerten.

Zeichnet sich eine derartige Konfliktsituation ab und lässt sie sich nicht innerhalb der Fachschaft zufriedenstellend klären, so sollte im Interesse aller Beteiligten rechtzeitig die Schulleiterin bzw. der Schulleiter um Vermittlung gebeten werden.

Synergieeffekte ergeben sich,

 wenn die Begegnung und Auseinandersetzung mit den jungen Kolleginnen und Kollegen, die von der Universität kommen und ihre schulische Laufbahn gerade beginnen, von den etablierten Fachlehrkräften einschließlich ihrer Fachbetreuerin oder ihres Fachbetreuers als belebend und bereichernd empfunden wird:

o Die Referendarinnen und Referendare bringen möglicherweise neues Fachwissen mit.

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o Der noch unerfahrene Blick auf Schule und Unterricht kann einen Perspektivwechsel auslösen, der es ermöglicht, eine als unbefriedigend, aber gegeben erlebte Situation zu verändern.

o Den betreuenden Lehrkräften fällt vor allem bei der Übernahme des ersten zusammenhängenden Unterrichts eine sehr wichtige Rolle in der Ausbildung der Referendarinnen und Referendare zu, die auszufüllen immer wieder auch das Überdenken und Weiterentwickeln der eigenen Unterrichtspraxis anstößt.

 wenn die in die Ausbildung eingebundenen Fachkolleginnen und Fachkollegen sich und ihre Betreuungstätigkeit von der Fachseminarlehrkraft und dem Seminarvorstand und auch von der Fachbetreuerin bzw. dem Fachbetreuer wertgeschätzt fühlen:

o Sie erfahren die notwendige Unterstützung (s. u.).

o Ihre Beobachtungen werden vonseiten der Seminarlehrkräfte nachgefragt und ernst genommen.

o Sie erleben die Seminarausbildung als zwar eigenen, aber mit der Fachschaft und der fachlichen Unterrichtspraxis verknüpften Bereich.

 wenn die Fachseminarlehrkraft und die Fachbetreuerin bzw. der Fachbetreuer

o sich ihrer besonderen Situation bewusst sind, diese ansprechen und ihre Positionen klären,

o Fachschaftsarbeit und Seminarausbildung so weit aufeinander abstimmen, dass Konflikte zwischen Seminarlehrkraft, Lehrkraft im Vorbereitungsdienst und Betreuungslehrkraft bezüglich der Planung und Gestaltung von Unterricht, der Erhebung und Bewertung von Schülerleistungen sowie der Analyse und Evaluation von Unterrichts- und Lernprozessen vermieden werden

o und sie gemeinsam einen Weg finden, die Interessen von Fachschaft und Fachseminar berücksichtigend guten Fachunterricht zu fördern und für eine menschlich ansprechende Atmosphäre in und zwischen ‚ihren‘ Gruppen zu sorgen.

(11)

Fachseminarlehrkraft und Fachbetreuerin bzw. Fachbetreuer Ihre Zuständigkeitsbereiche scheinen zunächst klar getrennt:

Führungs-

verantwortung Fachseminarlehrkraft Fachbetreuerin bzw. -betreuer Personengruppe

Referendarinnen und Referendare des

Fachseminars

Fachkolleginnen und Fachkollegen

Tätigkeitsbereich fachspezifische Ausbildung Unterstützen der Schulleitung in allen das Fach betreffenden Fragen

Im konkreten Schulalltag entstehen jedoch Überschneidungen:

Bereich der Ausbildung Bereich der Fachschaft

 Fachseminarlehrkraft  Fachbetreuerin bzw. Fachbetreuer

 Fachbetreuerin/-betreuer

 Fachkollegin/-kollege o als Betreuungslehrkräfte

o als Zweitprüferin bzw. Zweitprüfer

 Fachkolleginnen und -kollegen

 Seminarlehrkraft als Fachkollegin bzw.

Fachkollege

 im eigenverantwortlichen Unterricht eingesetzte Referendarinnen und Referendare

 Referendarinnen und Referendare des Fachseminars

(wöchentliche) Fachsitzungen: Fachsitzungen:

Leitung: Seminarlehrkraft Leitung: Fachbetreuerin/Fachbetreuer Teilnehmer: die Mitglieder des

Fachseminars

Teilnehmer: Fachkolleginnen und -kollegen nach Bedarf unter

Mitwirkung der

Fachbetreuerin bzw. des Fachbetreuers oder von Fachlehrkräften

einschließlich der

Fachseminarlehrkraft und der Referendarinnen und

Referendare mit eigenverantwortlichem Fachunterricht;

nach Absprache mit der Seminarlehrkraft auch das gesamte Fachseminar ggf. unter Mitwirkung der Fachseminarlehrkraft oder von Referendarinnen/Referendaren

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Aus den Überschneidungen ergeben sich die Bereiche, in denen die Fachbetreuerin bzw.

der Fachbetreuer und die Fachseminarlehrkraft sich abstimmen bzw. Absprachen treffen sollten und ihre Zusammenarbeit dazu beitragen kann, die Erfolgsaussichten ihrer Bestrebungen und ihre Zufriedenheit zu erhöhen.

Unterstützung der als Betreuungslehrkräfte eingesetzten Fachlehrkräfte durch die Fachseminarlehrkraft und die Fachbetreuerin bzw. den Fachbetreuer leisten:

 klare Angaben, was von der Betreuungslehrkraft erwartet wird, federführend formuliert von der Fachseminarlehrkraft, abgestimmt mit der Fachbetreuerin bzw. dem Fachbetreuer (differenziert nach Betreuung bei Einsatz der Referendarin bzw. des Referendars im zusammenhängenden oder im eigenverantwortlichen Unterricht),

 Hinweise auf Beobachtungsschwerpunkte bei den Unterrichtsbesuchen und wesentliche Kriterien bezüglich der Erhebung und Bewertung von Schülerleistungen, schriftlich formuliert und nach Bedarf / immer wieder auch von der Fachbetreuerin bzw. vom Fachbetreuer, ggf. unter Mitwirkung der Fachseminarlehrkraft in Fachsitzungen thematisiert,

 regelmäßige Gespräche zwischen der Fachseminarlehrkraft, der Fachbetreuerin bzw.

dem Fachbetreuer und den Betreuungslehrkräften über ihre Betreuungstätigkeit und/oder Evaluation der Betreuungstätigkeit durch einen Fragebogen, möglichst von Seminarlehrkraft und Fachbetreuerin bzw. Fachbetreuer gemeinsam entwickelt und ausgewertet; Ziel: Qualitätsentwicklung, Zufriedenheit der Beteiligten erhöhen.

Wechselseitig profitieren können der Fachschaftsbereich und der Bereich der Ausbildung von jeweils in ihren Gruppen vorhandenem Expertenwissen, individuellen Stärken von Gruppenmitgliedern und besonderen Fähigkeiten

 durch Einbeziehen der Fachseminarlehrkraft oder von Referendarinnen oder Referendaren in die Fachsitzung der Fachschaft (z. B. Bericht über eine gelungene fachbezogene schriftliche Hausarbeit oder Zulassungsarbeit, ein Spezialgebiet aus dem Fachstudium, besondere Kompetenzen im Methoden- oder Medienbereich…),

 durch Mitwirkung der Fachbetreuerin bzw. des Fachbetreuers oder einzelner Fachkolleginnen oder -kollegen in den wöchentlichen Fachsitzungen der Seminarlehrkraft (z. B. zu Vereinbarungen der Fachschaft bez. der Umsetzung des Lehrplans oder der Gestaltung, Erhebung, Korrektur und Bewertung von schriftlichen Leistungserhebungen, zu gelungenen Beispielen fächerübergreifenden Arbeitens, Erfahrungen mit Projektarbeit, szenischem Lernen, Leseförderung oder Förderung von Medienkompetenz …).

Eine von gegenseitiger Wertschätzung getragene und die Gestaltung guten Fachunterrichts als gemeinsames Ziel setzende Zusammenarbeit zwischen Fachschaft und Fachseminar trägt nicht zuletzt dazu bei, Seminarausbildung zur Sache der (ganzen) Schule zu machen und auch gegenüber den Schülerinnen und Schülern wie auch deren Eltern glaubhaft vertreten zu können, dass die Seminarausbildung ein Gewinn für eine Schule ist.

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