• Keine Ergebnisse gefunden

102. 2. Änderung der Richtlinie für die Bevollmächtigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Universität (Vertretungsbefugnis im Drittmittelbereich)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "102. 2. Änderung der Richtlinie für die Bevollmächtigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Universität (Vertretungsbefugnis im Drittmittelbereich)"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Mitteilung

Studienjahr 2020/2021 - Ausgegeben am 26.03.2021 - Nummer 102

Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

Richtlinien, Verordnungen

102 2. Änderung der Richtlinie für die Bevollmächtigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Universität (Vertretungsbefugnis im Drittmittelbereich)

Das Rektorat hat beschlossen:

Die Richtlinie für die Bevollmächtigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Universität

(Vertretungsbefugnis im Drittmittelbereich) (Mitteilungsblatt vom 10.12.2012, 11. Stück, Nr. 53), in der Fassung der 1. Änderung (Mitteilungsblatt vom 19.12.2019, 6. Stück, Nr. 30) wird wie folgt geändert:

Im Abschnitt „Anbotslegung, Projekteinreichung und Vertragsabschluss“ wird der Klammerausdruck „(im Rahmen des „1000-Ideen-Programm“ des FWF: Euro 150.000,–)“ beide Male durch folgenden Klammerausdruck ersetzt:

„(im Rahmen des „1000-Ideen-Programm“ des FWF: Euro 150.000,–; im Rahmen des „ESPRIT“-Programm des FWF:

Euro 400.000,–)“

Der Rektor:

Engl

1 25. Stück - Ausgegeben am 26.03.2021 - Nr. 102-102

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Personalrelevante Entscheidungen (inkl. der Auftrag an die Personaladministration zum Abschluss freier Dienstverträge) bedürfen intern einer Zweitzeichnung entweder durch die

Die Gebührensätze der Richtlinie des Rektorats „Vergebührung von Habilitationsverfahren an der Universität Wien“ (veröffentlicht am 18.2.2005 im Mitteilungsblatt

Die Habilitationswerberin oder der Habilitationswerber hat bei Antragstellung auf Verleihung der Lehrbefugnis die Vergebührung vorzunehmen (§ 3 Satzungsteil Habilitation,

beschränkt, als sie mit der Richtlinie für die Bevollmächtigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Universität (Vertretungsbefugnis Fakultäten/Zentren –

Lehrbeauftragte können mit bis zu sieben Semesterstunden beauftragt werden. Eine Semesterstunde entspricht so vielen Unterrichtseinheiten, wie das Semester Unterrichtswochen

der Betriebsvereinbarung zwischen der Universität Wien als Arbeitgeber und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Universität Wien, vertreten durch den Betriebsrat für

Die Mittagspause gilt im Ausmaß einer halben Stunde als Istzeit. Sie dient der Erholung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und nicht der Verkürzung der täglichen

Studienassistentinnen und Studienassistenten werden für 4 Monate mit einem Beschäftigungsausmaß von 10 Stunden oder 20 Stunden, für 5 Monate mit einem Beschäftigungsausmaß von