• Keine Ergebnisse gefunden

55. Bevollmächtigung der Dekaninnen, Dekane, Zentrumsleiterinnen und Zentrumsleiter

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "55. Bevollmächtigung der Dekaninnen, Dekane, Zentrumsleiterinnen und Zentrumsleiter"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

MITTEILUNGSBLATT

Studienjahr 2012/2013 – Ausgegeben am 10.12.2012 – 11. Stück

Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

B E V O L L M Ä C H T I G U N G E N

55. Bevollmächtigung der Dekaninnen, Dekane, Zentrumsleiterinnen und Zentrumsleiter

Die Bevollmächtigung der Dekanin, der Dekane und Zentrumsleiter, Mitteilungsblatt vom 30. 09. 2004, 47. Stück, Nr. 287, wird mit Wirkung vom 1. Jänner 2013 insoweit aufgehoben bzw. beschränkt, als sie mit der Richtlinie für die Bevollmächtigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Universität (Vertretungsbefugnis Fakultäten/Zentren – Globalbudget), Mitteilungsblatt vom 10.12.2012, 11. Stück, Nr. 52, nicht im Einklang steht.

Der Rektor:

E n g l

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

30 Änderung der Richtlinie für die Bevollmächtigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Universität (Vertretungsbefugnis im Drittmittelbereich). Das Rektorat

Personalrelevante Entscheidungen (inkl. der Auftrag an die Personaladministration zum Abschluss freier Dienstverträge) bedürfen mit Ausnahme der Beauftragung von

Personalrelevante Entscheidungen (inkl. der Auftrag an die Personaladministration zum Abschluss freier Dienstverträge) bedürfen intern einer Zweitzeichnung entweder durch die

der Dekan/Zentrumsleiter (bzw. deren/dessen StellvertreterIn) zu fertigen. Ist die betroffene rechtsgeschäftlich Vertretende/der betroffene rechtsgeschäftlich Vertretende

Die Dekanin, die Dekane und Zentrumsleiter werden bevollmächtigt, die Leiterin oder den Leiter der Subeinheit zu ermächtigen, für die Dekanin, den Dekan oder den

Andreas Kellner, wird bevollmächtigt, im Namen der Universität Wien die in den Wirkungsbereich dieser Dienstleistungseinrichtung fallenden Rechtsgeschäfte abzuschließen, soweit

Wahlberechtigt in dieser Personengruppe sind weiters alle Dekaninnen oder Dekane (nicht die Vizedekaninnen oder Vizedekane) und Zentrumsleiterinnen und -leiter (nicht

der Betriebsvereinbarung zwischen der Universität Wien als Arbeitgeber und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Universität Wien, vertreten durch den Betriebsrat für