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(1)Erklärung Auch aus Sicht des Unterzeichners handelt es sich um einen ungerechtfertigten, unbegründeten Ausschluss von Personen

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Erklärung

Auch aus Sicht des Unterzeichners handelt es sich um einen ungerechtfertigten, unbegründeten Ausschluss von Personen.

Begründung

Kopfschütteln – wie hier als Ausschlussgrund angegeben – und andere mimische Gesten sind selbstverständliche menschliche Ausdrucksformen. Es ist schon schlimm genug, dass das Publikum in der Hauptverhandlung zu Statisten degradiert werden. Nun allerdings zu

verlangen, dass diese sich jeder menschlichen und spontanen Regung enthalten, widersprecht der Menschenwürde. Zudem ist auch nicht erkennbar, inwieweit damit der störungsfreie Ablauf der Verhandlung vorangetrieben werden soll.

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Durch die Äußerung des Vorsitzenden, es würde sich um „Menschen handeln, die keine Erziehung genossen haben“ ist – und das völlig unnötigerweise – eine Eskalation im Gerichtssaal erzeugt worden. Davon abgesehen erschüttert mich das dahinter stehende Menschenbild.

Für die Angeklagten ist es eine belastende Reaktionen, dass mit jeder Fragen

ungerechtfertigte Ausschlüsse bewirkt werden, weil Zeugen erschütternde, skurrile oder amüsante Aussagen machen. Insofern führt im Gegenteil das geschilderte Verhalten des Gerichts dazu, dass die Angeklagten in ihrer Verteidigung gestört werden.

Gießen, ………..

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